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LVwG-AV-682/001-2019•LVwG N LVwG-AV-682/001-2019
LVwG-AV-682/001-2019Tribunal Administrativo Regional1 de out. de 2019
Sozialrecht; Mindestsicherung; Alleinerzieher; Haushaltsgemeinschaft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn B, vertreten durch Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15.05.2019, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass die Spruchpunkte I. und II. wie folgt zu lauten haben:
„I. Dem Antrag von Herrn B vom 15.02.2019 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird wie folgt stattgegeben:
Herr B erhält ab 01.04.2019 bis 30.04.2019 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 363,84. Für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 12.05.2019 gebührt eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 145,54. Für den Zeitraum von 13.05.2019 bis 31.05.2019 gebührt eine Leistung in Höhe von € 367,73. Für den Zeitraum 01.06.2019 bis 30.06.2019 gebührt eine Leistung in Höhe von € 224,64. Für die Monate Juli 2019 und August 2019 gebühren keine Geldleistungen. Für den Zeitraum 01.09.2019 bis längstens 31.03.2020 gebührt eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 885,47.
II. Dem Antrag von C, vertreten durch B, vom 15.02.2019 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird wie folgt stattgegeben:
Frau C erhält für den Zeitraum von 01.04.2019 bis 30.06.2019 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 183,88. Für die Monate Juli 2019 und August 2019 gebühren keine Geldleistungen. Für den Zeitraum von 01.09.2019 bis längstens 31.03.2020 gebührt eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 203,66.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133a Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2019, Zl. ***, wurde den Anträgen des Herrn B sowie seiner Tochter vom 15.02.2019 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes teilweise stattgegeben.
Für den Zeitraum von 01.04.2019 bis 12.05.2019 wurde der Antrag des Herrn B abgewiesen. Begründend dazu wurde unter anderem ausgeführt, dass vom Arbeitsmarktservice (AMS) dessen Vormerkung in der Zeit vom 01.04.2019 bis 12.05.2019 gemäß § 10 AlVG aufgrund des Nichtantrittes einer Beschäftigung am 01.04.2019 abgemeldet worden sei und er dem Arbeitsmarkt für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden sei. Unter anderem wurde weiters ausgeführt, dass Herr B Alleinerzieher sei, mit seiner minderjährigen Tochter und seinem volljährigen Sohn in Wohngemeinschaft lebe und dafür eine monatliche Miete in Höhe von 150 Euro leiste und darüber hinaus weder Einkommen noch Leistungen Dritter beziehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst dazu vor, dass grundsätzlich jemanden, der nicht bereit sei seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen die Mindestsicherung zunächst und bis zu 50% gekürzt werden müsse, wenn damit der Lebens- und Wohnbedarf der Betroffenen nicht bedroht werde. Im Wesentlichen wurde die Gewährung einer höheren Mindestsicherung und Überprüfung der gegenständlichen Berechnung beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt am 25.09.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer Frau A die mündliche Vollmacht betreffend die Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erteilte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zl. *** sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwGAV6822019 sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführervertreterin.
Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist staatenlos, gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) asylberechtigt und alleinerziehend. Der Beschwerdeführer hat weder Vermögen noch bezieht er Leistungen Dritter. Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2019 einen Folgeantrag auf Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung bei der belangten Behörde für sich und seine minderjährige Tochter.
Der Beschwerdeführer bewohnte bis 30.06.2019 ein Zimmer im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses von Frau A mit einer Größe von 16m2 gemeinsam mit seiner minderjährigen Tochter, wofür er eine monatliche Miete in Höhe von
€ 150, --an die Vermieterin zu zahlen hatte. Das restliche Obergeschoß wurde von einem Ehepaar (Schwester des Beschwerdeführers und deren Mann) bewohnt. Die vier Personen nützten gemeinsamen WC, Bad, Dusche, Küche und wurde dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter auch sowohl Infrastruktur der Küche wie zB Kühlschrank, Geschirr, Geschirrspüler etc. zur Verfügung gestellt als auch die Möglichkeit der Benützung der Waschmaschine gewährt.
Am 31.05.2019 zog das Ehepaar aus dem Obergeschoß aus. Herr B und seine minderjährige Tochter bewohnte ab diesem Zeitpunkt das Obergeschoss alleine und wurde die Miete ab 01.07.2019 auf € 300, -- erhöht
Der volljährige Sohn des Beschwerdeführers wohnt nicht in Wohngemeinschaft mit seinem Vater und der minderjährigen C. Er übernachtete fallweise bei seinem Vater, da er in *** den Führerschein macht.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragsstellung bis 31.03.2019 beim AMS als arbeitslos gemeldet. Im Zeitraum vom 01.04.2019 bis 12.05.2019 war er als arbeitssuchend gemeldet und gleichzeitig seitens des AMS für diesen Zeitraum wegen Nichtantrittes einer Arbeitsstelle gesperrt. Die Minderjährige Tochter ist Schülerin.
Der Beschwerdeführer hatte ausgenommen die Monate Juni (ab 19.06.2019), Juli 2019 und August 2019 kein Einkommen. Im Zeitraum vom 19.06.2019 bis 31.08.2019 war der Beschwerdeführer bei der Firma D GmbH in *** als Arbeitnehmer beschäftigt und hat im Juni 2019 ein Gehalt von € 554,26, im Juli 2019 ein Gehalt von € 1.372,46, und im August 2019 ein Gehalt in Höhe von € 1.372,46 bezogen.
Der Beschwerdeführer hat weiters den Führerschein der Klasse B, C und im Mai 2019 die C95-Prüfung absolviert. Der Beschwerdeführer ist derzeit beim AMS arbeitslos gemeldet.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, und aufgrund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer asylberechtigt und Alleinerzieher ist sowie kein Vermögen hat, ist unstrittig.
Betreffend die Wohnsituation wurde in die vorgelegten Mietverträge vom 1. Juni 2018 und vom 1. Juli 2019 Einsicht genommen, aus welchen sich sowohl die Größe als auch Miete des gemieteten 16m2 Zimmers für den gegenständlichen Zeitraum ergibt als auch darüber hinaus ab 01.07.2019 für das gesamte Obergeschoß. Dass der volljährige Sohn des Beschwerdeführers nicht in Wohngemeinschaft mit den Beschwerdeführern gewohnt hat, sondern lediglich an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ergibt sich sowohl aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vertreterin als auch aus Punkt 2. des Mietvertrages vom 1. Juni 2018, aus welchem hervorgeht, dass das Zimmer nur von zwei Personen bewohnt werden darf. Auch aus dem Folgeantrag (Beiblatt) ergibt sich, dass der Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer wohnte.
Dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1.4.2019 bis 12.05.2019 seitens des AMS von der Vormerkung abgemeldet wurde, war unstrittig. Dass diese Maßnahme eine Maßnahme nach § 10 AlVG war, ergibt sich aus der im Akt inne liegenden Abfrage vom Behörden Portal des AMS Herrn B betreffend und wurde darüber hinaus auch nicht bestritten.
Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Mitte Juni 2019 bis August 2019 als Arbeitnehmer bei der Firma D GmbH gearbeitet hat ergibt sich sowohl aus den Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers als auch aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 06.09.2019, Zl. ***, welches von der Beschwerdeführervertreterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde.
Ebenso ergibt sich das in diesem Zeitraum erworbene Einkommen des Beschwerdeführers aus diesem Schreiben.
Rechtslage:
Folgende Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der aktuellen Fassung sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 2 Leistungsgrundsätze
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3) Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).
[…]
§ 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
[…]
§ 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a) Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988;
3. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1;
4. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1;
5. Renten nach dem Heimopferrentengesetz.
[…]
§ 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2) Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,
2. sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
3. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
4. von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
5. von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(4) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
1. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
2. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.
(5) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(6) Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen,
a)die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, oder
b)die bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder
c)den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann;
6. eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(7) Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
(8) Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 7 darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
(9) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 6 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.
§ 11 Mindeststandards
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………………………………..………. 100%,
2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%,
3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……..…...... 50%,
4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………………………………………..... 23%.
(2) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4) Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
Folgende Bestimmungen der NÖ Mindeststandartverordnung (NÖ MSV) in der geltenden Fassung LGBl. 205/1-0 sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach § 11 NÖ MSG
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 664,10 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a)je Person 498,08 Euro;
b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist:332,06 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:152,75 Euro;
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:bis zu 221,37 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a)je Person bis zu 166,02 Euro;
b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 110,68 Euro;
Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Zu Folge des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu überprüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfang jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Spruch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).
Die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die von der belangten Behörde gewährte Fülle der Mindestsicherung für den Beschwerdeführer und seine minderjährige Tochter.
Dem im § 1 Abs. 1 NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend dient diese der Vermeidung und der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen. Dabei sind gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen, sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt auch nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen.
Aufgrund des nunmehr festgestellten Sachverhaltes, insbesondere betreffend die Wohnverhältnisse als auch die festgestellte Sperre und das zwischenzeitlich erworbene Einkommen des Beschwerdeführers, ergab sich für den Beschwerdeführer und seine minderjährige Tochter, welche in unterschiedlichen Zeiträumen unterschiedliche Wohnräumlichkeiten bewohnten, unterschiedliche Wohnverhältnisse und Mietzahlungen hatten, die im Spruch festgestellten Geldbeträge.
Im Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.05.2019 bildeten Herr B, seine minderjährige Tochter und das Ehepaar im Obergeschoß des Zweifamilienhauses der Vermieterin eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Denn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine solche dann vor, das Zusammenleben von Personen zu einer Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. In diesem Zusammenhang kommt er darauf an, ob zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist dann anzunehmen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa, Badezimmer, Küche, Waschmaschine, etc.) mitbenützt (VwGH vom 31.01.2018, Ra2017/10/0213).
Für diesen Zeitraum ist daher die Berechnung auf § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2a und Abs. 2 Z 2a NÖ MSV für den Vater sowie für die minderjährige Tochter aufgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV zu berechnen.
Dabei war aber zu beachten, dass auf Grund der festgestellten Maßnahme des AMS für den Zeitraum von 1.4.2019 bis 12.05.2019 für diesen Zeitraum die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Herrn B um 50% zu kürzen waren, wobei der Wohnbedarf nicht beeinträchtigt werden durfte und daher dieser nicht zu kürzen war (§§ 7 Abs. 7 und abs. 8 NÖ MSG). Dazu ist auszuführen, dass sich aus den Erläuterungen zu § 7 NÖ MSG ergibt, dass die Reglementierung des Ausmaßes der Kürzung und dessen Zeitdauer einen einheitlichen Vollzug gewährleisten soll. Es soll klargestellt werden, dass eine Maßnahme des AMS wegen § 10 AIVG, als Weigerung der Arbeitskraft zu werden ist und unweigerlich die Kürzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für diesen Zeitraum nach sich zieht. In den Fällen des Abs. 7 darf es jedoch zu keiner Beeinträchtigung der Bedarfsdeckung der unterhaltsberechtigten Angehörigen der Hilfe suchenden Person kommen. Dass im gegenständlichen Fall ein Folgeantrag des Herrn B sowie eine AMS Maßnahme nach § 10 AlVG vorlagen, war unstrittig.
Nach Auszug des Ehepaares (31.5.2019) waren betreffend die Berechnung der Geldleistungen die Bestimmungen betreffend „Alleinerzieher“ für Herrn B anzuwenden. Somit waren die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ MSV für den Vater. Die Tochter war gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 Nö MSV zu berechnen.
Betreffend die Zeiträume, in welchen der Beschwerdeführer ein Einkommen bezogen hat (19. Juni 2019 bis 31.08.2019,) war gemäß § 6 NÖ MSG das Einkommen auf Grund der Subsidiarität und als eigene Mittel anzurechnen, weshalb es wiederum zu einer Kürzung (Juni) der Leistungen bzw. gänzlichen Wegfalls für Juli und August 2019 kam. Auch war das Einkommen des Vaters bei der Berechnung der minderjährigen Tochter zu berücksichtigen, weshalb der Überschuss des Vaters bei der Tochter, für Juli 2019 und August 2019 zum gänzlichen Wegfall von Leistungen führte.
Ab 01.09.2019 bis 30.03.2020 ergibt sich erneut eine andere Berechnungsgrundlage, weil der Vater seit 01.09.2019 ohne Einkommen ist. Somit ergibt sich die Anwendung der §§ 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ MSV für den Beschwerdeführer sowie für seine minderjährige Tochter auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und der diesbezüglich Gesetzeswortlaut der Bestimmungen des NÖ MSG eindeutig sind. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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