LVwG N LVwG-AV-306/001-2019

LVwG-AV-306/001-2019Tribunal Administrativo Regional2 de dez. de 2019

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Regest

Dienstrecht; Landesbediensteter; Dienstpflichtverletzung; Disziplinarkommission; Disziplinarstrafe; Verjährung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-306/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.306.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie durch Mag. Haselsteiner als fachkundige Laienrichterin und durch Dr. Haider als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Jänner 2019, ***, betreffend Disziplinarstrafe nach der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er eine Dienstpflichtverletzung dadurch begangen habe, dass er entgegen § 26 Abs. 1 erster Satz DPL 1972 in Verbindung mit §§ 30 und 30a DPL 1972 in der Zeit vom 14. Juli 2016 bis 30. Oktober 2016 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, gemäß § 95 DPL 1972 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 Z. 3 NÖ LBG als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Dienstbezügen verhängt, die Abstattung dieser Disziplinarstrafe in 12 Monatsraten bewilligt und Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 20% des Dienstbezuges, das sind € 1.265,-, vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die ungerechtfertigte Dienstabwesenheit aufgrund näher bezeichneter medizinischer Gutachten feststehe, die ihrerseits zur rechtskräftigen Einstellung der Bezüge und Nebengebühren im Tatzeitraum (siehe VwGH ***) geführt hätten. Das Verschulden des Beschwerdeführers ergebe sich aus seinem – infolge Kenntnis von seine Dienstfähigkeit bestätigenden Gutachten – unberechtigten Vertrauen auf weitere Krankschreibungen seiner behandelnden Ärzte. Der Verjährungseinwand sei vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der abweisenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss behandelt worden. Ihrer Strafbemessung legte die belangte Behörde einen besonders schweren Unrechtsgehalt, die beharrliche Verweigerung der Dienstleistung sowie eine – nicht einschlägige – Vorstrafe zugrunde.

Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Tatzeitraum dienstunfähig gewesen zu sein. Wenngleich die objektive Tatseite rechtskräftig anders entschieden worden sei, habe die belangte Behörde das Verschulden zu Unrecht bejaht.

Als Rechtsrüge wendet der Beschwerdeführer Verjährung mit der Begründung ein, dass dem Amt der Landesregierung als Disziplinarbehörde der Bescheid über die Einstellung der Bezüge vom 28. November 2016 bekannt gewesen sei, wobei die Kenntnis des leitenden Dienstrechtsbeamten von diesem Bescheid gemäß der Rechtsprechung (VwGH 96/09/0070) der Disziplinarbehörde zurechenbar sei.

Der Beschwerdeführer sei daher freizusprechen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. November 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge die gegenständliche Entscheidung nach Verlesung des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie nach Vernehmung des Beschwerdeführers verkündet wurde. Weitere Beweise waren nicht beantragt.

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum dienstabwesend, jedoch dienstfähig. Dabei verkannte der Beschwerdeführer im gesamten Tatzeitraum seine Dienstfähigkeit fahrlässig, da ihm einerseits die auf fachmedizinischen Gutachten beruhende dienstbehördliche Beurteilung seiner Dienstfähigkeit, die sämtliche im Tatzeitraum vorgelegenen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit umfasste, bekannt war und er andererseits über keine Informationen verfügte, die ihn dennoch auf das Vorliegen von Dienstunfähigkeit vertrauen lassen durften.

Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Er ist disziplinär nicht unbescholten.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem verlesenen Akteninhalt sowie auf dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer verantwortete sich sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren nur auf Verschuldensebene, während er die objektive Tatseite nicht substantiiert bestritt, sondern erkennbar verständnislos – bloß kapitulierend – hinnahm. Soweit der Beschwerdeführer sein Verschulden nur unter Hinweis auf sein durch historische Schwankungen des Krankheitsbildes wechselndes Befinden bestreitet, steht dieses Vorbringen einerseits im Widerspruch zu den ärztlichen Gutachten und andererseits im Kontrast zu seiner unbestritten ununterbrochenen Dienstabwesenheit im gesamten Tatzeitraum. Insoweit ließen sich keine verschuldenseinschränkenden Feststellungen objektivieren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei nicht, dass im Disziplinarverfahren auch zur subjektiven Tatseite Feststellungen geboten sind (z.B. VwGH 2006/09/0078; VwGH 99/09/0253), ist dabei jedoch auf objektivierbare Tatsachen angewiesen, die einer nachträglichen Rechtskontrolle zugänglich sind (VwGH 95/12/0007). Das auf sein subjektives Empfinden gestützte Vorbringen allein war nicht geeignet, belastbare Feststellungen zur Relativierung des Verschuldens zu treffen. Vielmehr beschuldigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in allgemeiner Weise den Dienstgeber als Verursacher seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen.

5. Rechtslage:

§§ 26, 30 und 30a der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972. LGBl. 2200 (DPL 1972), lauten auszugsweise:

„Pflichten des Beamten

§ 26

Allgemeine Dienstpflichten

Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen.

§ 30

Dienstzeit

Begriffsbestimmungen

Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. …

§ 30a

Regelmäßige Dienstzeit

Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.

…“

Die gemäß § 95 DPL 1972 anzuwenden Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 (NÖ LBG), lauten auszugsweise:

„§ 175

Strafbemessung

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegenzuwirken. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bediensteten ist Bedacht zu nehmen.

(2) Wurden durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 176

Verjährung

(1) Niemand darf wegen einer Dienstpflichtverletzung bestraft werden, gegen den nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(2) ...

§ 178

Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind

1. das Amt der Landesregierung und

2. die Disziplinarkommission.

§ 179

Zuständigkeit

Zuständig sind

1. das Amt der Landesregierung zur

a)Suspendierung und

b)Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie

2. die Disziplinarkommission zur

a)Erlassung von Disziplinarerkenntnissen,

b)Suspendierung sowie deren Aufhebung, wenn die Disziplinaranzeige bei dieser bereits eingelangt ist, und

c) Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.

§ 180

Disziplinarkommission

(1) Die Disziplinarkommission wird beim Amt der Landesregierung gebildet. …

§ 192

Aufgaben des Amtes der Landesregierung

(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der Dienststellenleitung oder wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, hat das Amt der Landesregierung

1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder

2. die Disziplinaranzeige an das vorsitzende Mitglied der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin weiterzuleiten.“

6. Erwägungen:

Zum Verjährungseinwand ist Folgendes auszuführen:

Zur fristauslösenden Behördenkenntnis:

Dass der besoldungsrechtliche Bescheid über die Einstellung der Bezüge und Nebengebühren von der Niederösterreichischen Landesregierung als Dienstbehörde erlassen wurde, kann schon aufgrund der dazu einzig relevanten und unmissverständlichen Fertigungsklausel nicht ernsthaft bestritten werden. Ebenso liegt auf der Hand, dass diese Dienstbehörde mit keiner der beiden gemäß § 178 NÖ LBG abseits der Dienstbehörde eingerichteten Disziplinarbehörden gleichgesetzt werden kann. Entgegen der unzutreffenden Darstellung des Beschwerdeführers sind die Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Disziplinarbehörde bei der Abteilung Landesamtsdirektion angesiedelt, während die Abteilung Personalangelegenheiten *** ausschließlich mit Aufgaben der Landesregierung als Dienstbehörde betraut ist. Dass diese rechtliche Tatsache von der belangten Behörde keineswegs völlig abwegig ins Treffen geführt wird, erweist sich einerseits an der als bekannt vorauszusetzenden umfangreichen Rechtsprechung zu den für die Zurechenbarkeit eines Bescheides zu einer Behörde relevanten Bescheidmerkmalen und andererseits an der Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage in Tirol (VwGH 2004/09/0111), der zufolge die belangte Behörde den Beginn der Verjährungsfrist keinesfalls zu spät angenommen hat.

Zur Notwendigkeit der fristverlängernden Ermittlungen:

Dem vorgelegten Akt zufolge hat die Vorsitzende der belangten Behörde bereits mit Verfügung vom 7. Februar 2018 bei der Dienstbehörde den Personalakt angefordert und begründete diesen Schritt dabei im Einklang mit dem vorgelegten Akt im Wesentlichen damit, dass die Disziplinaranzeige des Dienststellenleiters vom 30. Jänner 2018 (lediglich) „auf die Entscheidung der Dienstbehörde vom 28. November 2016, Zl. ***, auf das Erkenntnis des LVwG vom 10. Mai 2017, Zl. LVwG-AV-12/001-2017 sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2017, Zl. ***“ gestützt sei. Mangels rechtlicher Bindung der belangten Behörde an diese besoldungsrechtlichen Entscheidungen (siehe z.B. VwGH 91/09/0190) erachtete deren Vorsitzende im Sinne der dazu ergangenen Rechtsprechung (siehe z.B. VwGH 97/09/0091) die mit der Disziplinaranzeige des (rechtsunkundigen) Dienststellenleiters übermittelten Unterlagen als zur Beurteilung der auch die Schuldfrage umfassenden Verdachtslage als unzureichend. Erst durch die notwendigen Ermittlungen konnten die im angefochtenen Bescheid aufgezählten Unterlagen z.B. über die Weisungslage und die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers inhaltlich mitberücksichtigt werden. Hätte sie von der Möglichkeit der vom Beschwerdeführer als unnötig angesehenen Ermittlungen keinen Gebrauch gemacht, wäre im Sinne der zitierten Rechtsprechung womöglich fraglich erschienen, ob die belangte Behörde – unter Berücksichtigung der Funktion und der Stellung des Einleitungsbeschlusses (bzw. der Voraussetzungen für die Einstellung) im Disziplinarverfahren – damit ihrer Pflicht zu einer für die Erlassung ihres Bescheides ausreichenden Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist.

Somit lagen auch die Voraussetzungen für die von der belangten Behörde zu Recht angenommenen Verlängerung der Verjährungsfrist vor.

Zur objektiven Tatseite:

Der Beschwerdeführer ist den Beweisen zu seiner objektiven Dienstfähigkeit im Tatzeitraum nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat diese unabhängig von der rechtskräftigen Bezugseinstellung selbständig auf nachvollziehbare Weise unter Beiziehung medizinischer Sachverständiger beurteilt. Die objektive Tatseite wirft somit abseits der dargestellten Beweiswürdigung zu den Feststellungen keine Rechtsfragen auf.

Zur subjektiven Tatseite:

Der Beschwerdeführer stützt sein bestrittenes Verschulden auf allgemein gehaltene Ausführungen zu seinem subjektiven Befinden im Tatzeitraum, ohne dieses Vorbringen in Einklang mit den medizinischen Beweisergebnissen zu bringen. Insbesondere sein behauptetes Vertrauen in die – im bekannten Widerspruch zu bereits vorgelegenen Gutachten gestandenen – neuerlichen Krankschreibungen durch seine behandelnden Ärzte lassen die Nichtbefolgung der festgestellten Aufforderungen der Dienstbehörde zum Dienstantritt völlig unverständlich erscheinen. Vor diesem Hintergrund sind keine Einschränkungen der ihm anzulastenden Fahrlässigkeit zu erkennen.

Zur Strafbemessung:

Die Dienstpflichtverletzung ist sowohl dem Grunde nach als auch dem zeitlichen Ausmaß nach als jedenfalls besonders schwer anzusehen.

Mangels Einschlägigkeit der festgestellten Vorstrafe hat die belangte Behörde diese zutreffend nicht als erschwerend gewertet.

Zur Spezialprävention:

Ausdrücklich zu seiner Sicht auf den Tatvorwurf befragt gab der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung an, dass er nach wie vor in seinem vorgeworfenen Verhalten keine Dienstpflichtverletzung erkennen könne. Somit ist beim Beschwerdeführer kein Ansatz von Unrechtsbewusstsein oder gar Reue zu erkennen.

Zur Generalprävention:

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, liegt bei einer Dienstpflichtverletzung wie der vorliegenden die Gefahr auf der Hand, dass eine geringere Geldstrafe von anderen Bediensteten des Landes als keine ausreichend abschreckende Sanktion angesehen würde.

Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Dienstbezügen verhängt hat.

Die Festsetzung des Ersatzes der Verfahrenskosten mit 20 % des Dienstbezuges kann angesichts des Verfahrensaufwandes gemäß § 199 Abs. 2 NÖ LBG nicht als rechtswidrig erkannt werden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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