LVwG N LVwG-AV-642/001-2014

LVwG-AV-642/001-2014Tribunal Administrativo Regional25 de set. de 2019

Abrir fonte

Regest

Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; Stromerzeugungsanlage; Bewilligung; <br/>Nachbar; Eigentumsschutz; Sachverständiger; Amtssachverständiger; Befangenheit; <br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-642/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.642.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über den als Beschwerde zu behandelnden Devolutionsantrag nach Art. 12 Abs. 3 B-VG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 51/2012 des A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15. Mai 2013, Zl. ***, betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage der C gesellschaft m.b.H. nach dem NÖ Elektrizitätswesensgesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht:

1. Der als Beschwerde zu behandelnde Devolutionsantrag nach Art. 12 Abs. 3 B-VG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 51/2012 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1. 1 Verfahren bei der belangten Behörde:

Mit Schreiben vom 26. September 2011 beantragte die C gesellschaft m.b.H (hier: C) den Bau einer Wasserkraftanlage an der ***. Dabei sollte das Krafthaus und die Wehranlage auf den Gemeindegebieten von *** und *** errichtet werden.

Die C plant die Errichtung und den Betrieb in der unteren *** zwischen Fluss km *** und ***, wobei das Kraftwerk mit zwei Kaplanturbinen mit einer Leistung von 1,2 MW und einem Durchfluss von je 25 m³/s geplant ist und somit eine Engpassleistung von 2,4 MW hat. Da die Engpassleistung mehr als 50 kW aufweist, unterliegt sie der elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1 NÖ ElWG.

Am 09. Mai 2012 führte die belangte Behörde unter Beiziehung von Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Bereits im Vorfeld zu dieser Verhandlung und auch in der Verhandlung selbst wurden vom Beschwerdeführer Einwände vorgebracht.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 erteilte die NÖ Landesregierung der Konsenswerberin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Stromerzeugungsanlage.

1.1. 1 Devolutionsantrag:

Mit Schreiben vom 03. Juni 2013 stellte der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG einen Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Er verwies darin auf seine fristgerecht eingebrachten Einwendungen und brachte diesbezüglich vor, dass der Konsenswerberin das Eigentum an der Liegenschaft ***, KG ***, nicht rechtswirksam zukomme, weil keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliege.

Was die Einwendungen des Antragstellers betreffe, das Kraftwerk verschlechtere die Abflussverhältnisse zum Nachteil seiner oberhalb der „***“ gelegenen Grundstücke und es müssten durch einen Sachverständigen die Abflussverhältnisse beim HQ 30 und HQ 100 mit und ohne Kraftwerk unter Berücksichtigung des wasserrechtlich bewilligten Hochwasserprojektes verglichen werden, führte die Elektrizitätsbehörde aus, dass der Einwand bezüglich einer befürchteten Verschlechterung der Hochwasserabflussverhältnisse durch den Kraftwerksbau Gegenstand des wasserrechtlichen, nicht des elektrizitätsrechtlichen Verfahrens sei. Die Wasserrechtbehörde habe sich in ihrem Bescheid vom 01. Oktober 2012 mit diesem Einwand des Antragstellers auseinandergesetzt und über ihn entschieden.

Die Elektrizitätsbehörde verkenne hierbei aber, dass die Aufgabe des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht der Schutz subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist, sondern insbesondere die Eingriffe in den Wasserhaushalt und die Frage der Verletzung von öffentlichen Interessen durch diese Eingriffe und es sei die Frage der Verletzung von Rechten wasserberechtigter Personen zu prüfen. Die Gefährdung von Grundeigentum durch eine Veränderung der Hochwassersituation sei sehr wohl gerade im elektrizitätsrechtlichen Anlagenbewilligungsverfahrens zu prüfen. Im Sinne des der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entspringenden Kumulationsprinzips seien neben der elektrizitätsrechtlichen Bewilligungspflicht für Stromerzeugungsanlagen je nach Anlagentyp und Genehmigungsrechtslage noch weitere Genehmigungserfordernisse zu erfüllen. Die durch das NÖ ElWG 2005 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn wären durch ein parallel abzuführendes wasserrechtliches Verfahren nicht berührt. Anhand des § 11 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 sei zu beurteilen, welche subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn in einem elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden können. Die Gefährdung des Eigentums des Nachbarn ist als subjektiv-öffentliches Recht explizit genannt. Wenn nun der Antragsteller eine Gewährleistung seines Eigentumsrechtes durch die eine Verschlechterung der Wasserabflussverhältnisse und eine überhöhte Überflutungsgefahr seiner Grundstücke behauptet, so habe sich die Elektrizitätsbehörde sehr wohl mit diesen subjektiv-öffentlichen Rechten des Antragstellers als Partei zu befassen und die beantragte Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen.

Die Elektrizitätsbehörde habe umfassend die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn zu prüfen und sei nicht berechtigt, hier einfach auf die erteilte wasserrechtliche Bewilligung zu verweisen. Eine solche Verweisung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Es ist daher das Verfahren vor der Elektrizitätsbehörde mangelhaft geblieben und wird ausdrücklich der Antrag auf Einholung eines hydrologischen Sachverständigengutachtens aufrechterhalten, zum Beweise dafür, dass durch den Kraftwerksbau die oberhalb der „***“ gelegenen Grundstücke des Antragstellers in der Nähe des *** Flusses durch Überflutung gefährdet werden.

Weiters wird vorgebracht, dass ein Widerspruch zum Hochwasserschutzprojekt der Marktgemeinde *** bestehe, weil zum Beispiel auf dem Grundstück *** ein Fischaufstieg geplant sei, während der Marktgemeinde *** die Auflösung der Sohlrampe behördlich vorgeschrieben wurde. Die Projektbewerberin wolle hier genau das Gegenteil im Vergleich zum Hochwasserschutzprojekt, nämlich eine Einengung des Flussbettes erreichen. Daraus würde folgen, dass die Marktgemeinde *** folglich das Hochwasserschutzprojekt nicht bescheidgemäß ausführen könne.

In weiterer Folge könne die Elektrizitätsbehörde somit auch nicht von einem bewilligten Hochwasserschutzprojekt als Ist-Zustand ausgehen, da schon jetzt absehbar sei, dass dieses Projekt niemals in der im Bescheid vorgesehenen Weise ausgeführt werden könne. Das Grundstück *** habe die Projektbewerberin bisher noch nicht käuflich erworben. Es handelt sich um den Mühlbach und eine weitere Fläche flussaufwärts am ***. Dieses Grundstück *** werde ebenfalls für den Hochwasserschutz völlig anders verwendet (Absenkung), als die Projektbewerberin hier plane. Die Projektbewerberin wolle nämlich eine 2 m hohe Mauer errichten. Dies müsse zur Folge haben, dass der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid betreffend den Hochwasserschutz abzuändern wäre.

In diesem Zusammenhang werde auch bemängelt, dass sich die Elektrizitätsbehörde überhaupt nicht mit der Frage gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NÖ ElWG 2005, nämlich der Frage der Standorteignung, auseinandergesetzt hat. Es sei davon auszugehen, dass die Eignung des Standortes ganz einfach nicht gegeben sei, wenn durch die Ausführung der Kraftwerksanlage eines im öffentlichen Interesse bewilligtes Hochwasserschutzprojekt nicht bescheidgemäß errichtet werden könne.

Konkret sei hinsichtlich der Hochwassergefährdung von Grundstücken des Antragstellers auszuführen, dass bei den Grundstücken des Antragstellers im Bereich der „***“ die Überflutungen 70 cm höher sind als ohne Ausführung des Kraftwerkes und es trete im Verhältnis bei Niedrigwasser noch eine höhere Überflutung ein. Es seien daher unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundeigentums des Antragstellers insbesondere im Niedrig- und Mittelwasserbereich ständig zu erwarten.

Letztlich werde auch angeführt, dass sich die Elektrizitätsbehörde nicht mit der Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ ElWG 2005 auseinandergesetzt habe. Nach dieser Bestimmung sei auch zu prüfen, ob die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt werde.

Geltend gemacht werde letztlich auch, dass die Elektrizitätsbehörde die Parteistellung der NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 11 NÖ Umweltschutzgesetzes nicht beachtet habe. Es sei der angefochtene Bescheid der NÖ Umweltanwaltschaft nicht zugestellt worden und es habe sich die NÖ Umweltanwaltschaft auch nicht am Verfahren im Rahmen der Verhandlung beteiligt. Es sei davon auszugehen, dass die Elektrizitätsbehörde die Parteistellung der NÖ Umweltanwaltschaft übergangen habe, wodurch auch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte beeinträchtigt worden seien.

Es wurde daher die Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Art 12 Abs. 3 B-VG dahingehend beantragt, dass nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensergänzungen und nach Abhaltung einer entsprechenden mündlichen Verhandlung der Bescheid der Elektrizitätsbehörde - NÖ Landesregierung - vom 15. Mai 2013 außer Kraft tritt und in weiterer Folge der Antrag der C auf Genehmigung nach dem NÖ ElWG 2005 wegen Verletzung von subjektiv-öffentlichen Parteirechten des Antragstellers abgewiesen wird.

Jedenfalls werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend beantragt.

1.2. Verfahren beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend:

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 17. Dezember 2013, Zl. ***, wurde der C gesellschaft mbH gemäß den §§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Stromerzeugungsanlage unter Auflagen und unter Übereinstimmung mit dem Projekt erteilt.

Alle im Verfahren gegen die Konsenswerberin gerichteten Einwendungen wurden mit dieser Entscheidung miterledigt.

Sämtliche im Verfahren von Parteien gestellten Anträge wie insbesondere der Devolutionsantrag des Antragstellers, der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Hydrologie sowie der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines landwirtschaftlichen Sachverständigen wurden abgewiesen.

1.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Gegen diesen im Instanzenzug nicht mehr weiter anfechtbaren Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 17. Dezember 2013, Zl. ***, erhob der nun als Beschwerdeführer zu bezeichnende Antragsteller eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und begehrte aufschiebende Wirkung gemäß § 86 Abs. 2 VfGG.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, Zl. ***, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit weiteren Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07. April 2014, Zl. ***, wurde die Rechtssache über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In diesem vom Beschwerdeführer nachträglich eingebrachten Antrag vom 02. April 2014 erhob dieser Revision an den Verwaltungsgerichtshof und brachte vor, dass die belangte Behörde ein eigenes Ermittlungsverfahren und insbesondere eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der beantragten Sachverständigen durchführen hätte müssen, um mängelfrei zum angefochtenen Bescheid zu kommen. Verwiesen wurde dabei darauf, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe einen Ortsaugenschein durchzuführen und ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Hydrologie einzuholen. Ein Amtssachverständiger für Grundwasser sei auch nicht die geeignete Person gewesen zu Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung Stellungnahmen abzugeben. Es sei verabsäumt worden, einen unabhängigen landwirtschaftlichen Sachverständigen mit einer Begutachtung zu beauftragen.

Es wurde daher beantragt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Revision zulasse, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhebe, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhebe und zwar, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedürfe und die bescheiderlassende Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Weiters erging die Anregung, der VwGH möge einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV an den EuGH zur Auslegung der Richtlinien zum Schutzgebiet Natura 2000 92/43/EWG und 79/409/EWG stellen, da das beantragte Kraftwerk in einem Natura 2000 Gebiet, nämlich „niederösterreichische ***“ zu liegen kommen würde. Es wäre vom EuGH zu prüfen, inwiefern die Errichtung eines Flusskraftwerkes in einem Natura 2000 Schutzgebiet überhaupt denkmöglich stattfinden kann.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2014, Zl. ***, wurde der Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 17. Dezember 2013, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Inhaltlich führte der Verwaltungsgerichtshof hierbei aus, dass nach der hg. Judikatur in Bezug auf die Frage, ob durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage im Sinne des ElWG eine Gefährdung des Eigentums oder von dinglichen Rechten des Nachbarn zu besorgen ist, auf die diesbezüglich vergleichbaren Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und auf die dazu ergangene hg. Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass der Nachbar im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, aber nicht jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen kann. Einer solcher Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust deren Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

Im Verfahren des Bundesministers hat der Revisionswerber vorgebracht, dass das Kraftwerk die Wasserabflussverhältnisse zum Nachteil seiner Grundstücke verschlechtere und jedenfalls das Grundstück Nummer *** bei Niederwasser bereits gefährdet sei, zumindest teilweise in seiner Substanz vernichtet zu werden, wobei eine ganzjährige Überflutung einer Fläche von 5000 m² als Vernichtung seines Eigentums bezeichnet werden könne. Mit diesem Vorbringen hat der Revisionswerber eine relevante Gefährdung seines Eigentums im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG behauptet. Der Bundesminister hat zu diesen Behauptungen keine ergänzenden Ermittlungen angestellt und die vom Revisionswerber gestellten Beweisanträge mit der Begründung abgewiesen, dass sich die oberste Wasserrechtbehörde mit Bescheid vom 14. November 2013 ausführlich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich einer Gefährdung dessen Eigentums auseinandergesetzt habe und aus diesem rechtskräftigen wasserrechtlichen Bescheid abzuleiten sei, dass keine Gefährdung des Eigentums zu erwarten sei. Im Übrigen, so der Bundesminister, sei der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Vom Verwaltungsgerichtshof wird überdies ausgeführt, dass weder aus dem ElWG noch aus anderen Gesetzesbestimmung abgeleitet werden kann, dass eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigte Anlage eine Bindungswirkung in dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sinne entfaltete. Eine solche Bindungswirkung ergebe sich auch nicht aus § 38 AVG. Für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen im elektrizitätsrechtlichen Verfahren stellt die Frage, ob durch die nach dem Wasserrechtsgesetz für dieselbe Anlage bewilligte Wasserbenutzung das Grundeigentum des Revisionswerbers im Sinne dieses Gesetzes verletzt wird, keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, die von der Wasserrechtbehörde als Hauptfrage zu beantworten wäre, dar. Der Umstand allein, dass der Konsenswerberin mit dem genannten rechtskräftigen Bescheid vom 14. November 2013 die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserkraftanlage erteilt wurde, vermag daher die Beurteilung des Bundesministers, dass das Grundeigentum des Revisionswerbers im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG nicht gefährdet sei, nicht zu tragen.

Der Bundesminister habe jedoch in seinem Verfahren verkannt, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 29 Abs. 2 AVG vom Grundsatz der Amtswirklichkeit beherrscht ist. Wird vom Projektwerber zur Begründung seines Bewilligungsanspruches ein Privatgutachten herangezogen, so ist dieses von der Behörde einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen.

Mit der Auffassung, mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 14. November 2013 sei rechtskräftig entschieden, dass eine massive Gefährdung des Grundeigentums des Revisionswerbers im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG durch das gegenständliche Kraftwerksprojekt nicht zu befürchten sei, weshalb die Einholung des vom Revisionswerbers beantragten hydrologischen Sachverständigengutachtens habe unterbleiben können, und der Revisionswerber hätte den in der von der Konsenswerberin eingereichten Projektbeschreibung enthaltenen Ausführungen zu den Untersuchungen der Abflussverhältnisse auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen, hat der Bundesminister der Rechtslage verkannt und infolgedessen den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.

Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges mit der wasserrechtlichen Genehmigung der gegenständlichen Stromerzeugungsanlage ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Revision gegen den Bescheid des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. November 2013, Zl. ***, mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2016, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen wurde.

2.

Zum Beschwerdevorbringen:

Aufgrund der Landesverwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren begründet und war daher dieser als Beschwerde zu behandelnde Devolutionsantrag, welcher unter 1.1.1. dargestellt wurde, zu bearbeiten.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens, welches sich auf 6 Verhandlungstage (49 Verhandlungsstunden) erstreckte, brachte der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter noch Anträge über folgende Bereiche ein:

a.Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

b.Befangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen

c.Fehler der Amtssachverständigen aufgrund mangelnder Fachkompetenz; Vorliegen von Plausibilitätsprüfungen und dadurch mangelnde Überprüfbarkeit der Berechnungen

d.Anträge zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens (Aussetzung bis zum Vorliegen einer Entscheidung im naturschutzrechtlichen Verfahren; Aussetzung aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die ***; Aussetzung bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ao. Rev. der Marktgemeinde *** gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 25. Jänner 2018, Zl. LVwGAV-1256/001/2017)

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

In der gegenständlichen Rechtsache wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in sechs durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen umfassend durch Verlesung der Akten der belangten Behörde, der Akten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Akten der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (Hochwasserschutz ***), Einvernahme eines Zeugen und eines sachverständigen Zeugen und durch Projektbegutachtung von fünf beigezogenen Amtssachverständigen (Wasserbautechnik, Hydrologie für Oberflächenwässer und Grundwasser, Agrartechnik und Forsttechnik), mit Durchführung von Lokalaugenscheinen der beteiligten Amtssachverständigen bezüglich gerichtlich aufgetragener Untergrunduntersuchungen und mit Vorlage spezifischer Berechnungsmodelle bezogen auf unterschiedliche Wasserspiegellagen Beweis erhoben.

Überdies wurde von der Konsenswerberin als weiteres Beweismittel eine „Adaptierung Abflussuntersuchung ***“ vom 03. April 2018 vorgelegt. Bei diesen Berechnungsmodellen wurden die bisher errichteten Hochwasserschutzmaßnahmen vom Hochwasserschutz *** miteinbezogen. Im Detail wurde dasselbe Abflussmodell wie bei der wasserrechtlichen Einreichung 2012 verwendet, wobei der Ist-Zustand dahingehend abgeändert wurde, dass die bisher nicht umgesetzten Teile des Hochwasserschutzes dem Naturzustand angepasst wurden.

3.1. Öffentliche mündliche Verhandlung am 26. April 2018

Nach Aufruf der Rechtssache und Darlegung des Verhandlungsgegenstandes durch den Verhandlungsleiter wurden vom Beschwerdeführervertreter die Anträge auf Ablehnung der Amtssachverständigung wegen Befangenheit, der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wegen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. *** *** gegen die *** gestellt. Diesbezüglich legte er auch eine schriftliche Eingabe (Beilage 1 der Verhandlungsschrift) vor.

In dieser Eingabe wurde überdies die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingewendet und damit begründet, dass aufgrund des damaligen Devolutionsantrages gemäß Art 12. Abs. 3 B-VG der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als 1. Instanz entschieden habe und im Verwaltungsgerichtsbarkeits- Übergangsgesetz nicht vorgesehen sei, dass nach Aufhebung eines Bescheides des Bundesministers durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn der Bundesminister funktional als 1. Instanz tätig wurde, die Entscheidungskompetenz auf das Landesverwaltungsgericht übergehe. Mangels einer Übergangsbestimmung hätte die Verwaltungssache an die in Betracht kommende 1. Instanz des Verwaltungsverfahrens, also entweder an den für Elektrizitätssachen zuständigen Bundesminister oder an die NÖ Landesregierung, zurückverwiesen werden müssen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nehme daher eine Kompetenz für sich in Anspruch, die ihm nicht zustehe.

Zum Antrag zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens aufgrund des Vertragsverletzungsverfahren wurde in dieser schriftlichen Eingabe ausgeführt, dass die *** im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kraftwerksprojekt, das in einem Natura 2000 Gebiet „ Niederösterreichische ***“ errichtet werden soll, wegen des Verstoßes gegen Art 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen bei der Bewilligung des Vorhabens „Bau einer Wasserkraftanlage mit etwa 2,25 MW max. Leistung an der “ ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die *** eingeleitet hat. Begründet wurde dies dahingehend, dass der Bau und der Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage „“ ohne Durchführen einer ordnungsgemäßen Prüfung der Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet *** „NÖ ***“ bewilligt worden sei. Da dadurch auch die Zerstörung der Tier- und Pflanzenwelt auf den Grundstücken des Beschwerdeführers betroffen sei, stelle dies einen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers dar, der auch elektrizitätsrechtlich von Relevanz sei.

Zur Sache selbst wurde angegeben, dass aufgrund der Übermittlung eines umfangreichen Konvolutes von Abflussuntersuchungen (gemeint: „Adaptierung Abflussuntersuchung ***“ vom 03. April 2018) es für den Beschwerdeführer nicht möglich war, innerhalb der zur Verfügung gestandenen Zeit ab Sichtung der Pläne einen Sachverständigen mit der Evaluierung dieser planlichen Darstellungen und Abflussuntersuchungen zu beauftragen und diesen Untersuchungen fundiert entgegen zu treten.

Inhaltlich zum eigentlichen Beschwerdeverfahren wurde gerügt, dass sich in den Lageplänen keine Höhenangaben befinden, wodurch eine Überprüfung der Darstellungen für den Beschwerdeführer unmöglich sei.

Des Weiteren würden die nunmehr vorgelegten Abflussuntersuchungen die derzeitigen Flussablaufverhältnisse nicht richtig wiedergeben. Dies gründete er darauf, dass aufgrund des Hochwasserschutzprojektes *** und durch eine Flussaufweitung im Zuge eines HQ22 Hochwassers im Jahre 2014 die Flussablaufverhältnisse im Bereich der *** nicht mehr so aussehen, wie es im Projekt zugrunde gelegt worden sei. Im gegenständlichen Verfahren sei jedoch die aktuelle Sach- und Rechtslage relevant, sodass es unzulässig sei, dass die Projektwerberin einfach die bestehende Abflussuntersuchung 2012 adaptierte. Es gebe seit dem Hochwasser vom 14. Mai 2014 völlig andere Abflussverhältnisse durch eine Flussaufweitung unterhalb der *** und dadurch bedingt viel niedrigere Wasserstände bei Hochwasserereignissen. Es haben sich dadurch auch die Überflutungsflächen im Bereich der betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers bei Hochwasserereignissen wesentlich verringert. Es sei daher die Abflussuntersuchung für HQ10 sachlich nicht richtig. Daher käme es bei Nichterrichtung des Wasserkraftwerkes zu keiner Überflutung der ackerbaulichen Grundstücke des Beschwerdeführers.

Des Weiteren wäre bei aktueller Sachlage eine Zufahrt zu dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ca. 5 Monate im Jahr möglich. Mit Verwirklichung des Kraftwerkes wäre auch dieser Zeitraum nicht mehr gegeben, da durch den Aufstau ständig Mittelwasser + 10 cm herrschen würde und demnach durch die Erhöhung der Wasserspiegel keine Befahrbarkeit mehr gegeben wäre. Es fehle auch im Projekt, welche Hochwasserschutzmaßnahmen des bewilligten Hochwasserschutzes *** bereits umgesetzt wurden.

In Kritik gezogen wurde weiters, dass das Hochwasserereignis 2014 nicht im technischen Bericht angerführt wurde, sondern sich die Berechnungen auf die Hochwasserereignisse aus den Jahren 1991 und 1975 stützten. Diese Zeitpunkte entsprechen nicht der Realität im Jahre 2018.

Zum Nichtübereinstimmen der dargestellten Abflussverhältnisse machte der Beschwerdeführer den Zeugen Herrn D stellig, der in der Verhandlung über Befragen ausführte, dass sein Haus beim Hochwasser 2014 nicht überflutet wurde, obwohl dessen Fläche laut der HQ10 Abflussuntersuchung schon mit 0-10 cm überflutet hätte sein müssen. Da dies bei einem HQ22 Ereignisses nicht der Fall war, sei der Beweis erbracht, dass die Abflussuntersuchungen und somit die hydraulischen Modelle der Projektwerberin nicht den Tatsachen entsprechen.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Gefährdung des Eigentums des Beschwerdeführers als Nachbarn, elektrizitätsrechtlich zur Versagung der Bewilligung führen muss, da ca. 20 ha Ackerfläche schon bei einem HQ10 oder sogar noch früher überflutet werden, was derzeit nicht der Fall sei. Es sei daher mit erheblichen Ernteeinbußen zu rechnen. Die Zufahrtsmöglichkeit zum Flussbett im Augebiet des Grundstücks *** würde das ganze Jahr verhindert werden, während nunmehr wenigstens ca. die Hälfte des Jahres eine Zufahrtsmöglichkeit und somit die Bewirtschaftbarkeit der dortigen Forstflächen gegeben sei.

Es wurde überdies darauf hingewiesen, dass die wasserrechtliche Bauvollendungsfrist mit 31. Dezember 2018 ausläuft und der Beschwerdeführer sich gegen eine Verlängerung aussprechen wird.

In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, sich über eine Fläche von ca. 9,66 ha erstreckt und sich darauf extensiver Niederwald, bestehend aus Eschen, Linden, Fichten und Kiefern, zur Brennholznutzung befindet. Eine Abholzung geschehe unterschiedlich und nicht jedes Jahr und auch nicht immer an den gleichen Stellen. Das Grundstück könne intensiver genutzt werden, aber durch das Kraftwerk habe er nur noch eine eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeit. Die Bringung erledige er mit eigenen land- und forstwirtschaftlichen Geräten. Die Zufahrt zum Grst. Nr. *** erfolge über die Äcker der Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***, mit Traktor und Rückewagen.

Bei den Grundstücken Nr. *** (Waldgrundstück) in südwestlicher Richtung bis Grst. Nr. ***, KG ***, handle es sich um Grundstücke, die mit Kraftwerkserrichtung überflutet werden. Es handelt sich hierbei um landwirtschaftliche Flächen, auf denen Mais, Weizen, hauptsächlich Feldfrüchte, angebaut werden.

Im Winter sei die Zufahrt auf seine Grundstücke besser möglich, da bei hohen Wasserständen die Zufahrt schlecht möglich sei. Er befürchte, dass er nicht mehr zu seinem Grundstück zufahren könne, wenn das Kraftwerk errichtet ist. Bei Niedrigwasser, vor allem im Winter, sei es möglich, das Grundstück zu bewirtschaften. Die Berechnungen zum Kraftwerk würden zeigen, dass der Flurabstand bei Mittelwasser um 10 cm höher sein werde als im Augenblick.

Durch das Hochwasser 2014 habe sich im Flusslauf bzw. im Flussbett einiges geändert. Unterhalb der Brücke habe es einiges herausgerissen, wodurch das Wasser besser fliesen könne. Dies wirke sich positiv im Hochwasserfall aus.

Beim Hochwasser 2014 habe es sich um eines mit HQ22 gehandelt. Auf seinen wichtigsten Grundstücken Nr. *** bis südwestlich des Flugplatzes habe es kaum eine Überflutung gegeben.

Beim Hochwasser in 2006 habe es sich um ein HQ18 gehandelt und es waren hierbei größere Überflutungen.

Die Fläche des Ackerlandes, die überflutet werden können, betrage 20 ha.

Der Beschwerdeführer bezweifle die Berechnung, da bei einem HQ10 Hochwasser die Landstraße überflutet werde. Beim HQ22 Hochwasser im Jahre 2014 sei die Straße nicht überschwemmt gewesen.

Die Bewirtschaftungsmöglichkeit hänge von der Dauer des Hochwassers ab.

Hierauf wurde vom Vertreter der Konsenswerberin eingewendet, dass es durch das Kraftwerk nicht zu zusätzlichen Überschwemmungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers komme.

Der Beschwerdeführer machte hierzu den Zeugen D stellig, welcher über Befragen aussagte, dass sein Haus am Grst. Nr. ***, nordöstlich vom Grst. Nr. ***, beim Hochwasser 2014 nicht bedroht war. Das Wasser sei nur bis zum südlichen Bereich des Grst. Nr. *** gekommen. Es sei ein Grundwasseranstieg von ca. 1m gemessen worden.

Es sei damals auch die Bewirtschaftung des Grst. Nr. *** nicht beeinträchtigt gewesen, da das Wasser über die Straße und nicht übers Feld kam.

Bei früheren Hochwässern, z.B. im Jahre 1997, habe es Schäden an seinem Haus gegeben. Da dies 2014 nicht mehr der Fall war, vermutete er, dass dies mit baulichen Veränderungen bei der *** in Zusammenhang stehe. Seit der Ausuferung der *** am Grst. Nr. *** habe es keine Ausuferungen bis zu seinem Grundstück gegeben.

Am 06. Juli 2007 war sein Haus bei einem HQ18 überflutet.

Im Anschluss wurde das Projekt durch einen Vertreter der Konsenswerberin vorgestellt.

Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass die dem Projekt zugrunde gelegten Berechnungen auf stationärer Basis erfolgten. Instationär bedeute was in der Natur wirklich auftrete und stationär rechne man aus Sicherheitsüberlegungen. Im gegenständlichen Fall werde von einem worst-case Szenario ausgegangen.

Im gegenständlichen Projekt wurde der bisher hergestellte Hochwasserschutz und die Errichtung des Kraftwerkes modelliert. Bis zum Bereich von HQ10 und HQ30 ist laut Plänen ersichtlich, dass auf den Grundstücken des Beschwerdeführers keine Auswirkungen nachweisbar sind. Bei der Projektvorstellung wurde auch darauf hingewiesen, dass für die Errichtung des Kraftwerkes der Hochwasserschutz nicht notwendig sei. Für die Modellierung wurden laut Projektwerber Daten verwendet, die vom Land Niederösterreich allgemein zur Verfügung gestellt werden. Diese vom Land Niederösterreich angeforderten Hydrodaten wurden in den Plänen eingearbeitet.

Im Zuge der Projektvorstellung wurde klargestellt, dass der besprochene Ist-Zustand, den teilweise verwirklichten Hochwasserschutz beinhaltet.

Über Befragen führte der Projektwerber aus, dass im Hochwasserfall eine Klappe des Kraftwerkes geöffnet wird und dadurch eine Überflutung der Grundstücke des Beschwerdeführers nicht gegeben sei.

Ausgeführt wurde weiters, dass die Konsenswerberin darauf bedacht war, dass es für Anrainer keine Verschlechterungen betreffend die Überflutungen gebe. Es sei für die C nicht relevant, ob es ein HQ10 oder HQ30 gebe. Im Projekt wurden ca. 7 Berechnungen durchgeführt und es gehe aus keiner hervor, dass es zu Verschlechterungen für Anrainer komme.

Vom Amtssachverständigen für Hydrologie Oberflächenwässer wurde über Befragen ausgeführt, dass die Konsenswerberin vermutlich Daten aus dem Jahre 1991 verwendet hat, da dieses Hochwasser damals extrem war, wobei er auch darlegte, dass Daten bis 2016 vorhanden sind. Es spreche auch nichts dagegen, dass Daten aus 1975 und 1991 verwendet wurden. Mit aktuelleren Daten könne es geringe Änderungen ergeben. Für die Aussage, die die Berechnungen hinsichtlich der relativen Genauigkeit (Vergleich zwischen zwei Szenarien) machen sollen, sei kein Unterschied gegeben.

Die terrestrischen Daten geben grundsätzlich die Querschnitte vor, die wichtig für die Erfassung der richtigen Höhenlage sind. Die ständigen Veränderungen der Bewirtschaftung machen auch viel aus.

Zum Bereich unterhalb der ***, wo ein Teil des Ufers herausgerissen wurde, führt der Amtssachverständige aus, dass ein Wirbel von außen angetrieben wird und auch eine Rückströmung hat. Dieser Ausriss habe durch den Wirbel wenig Effekt auf die tatsächliche Höhenlage des Wasserspiegels. Bei schießender Strömung habe der Unterwasserspiegel keinen Einfluss auf das Oberwasser (bei einem Überfall). Hier werde die Grenztiefe erreicht.

Zu der Auskolkung nach der *** gab er an, dass diese keinen merklichen Effekt auf den Oberwasserspiegel hat. Lediglich die Aufweitung der Schwelle hat einen Effekt. Durch die Verbreiterung des Flusses hat sich die Hochwassersituation gebessert. Für den Vergleich der Szenarien muss eine Gesamtbetrachtung durchgeführt werden, da man davon ausgehen muss, dass sich je nach Fließgeschwindigkeit auch die Wassertiefe ändert.

Der Amtssachverständige gab auch an, dass er nicht nachrechnen könne, was der Projektant ausgerechnet hat, da er keine 2D Modellierung machen kann.

Hierzu gab die Amtssachverständige für Wasserbautechnik an, dass dies grundsätzlich nachberechenbar ist, dies aber für sie technisch nicht möglich ist. Gewisse hydraulische Szenarien lassen sich in einem eindimensionalen System nicht nachstellen. In einem zweidimensionalen System ist dies leichter nachzustellen. Dies entspreche auch dem Stand der Technik.

Über weiteres Befragen gab der Amtssachverständigen für Hydrologie Oberflächenwässer an, dass für die Plausibilitätsprüfung grundsätzlich abgelaufene Hochwässer herangezogen werden können. Jedes Hochwasser hat eine andere Form, wobei es nicht um langgezogene Spitzen gehe. In der Regel werden deren Maxima für die Errechnung der Durchflüsse herangezogen. Kurze Wellenschläge sind nicht maßgeblich für großräumige Überflutungen. Es gebe auch andere Unsicherheiten bei der Ermittlung der Hochwasserdurchflüsse. Die Schlüsselkurve ist naturgemäß gewissen Schwankungen unterworfen, die dadurch auch zu Abweichungen der beobachteten Wasserstände und den daraus abgeleiteten Durchflüssen führen können.

Wenn ein Ergebnis eintritt, wo ansteigendes oder fallendes Wasser vorkommt, kann es sein, dass die Grenzen der Wasseranschlagslinien aus einer stationären Berechnung erreicht werden. Bei niedriger Wassertiefe habe man auch nicht dieselbe Fließgeschwindigkeit wie bei einem hohen Wasserstand.

Über Befragen zur Öffnung der Wehrklappen gab die Amtssachverständige für Wasserbautechnik an, dass es Bestandteil des Projektes ist, dass die Umlegung der Wehrklappen in der Wehrbetriebsordnung festgelegt ist und verwies hierbei auf die wasserrechtliche Bewilligung (Auflagenpunkt 20).

Der Amtssachverständige für Hydrologie Grundwasser gab über Befragen an, dass niedrige Grundwasserspiegel am stärksten, mittlere Grundwasserstände mittelmäßig und hohe Grundwasserlagen am geringsten angehoben werden. Bei den baulichen Maßnahmen ist eine Drainage geplant, die bei hohen Grundwasserspiegellagen den Grundwasserspiegel senkt.

Er gab auch bei Erklärung des Planes IST NGW an, dass die Zufahrt zu Grst. Nr. *** bei der Grundwassererhöhung schwierig wird, wobei nicht ausgeführt werden kann, wann der niedrigste Grundwasserspiegel im Jahr auftritt.

Der Amtssachverständige für Forsttechnik führte aus, dass das Grundwasser bei gefrorenen Bodenverhältnissen eine nicht so große Rolle spielt, da die Forstarbeiten hauptsächlich im Winter durchgeführt werden und die relevanten Flurabstände großteils ausreichend sind. Es gebe die Möglichkeit unmittelbar westlich des Lagerplatzes der Fa. E einen Weg aufzuschütten, damit der Boden durch Befahrung nicht stark beschädigt wird.

Das Grundwasser sollte im Regelfall für eine entsprechende Befahrbarkeit ca. 30 bis 50 cm unter der Oberfläche zu liegen kommen. Beim Lokalaugenschein am 12. April 2018 konnte der Amtssachverständige im zentralen Bereich bis zum Ufer keine forstliche Nutzung entdecken und ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer diesen Wald nicht nutzt.

Der Amtssachverständige für Agrartechnik gab über Befragen des Beschwerdeführervertreters an, dass im Bereich des Ackerbaus keine Beeinträchtigungen durch den verringerten Flurabstand erwartet werden, da gemäß der digitalen Bodenkarte im gegenständlichen Bereich Schotterböden mit mittel- bis geringmächtiger Bodenüberdeckung vorliegen. Sofern sich Schwankungen des Flurabstandes im Schotterkörper bewegen, sind daraus keine Auswirkungen zu erwarten.

Der Vertreter der Konsenswerberin führte hierzu aus, dass aus den Differenzplänen keine flächigen Mehrüberflutungen bzw. höhere Überflutungen hervorgehen. Es seien daher für die Ackernutzung keine Nachteile zu erwarten.

Nachteile bei einer Überflutung können in verschiedenen Formen entstehen. Es könne z.B. der Samen weggespült werden oder der Weizen kaputt werden. Eine weitere Nutzung sei aber nach den Plänen her möglich.

Der Amtssachverständige für Forsttechnik gab über Befragen an, dass die Nutzung der Waldflächen auch nach Überschwemmungen weiterhin möglich sein wird. Ob Bäume nach einer Überschwemmung sterben, hänge von der Baumart und vom jeweiligen Standort ab. Es gebe Baumarten, die einen höheren Wasserspiegel bevorzugen. Beim vorgenommenen Lokalaugenschein wurden bereits Bäume mit Vitalitätseinbußen (unter anderem Eschen) mit Anzeichen des Eschentriebsterbens festgestellt. Im Bereich der *** befinden sich Schilf oder Röhricht. In diesem Bereich könne man mit Gummistiefel ohne weiteres motormanuelle Nutzungen vornehmen. Sollte man diese Fläche mit dem Traktor oder mit sonstigem schweren Gerät befahren wollen, so ist eine forstwirtschaftliche Nutzung schon im derzeitigen Zustand nicht möglich.

Er habe durch ein Stichprobenverfahren festgestellt, dass ca. 30% bis 50% Nadelholz auf der Fläche sind. Bei dem Rest handle es sich um Laubholz. Eine Gefahr des Absterbens bestehe hauptsächlich bei der Fichte. Dies hängt allerdings vom Standort des Baumes ab. Von den 30% bis 50% des Nadelholzes ist die Kiefer dominant. Es ist nicht auszuschließen, dass einige Bäume von dem erhöhten Wasserspiegel profitieren. Er gab diesbezüglich auch an, dass keine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die bisherige Forstnutzung nicht mehr möglich wäre.

Der Vertreter der Konsenswerberin legte daraufhin eine Abschätzung der Wasserspiegellagen bei Profil ***, km *** vor (Beilage 3). Aus dieser Statistik ist ersichtlich, an welchen Tagen die Höchststände überschritten werden. Gemessen wurde im Bereich vor dem geplanten Kraftwerk auch, dass der Wasserspiegel höher wird, je weiter man sich vom Wehr nach hinten entfernt.

Der Amtssachverständige für Agrartechnik begehrte vom Beschwerdeführer für die Erstellung seines Gutachtens die Vorlage eines Lageplanes, aus dem hervorgeht, wo seine Ackerflächen liegen, was darauf angebaut wird und wo genau die Beeinträchtigungen von ihm erwartet werden.

Der Amtssachverständige für Forsttechnik wurde beauftragt Befund und Gutachten über die aktuelle Nutzung und Bewirtschaftung der Forstflächen und über die zukünftige Fortführung bei realisierten Kraftwerksprojekt zu erstellen. Es ist dabei darauf einzugehen, ob die Nutzung dieser Grundstücke gefährdet ist.

Ebenso wurden die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie (Oberflächenwässer und Grundwasser) beauftragt, ihre Gutachten zu erstellen.

Mit 18. Mai 2018 wurde seitens des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich telefonisch Kontakt mit der Beschwerdeführervertretung aufgenommen, da die vom Beschwerdeführer versprochenen und für den Amtssachverständigen für Agrartechnik notwendigen Planunterlagen für seine Gutachtenserstellung noch nicht übermittelt wurden.

Der Beschwerdeführervertreter versprach, sich sofort darum zu kümmern, da dies anscheinend übersehen wurde.

Mit 24. Mai 2018 langten diese notwendigen Informationen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und wurden sofort an den Amtssachverständigen für Agrartechnik weitergeleitet.

Nachdem alle in Auftrag gegebenen Gutachten dem erkennenden Gericht übermittelt wurden, wurden diese im Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG an die Parteien übermittelt.

Nachdem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Fortsetzung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 25. September 2018 ausgeschrieben hatte, stellte der Beschwerdeführervertreter einen Antrag auf Fristerstreckung zur Vorlage eines Privatgutachtens, welche ihm nicht gewährt wurde.

Dennoch musste die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 25. September 2018 abberaumt werden.

Mit Schreiben vom 11. September 2018 übermittelte der Beschwerdeführervertreter dem erkennenden Gericht eine privatsachverständige fachliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niederösterreich betreffend die forstlichen Aspekte am Grst. Nr. ***, KG ***.

Des Weiteren wurde vorgebracht, dass weitere Privatgutachten folgen werden.

Mit 21. September 2018 übermittelte die Vertretung der Konsenswerberin einen Schriftsatz samt Übersichtsfotos und Grafiken über Flurabstände und Grundwasserschwankungsbereiche, welche auch direkt an den Beschwerdeführervertreter geschickt wurden.

Daraufhin wurde für den 05. Dezember 2018 eine Verhandlung mit den Amtssachverständigen für Hydrologie Oberflächenwässer und Grundwasser, Wasserbautechnik und Agrartechnik und eine Verhandlung für den 11. Dezember 2018 mit den Amtssachverständigen für Forsttechnik und Agrartechnik ausgeschrieben.

Mit Schreiben vom 14. November 2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Konsenswerber möge diverse Karten mit den tatsächlichen vorliegenden Geländeverhältnissen (ab 2015) nachreichen.

Des Weiteren beantragte er, es möge ein Bodenprofil erstellt werden. Zur Darstellung der für diese Untersuchung notwendigen Örtlichkeiten legte er einen Ausschnitt einer vom Projektwerber zur Verfügung gestellten Flurabstandskarte bei, auf der er die begehrten Flächen rot markierte. Dies sollte den Beweis erbringen, dass der Grundwasserspiegel hier über dem Kies und Schotterkörper liege und durch den geringen Flurabstand eine ackerbauliche Nutzung bei mittleren Grundwasserständen und Stauziel *** m nicht mehr möglich sein werde. Diesbezüglich wurde auch ein Lokalaugenschein beantragt.

Betreffend die Grundwasserganglinien wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, die Messreihen zu verlängern.

Überdies wurde weiters beantragt, die Eichung des Berechnungsmodells nicht mit dem Hochwasser aus 1975 durchzuführen, sondern eine Eichung mit dem Hochwasser 2014 nachzureichen.

Wiederholt führte der Beschwerdeführervertreter in diesem Schriftsatz die Befangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen an.

Mit Schreiben vom 23. November 2018 wurde von der Vertretung der Konsenswerberin ausgiebig hierzu Stellung genommen und dabei ausgeführt, dass diese Ausführungen inhaltlich auf eine privat beigezogene Sachverständige für Geologie, F, basieren.

3.2. Öffentliche mündliche Verhandlung am 05. Dezember 2018

Die Anberaumungen zu den Verhandlungen am 05. Dezember 2018 und für den 11. Dezember 2018 erfolgten nach den Bestimmungen § 17 VwGVG i.V.m. §§ 39 Abs. 2a und 41 Abs. 2 AVG. Die verfahrensbeteiligten Parteien wurden somit darauf hingewiesen, dass alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel bis zum 23. November 2018 geltend zu machen waren.

Zu Beginn der Verhandlung am 05. Dezember 2018 legte der Beschwerdeführervertreter ein umfassendes schriftliches Konvolut vor, in welchem diverse Beweisanträge aufschienen.

Des Weiteren verwies er auf diesen Schriftsatz betreffend die Ablehnung der Amtssachverständigen wegen Befangenheit. Hierzu legte er einen Firmenbuchauszug und einen Internetauszug der G vor, aus welchen hervorgehe, dass das Land NÖ Anteile über die H GmbH im Ausmaß von 51% an der I AG halte. Das Land NÖ sei somit Mehrheitseigentümer an der J. Der Konsenswerber C ist eine 100% Tochter der I AG. Es sei dadurch der Anschein der Befangenheit gegeben.

Auch wenn die Amtssachverständigen hinsichtlich der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind, könne aus der fachlichen Weisungsfreiheit der Amtssachverständigen bei der Erstattung der Gutachten nicht gefolgt werden, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen dürfe. Das Verwaltungsgericht müsse vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen ist. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach Umständen des Einzelfalles mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall habe die Dienstgeberin der Amtssachverständigen als Mehrheitseigentümerin der Antragstellerin ein Interesse an der Verwirklichung des Projektes und daher ist der Anschein der Unbefangenheit trotz fachlicher Weisungsfreiheit nicht gegeben.

Des Weiteren legte der Beschwerdeführervertreter eine gutachterliche Stellungnahme des K vom 08. Oktober 2018 vor, aus der sich ergebe, dass die hydraulische Kapazität der Sohlschwelle nach der Formel von Poleni für den vollkommenen Überfall direkt proportional zur Überfallbreite ist. Aus diesem Schreiben ist auch zu entnehmen, dass damit weitere Auswirkungen auf die Hochwasseranschlagslinien im Oberwasser nicht beurteilt werden können.

Es wurde darauf hingewiesen, dass es zur Ausräumung von möglichen Zweifel zur Hochwassersicherheit des Kraftwerksprojektes notwendig sei, den betroffenen Bereich einer neuen Modellierung zu unterziehen.

Erstmals brachte der Beschwerdeführer nun auch Einwände gegen das Kraftwerksprojekt vor, betreffend seine Grundstücke am rechten ***, da diese mit Kraftwerkserrichtung ebenfalls beeinträchtigt werden.

Der Vertreter der Konsenswerberin verwies darauf, dass die vorgelegte fachliche Stellungnahme des K vom 08. Oktober 2018 bis zum 23. November 2018 vorgelegt hätte werden müssen. Zu den übrigen Stellungnahmen gab er an, dass sich diese nicht auf der gleichen fachlichen Ebene wie der der Amtssachverständigen befinden.

Dennoch wurde ausgeführt, dass die Anhebung des Grundwasserspiegels, wie aus den Einreichunterlagen ersichtlich, nur an einigen Tagen im Jahr auftritt. Dies nur bei einem hohen Stauziel und höheren Grundwasserspiegellagen. Der Flurabstand im Ausmaß von 0,75 bis 1 m trete daher nur an einigen Tagen pro Jahr auf und führe daher nicht dazu, dass der überwiegende Teil, sondern nur ein kleiner mit einem Ausmaß von einigen 100 m² betroffen sei und es allenfalls unter gewissen Umständen zu einer Bodenverschlechterung komme, aber weiterhin nutzbar bleibe. Außerdem könne es bei Trockenheit durch Anhebung des Grundwasserspiegels zu einer Verbesserung der Bodenbeschaffenheit kommen. Der Großteil der Grundstücke des Beschwerdeführers bleiben benutzbar und bewirtschaftbar. Es handle sich daher nach den Bestimmungen des NÖ ElWG um keinen unzulässigen Eigentumseingriff. Verwiesen wird dabei auf § 11 NÖ ElWG. Außerdem wird verwiesen auf § 12 Abs. 4 WRG.

Vom Beschwerdeführervertreter wurden diese Äußerungen zur Anhebung des Grundwasserspiegels zurückgewiesen. Es müssen die aktuellen Verhältnisse überprüft werden, was nicht geschehen sei.

Bei der Einschränkung der Bewirtschaftungsmöglichkeit seien nicht einige 100 m², sondern mindestens 1.000 m² betroffen. Er verwies dabei auch darauf, dass die forstliche Bewirtschaftungsmöglichkeit seiner Grundstücke Nr. ***, *** und ***, der KG ***, am rechten *** betroffen seien. Ein sich dort befindlicher Wirtschaftsweg werde mit Kraftwerkserrichtung nicht mehr benutzbar sein.

Hierzu gab der Vertreter der Konsenswerberin an, dass dieses Vorbringen der Verfahrensverzögerung diene. Die Umstände betreffend die Grundstücke und den Weg am rechten *** seien dem Beschwerdeführer seit längerem bekannt.

Diesem Verzögerungsvorwurf widersprach der Beschwerdeführervertreter indem er vorbrachte, es sei das Ziel das Kraftwerk zu verhindern und nicht zu verzögern. Es sei nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten, dass hinsichtlich des rechten *** keine Untersuchungen der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers erstellt wurden.

Nach dem Vortrag des wasserbautechnischen Gutachtens gab die wasserbautechnische Amtssachverständige über Befragen des Beschwerdeführervertreters zu Protokoll, dass für jedes Element im Geländemodell durch die hydraulische Berechnung die Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen ermittelt werden. Für die Darstellung in den Lageplänen der Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten werden diese in Klassen eingeteilt und farblich gekennzeichnet, um die Lesbarkeit in den Plänen zu ermöglichen.

Die Verbreiterung der Sohlschwelle wurde in die Adaptierung der Abflussuntersuchung für das Szenario Bestand gemäß den vorgelegten Unterlagen eingearbeitet.

Der Vertreter der C gab hierzu an, dass der Hochwasserschutz bei der Projektentwicklung noch nicht genehmigt, sondern in der Entwicklungsphase war. Als Grundlage für das Rechenmodell der Abflussuntersuchung habe es sich sinnvoll herausgestellt das Rechenmodel des Hochwasserschutzprojektes heranzuziehen. Damit können vergleichbare Geländehöhen, Gerinnehöhen und Rauigkeiten verwendet werden und die Veränderung durch die Umsetzung des Kraftwerkprojektes auf das Abflussgeschehen exakt beurteilt werden.

Weiters wurde erklärt, dass dem Einreichprojekt das zur Umsetzung vorgesehene Hochwasserschutzprojekt zu Grunde gelegt wurde, da im Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens das Hochwasserschutzprojekt bereits bewilligt war. Zur Rampe wurde hierbei ausgeführt, dass diese etwas schmäler ausgeführt werde, um im gleichen Ausmaß den Zulauf zum oberen *** zu verlängern. Die Überfallkannte am Wehr soll abgesenkt werden, um keine Verschlechterung der Hochwassersituation zu erreichen. Zusätzlich werde linksufrig ein befestigter Damm hergestellt, der im Hochwasserfall eine Rotation der linksufrigen flussabwärtigen *** gewährleisten soll.

Bei der Überarbeitung der Abflussuntersuchungen im Frühjahr 2018 wurden die für das Hochwasserschutzprojekt noch nicht umgesetzten Maßnahmen im Rechenmodell wieder rückgängig gemacht und die Auskolkung flussabwärts der *** am Grst. Nr. *** wurde im Rechenmodell nicht berücksichtigt, da diese nicht den Rechtsbestand darstelle. Dieser Bereich werde aber wiederhergestellt, damit er dem Rechtsbestand entspricht. Darüber hinaus wurde angegeben, dass es sich um einen vollkommenen Überfall handle und dass daher die Ausformungen des Unterwassers nicht von Einfluss auf das Oberwasser sei. Der Beschwerdeführervertreter merkte hierzu an, dass dies zeige, dass bei den Berechnungen offensichtlich nicht vom aktuellen Ist-Zustand ausgegangen wurde.

Der Amtssachverständige für Hydrologie Oberflächenwässer führte mit Verweis auf sein Gutachten vom 14. Mai 2018 aus, dass an der Wehrkrone, bei der Wehranlage neben der ***, bei HQ 100, die Grenztiefe auftrete. Das bedeute hydraulisch gesehen, dass Veränderungen des Unterwasserspiegels keinen Einfluss auf den Oberwasserspiegel haben.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass die Auskolkung die sich linksufrig unterhalb der Wehranlage ausgebildet hat (hautsächlich auf Parzelle *** KG ***) und die einen wenn auch geringen Einfluss auf den Unterwasserspiegel haben kann (es wird ein kleiner Beitrag zur Abfuhr des Hochwassers geleistet und somit eine vermutlich kleine Absenkung des Unterwasserspiegels bewirken) keinen Effekt auf den Oberwasserspiegel bei HQ100 hat. Diese Aussage könne für jedes kleinere Hochwasser als HQ100 ebenso aufrechterhalten werden, weil bei kleineren Hochwässern ebenfalls ein vollkommener Überfall gegeben ist.

Die Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte zum vorgelegten Foto (Beilage 8) des Beschwerdeführervertreters aus, dass dieses Foto den Bereich der Auskolkungen und Anlandungen betreffe und gab hierzu an, dass dieser Bereich gemäß dem vorliegenden Geländemodell als Uferbereich und nicht als Auskolkungsbereich modelliert wurde. Als Begründung wurde auf die Stellungnahme der J verwiesen, dass hierdurch nicht der Naturzustand (verursacht durch Hochwasserereignisse nach 2012), sondern der Rechtsbestand abgebildet wurde.

Der Beschwerdeführervertreter führte dazu aus, dass durch Maßnahmen der Abteilung Wasserbau eine nachhaltige Ufersicherung im Bereich der Außenränder der Auskolkung geschaffen und daher sehr wohl ein Dauerzustand hergestellt wurde, der auch im Falle des Unterbleibens des gegenständlichen Projektes rechtlich so belassen werden dürfe wie er ist und daher wäre sehr wohl dieser gegebene IstZustand dem Zustand nach Projektverwirklichung gegenüber zu stellen.

Der Beschwerdeführervertreter stellte die Frage, ob die Änderung der Geländeverhältnisse in jenem Bereich unterhalb der Sohlrampe, wie sie auf dem heute vorgelegtem Lichtbild gelb markiert (Beilage 8) ist, die also offensichtlich zu einer wesentlichen Verbreiterung des Flussbettes geführt hat, günstige Auswirkungen auf die Hochwasserabflusssituation auf den Grundstücken des Beschwerdeführers gehabt hat, wenn man bedenkt, dass bei den Berechnungen der Antragstellerin zwar die Sohlrampe berücksichtigt worden sein mag, nicht aber ein Abfluss über diese Sohlrampe in dem auf dem Lichtbild gelb markierten Bereich (Beilage 8).

Die Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte dazu aus, dass ein weiteres Abflussszenario mit Berücksichtigung des Bereichs der Auskolkung ein weiteres Bild der Abflusssituation für den Bestand (mit teilweise umgesetzten Hochwasserschutz) und mit Einarbeitung des Kraftwerks *** bringe.

Die vorliegende adaptierte Abflussuntersuchung vom April 2018 beinhaltet die bereits umgesetzten Hochwasserschutzmaßnahmen, der Bereich der Auskolkung flussab der Steinrampe wurde aus bereits erwähnten Gründen nicht modelliert. Wie die Differenzenpläne für die betrachteten Abflussszenarien eines 10-, 30-, und 100jährlichen Ereignisses zeigen, werden für den Bereich der Grundstücke flussaufwärts der *** durchwegs Absenkungen der Wasserspiegellagen ausgewiesen.

Für eine definitive Aussage über die Höhe der Differenzen, wäre im zu Grunde gelegten Geländemodell eine Auskolkung flussab der Steinschlichtung mit zu modellieren und wäre eine weitere hydraulische Berechnung dieses Abflussszenarios erforderlich. Aus der fachlichen Einschätzung heraus ist jedoch zu erwarten, dass die bislang ausgewiesene Absenkung, die auf Grundlage der oben beschriebenen Geländeverhältnisse ermittelt wurde, flussaufwärts der *** geringer ausfallen wird.

Der Vertreter der Konsenswerberin, Herr L, führte dazu aus, dass es nicht auszuschließen ist, dass es zu einer geringfügigen Verbesserung des Ist-Zustandes bezüglich des vorgelegten Fotos (Beilage 8) gegenüber dem Rechtszustand kommt. Mit dem Kraftwerk wird die Absenkung möglicherweise geringer ausfallen, aber eine Absenkung wird aus Sicht der J eintreten.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters, ob eine Verschlechterung der Abflussverhältnisse bezüglich der Grundstücke des Beschwerdeführers bei Kraftwerksbau gegenüber dem Ist-Zustand ausgeschlossen werden kann, gab die Amtssachverständige für Wasserbautechnik an, dass ohne Vorlage von einer hydraulischen 2D Berechnung, die dieses Szenario modelliert, eine Aussage hierzu mit einer gewissen Unsicherheit behaftet wäre und könne eine Stellungnahme aus wasserbautechnischer Sicht nur auf Grundlage auf Berechnungen bzw. auf Plänen erfolgen.

Über weiteres Befragen des Beschwerdeführervertreters, ob man abschätzen könne, wie viel Material durch die Auskolkung weggeschwemmt wurde, führte der Amtssachverständige für Grundwasserhydrologie aus, dass es ca. 5.000 bis 10.000 m³ seien.

Hierzu gab der Amtssachverständige für Oberflächenhydrologie an, dass die Volumsdifferenz im Bereich des linken Vorlandes unterhalb der Wehranlage nicht unmittelbar entscheidend sei für Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers, sondern für ihn eigentlich nur Wasserspiegeldifferenzen relevant sind. Diese Wasserspiegeldifferenzen können durch unterschiedliche hydraulische Auswirkungen bewirkt werden, natürlich ebenso durch eine Umlagerung von Teildurchflüssen.

Über Befragen des Vertreters der Konsenswerberin, ob es eine Verschlechterung der Grundstücke des Beschwerdeführers durch die Auskolkung gebe, gab der Amtssachverständige für Oberflächenhydrologie an, dass auf Grund der heute von Herrn A vorgelegten Fotos (Beilage 7) vom Zeitraum vor Fertigstellung der Verbreiterung der Wehrschwelle (ca. 2013), sowie unter Betrachtung der Lagepläne der Wassertiefen Bestand HQ100 und Bestand HQ30 zunächst die fachliche Einschätzung aufrechterhalten wird, dass die linksseitige Auskolkung keine merklichen Veränderungen der Wasserspiegellagen bei Hochwässern (z.B. HQ30 oder HQ100) im Bereich des Profils „***“ oder flussaufwärts davon bewirkt.

Es wurde allerdings auch ein Detailplan mit Geländehöhen erörtert, der vom Planungsbüro M an die ASV für Wasserbautechnik als Ergänzung übermittelt worden war. Aus diesem ist zu entnehmen, dass im linken Randbereich der Verlängerung der Wehrkrone Geländehöhen auftreten die höher liegen als die Wehrkrone. Dies ist in den vorgelegten Fotos nicht mehr ersichtlich, da diese bereits während der Bauphase entstanden sind. Unter Anbetracht dieser Fakten muss anerkannt werden, dass auf Grund des möglicherweise nicht vollkommenen Überfalls im äußeren linken Randbereich (gemäß dem der Modellierung zu Grunde liegenden Geländemodell), auf Grund der späteren tatsächlichen Ausführung und des Kolkes, flussabwärts ein, wenn auch geringer Einfluss, auf den Oberwasserspiegel möglich ist. Er könne es auf Grund der vorliegenden Daten nicht genau sagen, wie groß der Einfluss auf die Grundstücke des Beschwerdeführers ist. Er schätzt allerdings, dass es sich um eine Größenordnung von ca. 5 cm oder knapp darüber handelt (bezogen auf das Profil „***“).

Der Beschwerdeführervertreter führte dazu aus, dass die Differenz zwischen diesen Geländemodellen, im Vergleich zum tatsächlich ausgeführten Zustand, sich nicht nur auf Grund der Auskolkung, sondern auch auf Grund der tatsächlichen Ausführung des Hochwasserschutzprojektes ergibt. Selbstverständlich könne die Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren aber nicht weiterhin ein theoretisches Modell des Hochwasserschutzes ihren Berechnungen zu Grunde legen, sondern sie muss natürlich nach dessen Ausführung von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehen. Nur so lange durfte von der Projektplanung ausgegangen werden, als zwar schon eine Bewilligung, aber keine Ausführung erfolgt war. Es bestehe auch der Verdacht, dass deshalb nicht von den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen wurde, weil sich eben zum gegebenen Zeitpunkt durch das Kraftwerk sehr wohl eine Verschlechterung der Hochwassersituation für die Grundstücke des Beschwerdeführers ergeben könne.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht möge dem Antragsteller auftragen, eine Vergleichsberechnung des gegebenen Ist-Zustandes mit dem modellierten Kraftwerk vorzulegen. Erst wenn diese wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Hochwassersicherheit des Kraftwerkes vorliegt, ist es dem Beschwerdeführer überhaupt erst möglich, einer solchen Berechnung auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, sollte diese vom Beschwerdeführer angezweifelt werden.

Vom Verhandlungsleiter wurde der Konsenswerberin aufgetragen, die beantragte Vergleichsrechnung des gegebenen Ist-Zustandes mit dem modellierten Kraftwerk durchzuführen. In diese Vergleichsberechnung soll die bisherige Modellierungsberechnung bis zur „***“ einbezogen werden und danach wird nur linksufrig die Auskolkung im Naturzustand in die Berechnung einbezogen, auf Basis des Laserscans 2016. In der Berechnung werden die linksufrigen Veränderungen ab Einlauf Mühlbach bis rund 200 m flussabwärts in die Berechnung einbezogen. Mit Ausnahme dieses 200 m Bereiches linksufrig bleiben die bisherigen Grundlagendaten aufrecht.

3.3. Öffentliche mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2018

Vom Vertreter der Konsenswerberin wird dargelegt, wie die neuen Berechnungen, zu welchen der gerichtliche Auftrag in der Verhandlung vom 05. Dezember 2018 an die Konsenswerberin ergangen ist, erfolgen werden.

Im Detail wird erklärt, dass in der neuen Berechnung der derzeitige Zustand mit den Ausschwemmungen auf Grund des Hochwassers berücksichtigt werden und rechtlich wurde darauf hingewiesen, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Ufers, das heißt die Rückgängigmachung der Ausschwemmungen, keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Diesbezüglich wurde auch ein schriftliches Vorbringen eingebracht, welches als Beilage 9 zur Verhandlungsschrift genommen wurde.

Im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer wurde vereinbart, dass für den Bereich rechts der Brücke mit den Ausschwemmungen linksufrig eine Vermessung und ein Laserscan für eine Strecke von 200 m durchgeführt wird. Links der Brücke flussaufwärts linksufrig erfolgt die Berechnung mit dem Laserscan aus 2016 auf einer Länge von ca. 40 m bis zur ersten Buhne. Die Berechnungen für den Bereich flussaufwärts linksufrig ab der Buhne entlang des Grundstückes Nr. *** werden aus den ursprünglichen Projekt und den Adaptierungen vom April 2018 übernommen. Weiters wurde die Konsenswerberin beauftragt, einen Höhenschichtenplan der Geländeoberfläche für den Bereich der Neuberechnungen anzufertigen.

Weiters wurde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass die Profile Nr. *** und *** aus dem Wasserrechtsprojekt als Ist-Zustand dargestellt werden.

Betreffend den forsttechnischen und agrartechnischen Bereich verwies die Konsenswerberin auf die Seiten 2 bis 4 der Beilage 9. Inhaltlich wird dabei darauf verwiesen, dass von der Beschwerdeführerseite immer das Worst Case Szenario ins Treffen geführt wird. Im Projekt selbst sind aber auch die restlichen Berechnungen enthalten, da dieses Worst Case Szenario nur kurzfristig auftritt.

Zu den Berechnungen der Worst Case Szenarien gibt der Beschwerdeführer zu verstehen, dass auch bei den Grundwasserberechnungen Sicherheitszuschläge wie beim Oberflächenwasserabfluss zu berücksichtigen sind. Er ist der Meinung, dass eine diesbezügliche Berechnung diese zu berücksichtigen hat. Dies ist seiner Meinung nach nicht enthalten. Von der Konsenswerberin wird begegnet, dass auf Grund des natürlichen Laufes des Flusses durch den Aufstau es zu einer Selbsteindichtung des Ufers kommt. Das Worst Case Szenario A ist das Szenario ohne Selbsteindichtung und die anderen Szenarien B bis D sind die Szenarien mit beginnender oder erfolgter Selbsteindichtung.

Im fortgesetzten Beweisverfahren führte der Amtssachverständige für Agrartechnik

betreffend die Ausführungen im Gutachten vom 05. Juni 2018 folgendes aus:

„Unter Hinweis auf die Verhandlungsschrift beim LVwG am 26.4.2018 war im Gutachten vom 5.6.2018, *** zu beurteilen, ob es Auswirkungen des gegenständlichen Projektes auf landwirtschaftliche Nutzflächen des Beschwerdeführers gibt.

Mit Schreiben vom 24.5.2018 übermittelt der Beschwerdeführervertreter an das LVwG NÖ einen Lageplan für den landwirtschaftlichen SV, aus dem sich ergibt, welche Feldstücke durch die Errichtung des Kraftwerkes gefährdet werden und welche Kulturen auf diesen angebaut werden. Dazu übermittelt der Beschwerdeführer in der Anlage zwei Lagepläne und bringt folgendes vor:

Die orange umrandeten Flächen südlich des Flugfeldes am Bild „“ sind ungefähr 12 ha. Die grüne Fläche und die kleineren orange umrandeten Flächen am Bild „“ machen rund 10 ha aus.

Auf diesen Flächen werden alternierend folgende Kulturen gebaut: Mais, Sojabohne, Raps, Weizen und Gerste.

Diese Flächen werden nicht schon bei einem HQ 10 (so wie in den Plänen des Büros M dargestellt) überflutet. (siehe Aussage D, und Naturaufnahme N).

Um Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen infolge Änderung des Flurabstandes beurteilen zu können, ist es erforderlich

-die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Beschwerdeführers

-mit einer Flurabstandskarte sowie

-mit einer Bodenkarte zu verschneiden.

Dabei wurde so vorgegangen, dass in einem ersten Schritt anhand der digitalen Bodenkarte versucht wurde, die Bodenverhältnisse auf den bekanntgegebenen 22 ha abzuleiten.

Dabei zeigt sich, dass im gegenständlichen Bereich alle zu beurteilenden Böden in der digitalen Bodenkarte den Bodenformen 11, 13 und 14 zugeordnet werden.

Der landwirtschaftliche Boden, wird in der Regel bis in 1 m Tiefe beurteilt. Bei allen drei vorgenannten Bodenarten ist innerhalb dieser Tiefe in der digitalen Bodenkarte ein D-Horizont ausgewiesen. Der D-Horizont ist bodenkundlich das unterlagernde Material, das an der Bodenbildung nicht beteiligt ist. Im gegenständlichen Fall wird der D-Horizont mit vorherrschend Kies und Schotter charakterisiert.

Gemäß digitaler Bodenkarte steht der D-Horizont bei der Bodenform 11 rund 30 cm, bei der Bodenform 13 rund 40 bis 50 cm und bei der Bodenform 14 rund 80 bis 90 cm unter GOK an.

Sofern sich die Grundwasserspiegeloberkante sowohl im Ist-NGW und im Ist-MGW als auch im Projekt-NGW und im Projekt-MGW innerhalb des anstehenden Kies- und Schotterkörpers bewegt sind keine kapillare Aufstiegsmöglichkeit für das anstehende Grundwasser und damit keine Grundwasserbeeinflussung des überdeckenden Bodens zu erwarten.

Aufgrund des Bodenaufbaues wurde daher vom Unterfertigten in den Flurabstandskarten nach Bereichen gesucht in welchen der Flurabstand kleiner als 1 m ausgewiesen ist. In den Flurabstandskarten sind diese als violett eingefärbte Bereiche dargestellt, welchen ein Flurabstand von 0,75 bis 1 m zugeordnet wird.

Dazu sind die Flurabstandskarten mit den landwirtschaftlichen Nutzflächen zu verschneiden.

Dabei ist es so, wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. November 2018 ausgeführt, dass zwei Bereiche mit einem Flurabstand von 1 m übersehen worden sind.

Die 2 Bereiche sind in der Stellungnahme des Beschwerdeführers in der Flurabstandskarte Projekt MGW Szenario A rot gekennzeichnet.

Hinsichtlich dieser beiden Flächen wird angeführt, dass diese bei einem Stauziel von 248,3 m vernässen und daher nicht mehr als Acker nutzbar sein werden.

Seitens des Beschwerdeführers wird daher der Antrag gestellt, ein Bodenprofil im Bereich der rot eingekreisten Fläche zu erstellen, um zu beweisen, dass der Grundwasserspiegel hier über dem Kies und Schotterkörper liegt und durch die geringen Flurabstände eine ackerbauliche Nutzung bei mittleren Grundwasserständen und Stauziel 248,3 m nicht mehr möglich sein wird.

Zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen Flächen kann folgendes festgestellt werden:

Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers gekennzeichnete größere Fläche und kleinere Fläche liegen beide auf Gst. ***, KG *** angrenzend an das Waldgrundstück ***, KG ***.

Die gekennzeichneten Flächen werden ackerbaulich genutzt und sind Teil einer ca. 8 ha großen Schlagfläche. Siehe dazu das Luftbild mit Bemaßung, Abb. 5.

Zum Boden:

In der digitalen Bodenkarte wird Wald grundsätzlich nicht bonitiert. Sowohl im Bereich der größeren als auch kleineren Fläche lt. Stellungnahme des Beschwerdeführers ist auch ein ackerbaulich genutzter Streifen am Waldrand nicht bonitiert. Siehe dazu die Abbildungen 3 und 4.

Die Ableitung des Bodenaufbaues aus der digitaler Bodenkarte ist im fraglichen Bereich daher nicht (schlüssig) möglich.

Informationen zum Bodenaufbau auf landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen auch in der sogenannten Schätzungsreinkarte der Finanzbodenschätzung vor.

Gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 § 1 Abs. 1 sind die landwirtschaftlichen nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerlichen Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.

Für die Durchführung der Bodenschätzung ist örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Bodenfläche gelegen ist. Sachlich sind die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis zuständig (§ 1 Abs. 4).

Im § 3 Abs. 1 ist angeführt, dass eine Nachschätzung durchzuführen ist, wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen z.B. durch künstliche Maßnahmen wie Kraftwerksbauten wesentlich und nachhaltig verändert haben.

Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind die wesentlichste Grundlage für die Ermittlung der landwirtschaftlichen Einheitswerte. Die Bodenschätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid. Durch die Vermessungsbehörden erfolgt die Auswertung der Ertragsmesszahlen (EMZ) für jedes landwirtschaftliche Grundstück und die Übernahme der EMZ in die Grundstücksdatenbank. Die Ertragsmesszahl ist das Produkt der Fläche in Ar mit der jeweiligen Acker- oder Grünlandzahl. Für die Feststellung des landwirtschaftlichen Einheitswertes wird für die landwirtschaftlichen Betriebe die so genannte Bodenklimazahl ermittelt. Sie wird aus der Summe aller EMZ des Betriebes dividiert durch die geschätzte Fläche des

Betriebes errechnet und gibt das Verhältnis der natürlichen Ertragsfähigkeit dieser Fläche zur ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes mit der Wertzahl 100 an.

Vor diesem Hintergrund wurde der amtliche Bodenschätzer des Finanzamtes *** um Amtshilfe und um Übermittlung der Schätzungsergebnisse ersucht.

Dazu liegt ein Auszug aus der Feldschätzungskarte sowie aus dem Schätzungsbuch vor. Siehe dazu die Beilagen A und B.

Bei der größeren der beiden Flächen lt. Stellungnahme des Beschwerdeführers ist bei der Bodenschätzung im Jahr 1980 eine Klassenfläche mit Grünland-Ackernutzung (Profil Nr. ***, lS/S III a 2) und im Schätzungsbuch als stark lehmiger bis lehmiger Feinsand auf Sand (ab 55/60 cm), Bodentyp Brauner Auboden, beschrieben worden.

Für die kleinere der beiden Flächen lt. Stellungnahme des Beschwerdeführers war aufgrund der Kleinflächigkeit eine Zuordnung in der Feldschätzungskarte nicht möglich.

Zum Flurabstand:

Aus den Flurabstandskarten können für die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.11.2018 angeführten Flächen folgende Flurabstände ausgelesen werden.

Große Fläche

Kleine Fläche

Ist NGW

1,75 – 2,00 (üw), 1,50 – 1,75 (ug)

1,50 – 1,75

NGW A

1,00 – 1,25 (üw), 1,25 – 1,50 (ug),

winzige Fläche mit 0,75 – 1,00

1,00 – 1,25

NGW C

1,50 – 1,75 (üw), 1,25 – 1,50 (ug)

1,25 – 1,50

Ist MGW

1,25 – 1,50 (üw), 1,00 – 1,25 (ug)

1,00 – 1,25

MGW A

0,75 – 1,00 (ca. 1165 m²)

0,75 – 1,00 (ca. 80 m²)

MGW C

1,00 – 1,25 (üw), 0,75 – 1,00

(ca. 300 m²)

0,75 – 1,00

HGW 5

Es kommt zu einer Verbesserung

Es kommt zu einer Verbesserung

(üw) = überwiegend

(ug) = untergeordnet

Das Flächenausmaß des Flurabstandes 0,75 – 1,00 bei MGW A ist in Abbildung 1a dargestellt (größere Fläche).

Das Flächenausmaß des Flurabstandes 0,75 – 1,00 bei MGW C ist in Abbildung 1b dargestellt (größere Fläche).

Das Flächenausmaß des Flurabstandes 0,75 – 1,00 bei MGW A ist in Abbildung 2 dargestellt (kleinere Fläche).

Aufgrund der vergleichsweise großen Flurabstände in Verbindung mit den vorherrschenden Bodenverhältnissen, welche großräumig durch eine mehr oder weniger mächtige Bodenauflage über Schotter gekennzeichnet sind, kann auf dem überwiegenden Teil der vorgenannten Flächen von ca. 21,9 ha eine Grundwasserbeeinflussung, welcher einer künftigen ackerbaulichen Nutzung entgegensteht, ausgeschlossen werden.

Unter Zugrundelegung der in der Schätzungsreinkarte ausgewiesenen Bodenschätzungsergebnisse ist davon auszugehen, dass für die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.11.2018 angeführten Flächen bis 1 m unter GOK kein Schotter ansteht. Gemäß Bodenkarte würde der Oberboden auf Sand anstehen. Für diese Flächen liegt daher ein Grundwassereinfluss vor.

Der Grundwassereinfluss hängt wesentlich vom Flurabstand, von der Dauer des Grundwassereinflusses und von der Bodenart ab.

Für eine endgültige Beurteilung ist die Dauer des Grundwassereinflusses maßgeblich und wird daher ersucht diesbezüglich eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geohydrologie.

Überdies enthielt seine fachliche Stellungnahme die Flurabstandskarte MGW Projekt, Szenario A „worst case“, mit welcher eine Flächenermittlung vorgenommen wurde. Für die größere vom Beschwerdeführer angesprochene Fläche wurde ein Asmaß von 1.154 m² ermittelt.

Des Weiteren enthielt die Stellungnahme die Flurabstandskarte MGW Projekt, Szenario C, mit welcher für die kleineren vom Beschwerdeführer angesprochenen Flächen ein Ausmaß von ca. 380 m² und 25 m² ermittelt wurde.

Auch wurde für eine kleine Fläche mittels Flurabstandskarte MGW Projekt, Szenario A „worst case“ für eine Fläche ein Ausmaß von 80 m² ermittelt.“

Dieser fachlichen Stellungnahme wurden auch Auszüge der digitalen Bodenkarte und ein Luftbild aus dem NÖ Atlas mit Vermerken über die vom Beschwerdeführer angedeuteten Flächen und ein Ausschnitt aus der Feldschätzungskarte für den betroffenen Bereich sowie ein Ausschnitt aus dem Schätzungsbuch der betroffenen Flächen beigegeben.

Im Anschluss gab der Amtssachverständige für Agrartechnik seine fachliche Stellungnahme ab:

Das forstfachliche Gutachten vom 23. Mai 2018 bleibt soweit vollinhaltlich aufrecht mit folgender Einschränkung:

Punkt a) Zufahrt zum Grundstück Nr. *** KG *** unmittelbar westlich des Firmengeländes E:

Die nach wie vor kolportierte Zufahrt zum Waldgrundstück über landwirtschaftliche Nutzfläche von Norden kommend ist aus fachlicher Sicht auf Grund der gegebenen geomorphologischen Verhältnisse und der vorliegenden Luftbilder (aus verschiedenen Jahren) eher unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer beharrt auf dieser Möglichkeit der Zufahrt. Sie sei die einzige praktikable Möglichkeit den östlichen Teil des Grundstücks zu erschließen. Aus fachlicher Sicht kann dieser Überlegung nicht Folge geleistet werden. Vielmehr zeigt sich, dass die vormals genutzte Zuwegung von Westen aus durchaus praktikabel ist und eine forstliche Nutzung auch der östlichsten Grundstücksbereiche (Seilzug) ermöglicht. Die Nutzung mittels Seilkran ist überdies eine alternative bodenschonende Nutzungsmöglichkeit.

Punkt b) Anhand der vorliegenden Datengrundlage geht hervor, dass der fragliche Nadelholzmischbestand (Kiefer/Fichte/Laubhölzer) im Ausmaß von ca. 0,8 ha auf einer etwas erhöhten Fläche im Bereich des Grundstücks Nr. *** stockt. Die vormalige Befürchtung einer etwaigen Beeinträchtigung durch mangelnde Flurabstände wird im Zuge der heutigen Verhandlung revidiert. Die Flurabstände werden auf Basis von beigebrachten Flurabstandskarten auch in Hinkunft im Bereich von mindestens ca. 2 m zu liegen kommen. Die beigebrachte Stellungnahme des Forstsekretärs O nimmt in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Fichte Bezug. Bei dieser wird sich aller Voraussicht nach keine negative Auswirkung ergeben.

Der Beschwerdeführer befürchtet trotz der heutigen Ausführungen des ASV im Hinblick auf die etwaige Beeinträchtigung des bestehenden Nadelholzbestandes nach wie vor eine Beeinträchtigung durch tendenzielle Verringerung der Flurabstände bei NGW und MGW. Auf Basis der vorhandenen Beweismittel ist von keiner maßgeblichen Beeinträchtigung dieses Nadelholzbestandes (ca. 0,8 ha) auszugehen. Er stockt auf einem höher gelegenen Bereich der fraglichen Waldparzelle.

Der gefertigte ASV unternahm am 12. April 2018 im Beisein des Beschwerdeführers erstmalig einen Lokalaugenschein. Zur Verifizierung der nördlichen und westlichen Zufahrtsituation sowie zur genaueren Ansprache des Nadelholzbestandes war ein weiterer Lokalaugenschein am 21. September 2018 vorgesehen. Der Zugang zur Waldfläche wurde vom Beschwerdeführer verwehrt.

Im Folgenden wird explizit auf die beigebrachte Stellungnahme vom 04. September 2018 durch O eingegangen.

Stellungnahme O/BBK *** vom 04. September 2018:

Die Stellungnahme wird sinngemäß wiedergegeben:

„Zu Punkt A der Stellungnahme (Bodenwasserhaushalt und seine Auswirkungen):

Die Fichte ist besonders empfindlich auf Wechselfeuchte bzw. erhöhte Grundwasserstände; die zu erwartenden Grundwasser-Aufhöhungen von bis zu 50 cm sind eine gravierende Änderung im Wasserregime und erhöhen das Risiko für Windwurf bzw. Trockenstress mit nachfolgendem Schädlingsbefall.

Hierzu ist aus fachlicher Sicht auszuführen:

Es zeigt sich, dass die sekundären Nadelholzbestände (ca. 0,8 ha) auf einer Kuppenlage im Bereich d. Gst.nr. ***, KG ***, stocken. Gemäß den vorliegenden Unterlagen liegt der Grundwasserspiegel (NGW, MGW) bei bis zu 1,5 bis 3,5 m unter Gelände. Somit dürfte es besonders den Fichten bisher schwer gefallen sein, das Grundwasser mit ihren Wurzeln zu erschließen. Trockenschäden, allgemein geringe Vitalität und Bonität lassen auf Trockenstress der Fichten schließen. Durch die trocken-heißen Sommer der Vorjahre dürfte sich die Situation verschärft haben. Durch das gegenständliche Vorhaben werden NGW und MGW um 0,2 bis 0,5 m angehoben und HGW geringfügig reduziert. Gleichzeitig kommt es zu einer Dämpfung der Schwankungsbreite der Grundwasserstände. Somit sollte insbesondere die Fichte profitieren können.

Zu Punkt B der Stellungnahme (Bewirtschaftung und Aufschließung):

Das Gst.nr. *** war bislang im östlichen Bereich nur auf 1 Stelle zwischen 2 Altarmen erreichbar; durch steigenden Grundwasserspiegel ist die Zufahrt folgend nicht mehr nutzbar; bei Zufahrt von Westen müsste erst ein kostenintensiver Rückeweg od. eine Forststraße errichtet werden, um die Fläche jederzeit bewirtschaften und Schadholz abführen zu können;

Hierzu ist aus fachlicher Sicht auszuführen:

Die Behauptung einer Zufahrt von Norden aus unmittelbar westlich des Firmengeländes E steht nach wie vor im Raum. Sie ist aus fachlicher Sicht eher unwahrscheinlich, jedoch denkmöglich. Auf Basis der vorliegenden Flurabstandskarten lässt sich ein bisher gegebener Flurabstand bei NGW von ca. 1 m im Bereich zwischen zwei Grundwassersenken ableiten. In Hinkunft wird der Flurabstand geringfügig geringer sein (0,75 m). Dies erscheint grundsätzlich für eine Zufahrt auch von Norden aus ausreichend. Im Zweifelsfall kann durch Schaffung einer kleinräumigen befestigten Überfahrt Abhilfe geschaffen werden.

Die Zufahrt von Westen ist grundsätzlich über einen bestehenden geschotterten Erschließungsweg bis zur Waldparzelle möglich. Innerhalb der Waldparzelle bestand offenbar vormals eine Zuwegung (sh. Planbeilage ca. im Jahr 2000 der J). Diese Zuwegung erschließt das Grundstück in östlicher Richtung bis ca. auf Höhe des Firmengeländes E. Eine Revitalisierung bzw. Neuanlage dieser planlich dargestellten Erschließung erscheint grundsätzlich möglich. Daneben besteht die Möglichkeit einer bodenschonenden Nutzung des vorhandenen Waldbestandes mittels Seilkran.

Zu Punkt C der Stellungnahme (Verringerung der Waldbodenfläche):

Durch den steigenden GW-Spiegel ist mit einer Vergrößerung der permanent überfluteten Grundfläche zu rechnen, die die zu nutzende Waldfläche verringert; dadurch verringert sich der mögliche forstliche Ertrag;

Hierzu ist aus fachlicher Sicht auszuführen:

Das gegenständliche Vorhaben führt zu einer Anhebung von NGW und MGW sowie einer geringfügigen Minderung von HGW. Es kommt projektgemäß zu keinem nennenswerten Einstau forstlich bestockter Flächen. Anhand von ergänzenden Unterlagen (Laserscan) konnte gezeigt werden, dass die Flurabstände im Wesentlichen mindestens 0,8 m betragen werden und somit grundsätzlich eine uneingeschränkte forstliche Nutzung zulassen. Bestehende Senken und deren Uferbereiche werden tendenziell etwas höhere Wasserspiegellagen aufweisen. Dies hat auf die vorhandene Bestockung mit vornehmlich Weichlaubhölzern nur untergeordneten Einfluss. Die vorhandene standortangepasste Auwaldgesellschaft weist im Allgemeinen eine hohe bis sehr hohe Überschwemmungstoleranz auf und wird somit aller Voraussicht nach nicht beeinträchtigt.“

Schlussfolgerung:

Aus fachlicher Sicht ist nach Maßgabe der vorliegenden Beweislage auch nach Projektrealisierung eine forstliche Nutzung im bisherigen Ausmaß möglich. Es kommt zu keinem nennenswerten Verlust von Forstflächen. Die Befahrbarkeit wird weiterhin eingeschränkt gegeben sein. Der vorhandene Nadelholzmischbestand wird aller Voraussicht nach nicht beeinträchtigt. Bestehende Senken werden tendenziell bei NGW und MGW höher anstehendes Grundwasser aufweisen.

Um letzte Zweifel des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wäre aus fachlicher Sicht eine forstliche Beweissicherung denkbar. Diese könnte allfällige negative Veränderungen durch Realisierung des gegenständlichen Vorhabens aufzeigen und einen entsprechenden Entschädigungsanspruch begründen.

Der Beschwerdeführervertreter hielt hierzu fest, dass der forstfachliche Amtssachverständige nicht nur von seiner ersten gutachterlichen Äußerung anlässlich der Verhandlung vom 26. April 2018, sondern auch von seinem schriftlichen Gutachten undatiert in wesentlichen Punkten abgewichen ist, obwohl sich keine relevante Änderung der Tatsachengrundlagen ergeben haben. Zur Verwehrung des Lokalaugenscheins am 25. September 2018 gab er an, dass dieser nur deshalb verwehrt wurde, da dieser sehr kurzfristig anberaumt wurde und Herr P zu dieser Zeit nicht teilnehmen konnte. Es sei dem Amtssachverständigen nicht jegliche weitere Befundabnahme nach rechtzeitiger Terminvereinbarung verweigert worden.

Die Abweichungen des Gutachtens des Amtssachverständigen vom eingeholten Privatgutachten ergebe sich daraus, dass der Amtssachverständige im Unterschied zu Herrn O keine detaillierte Befundaufnahme vor Ort durchgeführt hat. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass nur Anhand eines Ortsaugenscheins konkret feststellbar wäre, in welchen Höhenlagen tatsächlich welche Bäume stocken. Im Hinblick auf die Widersprüchlichkeiten der verschiedenen Gutachten des Amtssachverständigen und der Unterlassung eines offenbar notwendigen Ortsaugenscheins sei daher den Ausführungen des Privatsachverständigengutachtens der Vorzug zu geben sein. Verwiesen wurde auf eine Unschlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, dass sie keine definitiven Ausführungen enthalten, ob nun zum gegebenen Zeitpunkt die Zufahrt im nördlichen Bereich (Firma E) möglich ist oder nicht. Unvollständig sei das Gutachten insoweit, als überhaupt keine gutachterlichen Ausführungen zum rechten *** und der vom Beschwerdeführer behaupteten dortigen Vernichtung des bisherigen Zufahrtsweges eingegangen wurde. Dazu traf der Sachverständige überhaupt keine Aussage.

Der Vertreter der Konsenswerberin entgegnete dahingehend, indem er ausführte, dass das forstfachliche Gutachten mit den heutigen Ausführungen plausibel und in sich schlüssig sei. Es sei daher keine Eigentumsgefährdung im Sinne des § 11 Abs. 2 ElWG gegeben.

Zum Ortsaugenschein wurde ausgeführt, dass die Teilnahme der Parteien nicht notwendig ist und aus diesem Grund der Ortaugenschein durch den ASV für Forsttechnik nicht verwehrt hätte werden dürfen. Ein weiterer Ortaugenschein sei auch nicht erforderlich, um die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen zu begründen.

Für das rechte *** wurde auf die heute von der Konsenswerberin vorgelegte schriftliche Stellungnahme (Seite 4 unten) verwiesen, wonach ein hoher ***Wasserspiegel keine Auswirkungen auf den bestehenden Weg am rechten Ufer hat.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters an den Amtssachverständigen für Forsttechnik, ob es üblich sei, eine derartige Seilkranbwirtschaftung in einem derartigen Augebiet einzusetzen, führte der Amtssachverständige aus, dass dies statthaft ist und üblicherweise in einer Aulandschaft durchgeführt wird.

Zur Wirtschaftlichkeit dieser Bewirtschaftung gab er an, dass es hierzu hohe Förderungen gebe.

Über weiteres Befragen, ob diese Seilkranbewirtschaftung teurer ist als die herkömmliche Bewirtschaftung mittels einer Zufahrt, wurde ausgeführt, dass es teurer sein kann, aber dies vom Aufwand der Installation abhänge.

Der Beschwerdeführervertreter brachte ergänzend vor, dass zur Wahrung seiner Verfahrensrechte es dem Grundeigentümer und Beschwerdeführer sehr wohl zugestanden werden müsse, die Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen durch eine Person seiner Wahl begleiten zu lassen. Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige nach seinen heutigen Ausführungen den Ortsaugenschein sehr wohl selbst als erforderlich eingeschätzt hat und der Beschwerdeführer auch ausdrücklich die Erklärung abgegeben hat, dem Sachverständigen nach rechtzeitiger vorheriger Terminvereinbarung den Zutritt zum Grundstück zu gestatten und im Hinblick darauf, dass ohnehin eine weitere Verhandlung vor dem LVwG stattfindet wird daher ausdrücklich beantragt, dass der Sachverständige Q diesen Ortsaugenschein zur Verifizierung seiner Tatsachengrundlagen noch durchführen möge. Insbesondere sei eine ausreichende Genauigkeit der Flurabstandspläne und der Vergleich mit der tatsächlichen Bestockung nicht gegeben.

Hierzu führte der Amtssachverständige für Forsttechnik aus, dass ihm der Zutritt zur Waldfläche am fraglichen zweiten Lokalaugenscheintermins von Herrn R verwehrt wurde. Es wurde von diesem explizit darauf hingewiesen, dass der Zutritt auf Basis von Vorgesprächen mit Herrn P und Herrn Rechtsbeistand S nicht zu gewähren sei, dies generell. Somit war aus fachlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass zu einem späteren Zeitpunkt der fragliche Zutritt gewehrt werden würde. Der gefertigte ASV hat sich in weiterer Folge mit den vorhandenen Datengrundlagen und auch den ergänzenden Unterlagen derart intensiv auseinandergesetzt, dass in weitere Folge auf den zweiten Lokalaugenschein verzichtet wurde. Dies nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit.

Der Beschwerdeführervertreter gab hierzu an, dass die Verwehrung des Zutritts mit der heutigen Erklärung beseitigt sei.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde die fachliche Stellungnahme des Agrartechnikers an den Amtssachverständigen für Hydrologie Grundwasser übermittelt. Da in der Verhandlung vom 11. Dezember 2018 vom Amtssachverständigen für Agrartechnik die Beurteilung nicht getroffen werden konnte, von welcher Dauer der Grundwassereinfluss bei den einzelnen Szenarien sein wird, wurde diese Frage an den Amtssachverständigen für Hydrologie gestellt.

Des Weiteren wurde er ersucht, zu folgenden Beweisthemen eine fachliche Stellungnahme abzugeben:

  • Ist es fachlich möglich, bei den einzelnen Szenarien (Verhandlungsschrift vom

11. Dezember 2018, Seite 7) eine Zeitdauer für das Ansteigen, der Beibehaltung

und das Absinken des Grundwasserspiegels festzusetzen?

Von der Konsenswerberin wurde in der Verhandlung vom 11. Dezember 2018

darauf hingewiesen, dass das Worst Case Szenario lediglich bei Beginn der

Stauung auftreten wird und für einen Zeitraum von ca. 20 Tagen anhalten wird

(vgl. Verhandlungsschrift vom 11. Dezember 2018, Seite 3).

  • Bei Bejahung dieser Frage ist darauf einzugehen, inwieweit sich dies bei dem

stationären und dynamischen Berechnungsmodel auswirkt.

  • Bei der Verhandlung am 05. Dezember 2018 wurde der Konsenswerberin

aufgetragen ein zusätzliches Berechnungsmodell zu erstellen. Im Konkreten

wurde als Vergleichsrechnung aufgetragen, den gegebenen Ist-Zustand mit dem

modellierten Kraftwerk zu vergleichen (siehe Verhandlungsschrift vom 05. Dezember 2018, Seite 13 f). Eine Konkretisierung dieses Auftrages erfolgte in der

Verhandlungsschrift vom 11. Dezember 2018, Seite 2 f.

Wird die Berechnung dieses zusätzlichen Szenarios einen Einfluss auf das

Grundwasser haben? Bitte auch hierzu eine Stellungnahme nach dem

stationären und dynamischen Berechnungsmodell.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2019 übermittelte der Amtssachverständige für Hydrologie folgenden Befund mit Gutachten:

„Befund:

Im Zuge der Verhandlung am 11. Dezember 2018 wurden vom Amtssachverständigen für Agrartechnik Flächen ausgewiesen, auf denen der Grundwasserflurabstand bei MGW (= mittleres Grundwasserspiegelniveau) ansteigen wird und nach Kraftwerkswerkserrichtung 1,00 bis 0,75 m unter Geländeoberkante liegen soll.

Weiters hat der ASV für Agrartechnik ausgeführt, dass der Grundwassereinfluss auf landwirtschaftliche Flächen wesentlich vom Flurabstand, von der Dauer des Grundwassereinflusses und von der Bodenart (Untergrundaufbau über dem Grundwasser) abhängt.

Aus diesem Grund wurde vom Richter die Frage gestellt, ob es möglich ist bei den einzelnen Szenarien der zu erwartenden Grundwasserspiegeländerung eine Zeitdauer für das Ansteigen, der Beibehaltung und das Absinken des Grundwasserspiegels anzugeben.

Gutachten:

Vorweg möchte ich auf meine Stellungnahmen und Gutachten, die ich im Laufe des Verfahrens abgegeben habe verweisen, insbesondere auf das Gutachten *** vom 8. Mai 2018. In diesem wurde auf die durch die Kraftwerkserrichtung zu erwartenden Änderungen der Grundwasserspiegellagen im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers eingegangen, weshalb ich diese hier nicht nochmals wiederholen möchte.

Außerdem möchte ich auf die Verhandlungsschrift vom 5. Dezember 2018 verweisen und zitiere wie folgt:

Vom Beschwerdeführer wird der ASV für Grundwasserhydrologie befragt, ob es Bereichauf seinem Grundstück gibt, die mit Errichtung des Kraftwerkes zusätzlich nicht mehrbewirtschaftbar wären, da er befrüchtet dass das Grundwasser wegen der Stauung auf247,7 m zunimmt. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer gern eine planlichDarstellung dieser Flächen. Vom ASV wird diesbezüglich ausgeführt, dass keine neuenFlächen entstehen werden, die bis dato bei hohen Grundwasserständen noch nichtüberflutet wurden. Der Beschwerdeführer sieht dies ein und verzichtet auf die planlicheDarstellung.

Bezogen auf die vom ASV für Agrartechnik in der Verhandlung vom 11. Dezember 2018 genannten Flächen bedeutet die Grundwasserspiegeländerung eine zu erwartende Anhebung der niedrigen Grundwasserstände (NGW) um etwa 0,3 bis 0,6 m und der mittleren Grundwasserstände (MGW) von etwa 0,3 m. Bei hohen Grundwasserstände (HGW5) ist keine Änderung zu erwarten.

Zur Frage der Zeitdauer für das Ansteigen, Beibehalten und Absinken des Grundwasserspiegels wurde mit den langjährigen Messdaten der für diesen Bereich des Grundwasserkörpers *** repräsentativen Grundwassermessstelle *** in *** (***) folgende Abschätzung versucht:

Von der Messstelle *** wurden die Messdaten des Zeitraumes vom 1.1.1980 bis 31.12.2018 für die Abschätzung herangezogen und für diesen Zeitraum der MGW mit *** müA ermittelt.

Zur Detailauswertung und übersichtlicheren Darstellung wurden die Daten der letzten Dekade vom 1.1.2000 bis 31.12.2009 herangezogen. Es könnte aber genauso gut jeder andere beliebige Zeitraum gewählt werden.

Dann wurde der MGW um den aus dem Grundwassermodell ermittelten Betrag von 0,3 m angehoben, während die hohen Grundwasserstände praktisch unverändert belassen wurden. Schlussendlich ergibt sich eine Ganglinie (rot – siehe Grafik weiter unten), deren niedere und mittlere Werte angehoben wurden, während die höheren Wert praktisch unverändert blieben.

Anschließend wurden die Tage, an denen der ursprüngliche MGW (*** müA) durch die alte Ganglinie (blau, ohne Kraftwerkserrichtung) überschritten wurde gezählt und mit der Anzahl der Tage, an denen die theoretische Ganglinie (rot) den ursprünglichen MGW überschreitet, verglichen.

Daraus ergibt sich, dass der MGW ohne Kraftwerkserrichtung an ca. 40 % der Tage überschritten wird, während nach Kraftwerkserrichtung dieser MGW an ca. 80 % der Tage, jeweils bezogen auf den Beobachtungszeitraum vom 1.1.1980 bis 31.12.2009, überschritten wird.

Hierzu legte er eine tabellarische Grafik mit einer geschätzten schematischen Grundwasserspiegeländerung bei.

Ich möchte aber darauf hinweisen, dass dies als grobe und größenordnungsmäßige Abschätzung zu werten ist. Es ist aus derzeitiger Sicht damit keinesfalls automatisch ein negativer Grundwassereinfluss auf die Bewirtschaftung der obigen Flächen verbunden. Um dazu seriöse Aussagen treffen zu können sind aus meiner Sicht unbedingt noch folgende Untersuchungen bzw. Erkundungen erforderlich:

Durchführung von Untergrunderkundungen (Baggerschurf oder Kernbohrung) zur Ermittlung des tatsächlichen Flurabstandes und des Untergrundaufbaues (bis ins Grundwasser) in den vom ASV für Agrartechnik genannten Bereichen.

Einmessung der Grundwasserspiegellage und Ermittlung der tatsächlichen mittleren Grundwasserspiegellage (MGW) für die erkundeten Bereiche unter Zuhilfenahme der Daten der Grundwassermessstelle ***.

Bei Antreffen von Grundwasser in geringer Tiefe (1,00 – 1,50 m unter GOK) sollte ein Erkundungspunkt zu einer Grundwasserbeweissicherungssonde ausgebaut werden (derzeit sind mittlere Grundwasserverhältnisse zu erwarten).“

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde mit 14. Februar 2019 die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeschrieben, welche aber aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers und notwendigen weiteren Ermittlungen wieder abzuberaumen war.

Mit 01. Februar 2019 übermittelte die Konsenswerberin die in der Verhandlung vom 05. Dezember 2018 in Auftrag gegebenen Berechnungen, welche an die mitbeteiligten Parteien übermittelt wurden.

Mit Schreiben vom 07. Februar 2019 wurde der Konsenswerberin der gerichtliche Auftrag erteilt, die vom Amtssachverständigen für Hydrologie Grundwasser vorgeschlagenen Erkundungen durchzuführen.

Am 14. Februar 2019 erfolgten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, der Konsenswerberin und den Amtssachverständigen für Hydrologie Grundwasser und Oberflächenwässer und Agrartechnik die in Auftrag gegebenen Bodenerkundungen.

Es wurden auf den Parzellen *** und ***, KG ***, zwei Schürfe („Schürf 1“ und „Schürf 2“) getätigt und mit Fotos dokumentiert. Von Frau F, Privatsachverständige der Konsenswerberin, wurden Bodenproben mitgenommen. Die Schürfe wurden anschließend wieder zugeschüttet und die Stellen für den Geometer markiert. Anhand eines Nivelliergerätes wurden durch den Amtssachverständigen für Hydrologie Oberflächenwässer die Höhendifferenzen der Wasserspiegellagen zu den Wasserspiegellagen der nahe gelegenen Tümpel gemessen.

Die von den bei der Erhebung teilgenommenen Amtssachverständigen angefertigten Protokolle und eine diesbezügliche Eingabe der Konsenswerberin wurden dem erkennenden Gericht übermittelt und an die Parteien gemeinsam mit der Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Hydrologie Grundwasser vom 26. Februar 2019 weitergeleitet.

Aus den Protokollen geht hervor, dass am Erhebungstag am Pegel *** eine Wasserführung von ca. 22,5 m³/s vorlag. Dies entsprach im Pegelprofil einem Wasserstand, der ca. 12 cm unter Mittelwasserstand gelegen ist.

Daraufhin wurde die Fortsetzung der Beschwerdeverhandlung für den 02. Mai 2019 und den 08. Mai 2019 ausgeschrieben.

Mit Schreiben vom 21. März 2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag den Plan *** zu aktualisieren. Er sei damit zu prüfen, wie sich die neue Berechnung auf die Anschlagslinien HQ30 und HQ100 auswirke, da sich der *** seit dem Jahr 2012 stark verändert habe. In den Jahren 2012/13 sei das linke Brückenfeld der *** geöffnet und die Sohlschwelle um 30 m verbreitert worden. Im Jahr 2014 sei das linke Ufer unterhalb der Sohlschwelle verbreitert worden und im Jahr 2014 soll auch die Revitalisierung der *** im Altarm im Bereich *** abgeschlossen worden sein. Seit diesen Veränderungen habe es nur ein größeres Hochwasser gegeben, nämlich das HQ22 vom Mai 2014. Dieses sei daher unbedingt bei der Kalibrierung des Modells zu berücksichtigen. Es wurde daher zusätzlich beantragt, einen HW22 Bestand in diesem Plan darzustellen, um die Modellgenauigkeit überprüfen zu können.

Dieser Antrag wurde mit Parteiengehör an die mitbeteiligten Parteien übermittelt und gleichzeitig die Amtssachverständigen für Hydrologie Oberflächenwässer und Wasserbautechnik um fachliche Stellungnahme ersucht.

Nach Erhalt der diesbezüglichen Stellungnahmen der Konsenswerberin und den Amtssachverständigen erging seitens des erkennenden Gerichtes die verfahrensleitende Verfügung vom 03. April 2019, mit der der Auftrag an die Konsenswerberin, den Plan *** laut Antrag des Beschwerdeführers vom 21. März 2019 zu aktualisieren, nicht erteilt wird.

Begründet wurde dies dahingehend, dass aufgrund der Ausführungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik die planliche Darstellung der Anschlagslinien HQ30 und HQ100 mit Einarbeitung der linksufrigen Ausspülung im Vergleich zum Projekt Kraftwerk mit Einlage 4.5 und 4.6, gemäß der Vorlage der Berechnungen des M GmbH beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 05. Februar 2019 erfolgte. Eine Aktualisierung wurde daher nicht als erforderlich erachtet.

Zum Antrag, das HQ22 vom Mai 2014 bei der Kalibrierung zu berücksichtigen, wurde von der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ausgeführt, dass die Verwendung von ausgewählten Hochwässern für die Modellkalibrierung mehrfach im Zuge der bislang stattgefundenen Verhandlungen erörtert wurde und es wurden ausführliche Erörterungen zu den Modellansätzen einer stationären und instationären Berechnung gemacht. Ein zusätzlicher Informationsgewinn aus der Darstellung eines HQ22 sei aus wasserbautechnischer Sicht nicht abzuleiten.

Diesen Ausführungen schloss sich der Amtssachverständige für Hydrologie Oberflächenwässer vollinhaltlich an.

Die Rechtsvertretung der Konsenswerberin legte in Ihrer Stellungnahme vom 28. März 2019 dar, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 12. Dezember 2018 bereits erklärte, mit der in Auftrag gegebenen Berechnung zur Darstellung der Ist-Situation mit der linksufrigen Ausspülung keine weiteren Pläne und Berechnungen benötigt werden.

Überdies sei für die Konsenswerberin die Forderung nach Aktualisierung des vom Beschwerdeführer genannten Plans in keiner Weise nachvollziehbar. Es liegen zahlreiche Pläne zum Zweck der Visualisierung der bereits mehrfach dargestellten Ereignisse vor. In den aktuell vorgelegten Berechnungen sei ohnehin das geöffnete Brückenfeld, die verbreiterte Sohlschwelle und das verbreiterte Ufer mitberücksichtigt. Die Revitalisierung *** befinde sich etwa 7 km flussaufwärts der *** und habe keinen Einfluss auf das Hochwassergeschehen im Projektgebiet. Alle berechneten Varianten haben gezeigt, dass es zu keiner Verschlechterung für den Beschwerdeführer komme. Somit sei auch die Forderung einer Berechnung eines HQ22 nicht nachvollziehbar.

In einer weiteren Äußerung des Beschwerdeführers vom 10. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer, dass diverse Unterlagen überarbeitet werden müssen, sodass sie dem Naturzustand entsprechen. Und zwar bezog er sich auf die Einreichung Wasserrecht beim LH von Niederösterreich. Hierzu bezog er sich auf 27 Planbezeichnungen, welche zu überarbeiten seien.

Des Weiteren beantragte er eine neuerliche Vermessung des Flussbettes, zur Gewährleistung, dass mit den richtigen Vermessungsdaten gerechnet wurde.

Auch forderte er die mitbeteiligte Partei zur Klarstellung auf, welche Unterlagen noch als Verfahrensgrundlage gelten und welche für das Verfahren nicht mehr gültig seien. Diesbezüglich zeigte er 14 Pläne auf, welche seiner Ansicht nach im gegenständlichen Verfahren noch gültig seien.

Diese Äußerung mit den gestellten Anträgen wurde den mitbeteiligten Parteien im Parteiengehör übermittelt.

Vom Amtssachverständigen für Hydrologie Oberflächenwässer wurde nach Rücksprache mit der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik dem erkennenden Gericht mit E-Mail vom 24. April 2019 mitgeteilt, dass eine neuerliche Beauftragung mit der Umarbeitung sämtlicher vom Beschwerdeführer angeführter Pläne nicht erforderlich sei, um ein schlüssiges fachliches Gutachten im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers durch das beeinspruchte Projekt, unter Bezugnahme auf die bereits vorliegenden Pläne und Untersuchungen, abgeben zu können. Auf die offenen Fragen werde im Rahmen der Verhandlung am 02. Mai 2019 von den Amtssachverständigen eingegangen werden.

Mit Stellungnahme vom 29. April 2019 wies der Vertreter der Konsenswerberin ausdrücklich darauf hin, dass das Projekt selbst im gesamten Verfahren unverändert geblieben sei und weiterhin bleibe. Bei den vom Beschwerdeführer thematisierten Berechnungen und Plänen gehe es immer nur um die Darstellungen der Auswirkungen auf den Beschwerdeführer bei verschiedenen untersuchten Szenarien.

Hierauf wurden Äußerungen zu den einzelnen Punkten der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. April 2019 (Abflussbrechnungen; Wasseranschlagslinien, Überarbeitung des Plans 3.21 Wasserspiegellagen und weiterer Unterlagen) getätigt.

Diese Äußerungen wurden dem Beschwerdeführervertreter zur Vorbereitung für die Fortsetzung der Beschwerdeverhandlungen per E-Mail vom 30. April 2019 übermittelt.

Auch mit E-Mail vom 30. April 2019 übermittelte der Beschwerdeführervertreter dem erkennenden Gericht zwei weitere Stellungnahmen, auf die in den Verhandlungen am 02. Mai 2019 und 08. Mai 2019 einzugehen sei.

3.4. Öffentliche mündliche Verhandlung vom 02. Mai 2019

Im fortgesetzten Beweisverfahren wurden die beauftragten neuen Berechnungen und die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Bodenerkundungen von den Amtssachverständigen für Hydrologie (Grundwasser und Oberflächenwässer) und Wasserbautechnik geprüft.

Vom Beschwerdeführervertreter wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.

Der Vertreter der Konsenswerberin brachte zu den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 30. April 2019 vor, dass die darin angeführten Berechnungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene ergangen seien und alle für das Projekt gegenständlichen Unterlagen gemäß § 6 NÖ ElWG vorhanden seien. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde nichts Weiteres vorgebracht.

Zu den Berechnungen des Beschwerdeführers auf Seite 3 bis 5 der Stellungnahme wurde angeführt, dass die Berechnungsmodalität des Beschwerdeführers nicht dem Stand der Technik entspreche. Überdies gab die Amtssachverständige für Wasserbautechnik an, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Berechnungsformel hier nicht verwendet werden könne. In einer Situation eines unbegrenzt langen homogenen Querschnittes kann eine Normalabflussbetrachtung unter Verwendung der Strickler Formel durchgeführt werden. Der Nachweis der Spiegellagen unter Zugrundelegung der Wasserführungsdaten bei Hochwasserereignissen werde jedoch nicht in einem einzigen Profil mit unbegrenzt homogenen Querschnitt bestimmt, sondern werden gemäß dem Stand der Technik über eine zweidimensionale Berechnung Wasserstände, Fließwege und Fließgeschwindigkeiten aufgrund der Rasterung im Modell berechnet.

Eine Normalabflussbetrachtung kann im gegenständlichen Bereich zu falschen bzw. nicht richtig ermittelten Wasserspiegellagen führen.

Es könne daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestätigung der Plausibilität der Berechnungen des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden.

Vom Beschwerdeführervertreter wurde verlangt, in die Verhandlungsschrift aufzunehmen, dass die ASV für Wasserbautechnik selbst eine Berechnung nach Strickler durchgeführt hat. Ihrer Aussage nach kam sie auf dieselbe Größenordnung im Ausmaß von 4 bis 5 m³/s. Es könnten auch 6 m³/s sein.

Über Befragen des Vertreters der Konsenswerberin gab die ASV für Wasserbautechnik an, dass nur die von der Konsenswerberin angewandte zweidimensionale Berechnung die richtige sei. Diese Berechnungsmodalität entspreche dem Stand der Technik und die damit gewonnenen Ergebnisse seien plausibel.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters zur Plausibilitätsprüfung führte die ASV für Wasserbautechnik aus:

Die verwendete zweidimensionale Berechnung mit dem Programm Hydro-AS 2D sei ein anerkanntes Rechenprogramm. Die Prüfung der Plausibilität erfolge über Beurteilung der verwendeten Eingangs- und Randbedingungen, wie z.B. die zugrunde gelegten Abflusswerte und Rauigkeiten. Weiters wurde eine Kalibrierung und Validierung der verwendeten Eingangs- und Randbedingung über vergangene Hochwasserereignisse durchgeführt um die verwendeten Rauigkeiten und Hochwasserwerte einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Zum Vorbringen auf Seite 6 der Eingabe vom 30. April 2019 (Einfluss der Baggerung auf den Abfluss) führte Herr L aus, dass die Berechnung im technischen Bericht vom 29. Jänner 2019 die genaue Berechnung darstelle. Die Einschätzung des ASV für Hydrologie (Oberflächenwässer) in der Verhandlung vom 05. Dezember 2018, die von einer Wasserspiegelsenkung durch die linksufrige Ausspülung von 5 cm oder knapp darüber ausging, war eine fachlich fundierte Einschätzung, aber ist nicht genau berechnet wie die Berechnung im technischen Bericht vom 29. Jänner 2019.

Der ASV für Hydrologie bestätigte die Aussage und Einschätzung des Vertreters der Konsenswerberin. Die Differenzen von denen in der Eingabe des Beschwerdeführervertreters die Rede sei, betragen weniger als 3 Promille des Gesamtdurchflusses und seien auch im Hinblick auf die Aussage für die Beeinträchtigung bzw. für die Aussage hinsichtlich Genauigkeit irrelevant. Die Einschätzung in der Verhandlung vom 05. Dezember 2018, dass eine Beeinflussung in der Größenordnung von ca. 5 cm oder knapp darüber eintreffen könne, bezog sich auf eine Obergrenze der möglichen Beeinflussung, und sei durch die spätere zweidimensionale Modellierung insoweit bestätigt worden, dass diese nicht erreicht werde.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab die ASV für Wasserbautechnik an, dass die Auswirkungen des Projektes Kraftwerk in den Wasserspiegellagen-Differenzenplänen für die jeweiligen Jährlichkeiten des Hochwasserereignisses dargestellt seien.

Der ASV für Hydrologie führte dazu aus, dass ein Durchflussunterschied im Ausmaß von 4 m³/s (bezogen auf HQ100) im Fluss nicht wahrnehmbar sei. Die Auswirkung dieses Durchflussunterschiedes im Vorland sei aus den o.a. zitierten Plänen entnehmbar.

Zu den Wasserspiegellagen unterhalb der Wehr wurde auf die Ausführungen zur Verwendung eines zweidimensionalen hydraulischen Modells zur Berechnung von Auswirkungen verwiesen.

Zur Frage, ob „nur 4 m³ (Anmerkung: gemeint 4 m³/s) für so gravierende Erhöhungen der Wasserspiegellage Fluss ab der *** bis zu 0,5 m reichen“ wurde Folgendes festgestellt: Auch hier darf auf die Ausführungen zur Verwendung eines zweidimensionalen hydraulischen Modells zur Abbildung der Auswirkungen hingewiesen werden.

Zu dieser Fragestellung wurde ergänzend ausgeführt, dass für die Berechnung des Bestandes mit Berücksichtigung der linksufrigen Ausspülung und der Baggerung das Geländemodell des Flussschlauches und Vorlandes entsprechend den Vereinbarungen in der letzten Verhandlung am 05. Dezember 2018 adaptiert worden sei. Die dargestellten Differenzen im Vergleich zum Bestand ohne diese adaptierten Geländeverhältnisse ergeben sich aufgrund der Berechnung und der zugrundeliegenden Modellgeometrie.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gab der ASV für Hydrologie (Oberflächenwässer) an, dass die im Plan Nr. 6.2 (vom 29. Jänner 2019) dargestellte Spiegelaufhöhung unterhalb der bestehenden Steinschlichtwehr die im ungünstigen (linksufrigen) Bereich in der Klasse „25 und 50 cm“ dargestellt wird, nicht durch eine Differenz des Gesamtdurchflusses im Flussschlauch von ca. 4 m³/s bewirkt werden könne, sondern es sich bei dieser Aufspiegelung um den Effekt des von linksseitig rückströmenden Wassers aus dem Kolkbereich handle, das quer zur Hauptstromrichtung zufließt und sich gegen das strömende Wasser des Flussschlauches anstaue. Dieser Effekt sei plausibel und lässt sich in der Praxis bei vielen Gelegenheiten beobachten.

Der Beschwerdeführervertreter führte aus:

Aus dem Plan 6.2 Lageplan Wasserspiegellagen-Differenzen Bestand HQ100 zu Bestand Einarbeitung linksufrige Ausspülung ergibt sich eine Verbesserung des Hochwasserabflusses auf den Grundstücken des Beschwerdeführers *** und andere, die in diesem Plan hellgrün dargestellt sind im Ausmaß von 1 bis 5 cm. Es ergibt sich also, dass durch die linksufrige Ausspülung erhebliche Flächen des Beschwerdeführers weniger überflutet werden als dies ohne der Ausspülung der Fall gewesen wäre. Die linksufrige Ausspülung wird unstrittig bei der Projektverwirklichung rückgängig gemacht, sodass sich durch diese Veränderung im gleichen Ausmaß auch wieder eine Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation auf den angeführten Flächen ergeben muss. Diese Aussage ergibt sich denklogisch zwingend. Wenn nun jedoch der Lageplan 3.3 Wasserspiegellagen-Differenzen Bestand zu Projekt HQ100 vom 03. April 2018 verglichen wird, zum Lageplan 3.6 Wasserspiegellagen-Differenzen Bestand Einarbeitung linksufrige Ausspülung zu Projekt HQ100 vom 29. Jänner 2019, so ergibt sich hier laut dem Plan praktisch überhaupt keine Verschlechterung des Hochwasserabflusses auf den Grundstücken des Beschwerdeführers. Daraus muss abgeleitet werden, dass die planliche Darstellung vom 29. Jänner 2019 die Differenzen unrichtig wiedergibt, weil tatsächlich bei Weglassen der linksufrigen Ausspülung durch das Projekt eben eine Verschlechterung im Ausmaß von 1 bis 5 cm bei HQ100 wieder entstehen müsste. Der heutige Erklärungsversuch der Konsenswerberin, dass nicht die linksufrige Ausspülung, sondern eine weitere Ausbaggerung vor der *** die Verbesserung des Hochwasserabflusses auf dem Plan 6.2 bewirkt hätte, widerspricht in jedem Fall der Urkundenlage zumal im Plan 6.2 ausdrücklich nur festgehalten wird, dass die linksufrige Ausspülung eingearbeitet wurde. Somit kann sich die Verbesserung des Hochwasserabflusses auch nur durch die linksufrige Ausspülung und nicht durch andere Geländeveränderungen auf diesem Plan ergeben haben.

Herr L gab hierzu an:

„Durch das Gericht wurde im Zuge der letzten Verhandlung der J aufgetragen, den Bereich der *** – linksufrig – neu zu vermessen und die Ergebnisse einer neuen Abflussberechnung zugrunde zu legen. Die Darstellung der Vermessung wurde dem Gericht übermittelt. Darüber hinaus sind die Erstellung des diesbezüglichen Geländemodells und die Methodik der Einarbeitung des Geländemodells in der technischen Beschreibung, Einarbeitung linksufrige Ausspülung vom 29. Jänner 2019 in Punkt 6.3 auf den Seiten 3 bis 6 nachvollziehbar beschrieben. Dort wird gezeigt, dass sowohl die Ausspülung flussabwärts der Sohlrampe, als auch die Baggerung im Bereich des linken Brückenfeldes eingearbeitet wurden. Ebenso wurde der Blocksteinwurf der *** vermessen. Im Zuge der Abflussberechnung hat sich gezeigt, dass es aufgrund dieses Geländemodells gegenüber der letzten Abflussberechnung vom 03. April 2018 auf den Grundstücken von Herrn P im Bestand zu geringfügigen Verbesserungen gekommen ist. Diese Verbesserungen beruhen insbesondere darauf, dass das Gelände im Bereich der Baggerung bei der *** diese geringfügig besseren Abflussverhältnisse im Flussschlauch bewirkt. Beim Vergleich zwischen der Überflutung vor und nach der Kraftwerksherstellung zeigt sich wiederum eine geringfügige Verbesserung bzw. ein Gleichbleiben der Überflutung nach Kraftwerkserrichtung. Dies ist dadurch bedingt, dass die linksufrige Ausspülung aufgrund des vollkommenen Überfalls an der Rampe praktisch keine Auswirkungen auf die Wasserspiegellage hat und die geringfügige Absenkung im Vergleich der beiden Bestandsmodelle durch die neue Geländesituation unterhalb der *** bzw. an der Sohlschwelle bedingt ist. Diese Abflussverhältnisse im Bereich der *** werden auch dem Modell für die Berechnung des Wasserspiegels nach Kraftwerkserrichtung zugrunde gelegt. Die linksufrige Ausspülung wird nach Kraftwerkserrichtung verfüllt. Die Ausgestaltung des Kraftwerkes, wie z.B. des Krafthauses, der Fischaufstiegshilfe oder auch der Wehrfelder, wird sich nicht ändern und wurde so in der letzten Berechnung berücksichtigt.“

Der Beschwerdeführervertreter führte aus:

„In der technischen Beschreibung bei den Punkten 6.4.2 und 6.4.3 wird ausdrücklich differenziert zwischen Abflussberechnung Bestand (Einarbeitung linksufrige Ausspülung) und Abflussberechnung Projekt (KW ***) (Einarbeitung Baggerung), sodass klar ist, dass beim Bestand ausschließlich die linksufrige Ausspülung mitberücksichtigt wurde. Die Behauptung, dass allein die linksufrige Ausspülung keine Veränderung der Abflussverhältnisse bei einem HQ100 bewirke, wurde bereits in der Verhandlung vom 05. Dezember 2018 vom Sachverständigen Herrn T widerlegt und zwar deswegen, weil es eben entgegen der Behauptung der Konsenswerberin keinen vollkommenen Überfall im äußeren linken Randbereich der Sohlschwelle gibt und deswegen die Auswirkung vom Sachverständigen in einer Größenordnung von ca. 5 cm oder knapp darüber festgestellt wurde. Es war auch der Auftrag des Gerichtes, neue Berechnungen mit Berücksichtigung dieser linksufrigen Ausspülung vorzunehmen, die eben wie auch die Konsenswerberin angibt, bei Projektausführung wieder beseitigt wird. Somit hat der Beschwerdeführer aber sehr wohl unter Beweis gestellt, dass beim Vergleich des Bestands mit der linksufrigen Ausspülung mit dem Projekt ohne linksufrige Ausspülung bei einem HQ100 eine Verschlechterung des Hochwasserabflusses auf den Grundstücken des Beschwerdeführers eintritt. Im Übrigen wird der linke Bereich der Sohlschwelle beim Projekt beseitigt, da dort eine 30 m lange Staumauer errichtet wird.“

Der Vertreter der Konsenswerberin gab an:

„Im wasserrechtlichen Einreichprojekt technische Beschreibung – Einarbeitung linksufrige Ausspülung Einlage 1.2 vom 29. Jänner 2019 wird auf Seite 2., 6.2. letzter Absatz definiert, dass unter dem Begriff „Einarbeitung linksufrige Ausspülung“ sowohl die Ausspülung als auch die Ausbaggerung unterhalb des linken Brückenfeldes entsprechend aktueller Vermessung und Laserscan zu verstehen sind. Man sieht dies auch bei den Plänen Seite 3 bis 6. Insbesondere Modell Bestand Seite 5. Beim Modell Bestand werden auch Vermessung und Laserscan berücksichtigt, sowohl Ausbaggerung und Ausspülung, und sind auch in das Rechenmodell eingeflossen.“

Der Beschwerdeführervertreter erwiderte hierzu, dass selbst wenn auch die Baggerung nunmehr neu eingearbeitet wurde, so sei es nicht nachvollziehbar, dass diese Baggerung die Ursache für die Veränderungen des Hochwasserabflusses bei HQ 100 gewesen sein sollte. Eine Differenzierung sei nicht vorgenommen worden, dass auch die Ausspülung allein beim HQ 100 sehr wohl Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss hatte.

Der Amtssachverständige für Hydrologie Oberflächenwässer verwies dabei auf seine bereits in dieser Verhandlung gegebene Stellungnahme.

Über weiteres Befragen des Beschwerdeführervertreters gab der Amtssachverständige für Hydrologie an, dass der Gesamteffekt im Hinblick auf die Wasserspiegellagenveränderung aus der Summe der Einzeleffekte der gesetzten bzw. zu setzenden Maßnahmen resultiere. Bei singulärer Betrachtung einer einzelnen Maßnahme bzw. Veränderung (zB die Auskolkung) würde sich der Effekt naturgemäß wieder rückbilden, wenn diese Veränderung rückgebildet wird. In der Tat ergeben sich jedoch nach Kraftwerkserrichtung auch hydraulische Veränderungen durch die neuen Strukturen, und nur die Summe aus allen Veränderungen sei im Vergleich zum Jetzt-Zustand beurteilbar.

Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass die Neuvermessung oberhalb des Mühlbaches für das Modell Bestand und das Projekt Geltung habe. Die Neuvermessung unterhalb des Mühlbaches spiele nur eine Rolle für das Modell Bestand.

Der Vertreter der Konsenswerberin verwies hierzu auf die Projektdarstellungen im technischen Bericht vom 29. Jänner 2019.

Der Beschwerdeführervertreter gab hierzu an, dass die Konsenswerberin bei ihrer Neuberechnung des Naturzustandes nicht den Gerichtsauftrag entsprochen habe, dieser lautet gemäß Seite 12 VH-Protokoll vom 05. Dezember 2018 ausdrücklich, dass in die Vergleichsberechnung die bisherige Modellierungsberechnung bis zur *** einbezogen werden und danach nur linksufrig die Auskolkung im Naturzustand in die Berechnung einbezogen werde. Es sollten also ausdrücklich nur die linksufrigen Veränderungen ab Einlauf Mühlbach bis rund 200 Meter flussabwärts in die Berechnung einbezogen werden. Mit Ausnahmen dieses 200 Meter Bereiches linksufrig sollten die bisherigen Grundlagendaten aufrecht bleiben. Dem habe die Konsenswerberin nicht entsprochen und somit besteht auch keine Vergleichbarkeit zwischen Auswirkungen der Auskolkung im Bestand und Projekt. Dies werde als Verfahrensmangel ausdrücklich gerügt.

Der Vertreter der Konsenswerberin gab hierzu an, dass der Konsenswerberin nicht der Vorwurf gemacht werden könne, dass sie den tatsächlichen Ist-Zustand durch Vermessung und Laserscan in einem auch im Bereich oberhalb der *** berücksichtigt hat und dadurch noch eine größere Genauigkeit der Berechnung erreicht wurde. Eine Veränderung des Bereichs der Baggerung sei auch nicht Projektgegenstand.

Der Beschwerdeführervertreter beantragte, die Amtssachverständige für Wasserbautechnik möge die von ihr vorgenommene eindimensionale Berechnung als Beilage zum Protokoll geben, um nachvollziehen zu können, wie die Frau ASV auf ihre diesbezüglich genannten Ergebnisbandbreiten gekommen sei, da somit die Bejahung der Plausibilität der Berechnungen im Auftrag der Konsenswerberin besser nachvollzogen werden könne.

Der Vertreter der Konsenswerberin sprach sich gegen die Aufnahme des geforderten eindimensionalen Modells ins Protokoll aus und begründete dies damit, dass diese nicht geeignet sei, um die Projektauswirkungen beurteilen zu können.

Der Beschwerdeführervertreter verwies auf seine schriftliche Stellungnahme vom 10. April 2019 auf Punkt 2 und fragte, ob es einen aktuellen Plan gebe, in dem die absoluten Höhenkoten der Wasserspiegellagen eingezeichnet sind.

Dies wurde von der ASV für Wasserbauchtechnik verneint. Überdies führte die ASV aus, dass ein solcher Plan zur Begutachtung und Beurteilung der Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht notwendig sei, da Differenzenpläne der Wasserspiegellagen im Bestand und mit Einarbeitung des Projektes Kraftwerk vorliegen.

Zum Vorbingen zu den Plänen (Seite 3 der schriftlichen Eingabe) wurde zu „2. Hydraulische Berechnung“ von Herrn L ausgeführt, dass eine neuerliche Berechnung nicht notwendig sei, da sämtliche Vorgaben aus dem Wasserrechtsprojekt in die neuen Berechnungen eingegangen sind.

Über Befragen von der Vertretung der Konsenswerberin gaben die ASV für Wasserbautechnik und Hydrologie (Oberflächenwässer) an, dass die vorgelegten Pläne und Berechnungen ausreichend seien, um Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers beurteilen zu können.

Zu dem Vorbringen in der schriftlichen Eingabe betreffend die Tabelle mit unterschiedlichen Längenschnitten gab die ASV für Wasserbautechnik an, dass im Profil *** die Sohlhöhe Bestand in allen drei angeführten Planwerken mit *** (müA) angeführt werde. Das Profil *** zeigt den Standort der bestehenden Wehrkrone. Und dieses Profil sei als hydraulisch relevant zu bezeichnen. Vor allem in den Profilen flussabwärts finden sich grobblockige Strukturen der bestehenden Sohlrampe und sind hier je nach Aufstellpunkt auch Abweichungen der jeweiligen Vermessung als plausibel zu bewerten zumal diese zum Großteil lediglich im cm-Bereich liegen.

Der ASV für Hydrologie (Oberflächenwässer) gab an, dass im flussaufwärtigen Nahbereich der Rampe eine Höhendifferenz der Sohllage auch von mehreren Dezimetern keinen merklichen Einfluss auf den Oberwasserspiegel bei Hochwasser habe, weil hier die Hydraulik maßgeblich durch die Lage der Wehroberkante (Profil ***) bestimmt sei und ein dreidimensionales Fließverhalten vorliege (die Stromfäden ziehen sich in Fließrichtung zusammen).

Der Beschwerdeführervertreter führte weiters aus:

„Der schon von Anfang an aufgezeigte Anschein der Befangenheit der wasserbautechnischen und des oberflächenhydrologischen Sachverständigen habe sich nunmehr erhärtet. Insofern als in der heutigen Verhandlung hervorgekommen sei, dass im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Berechnungen des M nicht einmal überprüft wurde, welche Daten zur Berechnung herangezogen wurden. Anstelle dessen wurde nur darauf hingewiesen, dass der Zivilingenieur ohnehin für seine Berechnung hafte und sei in Wahrheit keine taugliche Nachprüfung erfolgt.“

„Zur Forderung der Beschwerdeführervertretung zur Klarstellung, welche Pläne noch als Verfahrensgrundlage gelten und zur Auflistung diverser Pläne wurde vom Verhandlungsleiter ausgeführt, dass die dargestellten gelisteten Pläne Berechnungsmodelle darstellen, welche der Konsenswerber als Beweismittel im Beweisverfahren vorgelegt hat. Diese Berechnungsmodelle betreffen verschiedene Szenarien und sollen veranschaulichen, ob Auswirkungen auf Grundstücke des Beschwerdeführers durch die Kraftwerkserrichtung auftreten.“

Der Beschwerdeführervertreter brachte betreffend Grundwasserhydrologie für das rechte *** vor:

„In der Eingabe zur Verhandlung am 05. Dezember 2018 in Replik auf die Stellungnahme vom 23. November 2018 der Konsenswerberin hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es im Bereich des rechten *** geologisch andere Verhältnisse gäbe und kein Schotteruntergrund vorhanden sei. Diese Angabe beziehe sich aber nur auf weiter vom Flussbett entfernte Flächen, nicht aber auf jenen Bereich des Schwemmlandes auf dem sich der fragliche Zufahrtsweg zur forstlichen Bewirtschaftung befinde. Dieser Wirtschaftsweg befinde sich nur ca. 20 m vom rechten *** entfernt und werde in seiner Nutzbarkeit durch das Projekt sehr wohl beeinträchtigt. Ein weiteres Fahren mit Traktoren werde dort nicht mehr möglich sein.“

Vom Vertreter der Konsenswerberin wurde hiezu vorgebracht, dass er anlässlich einer Verhandlung im Jahr 2018 den gegenständlichen Weg beobachtet hat. Er konnte dabei erkennen, dass der Weg höher liegt als der Wasserstand in der *** und in den Sutten trotzdem stehendes Oberflächenwasser festgestellt wurde.

Der Vertreter der Konsenswerberin führte aus:

„Wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, dass der Grundwasserspiegel nicht vom **wasserspiegel entkoppelt ist wird ihm seine eigene Stellungnahme vom 23. November 2018 Seite 10 entgegen gehalten: „Der Grundwasserspiegel ist entkoppelt vom ***wasserspiegel“ (unter der Unterüberschrift „rechtes ***“). Außerdem hält er auf Seite 11 im selben Schriftstück fest: „Das rechte *** ist geologisch völlig anders aufgebaut als das linke. Dort gibt es keinen Schotteruntergrund, sondern nur Lehm bzw. Schlier.“

Der Beschwerdeführervertreter verwies hiezu auf die heute erfolgte Klarstellung, dass sich diese Angaben nur auf einen weiter vom *** entfernten Bereich beziehe und nicht auf die Wegfläche.

Für die Fortsetzung der Verhandlung betreffend Grundwasserhydrologie und rechtes *** werde von der Konsenswerberin ein Lageplan mit einer Lage-Höhenaufnahme vom Dezember 2018 und dazu in einem Längenschnitt ausgewählte ***wasserspiegel vorgelegt.

3.5. Öffentliche mündliche Verhandlung vom 08. Mai 2019

Im fortgesetzten Beweisverfahren wurden die beauftragten neuen Berechnungen und die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Bodenerkundungen von den Amtssachverständigen für Hydrologie (Grundwasser), Forsttechnik und Agrartechnik geprüft.

Der Beschwerdeführervertreter legte als zusätzliches Vorbringen eine Eingabe vor mit den Überschriften 1. Widersprüchliche Sohlhöhen in Plänen des Projektes, 2. Baggerung unter der *** und 3. Zur Wasserspiegelsenkung vor der *** durch die Neuberechnung von Jänner 2019. Zusätzlich legte der Beschwerdeführervertreter ein Berechnungsblatt vor, auf dem eine Berechnung der Fließgeschwindigkeit nach Strickler durchgeführt wurde. Diese schriftliche Eingabe wurde als Beilage 10 zur Verhandlungsschrift genommen.

Zusätzlich wurde vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführer nach der Formel von Strickler vorgenommene Berechnung größenordnungsmäßig eine wesentlich höhere Erhöhung des Wasserabflusses pro Sekunde im Flussbett ergeben habe, nämlich rund 40 m³ pro Sekunde. Es sei mit einem mängelfreien Verfahren überhaupt nicht vereinbar, dass eine Amtssachverständige zwar in der mündlichen Verhandlung darlege, dass sie ebenso eine solche Berechnung nach Strickler durchgeführt hätte, sie dann jedoch nicht bereit ist, den Rechengang und die Berechnungsgrundlagen darzustellen. Dies ist ein weiterer klarer Anhaltspunkt für den schon wiederholt behaupteten Anschein der Befangenheit dieser Amtssachverständigen.

Vom Verhandlungsleiter wurde erklärt, dass dieses neue Vorbringen (Beilage 10) die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie (Oberflächenwässer) betrifft. Da diese Amtssachverständigen bei der gegenständlichen Verhandlung nicht teilnahmen, wurde erklärt, dass diese Eingabe den Amtssachverständigen zur Stellungnahme übermittelt werde.

Zusätzlich wurde vorgebracht, dass der Höheschichtlinienplan 6.1 vom 29. Jänner 2019 nicht mit dem Höheschichtlinienplan, welcher in der Verhandlung am 05. Dezember 2018 besprochen wurde, übereinstimme. Im Detail wurde ausgeführt, dass der Flussschlauch, der nicht neu vermessen wurde, in diesen Plänen unterschiedlich dargestellt werde, nämlich ist die Sohle im neuen Plan 6.1 rund 40 cm höher dargestellt als im alten Plan. Dies sei dem Beschwerdeführer durch die unterschiedliche Färbung der Höhenschichtlinien in der Legende erst jetzt aufgefallen. Es sei wahrscheinlich davon auszugehen, dass aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen unterschiedliche Berechnungen bzw. unterschiedliche Ergebnisse herausgekommen sind.

Des Weiteren wurde ein Luftbild vom Zufahrtsweg zum Grundstück *** vom Norden her vorgelegt. Dieses wurde als Beilage 11 zur Verhandlungsschrift genommen. Es wurde angegeben, dass darauf ersichtlich sei, dass dieser Zufahrtsweg benutzbar wäre.

Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführervertreter ausgeführt, dass im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, und zwar im dortigen Berufungsverfahren, der Amtssachverständige für Grundwasser Herr U in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2013 ein Gutachten dahingehend erstattet habe, dass erst durch zu dieser Verhandlung ergänzend vorgelegte Unterlagen auf dem Grundstück *** der KG * deutlich detaillierter die bestehenden Höhenverhältnisse der Geländeoberfläche und die zu erwartenden Flurabstände bei verschiedenen Wasserständen in der *** und bei unterschiedlichen Kolmationsszenarien dargestellt wurden. Anhand dieser Unterlagen war entgegen der Feststellung im Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft vom 11. Oktober 2013 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren festzustellen, dass die Flurabstände auf diesem Grundstück *** bei niedrigem Grundwasser nicht 1,5 bis 3,5 m, sondern 0 bis 3,5 m betragen. Dieser Sachverständige meinte seinerzeit, dass trotzdem wegen der wasserrechtlich bewilligten Schaffung eines Hochwasserretentionsraumes und der damit verbundenen Absenkung von Teilen des Grundstückes *** die Anhebung der Grundwasserspiegellagen im Ausmaß von 0,2 bis 0,5 m zu keiner derartigen Verringerung des Flurabstandes führen werde und dass durch die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes die derzeitige Bewirtschaftung eingeschränkt werde. Nunmehr sind jedoch mehr als fünf Jahre vergangen und dieses Hochwasserretentionsbecken wurde nicht ausgeführt. Es ist auch von der Marktgemeinde *** erklärt worden, dass dieses Retentionsbecken auch in Zukunft nicht mehr ausgeführt wird. Somit ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass mangels tatsächlicher Ausführung dieses Hochwasserretentionsraumes in den dortigen Bereichen die Anhebung der Grundwasserspiegellagen sehr wohl zu einer massiven Einschränkung der derzeitigen Bewirtschaftungsmöglichkeit führt. An dieser Stelle wurde auch erneut auf den ohnehin gestellten Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Enteignungsverfahrens das Hochwasserschutzprojekt betreffend hingewiesen. Prinzipiell sei es aber so, dass die Gemeinde die Enteignung nur wegen der noch nicht ausgeführten Dämme angestrebt habe und von der Schaffung des Retentionsraumes offenbar jedenfalls Abstand genommen habe. Zum Beweis dafür, dass tatsächlich dieser Retentionsraum auch in der Zukunft nicht mehr geschaffen wird, wurde die Ladung und Vernehmung des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, Herr Bürgermeister V, beantragt. Hierzu wurde die Verhandlungsschrift zur Zahl *** vorgelegt und wurde als Beilage 12 zur Verhandlungsschrift genommen.

Der Vertreter der Konsenswerberin brachte vor:

„Die Themen Hydrologie und Wasserbautechnik wurden fachlich fundiert und in aller Breite abschließend erörtert. Ausdrücklich wurde von beiden Amtssachverständigen festgehalten, dass sämtliche Pläne und Berechnungen zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers in der in diesem Verfahren geschuldeten Tiefe vorliegen. Lediglich zur Klarstellung für den Beschwerdeführervertreter wurde festgehalten, dass die Amtssachverständige für Wasserbautechnik schlüssig dargelegt hat, dass es sich bei der Methode Strickler um die falsche nicht heranzuziehende Methode handelt. Jegliche Ausführungen dazu erübrigen sich daher.

„Hinsichtlich der bemerkten verschiedenen farblichen Darstellungen und somit dem verschiedenen Geländebestand wurde festgestellt, dass sich das Gelände naturgemäß nach der erfolgten Vermessung in den beiden zitierten Plänen verschieden darstellt.

Zum vorgelegten Bild zum Thema „Weg“: Auf dem Foto sei klar ersichtlich, dass es sich gerade um keinen befahrbaren Weg handelt, lediglich im unteren Bereich sieht man, dass ein Bagger einige Meter einfuhr um wie von Herrn R im Zuge der Probeschürfungen verlangt, den Baumstamm, den Wurzelstock aus der „Fahrspur“ zu entfernen und seitlich zu lagern. Der Wurzelstamm sei deutlich im Bild ersichtlich. Oberhalb des Bereiches des gelagerten Wurzelstammes hören die Baggerspuren auf, darüber gebe es keine Fahrspur.

Zu den Ausführungen zum wasserrechtlichen Verfahren wurde lediglich ausgeführt, dass dieses wasserrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde.“

Von der Vertretung der belangten Behörde erging kein weiteres Vorbringen.

Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass der Bereich des Flusses nur im Bereich der Ausspülung und bei der Ausbaggerung neu vermessen wurde, ansonsten jedoch keine Vermessung erfolgte und daher auch nicht schlüssig sei, wie sich hier dann in den Plänen Werte geändert haben können. Insbesondere wurde auf die Diskrepanzen in der heute vorgelegten Stellungnahme zu Punkt 1.1 hingewiesen, die nicht mit Neuvermessungen erklärbar seien.

Die Bauvollendungsfrist im wasserrechtlichen Verfahren sei mittlerweile per 31. Dezember 2018 für das gegenständliche Projekt abgelaufen. Sollte diese nicht verlängert worden sein, kann das Projekt schon deshalb nicht mehr ausgeführt werden.

Der Vertreter der Konsenswerberin führte aus, dass eine Fristverlängerung beantragt wurde. Diese wurde rechtmäßig bewilligt.

Der Amtssachverständige für Hydrologie Grundwasser verwies auf seine Stellungnahme vom 26. Februar 2019. Darin wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Probeschürfungen im Grundwasserkörper des *** Grundwasserspiegelverhältnisse vorherrschten, die leicht über MGW-Niveau lagen (10 bis 15 cm). Dies konnte auch im Zuge der heutigen Verhandlung anhand der im Internet verfügbaren Grundwassermessstelle *** dargelegt werden (www.wasserstand-niederoesterreich.at).

Zum Vorbringen, dass sich der Grundwasserspiegel so einpendle, dass er auf Dauer höher sein werde als heute, gab der ASV für Hydrologie an:

Ich verweise auf meine zahlreichen Stellungnahmen, die ich bereits im Zuge des gegenständlichen Verfahrens abgegeben habe. Insbesondere verweise ich auf mein Gutachten vom 17.Jänner 2019, wo ich ausgeführt habe, dass bei Umsetzung des gegenständlichen Projektes die Auswirkungen auf niedrige Grundwasserstände am höchsten sein werden. Mittlere Grundwasserspiegellagen werden mittelmäßig angehoben. Höhere Grundwasserspiegellagen sollen im Wesentlichen unverändert bleiben. Es wird weiterhin eine Grundwasserdynamik geben, sodass man nicht von einer dauerhaften Grundwasserspiegelerhöhung sprechen kann.

Der Beschwerdeführer kritisierte an den Ausführungen, dass die vom ASV für Hydrologie herangezogene Messstelle (*** Brunnen ***) zu weit vom Projektsbereich entfernt liege, um klare Aussagen treffen zu können. Er gab hierzu an, dass die Messstelle *** im Nahbereich des Projektsbereiches liege und geeigneter wäre, die Grundwasserspiegellagen zu analysieren.

Hierzu gab der ASV für Hydrologie an:

„Im Gutachten vom 17. Jänner 2019 wollte ich grafisch und allgemein verständlich darlegen, was es bedeutet, dass es zu einer Anhebung von niedrigen und mittleren Grundwasserständen im Zuge der Kraftwerkserrichtung und bei gleichzeitigen unbeeinflussten höheren Grundwasserständen kommen wird. Dazu habe ich die nächstgelegene Grundwassermessstelle unserer Abteilung (hydrografischer Dienst NÖ) in ** (Brunnen ***) herangezogen. Dies deshalb, weil diese Grundwassermessstelle die Charakteristik des gegenständlichen Grundwasserkörpers wiederspiegelt und über eine lange und korrigierte Datenreihe verfügt.

Frau F gab an, dass der Brunnen *** bis ins Jahr 1980 Aufzeichnungen führt. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Brunnen *** im Nahbereich des Projektes wurde von der Konsenswerberin in den Jahren 2011 bis 2016 gemonitort. Seither erfolge keine weitere Beweissicherung mehr, da diese nicht mehr notwendig sei.“

Der Beschwerdeführervertreter zitierte den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 14. November 2013 und führte aus, dass der Konsenswerberin mit einer Auflage aufgetragen wurde, den Brunnen ab dem Grundstück Nr. *** der KG *** bis spätestens 31. Jänner 2014 zu vermessen und die Höhenlage der Brunnensohle in absoluter Höhe zu bestimmen. Ferner eine Sonde zur Erfassung der Grundwasserstände zu errichten und in dieser einen Datenlogger einzubauen. Die Grundwasserstände seien jedenfalls bis zehn Jahre nach Errichtung des Vollstaues aufzuzeichnen und in geeigneter Weise zu dokumentieren. Es sei diese Messstelle viel näher beim gegenständlichen Projekt gelegen. Die Projektwerberin hat ausgeführt, dass diese Daten auch vorhanden sind. Es möge daher der Projektwerberin aufgetragen werden, diese Messergebnisse dem Gericht vorzulegen zum Beweis dafür, dass sich auch die Grundwasserverhältnisse durch die Ausspülung im Nahbereich des Projekts verändert haben.

Über Befragen des Vertreters der Konsenswerberin gab der ASV für Hydrologie an, dass seine Ausführungen und seine grafische Darstellung (der Wasserspiegellagen innerhalb einer Dekade) dem Stand der Wissenschaft entspreche.

Der Vertreter der Konsenswerberin brachte weiters vor, dass er sich dahingehend gegen den Antrag des Beschwerdeführervertreters ausspreche. Das wasserrechtliche Verfahren wurde rechtskräftig beendet. Für das elektrizitätsrechtliche Verfahren liegen alle notwendigen Unterlagen vor.

„Der Beschwerdeführervertreter stellte dem ASV für Hydrologie folgende Frage:

Ist es richtig, dass mit verwirklichtem Projekt zu 80% des Jahres MGW (= ursprünglicher MGW) vorherrschen wird?“

Der ASV für Hydrologie führte dazu aus:

„Diese Feststellung stammt aus dem Gutachten vom 17. Jänner 2019. In diesem wurde diese MGW-Änderung versucht grafisch darzulegen und ist daher die Frage des Beschwerdeführervertreters zu bejahen.

Der ASV für Forsttechnik stellte die Frage im Umkehrschluss, dass an 20% der Tage in Zukunft der ursprüngliche MGW nicht überschritten wird? Dies wurde vom ASV für Grundwasserhydrologie bejaht.

Der Beschwerdeführervertreter stellte die Frage, um wie viel sich der MGW im Projektzustand im Bereich der nördlichen Zufahrt vom Grundstück *** erhöht, wenn bei derzeitigem MGW der Flurabstand 0,6 m beträgt.

Der ASV für Hydrologie gab an, dass diese Erhöhung laut Grundwassermodell in etwa 30 bis 35 cm betragen werde. Größenordnungsmäßig könne man davon ausgehen, unter Bezugnahme auf die oben mehrmals erwähnte grafische Auswertung vom 17. Jänner 2019, dass dies an 40% der Tage eines Jahres sein werde.

Der Beschwerdeführervertreter befragte den ASV für Hydrologie betreffend die VHSchrift des Bundesministeriums vom 13. November 2013 wegen des Retentionsraumes für die wasserrechtliche Bewilligung des Kraftwerkes. Der Beschwerdeführer zeigte auf einem Luftbild den gegenständlichen Bereich an und es sei erkennbar, dass sich dieser Retentionsraum südlich der Firma E im mittleren Bereich des Grundstückes *** befinden sollte. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass dieser Retentionsraum jedoch nicht mehr gebaut werde.

Der ASV für Hydrologie gab hierzu an, dass er bei seinem Gutachten dieses allfällig geplante Retentionsbecken nicht berücksichtig habe. Da es offensichtlich nicht errichtet werden soll, habe es aus seiner Sicht keine Relevanz bei der Beurteilung des geplanten Kraftwerkes auf die Auswirkung der Grundwassersituation.

Die Ausführungen des ASV für Hydrologie des Bundesministeriums im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren können vom beigezogenen ASV für Hydrologie mangels einiger nicht eindeutigen Feststellungen weder bejaht noch verneint werden.

Der Beschwerdeführervertreter stellte die Frage, ob die Ergebnisse des Brunnens W, welcher im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Konsenswerberin zur Beweissicherung als Auflage vorgeschrieben wurde, Auswirkung auf seine fachlichen Erkenntnisse haben kann. Dies wurde vom Amtssachverständigen für Hydrologie verneint.

Zur Frage des Beschwerdeführervertreters, warum so alte Werte bei der Beurteilung der Wasserspiegellagen (2000 bis 2010) genommen wurden, verwies der ASV auf seine o.a. Ausführungen.

Der Beschwerdeführervertreter gab weiters an:

Die Ausspülung linksufrig der *** unterhalb der Wehranlage konnte somit bei der Bewertung der Wasserspiegellagen nicht berücksichtigt werden. Der ASV für Hydrologie führte hierzu aus, dass diese Ausspülung keine Relevanz bei der Beurteilung der Grundwasserverhältnisse im oberstromigen Bereich der Wehranlage hat.

Betreffend das rechte *** wurde von der Konsenswerberin ein Plan (Längenschnitt durch Forstweg) vom 03.05.2019 vorgelegt und den beteiligten Parteien sowie den Amtssachverständigen übergeben.

Dieser Plan wurde als Beilage 13 zur Verhandlungsschrift genommen.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters zum Grundwasser am rechten *** gab der ASV für Hydrologie an, dass in diesem Bereich kein zusammenhängendes Grundwasservorkommen vorhanden sei. Die *** fließe hier entlang eines Schlierabhanges. Vereinzelt können natürlich Ausedimente (Sande, Kiese) vorhanden sein.

Über Befragen des Verhandlungsleiters gab der ASV für Hydrologie an, dass ein Grundwasservorkommen im Bereich rechtes *** in keinem Ausmaß vorhanden sei, damit dies rechnerisch, schematisch oder grafisch dargestellt werden könne. Vereinzelt können Wässer in den Porenhohlräumen der Ausedimente auftreten.

Frau F gab hierzu an, dass es am rechten *** keinen Flurabstand im Bestand gebe. Dies erkläre sich daraus, dass das rechte *** eine andere Beschaffenheit aufweise, als das linke.

Der Amtssachverständige für Hydrologie erklärte, dass es in gewissen Bereichen am rechten *** Grundwasservorkommen gebe, aber betont, dass es sich hierbei um einzelne kleinere isolierte Bereiche handle, die der Dynamik der *** ausgesetzt sind und bei größeren Hochwasserereignissen sich stark ändern können (Anlandungen, Abtragungen). Das bedeute, eine Grundwasserbeweissicherung in Form der Beobachtung eines zusammenhängenden Grundwasservorkommens wie am linken *** ist am rechten *** aus seiner Sicht nicht möglich.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gab der ASV für Hydrologie an, dass sich in diesen kleinen isolierten Bereichen, in denen Grundwässer vorhanden sind, sich der Flurabstand bei Projektverwirklichung verringern werde. Dies deshalb, weil die Wässer in diesem isolierten Grundwasserlinsen in Kontakt mit dem Oberflächenwasser der *** stehen können. Das Ausmaß dieser Auswirkungen werde gleichzusetzen sein mit dem Ausmaß der Auswirkungen auf die Spiegellagen in der ***.

Frau F führte dazu aus, dass das rechte *** im Wesentlichen aus den Sedimenten Schlier bestehe. Dieser Schlier fungiere als Grundwasserstauer im Projektgebiet. Begehungen am rechten *** haben gezeigt, dass im Wegbereich Stauwässer nicht abfließen können.

Vom Beschwerdeführervertreter wurde die Frage gestellt, ob sich durch Projektverwirklichung die Qualität des Grundwassers so verändert, dass dieses nicht mehr trinkbar ist.

Dies wurde vom ASV für Hydrologie verneint.

Vom Vertreter der Konsenswerberin wurde hierzu angegeben, dass diese Entgegnung kein subjektives Recht des Beschwerdeführers betreffe. Nichts desto trotz wurde diese Thematik im Übrigen schon abgehandelt.

Der ASV für Forsttechnik führte betreffend die schriftliche Eingabe des BV vom 30. April 2019 aus:

„Grundsätzlich darf auf die bisherigen Ausführungen des ASV im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens verwiesen werden. Maßgebliche neue Erkenntnisse seien aus fachlicher Sicht bis zum heutigen Tage nicht hervorgekommen. Die fragliche Pessimalstelle zwischen zwei bestehenden Grundwassersenken im Nahbereich der Firma E, die nach Angaben des Beschwerdeführers als sogenannte nördliche Zufahrt zum Waldgrundstück Nummer *** gedient haben sollen und weiterhin dienen sollen, sei nach wie vor in Zweifel zu ziehen. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, sei diese nördliche Zufahrt zur laufenden forstlichen Bewirtschaftung des Waldgrundstücks nicht erforderlich. Es bestehe eine, aus fachlicher Sicht, geeignete Zufahrtsmöglichkeit von Westen aus, die das fragliche Grundstück weitgehend zugänglich mache. Ob die planlich dargestellte Zuwegung tatsächlich bis ungefähr Höhe Firma E realisiert wurde könne aus heutiger Sicht nicht bestätigt werden, da entlang der fraglichen Wegachse eine entsprechende Bestockung mit Forstgehölzen vorliege. Der ASV für Grundwasserhydrologie hat im Rahmen der heutigen Verhandlung im Wesentlichen seine bisherigen fachlichen Aussagen bestätigt. Zusätzlich wurde ergänzt, dass auf Basis einer Bodenerkundung (Schur) vom 14. Februar 2019 die fragliche Pessimalstelle untersucht wurde und dabei festgestellt wurde, dass bei einem erhöhten MGW (+ ca. 10 bis 15cm) der Grundwasserspiegel auf *** müA lag. Der fragliche Schurfpunkt befinde sich auf einer Geländehöhe von *** müA. Es wurde heute ausdrücklich klargestellt, dass das bisherige MGW um ca. 30 bis 35cm durch Projektrealisierung angehoben werde und dass es im Wesentlichen an 20% der Kalendertage zu keiner Anhebung des ursprünglichen MGW komme (das entspreche einem Flurabstand zwischen 64 und 69cm). Das entspreche 73 Kalendertagen.

Der verbleibende Flurabstand an dieser fraglichen Pessimalstelle betrage somit voraussichtlich ca. 30 bis 35cm (MGW neu, bei Projektverwirklichung).

Die forstliche Bewirtschaftung erfolge extensiv alle paar Jahre bis Jahrzehnte (aussetzender Betrieb) und hier nach eigenen Angaben zur Brennholzproduktion. Holzerntemaßnahmen erfolgen üblicherweise im Winterhalbjahr bei entsprechenden Boden- und Temperaturverhältnissen (am konkreten Standort auch Grundwasser- und Abflussverhältnissen). Da reguläre Nutzungen nur alle paar Jahre bis Jahrzehnte vorgenommen werden herrsche grundsätzlich gute Planbarkeit vor, überdies werden durch die Durchführung im Winterhalbjahr Überschneidungen mit arbeitsintensiven Phasen der Landwirtschaft vermieden (freie Arbeitskapazitäten). Der Beschwerdeführer brachte in seiner ergänzenden Stellungnahme unter anderem das Szenario A (Worst-case Szenario) im Hinblick auf die Pessimalstelle vor. Wie bereits mehrfach ausgeführt, könnte diese Pessimalstelle durch geringfügige forstliche Erschließungsmaßnahmen entschärft werden. Im Rahmen der heutigen Verhandlung wurde ein Luftbild zur fraglichen Zufahrt von Norden kommend (Beilage 11) vorgelegt. Demzufolge soll die Zufahrt über die Pessimalstelle derzeit möglich sein. Aus fachlicher Sicht sei aus dem Luftbild lediglich erkennbar, dass eine Zufahrt bis zur fraglichen Pessimalstelle in der Vegetationsperiode erfolgte, jedoch nicht darüber hinaus. Weiters seien im Senkenbereich okular entsprechende Geleise erkennbar. Dies deute auf eine Verletzung des Bodengefüges hin. Gemäß Wetterstation *** des ZAMG wurden in den vergangenen Jahren absolute und mittlere minimale Lufttemperaturen für mehrere Tage bis Wochen erreicht, die einen Bodenfrost bewirken. Es zeige sich anhand dieser Daten, dass in den letzten Jahren zwischen 30 und 70 Frosttage pro Jahr erreicht wurden. Es sei daher aus fachlicher Sicht grundsätzlich davon auszugehen, dass auch am fraglichen Waldstandort ausreichende Bodenfrostverhältnisse im Winterhalbjahr vorherrschen, die eine Zufahrt zulassen.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters, bei welchem Flurabstand ein Befahren der Nordzufahrt mit Traktor und Rückewagen noch möglich sei, gab der ASV für Forsttechnik an:

Diese Frage könne schlüssig am konkreten Standort nicht beantwortet werden. Diesbezüglich verwies der Amtssachverständigen auf die bisherigen Ausführungen.

Zur Frage, ob es richtig sei, dass die Wahrscheinlichkeit mit Traktor und Rückewagen nicht mehr fahren zu können größer werde, je geringer der Flurabstand zum Grundwasser sich darstellt, gab der ASV für Forsttechnik an:

Grundsätzlich sei aus fachlicher Sicht der gegebene Flurabstand bei nicht anstehendem Grundwasser und gefrorenen Bodenverhältnissen unerheblich. Zur Wahrscheinlichkeitsfrage kann davon ausgegangen werden, dass tendenziell höhere Grundwasserstände je nach vorhandenem Flurabstand die Wahrscheinlichkeit der Nichtbefahrbarkeit erhöhen.“

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters war festzuhalten, dass keine Erfahrungswerte gegeben seien, in welchem Ausmaß und in welcher Tiefe des in den vergangenen Jahren zu gefrorenem Boden gekommen sei.

Der Vertreter der Konsenswerberin gab hiezu an, dass es aus Sicht der Konsenswerberin irrelevant sei. Jedenfalls sei der in Frage stehende Bereich auf die bisher geübte Art benutzbar.

Dazu brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass aus der Grundstückskarte hervorgehe, dass nördlich des Grundstücks *** von der ehemaligen X zum Firmengelände E die Wegparzelle *** gelegen ist und auch daraus abzuleiten sei, dass anschließend eine Zufahrt in den Auwald (im Verfahren immer nördliche Zufahrt benannt) anschließe.

Hiezu gab der ASV für Forsttechnik an:

„Wie bereits im Verfahren ausgeführt wurde, sei die fragliche Wegparzelle anhand historischer Luftbilder seit mindestens 25 Jahren nicht mehr als Wegparzelle in Verwendung. Die landwirtschaftlichen Flächen, die die Wegparzelle begrenzen, lassen eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung über die Wegparzelle hinweg eindeutig erkennen. Somit sei die Verwendung dieser Wegparzelle für die nördliche Erschließung des Waldgrundstückes *** nach wie vor in Frage zu stellen.“

Der Vertreter der Konsenswerberin brachte vor:

„Selbst wenn man die soeben durch den ASV ausgeführte Nichtnutzung der Wegparzelle *** über den Zeitraum der letzten 25 Jahre außer Acht lasse, bedeute ihr Bestehen nicht zwingend das Vorhandensein einer nördlichen Erschließung. Genau so gut könnte durch die Wegparzelle eine Verbindung der ehemaligen X mit der *** realisiert worden sein. Der Beschwerdeführer bestätigte dies.“

Der Beschwerdeführervertreter führte aus, dass durch die Angaben des Q bestätigt worden sei, dass eine Gefährdung der Befahrbarkeit des Grundstückes *** und somit eine Gefährdung des Eigentums des Beschwerdeführers durch die Erhöhung der Grundwasserstände durch die Projektverwirklichung ausgelöst werde.

Der Vertreter der Konsenswerberin gab dazu an, dass die letzte Aussage des Beschwerdeführervertreters die Ausführungen des ASV unrichtig wiedergebe, wie die J sei auch der ASV der Meinung und habe dies auch oben im Protokoll festgehalten, dass die Zufahrt im Grundstück *** jedenfalls weiterhin möglich sein werde. Dies jedenfalls über die westliche Zufahrt. Bei niederem Grundwasser auch über die in der Vergangenheit geschüttete Rampe im Bereich E in einer Weise wie dies schon bereits jetzt (also eingeschränkt) möglich sei.

Der ASV für Hydrologie hielt fest, wie bereits oben ausgeführt, dass an etwa 20% der Tage eines Jahres bei Kraftwerksrealisierung der MGW-Bestand nicht überschritten werden wird.

Der Beschwerdeführervertreter gab hiezu an, dass er an solchen Tagen gerade noch mit seinem Traktor dort fahren könne.

Der ASV für Forsttechnik war bei der fraglichen Bodenerkundung und Vermessung nicht anwesend. Ferndiagnostisch können die in der ergänzenden Stellungnahme vorgebrachten Angaben des Beschwerdeführers zur Begehbarkeit der beiden Vermessungspunkte (Punkt Nr. *** und Punkt Nr. ***) nicht bestätigt werden. Offenbar werde auch bei diesem Einwand das Szenario A (worst-case Szenario) ins Treffen geführt. Beide Vermessungspunkte liegen wahrscheinlich (wie aus dem beigelegten Luftbild ersichtlich) im Nahbereich der bestehenden Senken. Senkennahe Bereiche verfügen bereits derzeit über lediglich untergeordneten forstlichen Bewuchs. Diese Bereiche tragen, wenn überhaupt, nur geringfügig zum Zuwachs und Vorrat des gegenständlichen Waldbestandes bzw. des Waldgrundstücks bei und seien aus fachlicher Sicht von untergeordneter Bedeutung. Forstlich habe der allfällige geringfügige Einstau der bestehenden Senken keine Relevanz.

Die fraglichen höher gelegenen Bereiche, auf denen Nadelhölzer stocken, seien, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht standortangepasst und zeigen bereits derzeit Qualitäts- und Vitalitätseinbußen. Die Bonitäten seien als schlecht bis maximal durchschnittlich anzusprechen. Die gegebenen Flurabstände in diesem fraglichen höher gelegenen Nadelholzbestand seien auch nach Projektrealisierung ausreichend.

Gemäß aktueller Untersuchungen zum Klimawandel und dessen Auswirkungen auf das österreichische Fichtenvorkommen ist die sukzessive Zurückdrängung der Fichte aus ungeeigneten Standorten sehr wahrscheinlich (online Publikation des Bundes und Forschungszentrum für Wald vom 14. Dezember 2017). Aus den aktuellen Klimamodellen ergebe sich, dass sich bis zum Jahre 2050 die ungeeigneten Standorte für Fichte auch aus den ***, das nördliche *** und das *** Becken erstrecken werden. Der gegenständliche Standort befindet sich im nördlichen ***.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte, dass weitere Teile des Grundstückes *** versumpfen können, gab der ASV für Forsttechnik an, dass bereits derzeit diverse Senken mit anstehendem Grundwasser bestehen und diese Bereiche auch nach Realisierung des gegenständlichen Projekts bestehen werden. Im Bereich der Wasserflächen und der Uferanschlagslinien der Senken sei mit keinem bis lediglich geringfügigem forstlichem Bewuchs derzeit und in Hinkunft zu rechnen. Tendenziell sei davon auszugehen, dass sich durch Anhebung des bestehenden NGW und MGW die Wasseranschlagslinien in den Senkenbereichen geringfügig verändern, also sich nach außen ausdehnen. Bei HGW bleiben die Bestandsverhältnisse mehr oder weniger gleich. In den höher gelegenen Bereichen des fraglichen Waldgrundstücks ergebe sich ebenfalls eine unterschiedlich hohe Anhebung der niederen und mittleren Grundwasserstände (Verweis auf das bisherige Verfahren). Aus fachlicher Sicht seien die fraglichen Senkenbereiche mit anstehendem Grundwasser von untergeordneter Bedeutung, da sie zum forstlichen Ertrag der gegenständlichen Waldfläche keinen bis nur einen geringen Beitrag leisten.

Der Beschwerdeführer gab hiezu an, dass die Ausdehnung des NGW und MGW für ihn bedeute, dass die Wasserflächen größer werden.

Dies konnte vom ASV für Forsttechnik nicht bestätigt werden.

Der ASV für Hydrologie führte aus, dass bei Anstieg des NGW und MGW es wahrscheinlich sei, dass sich die vorhandenen Wasserflächen auf dem Grundstück *** des Beschwerdeführers vergrößern. Dies trete bei allen Szenarien auf, jedoch unterschiedlich stark. Unberücksichtigt seien hierbei natürliche Anlandungen und Ausschwemmungen durch die *** selbst.

Der Vertreter der Konsensweberin brachte vor:

„Egal in welchem Szenario, es sei festzuhalten, dass es bei Projektrealisierung zu keinen Veränderungen der bisher erreichten Wasserspiegelhöhen und Flächenausdehnungen komme, die nicht im Bestand auch schon auftreten. Mit anderen Worten wäre das Grundstück auf die bisher geübte Art weiterhin benutzbar.“

Zur Frage des Beschwerdeführervertreters wie eine forsttechnische Beweissicherung, angesprochen in der Verhandlung vom 12. Dezember 2018, aussehen werde, gab der Amtssachverständige für Forsttechnik an, dass eine forstliche Beweissicherung dahingehend lauten könnte, dass das Waldgrundstück Nr. *** unmittelbar vor Projektrealisierung nach den maßgeblichen forstlichen Parametern angesprochen werde und in weiterer Folge unmittelbar nach Projektrealisierung sowie in einem Zeitraum von beispielsweise 3 bis 5 Jahre nach Realisierung des Vorhabens nochmals angesprochen und die Veränderung dargestellt sowie interpretiert werde. Auf Basis dessen können Aussagen über die projektbezogenen Auswirkungen auf den fraglichen Waldbestand getroffen werden.

Zur Durchführung derartiger forstlicher Beweissicherungen bediene man sich in aller Regel facheinschlägiger Ziviltechniker bzw. forsttechnischer Büros.

Der Vertreter der Konsenswerberin gab hierzu an, dass aus Sicht der Konsenswerber eine Beweissicherung unmittelbar nach Fertigstellung keine verwertbaren Ergebnisse bringen würde und deshalb entbehrlich erscheine.

Der ASV für Forsttechnik ergänzte zur motormanuellen Ernte im Bereich der *** seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass im Bereich nahe der *** derzeit ein relativ hoher Anteil von Flächen mit anstehendem Grundwasser sowie von stark vernässten Bereichen vorliege. Diese Bereiche wären derzeit nicht bzw. nur geringfügig forstlich bestockt und werden es höchstwahrscheinlich auch in Zukunft nicht sein. Eine maßgebliche forstliche Nutzung habe hier bislang nicht stattgefunden und werde wahrscheinlich auch in Zukunft nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer habe unter diesem Einwandpunkt eine bildliche Darstellung des NGW IST und NGW A beigefügt. Offenbar gehe der Beschwerdeführer missverständlich von einer derzeit nicht bestehenden Wasserfläche (violett hinterlegte Fläche) und zukünftig von einer Wasserfläche aus. Dies entspreche nicht den Tatsachen.

Zu diesen Ausführungen legte der Vertreter der Konsenswerberin 10 Luftbilder vor, welche das gegenständliche Grundstück mit der gegenständlichen Wasserfläche innerhalb mehrerer Jahre zeigen. Hierbei sei erkenntlich, dass auf sämtlichen Fotos die Wasserfläche vorhanden ist. Die Luftbilder wurden als Beilage 14 zur Verhandlungsschrift genommen.

Ein Foto datiert mit 08. August 2017; Quelle: Google Earth, zeige im gegenständlichen Bereich nur eine kleine Wasserfläche.

Der ASV für Hydrologie las aus den NÖ Wasserstandsnachrichten, dass zu diesem Zeitpunkt im Grundwasserkörper des ** im Mittel der Grundwasserstand 20cm unter MGW lag.

Herr L gab hiezu an, dass auf dem Foto ersichtlich sei, dass im gegenständlichen Bereich kein forstlicher Bewuchs vorhanden sei, sondern Röhrich und Schilf wachse.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters betreffend die Seilkranbringung führte der ASV für Forttechnik aus, dass die Möglichkeit einer bodenschonenden Tragseilbringung von Holz im Rahmen der vorhergehenden LVwG Verhandlung vom ASV eingeräumt wurde. Diese Möglichkeit bestehe generell unbeschadet einer allfälligen Förderung. Auch in einem Brennholz dominierten Niederwald könne eine derartige Nutzung kostendeckend durchgeführt werden. Dies hänge von diversen Faktoren ab. Unter anderem von einer guten Einsatzplanung und Einsatzdurchführung sowie einer entsprechenden Durchmesser- und Vorratsverteilung. Eine niederwaldartige Nutzung des am Standort befindlichen Nadelholzkomplexes schließe sich aus fachlicher Sicht per Definitionen aus, da die fraglichen Nadelhölzer nicht über das nötige Ausschlagvermögen verfügen. Die vom ASV ins Treffen geführte forstliche Förderung einer bodenschonenden Bringung des Holzes wäre grundsätzlich möglich, hängt jedoch von mehreren Voraussetzungen ab. Eine wesentliche Vorrausetzung sei im gegebenen Fall eine mangelnde Realisierbarkeit einer forstlichen Grunderschließung mittels forstlichem Wegebau. Ob eine forstliche Grunderschließung in Form einer Forststraße oder eines Rückeweges am konkreten Standort möglich und sinnvoll ist, habe in aller Regel ein Referent des forstlichen Wegebaus der Abteilung Forstwirtschaft am Amt der NÖ Landesregierung zu beurteilen. Aus dem bereits im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Vermessungsplan (Eingabe der Konsenswerberin vom 24. September 2018, Beilage 4) sei eine planliche Darstellung einer Weiterführung der bestehenden Zuwegung von Westen kommend über den Waldrandbereich der Grundstücke Nr. *** (überwiegend landwirtschaftliche Nutzung) und Grundstück Nr. *** (Wald) nach mehr oder weniger Osten verlaufend bis ungefähr auf Höhe der westlichen Grenze des Grundstückes Nr. *** (Firma E) ersichtlich. Diese Zuwegung könnte das gegenständliche Waldgrundstück in den wesentlichen Bereichen forstlich grunderschließen. Ob diese forstliche Grunderschließung de facto realisiert wurde, entziehe sich der Kenntnis des ASV. Weder im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheines noch anhand von diversen Luftbildern lasse sich eine entsprechende Wegtrasse erkennen. Es sei somit davon auszugehen, dass diese Grunderschließung nie realisiert wurde. Aus fachlicher Sicht sei diese planlich dargestellte Wegtrasse, die sich offenbar in Grundwasser abgewandten höher gelegenen Bereichen des Waldgrundstücks befinde, geeignet das Waldgrundstück zu erschließen. Zur Realisierung verwies der ASV auf die obigen Ausführungen zur Grunderschließung bei forstlichem Wegebau.

Der Amtssachverständige für Forsttechnik führte zum Vorbringen betreffend das rechte *** aus:

„Im Rahmen der heutigen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer erneut das rechte *** und der dort befindliche forstlich genutzte Weg ins Treffen geführt. Weiters wurde von der Konsenswerberin ein Längenschnitt vom 03. Mai 2019 zum fraglichen Bereich vorgelegt. Der Beschwerdeführer befürchte durch die Projektrealisierung eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit dieses Weges. Anhand des vorliegenden Längenschnitts sei ersichtlich, dass derzeit Geländehöhen im Bereich der Wegachse zwischen *** und *** müA vorliegen. Anhand mehrerer Querprofile wurden die jeweiligen Wasserspiegellagen vor und nach Projektrealisierung dargelegt. Es zeige sich, dass im Bereich des pessimalen Profiles (*** GOK), welches sich im unmittelbaren Nahbereich zu Profil Nr. *** befinde, die Wasserspiegellagen im Bestand bei NQ auf Höhe *** bei MQ auf Höhe ***, bei HQxx (Ausbaudurchfluss) auf Höhe *** und bei HQ1 auf Höhe *** müA liegen. Nach Realisierung des Projekts werden sich diese Wasserspiegellagen auf NQ gleich *** (ca. + 35cm), bei MQ auf *** (+ 21 cm), bei HQxx auf *** (+ 71 cm) und bei HQ1 auf *** müA (- 25cm) ändern. Die Wasserspiegellagen stellen sich in Relation zur Geländeoberkante wie folgt dar:

NQ zu GOK: 1,22m

MQ zu GOK: 1,18m

HQxx zu GOK: 0,57m“

Aus fachlicher Sicht wären die nach Projektrealisierung gegebenen vertikalen Abstände zwischen den relevanten Wasserspiegellagen und der Geländeoberkante für eine weitergehende forstliche Nutzung des Weges und somit für eine weitergehende forstliche Nutzung des unmittelbar rechtsufrig gelegenen Waldbestandes ausreichend. Diesbezüglich wurde auf die heutigen Ausführungen des ASV für Hydrologie verwiesen.

Der Beschwerdeführervertreter fragte den Amtssachverständigen für Forttechnik, warum er diese Aussage betreffend die Befahrbarkeit für das rechte *** sehr wohl treffen könne, jedoch nicht für das linke.

Der Amtssachverständige gab hierzu an, dass der Amtssachverständige für Grundwasserhydrologie diesbezüglich eine Aussage getroffen habe. Im rechten Uferbereich könne nach heutigem Verhandlungsergebnis nicht von Flurabständen im klassischen Sinn gesprochen werden. Dementsprechend erübrigen sich weitergehende Ausführungen des ASV im Hinblick auf die Flurabstände. Es wäre von keiner Beeinträchtigung der Befahrbarkeit auszugehen.

Mit Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 15. Mai 2019 wurden den mitbeteiligten Parteien die Beilage 10 der Verhandlungsschrift vom 08. Mai 2019 zur Stellungnahme übermittelt. Auch wurden die Amtssachverständigen für Hydrologie (Oberflächenwässer) und Wasserbautechnik ersucht, hierzu eine fachliche Stellungnahme abzugeben.

Zusätzlich wurden die Parteien in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die in der Beilage 10 aufgeworfenen Themenbereiche und die daraus resultierenden Anträge bereits ausgiebig in den bereits abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen erörtert wurden.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde daraufhin eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung für den 13. Juni 2019 mit der Teilnahme der Amtssachverständigen für Hydrologie (Grundwasser) und Agrartechnik ausgeschrieben.

Als Reaktion auf das Parteiengehör vom 15. Mai 2019 übermittelte die belangte Behörde ihre Stellungnahme vom 23. Mai 2019. In ihr brachte sie zum Ausdruck, dass durch die gestellten Anträge des Beschwerdeführers eine weitere Verschleppung des Verfahrens beabsichtigt sei und regte an, diesen Anträgen des Beschwerdeführers nicht näher zu treten.

Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2019 führte die Konsenswerberin zur Kritik des Beschwerdeführers betreffend den Höhenschichtlinienplan 6.1 vom 29. Jänner 2019, welche nicht mit dem, der in der Verhandlung vom 05. Dezember 2018 besprochen wurde, übereinstimme, aus, dass die Sohlhöhen der *** im Modell aus dem Screenshot an die Amtssachverständige für Wasserbautechnik und die Sohlhöhen der *** im Modell des Höhenschichtplanes 6.1 vom 29. Jänner 2019 gleich seien.

Die unterschiedliche Optik der beiden Darstellungen (Screenshot und Planbeilage 6.1.) seien durch unterschiedliche Farbdarstellungen und Abstufungen der Höhenschichtlinien gegeben. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Höhenrichtlinien mit unterschiedlichen Farben dargestellt wurden und dies sei an den mitgelieferten Legenden ersichtlich. Detailliert wurde noch ausgeführt, dass die Höhenschichtenlinien im Screenshot nur von Höhe *** m.üA. bis *** m.ü.A. dargestellt seien, während in der Planbeilage 6.1 die Höhenschichtlinien von Höhe *** m-ü.A. bis *** m.ü.A. dargestellt werden. Zusätzlich seien im Screenshot Höhenschichtlinien im Höhenabstand von 10 cm angezeigt, während in der Planbeilage 6.1 die Höhenschichtlinien einen Höhenabstand von 20 cm aufweisen. Grundsätzlich werde aber festgehalten, dass es sich sowohl beim Screenshot als auch in der Planbeilage 6.1. um eine Visualisierung der Gelände-Konturen handle. Die genaue Überprüfung ergebe jedenfalls, dass diese Pläne eindeutig übereinstimmen. Dieser Stellungnahme wurden auch die angesprochenen Pläne in digitaler Form beigelegt.

Die ausführlichen fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie (Oberflächenwässer) zur Beilage 10 der Verhandlungsschrift vom 08. Mai 2019 vom 07. Juni 2019 wurden den mitbeteiligten Parteien in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2019 ausgehändigt.

3.6. Öffentliche mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2019

In der Fortsetzung des Beweisverfahrens in der Verhandlung vom 13. Juni 2019 wurden wieder die Amtssachverständigen für Hydrologie (Grundwasser) und Agrartechnik beigezogen. Die Ergebnisse der der Konsenswerberin neu aufgetragenen Berechnungen und Untergrunderkundungen waren von diesen noch zu beurteilen.

Vor der Weiterführung des Beweisverfahrens wurde vom Verfahrensleiter mit verfahrensleitenden Beschluss der Antrag des Beschwerdeführers auf Erklärung der Befangenheit der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen abgewiesen.

Dem Beschwerdeführervertreter und den mitbeteiligten Parteien wurden die Stellungnahmen vom Parteiengehör vom 15. Mai 2019, welche von den Amtssachverständigen für Hydrologie (Oberflächenwässer), Wasserbautechnik, belangte Behörde und Konsenswerberin beim Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eingegangen sind, ausgehändigt.

Der Beschwerdeführervertreter beantragte die mündliche Erörterung der von den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie (Oberflächenwässer) eingebrachten Stellungnahmen. Diesem Antrag wurde nicht Folge gegeben, da diese Bereiche umfassend erörtert und von den Amtssachverständigen abschließend behandelt wurden.

Des Weiteren legte der Beschwerdeführervertreter einen Schriftsatz mit dem Titel „Feststellungen zur Qualität von Gutachten und zur Qualifikation von Sachverständigen“ vor, welcher als Beilage 15 zur Verhandlungsschrift genommen wurde.

Zuzüglich wurde vorgebracht, dass nach einem Artikel des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes in der Zeitschrift „Sachverständige“, Zitat „*** „Der Sachverständigenbeweis in verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ das Verwaltungsgericht nichtamtliche Sachverständige heranziehen kann und auch muss, sobald eine Partei in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bedenken gegen die Unbefangenheit eines Amtssachverständigen äußert. Der wiederholt vorgebrachte Anschein der Befangenheit der Amtssachverständigen ergebe sich ja nicht nur aus der Verquickung ihres Dienstgebers in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht mit der Antragstellerin, sondern zusätzlich auch dadurch, dass Partei in diesem Verfahren als belangte Behörde sogar der Dienstgeber der Sachverständigen selbst ist. Nur weil sich die Sachverständigen mit Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben, könne der Anschein der Befangenheit nicht wegfallen. Faktum sei jedenfalls, dass gerade in wasserbautechnischer Hinsicht sogar von der Sachverständigen selbst eingeräumt wurde, dass sie die Berechnungen der Antragstellerin nicht nachrechnen könne.

Von der Konsenswerberin wurde vorgebracht, dass sowohl die vorgelegte Beilage 15 als auch das dahingehend ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers keine Befangenheit der Sachverständigen aufzeige.

Weiters wurde ausgeführt, dass alle in der Eingabe des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen bereits ausgiebig behandelt wurden. Auch seien im gesamten Verfahren alle entscheidungsrelevanten Aspekte erörtert worden und dem Beschwerdeführer umfassend Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Der Vertreter der Konsenswerberin hielt auch fest, dass zahlreiche Punkte, die nicht entscheidungsrelevant waren, erörtert wurden, dennoch müssen die Prozessförderungspflicht und das Gebot der Verfahrensökonomie eingehalten werden. Von der Konsenswerberin wurde daher beantragt, das gesamte Ermittlungsverfahren aufgrund des Vorliegens der Entscheidungsreife für geschlossen zu erklären und weitere Ermittlungshandlungen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Daraufhin legte der Beschwerdeführervertreter ein Gutachten von Y, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, sowie staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Maschinenbau, zum Beweis vor, dass die Beurteilung der Plausibilität des Berechnungsmodells der Antragstellerin durch die Amtssachverständigen nicht den Anforderungen zur Gewährleistung der Prüffähigkeit nummerischer Berechnungen entspreche.

Dieses Gutachten wurde als Beilage 16 zur Verhandlungsschrift genommen. Über Befragen des Verhandlungsleiters gab der Beschwerdeführervertreter an, dass es sich hierbei um ein allgemein gehaltenes Gutachten handle und sich nicht explizit mit der Berechnung des gegenständlichen Projektes auseinandersetze.

Des Weiteren legte der Beschwerdeführervertreter einen Schriftsatz vor mit den Überschriften „1. Rechtes ***“, „2. Grundwasserqualität“ und „3. Beweissicherung (Grundwasserbericht Seite 57f)“. Dieser Schriftsatz wurde als Beilage 17 zur Verhandlungsschrift genommen.

Hierzu brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass auf den Grundstücken des Beschwerdeführers am rechten *** Probebaggerungen durchgeführt worden seien und es sei dabei festgestellt worden, dass Grundwasser vorhanden ist und dies sogar ein zusammenhängendes Grundwasservorkommen zeige. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine Grundwasserbeweissicherung auch für das rechte *** durchzuführen, um die Gefährdung des dortigen Grundeigentums des Beschwerdeführers verifizieren zu können.

Betreffend die Grundwasserqualität wurde der ASV für Hydrologie Grundwasser um Stellungnahme gebeten.

Zur Beweissicherung Punkt 3. wurde ausgeführt, dass im wasserrechtlichen Verfahren von Brunnenbesitzern eine Zustimmung zur Beweissicherung gegeben wurde. Vom Beschwerdeführer wurde keine Zustimmung zum Kraftwerk und zur Beweissicherung gegeben. Es sei davon auszugehen, dass eine Gefährdung des Grundwassers entstehen könne, wenn im wasserrechtlichen Verfahren eine Beweissicherung vorgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer gab jedoch auch an, dass er über keinen Brunnen verfüge, jedoch über eine Bauparzelle, die über keinen Wasseranschluss verfüge.

Der Vertreter der Konsenswerberin brachte dazu vor, dass der Beilage 16 jeglicher Bezug zum gegenständlichen Verfahren fehle. Zu Herrn Y wurde festgehalten, dass dieser Maschinenbautechniker sei. Angemerkt wurde hierbei auch, dass Herr Y von seiner offiziellen Sachverständigen E-Mail-Adresse unter Verweis auf die GZ des gegenständlichen Verfahrens – an der Verfahrensführung des Gerichtes vorbei – am 12. Juni 2019 das M GmbH von sich aus anschrieb und bezüglich des Verfahrens urgierte.

Bezüglich der beantragten Beweissicherung begehrte die Konsenswerberin die Abweisung dieses Antrages. Hierzu verwies die Konsenswerberin, da der Beschwerdeführervertreter die Beweissicherung im wasserrechtlichen Verfahren angesprochen hat, darauf, dass das wasserrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführervertreter brachte weiters vor, dass das NÖ Elektrizitätsgesetz als Bewilligungsvoraussetzung auch eine geeignete Widmung jener Grundstücke verlange, auf denen Kraftwerksanlagen errichtet werden. Diese Widmung liege am linken *** nicht vor, da dort eine Widmung als Wald gegeben sei.

Der Vertreter der Konsenswerberin erwiderte, dass es sich bei diesem Vorbringen um keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers handle. Außerdem würden alle notwendigen Widmungen vorliegen und das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unsubstantiiert.

Der Beschwerdeführervertreter legte daraufhin einen Auszug des Flächenwidmungsplanes vor, welcher als Beilage 18 zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Hierauf zeige sich, dass die Bereiche linksufrig der *** die Widmung Wald aufweise.

Die Konsenswerberin meinte hierzu, dass dieses Bild des Flächenwidmungsplanes nichts beweisen mag. Jedenfalls liege mit dem gegenständlichen Projekt kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor und verwies auf § 20 Abs. 6 NÖ Raumordnungsgesetz.

Im fortgesetzten Beweisverfahren äußerte sich der Amtssachverständige für Hydrologie (Grundwasser) zur Beilage 17, indem er ausführte, dass auf der vorgelegten Fotodokumentation ersichtlich sei, dass in diesem Bereich sandig-schluffig- kiesige Ausedimente vorliegen, in denen Grundwasser angetroffen wurde. Aus grundwasserhydrologischer Sicht, mit Verweis auf die letzten Verhandlungen, erwähnte der Amtssachverständige, dass vereinzelt Grundwasser anzutreffen sei. Aus fachlicher Sicht werde dennoch die Meinung vertreten, dass es sich hierbei um kein zusammenhängendes Grundwasservorkommen handle, das beweissicherungsfähig sei.

Zur Beeinträchtigung der Grundwasserqualität durch das Kraftwerk wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Qualität von Grundwasser unter anderem auch durch die Dynamik des Grundwassers beeinflusst sei. Speziell können Eisen- und Manganwerte durch schwankende Grundwasserdynamik ebenfalls schwanken. Weiters könne das Grundwasser im Nahbereich von Oberflächengewässern durch diese beeinflusst werden. Im gegenständlichen Fall stehe der *** mit dem daneben befindlichen Grundwasservorkommen in Kontakt. Durch die geplante Kraftwerkserrichtung könne es zu einer geringfügigen Veränderung der Eisen- und Manganwerte im Nahbereich des *** kommen. Das Ausmaß der Beeinflussung werde erfahrungsgemäß innerhalb des natürlichen Schwankungsbereiches dieser Werte liegen.

Über Befragen des ASV an den Beschwerdeführer gab dieser an, dass es sich bei seiner angesprochenen Parzelle ohne Wasseranschluss um das Grundstück ***, KG *** handle. Der ASV für Hydrologie gab hierzu an, dass dieses Grundstück laut aktuellem Flächenwidmungsplan des NÖ Atlas die Flächenwidmung Grünland, Land- und Forstwirtschaft habe.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei der Messstelle *** Erhebungen durchgeführt und festgestellt habe, dass am 17. Dezember 2018 der Grundwasserstand 20 cm unter MGW war. Auf die Frage an den ASV für Hydrologie, ob es vergleichbar sei, dass diese Situation auch am rechten *** im Bereich des gegenständlichen Projektes möglich wäre, führte der Amtssachverständige für Hydrologie aus, dass die Messstelle *** den zentralen Porengrundwasserkörper des unteren *** repräsentiere, das heißt, jenes Grundwasservorkommen, das im gegenständlichen Bereich linksufrig der *** liegt.

Die isolierten Grundwasserlinsen am rechten *** werden aus fachlicher Sicht aus mehreren Faktoren beeinflusst. Diese wären der Wasserspiegel der unmittelbar vorbeifließenden ***, sowie aussickernde Schichtwässer aus dem unmittelbar anstehenden Schlierabhang. Das heißt, die Grundwasserdynamik allfälliger Grundwässer am rechten *** könne nicht vollkommen mit der Dynamik auf der linken Seite verglichen werden.

Über weiteres Befragen des Beschwerdeführers, wurde fachkundig ausgeführt, dass der Grundwasserspiegel auch geringfügig höher sein könne als die ***, da sich der Grundwasserspiegel nach der *** richte.

Weiters hielt der Amtssachverständige für Hydrologie zusammenfassend fest, dass die entscheidende Frage die Befahrbarkeit des Wirtschaftsweges in diesem Bereich sei. Dazu wurde ausgeführt, dass der tiefste Punkt dieses Weges bei niedrigen ***wasserständen 1,22 m über dem ***wasserspiegel liege, bei mittleren ***wasserständen 1,18 m und bei hohen ***wasserständen (Stauziel) 0,57 m. Diese Höhenangaben seien fairerweise nicht auf Zentimetergenauigkeit auszulegen. Erfahrungsgemäß liegen die Berechnungen auf der sicheren Seite, bei hohen ***wasserständen sei durchaus eine Schwankung von minus/plus 10 cm vorstellbar.

Der Amtssachverständige für Hydrologie Grundwasser gab abschließend seine Stellungnahme ab und führte folgend aus:

Zusammenfassend zu all den im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen und Gutachten des Fachbereiches Grundwasserhydrologie wird nochmals festgehalten:

Die in den Projektunterlagen dargestellten geologische und hydrogeologischen Gegebenheiten und Schlussfolgerungen sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar.

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass durch das geplante Projekt der Grundwasserschwankungsbereich etwas gedämpft wird. Das heißt, dass niedrige Grundwasserstände und in einem kleinen Bereich auch mittlere Grundwasserstände angehoben werden. Bei höheren Grundwasserständen (z. B. HGW5 – fünfjährlicher Grundwasserhöchststand) ist im Nahbereich des Kraftwerkes sogar eine geringfügige Absenkung der Grundwasserspiegellagen zu erwarten.

Das im Projekt enthaltene quantitative und qualitative Beweissicherungsprogramm ist aus Sicht des Fachbereiches Grundwasserhydrologie geeignet um allfällige Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. bestehende Rechte zu erfassen.

Auf Basis der Ergebnisse des numerischen Grundwassermodells ist weder durch die Errichtung noch durch den Betrieb des Kraftwerks *** eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung fremder Rechte zu erwarten.

Der Beschwerdeführervertreter legte daraufhin ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Y zum Beweis dafür vor, dass die von den Amtssachverständigen vorgenommene Plausibilitätsprüfung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe und daher andere Sachverständige, nicht amtliche Sachverständige, zu bestellen gewesen wären.

Dieses Gutachten wurde als Beilage 19 zur Verhandlungsschrift genommen.

Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte gerichtlich beeidete Sachverständige Y wurde befragt, welche Quellen seine Grundlagen zur Stellungnahme (Beilage 19) herangezogen wurden und gab bekannt, dass es sich hierbei um die Beilage 15 und 16 des gegenständlichen Verfahrens handle.

Der Vertreter der Konsenswerberin beantragte die Nichtzulassung des soeben beigebrachten Beweises Beilage 19 des Beschwerdeführers und begründete dies damit, dass dieses Beweismittel ungeeignet sei, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Schon das Beweisthema sei in sich unschlüssig, da selbst wenn Mängel in der Plausibilitätsprüfung bewiesen werden könnten, dadurch keinesfalls bewiesen werden könne, dass nicht amtliche Sachverständige zu bestellen gewesen wären. Das Beweisthema steht somit im Widerspruch zu § 52 AVG iVm § 17 VwGVG.

Die Frage, ob andere Sachverständige zu bestellen gewesen wären, komme nicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Betracht. Das Beweismittel stehe damit im Widerspruch zu § 46 AVG iVm § 17 VwGVG und sei schon dahingehend nicht zuzulassen.

Überdies gelte, dass ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesätzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne. Von Gleichwertigkeit könne im Hinblick auf den beigebrachten Beweis keine Rede sein. Erstens sei Y Maschinenbauer und damit keinesfalls Hydrologe bzw. Hydrogeologe. Zweitens sei schon aus den Grundlagen seiner Stellungnahme ersichtlich, dass es sich nicht auf inhaltlicher Ebene mit dem Projekt der Konsenswerberin auseinandergesetzt habe. Die fehlende Gleichwertigkeit könne bereits daraus abgeleitet werden, dass sich Herr Y zB nicht auf das wasserrechtliche Einreichoperat oder auch nur auf irgendwelche von der Konsenswerberin vorgelegten Unterlagen und Visualisierungen (gerade diese sind für eine Plausbilitätsprüfung unerlässlich) beziehe.

Davon abgesehen wurde festgehalten, dass – im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH – die Gutachten der ASV jedenfalls schlüssig im Sinne von plausibel nachvollziehbar seien und den Gesetzen des richtigen, zur Kenntnis der Wahrheit führenden Denkens entsprechen, wie dies das umfangreiche und korrekt geführte Ermittlungsverfahren des Gerichtes ergeben habe. Dies nicht zuletzt durch die zahlreichen, auch auf Wunsch des Beschwerdeführers, nachgereichten Unterlagen von Seiten der Konsenswerberin.

Angemerkt wurde, dass die von den ASV angewendeten bzw. herangezogenen Unterlagen und Modelle auch im behördlichen wasserrechtlichen Verfahren und den Folgeinstanzen (Ministerium und VwGH) nie in Zweifel gezogen wurden.

Der ASV für Agrartechnik gab zu dem gegenständlichen Projekt und den vorgelegten Beweismitteln folgendes zu Protokoll:

„Sachverhalt und Befund

Die folgenden Ausführungen haben die Zielsetzung zu beurteilen, ob gemäß Verhandlungsschrift vom 12.12.2018 auf der „großen Fläche“ (Flächenausmaß Szenario A ca. 1.200 m2, Szenario C ca. 400 m2) und der „kleinen Fläche“ (Flächenausmaß Szenario A ca. 80 m2) die ackerbauliche Nutzung auch nach Kraftwerkserrichtung betrieben werden kann.

Hinsichtlich der Beschreibung der vorgenannten Flächen wird auf die Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 12.12.2018 verwiesen.

Infolge der Ausführungen des agrartechnischen ASV in der VHS am 12.12.2018 zum Flurabstand hat der ASV für Hydrologie-Grundwasser am 17.1.2019 ein Gutachten abgegeben.

In weiterer Folge wurden aufgrund der Ausführungen in diesem Gutachten insbesondere zur Ermittlung des tatsächlichen Flurabstandes am 14.2.2019 Probeschürfe durchgeführt.

Zu diesen Probeschürfen haben der ASV für Hydrologie Oberflächenwasser am 14.2.2019 und der agrartechnische ASV am 15.2.2019 ein Protokoll erstellt.

Der ASV für Hydrologie-Grundwasser hat am 26.2.2019 ergänzende Ausführungen vorgenommen.

Weiters wurde am 12.3.2019 die Einmessung der Geländeoberkanten der Schürfe durch einen Vermesser der J im Beisein von Hr. P vorgenommen und wurde dazu am 22.3.2019 ein Messprotokoll an den LVwG übermittelt.

Der Probeschurf am 14.2.2019 auf der Ackerfläche Gst. ***, KG *** kann daher wie folgt charakterisiert werden:

Koordinative Lage:***

Höhe (müA):***

Flurabstand:1,40 m

Der ASV für Hydrologie-Grundwasser hat am 26.2.2019 dazu Weiters ausgeführt:

-Beim Schurf 1 auf Gst. ***, KG *** wurde das Grundwasser etwa 1,4 m unter der Geländeoberkante angetroffen.

-Zum Zeitpunkt der Schurfdurchführung herrschten im Grundwasserkörper des *** etwa mittlere Grundwasserspiegelverhältnisse (MGW) vor, bzw. lag das Grundwasserspiegelniveau sogar leicht (ca. 10 bis 15 cm) über dem MGW

-Das Grundwassermodell setzt in diesem Bereich einen IST-MGW von etwa 1,00 bis 1,25 unter GOK an

-Das bedeutet, dass mit dieser Erkundung die Richtigkeit und Plausibilität des Grundwassermodells bestätigt werden konnte bzw. liegt dieses sogar noch auf der sicheren Seite, da das Modell in diesem Bereich von etwas geringeren Flurabständen bei MGW-Verhältnissen ausgeht.

-Nach Kraftwerkserrichtung ist in diesem Bereich mit einem Ansteigen des MGW von etwa 0,3 m zu rechnen. Das heißt, dass in diesen geländemäßig tiefsten Bereichen (Geländesenken) bei mittleren Grundwasserständen immer noch mehr als 1 m Abstand vom Grundwasser bis zur GOK verbleibt.

-Der Untergrund ist auf Grund des Schurfergebnisses in diesem Bereich sehr heterogen und rasch wechselnd aufgebaut (Abfolge aus Sand, Schluff, Schotter).

Ergänzend zu den vorliegenden Ergebnissen wird folgendes festgestellt:

In Abb. 1 wurde die Lage des Schurfes 1 im Imap koordinativ erfasst. In der Karte wurden möglichst knapp neben dem Schurfstandort Höhenkoten gesetzt. Diese weisen Höhen von *** m und *** m aus. Der Mittelwert von *** weicht nur ca. 1 dm vom Messprotokoll vom 22.3.2019, welches einen Wert von *** m ausweist, ab.

Die Abb. 1 soll aber nur zur Verdeutlichung dazu dienen, dass der Schurf 1 praktisch am Tiefpunkt der Geländemulde gesetzt worden ist. Im zur besseren Veranschaulichung rot gekennzeichneten Bereich liegen die Höhenkoten überwiegend im Bereich von *** m bis *** m.

Die Ellipse überstreicht im Nordosten bereits eine Höhenstufe mit *** m bis *** m. Das Flächenausmaß der Ellipse beträgt ca. 1.300 m2.

Es ist nach Ansicht des agrartechnischen ASV deshalb davon auszugehen, dass der Standort des Probeschurfes annähernd den Tiefpunkt der „größeren Fläche“ repräsentiert.

Hierzu verwies der Amtssachverständigen auf die Abb.1: Imap, Karte Hangwasser-Fließwege, mit Kennzeichnung des Schurf 1 (rot, Koordinaten ***) und Höhenbemaßungen

Im Bereiche der „kleinen Fläche“ wurde am 14.2.2019 auf die Durchführung eines Schurfes verzichtet. Die Höhen gemäß Imap betragen in diesem Bereich mindestens *** m. Siehe dazu die Abb. 2: Imap, Karte Hangwasser-Fließwege mit Höhenbemaßungen, „Kleine Fläche“

Zum Zeitpunkt der Schurfdurchführung herrschten im Grundwasserkörper des *** etwa mittlere Grundwasserspiegelverhältnisse (MGW) vor, bzw. lag das Grundwasserspiegelniveau sogar leicht ca. 10 bis 15 cm über dem MGW.

Das bedeutet, dass am Schurfstandort ein Flurabstand bei Ist-MGW von rd. 1,5 m abzuleiten ist (gemessener Flurabstand 1,4 m zuzüglich Korrektur von 0,1 m).

Schlussfolgerungen

Es ist daher zu erwarten, dass nach Kraftwerkserrichtung, wie bereits vom ASV für Hydrologie-Grundwasser ausgeführt, in diesen geländemäßig tiefsten Bereichen (Geländesenken) bei mittleren Grundwasserständen immer noch mehr als 1 m Abstand vom Grundwasser bis zur GOK verbleibt. Bei einer GW Spiegelaufhöhung infolge der Kraftwerkserrichtung von ca. 30 cm ist ein Flurabstand von rd. 1,2 m zu erwarten.

Der mittlere Grundwasserstand ist eine statistische Größe. Eine schematische Darstellung der Grundwasserspiegeländerung hat der ASV für Hydrologie-Grundwasser in seinem Gutachten vom 17.1.2019 dargestellt. Siehe dazu die Abb. 3. In diese Abbildung wurde aufgrund der abgeleiteten Schürfergebnisse die Geländeoberkante 1,5 m über dem IST MGW eingetragen.

Abb. 3: Schematische Grundwasserspiegeländerung – geschätzt aus dem Gutachten des ASV für Hydrologie-Grundwasser vom 17.1.2019

In die Darstellung wurde vom ASV für Agrartechnik 1,5 m über dem IST MGW die GOK gekennzeichnet.

Die Veränderung der Grundwasserganglinie (blau = IST) führt zu einer Anhebung der niedrigen Grundwasserstände (NGW) um etwa 0,3 bis 0,6 m und der mittleren Grundwasserstände (MGW) von etwa 0,3 m. Bei hohen Grundwasserständen (HGW5) ist keine Änderung zu erwarten.

Der gegenständliche Ackerstandort ist dadurch gekennzeichnet, dass Überflutungen und hohe Grundwasserstände auftreten können. In der abgebildeten Dekade ist es beispielsweise in 5 Jahren, das heißt durchschnittlich jedes 2. Jahr, zu hohen Grundwasseranstiegen (Spitze reicht bis in bzw. bis knapp an den grün gekennzeichneten Bereich) gekommen. Bei diesen Grundwasser Spitzen beträgt der Flurabstand gemäß Abb. 3 rd. 0,5 m und weniger.

Es ist davon auszugehen, dass bei derartigen hohen Grundwasserständen das Befahren bzw. Bodenbearbeitungsgänge jedenfalls beeinträchtigt sein können bzw. sind.

Das zeitliche Auftreten dieser Grundwasser Spitzen ist unbestimmt. Fallen Zeiten zu denen ein Befahren oder Bodenbearbeiten im Rahmen der ackerbaulichen Nutzung notwendig ist mit den Grundwasserspitzen zusammen, kann das Befahren bzw. Bodenbearbeiten beeinträchtigt sein.

Weder die Häufigkeit des Auftretens noch die Höhe dieser Grundwasserspitzen wird durch die Kraftwerkserrichtung beeinflusst. Dennoch betreibt der Betrieb A am gegenständlichen Standort eine ackerbauliche Nutzung.

Die Befahrbarkeit bzw. die Tragfähigkeit eines Bodens werden auch von der Bodenart bestimmt. Allgemein ist Tonboden bei Feldkapazität weniger tragfähig als ein leichter Boden. Im vorliegenden Fall liegen leichtere Böden vor bzw. stehen sogar Schotterlinsen bis in den ersten Meter unter GOK an.

Aufgrund des Flurabstandes bei MGW nach Kraftwerkserrichtung von ca. 1,2 m ist daher davon auszugehen, dass die Beibehaltung der ackerbaulichen Nutzung auf den gegenständlichen Flächen auch nach Errichtung des Kraftwerkes möglich ist. Dies sowohl im Hinblick auf die Befahrbarkeit als auch die Pflanzenproduktion im Hinblick auf die bodenphysikalischen, bodenchemischen und bodenbiologischen Eigenschaften.

Zusammenfassung

Mit Schreiben vom 24.5.2018 hat der Beschwerdeführer die Befürchtung zum Ausdruck gebracht, dass durch die Kraftwerkserrichtung die Nutzung von 22 ha Ackerflächen beeinträchtigt wird.

Im agrartechnischen Gutachten vom 5.6.2018 konnte für den überwiegenden Teil dieser Flächen im Gesamtflächenausmaß von ca. 21,9 ha (ca. 99,5 %) bereits aufgrund des Bodenaufbaues und des Flurabstandes eine Beeinträchtigung durch einen Grundwasseranstieg ausgeschlossen bzw. außer Streit gestellt werden.

Zur Beurteilung der Auswirkungen im Bereich der „großen Fläche“ (Flächenausmaß Szenario A ca. 1.200 m2, Szenario C ca. 400 m2) und der „kleinen Fläche“ (Flächenausmaß Szenario A ca. 80 m2), siehe Verhandlungsschrift vom 12.12.2018 wurden die vorgenannten Untersuchungen vorgenommen.

Auf den vorgenannten Flächen liegt ein inhomogener Bodenaufbau vor.

Soweit Schotterlinsen bis in den Bereich bis 1 m unter GOK reichen, sind Auswirkungen auf den darüber liegenden Ackerstandort durch den Grundwasseranstieg ausgeschlossen.

Soweit auf den vorgenannten Flächen tiefgründige Bodenverhältnisse vorliegen, gibt es durch den Grundwasseranstieg naturgemäß Auswirkungen auf den Ackerstandort. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beibehaltung der ackerbaulichen Nutzung auf den gegenständlichen Flächen auch nach Errichtung des Kraftwerkes möglich ist. Dies deshalb, weil

der Flurabstand bei MGW nach Kraftwerkserrichtung noch ca. 1,2 m beträgt

die Befahrbarkeit bzw. die Tragfähigkeit eines Bodens auch von der Bodenart bestimmt wird. Allgemein ist Tonboden bei Feldkapazität weniger tragfähig als ein leichter Boden. Im vorliegenden Fall liegen leichtere Böden vor bzw. stehen sogar Schotterlinsen bis in den ersten Meter unter GOK an.

der Standort durch das Auftreten von Grundwasserspitzen gekennzeichnet ist und weder die Häufigkeit des Auftretens noch die Höhe dieser Grundwasserspitzen durch die Kraftwerkserrichtung beeinflusst wird und trotz dieser Grundwasserspitzen eine ackerbauliche Nutzung betrieben wird bzw. betrieben werden kann.

Ergänzender Hinweis:

Jegliche Auswirkungen durch den Grundwasseranstieg in den Geländesenken können grundsätzlich jederzeit vor, während und nach Kraftwerkserrichtung durch die Aufbringung von humosen Oberboden oder durch die Einbringung von Bodenaushub unter den humosen Oberboden praktisch beseitigt werden. Die Ackernutzung müsste dazu nicht ausgesetzt werden.

Die Auf- oder Einbringung von Bodenaushub auf landwirtschaftlichen Flächen ist zulässig, sofern diese Maßnahme als Verwertungsmaßnahme nach Anhang 2 zum AWG 2002 bewertet werden kann. Eine zulässige Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn die Verfüllung mit Bodenaushubmaterial einem entsprechenden Zweck dient und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Bodenaushubmaterial nicht überschritten wird und eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird.

Um beispielsweise ein Gelände mit 1000 m2 um 0,3 m aufzuhöhen würde bereits ein Volumen von 300 m3 ausreichen. Dies im Hinblick darauf, dass in NÖ jährlich mehrere 100.000 m3 Bodenaushub landwirtschaftlich verwertet werden.

Der Beschwerdeführervertreter fragt den ASV für Agrartechnik zu den Messpunkten an der Grenze der Agrargrundstücke und des Forstgrundstückes linksseitig der *** nördlich des Grundstückes ***.“

Hiezu hat der Amtssachverständige Vorbereitungen gemacht und spielte seine Vorbereitungen mittels USBStick in die Verhandlungsschrift:

„In der Abbildung 4 ist in der Messskizze der J, die zum Zeitpunkt der Messaufnahme vorgelegene Bewirtschaftungsgrenze zwischen Wald und Acker dargestellt.

In der Abbildung 5 wurde jener Ausschnitt aus der Karte vergrößert, welche der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2018 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt hat und in welcher jene Feldstücke gekennzeichnet sind, welche durch die Errichtung des Kraftwerkes gefährdet werden. Dabei ist ersichtlich, dass nach dieser vorgelegten Unterlage die Bewirtschaftungsgrenze zwischen Acker und Wald gleich der Grundgrenze ist.

Weiters wurde in das Grundbuch Einsicht genommen, dieses weist für das Grundstück ***, KG ***, eine Gesamtfläche von 97.129 m2 auf. Im Grundbuch sind davon 316 m2 als LN und die Restfläche von 96.813 m2 als Wald ausgewiesen.

In den im imap vorhandenen Luftbildern von 1999/2005 bis 2016/2018 ist der gegenständliche Bereich bestockt. Laut dem aktuellen Google Maps Bild vom heutigen Tag ist erkennbar, dass auf der Fläche zwischen Grundgrenze Grundstück *** und *** und der nunmehr zur Beurteilung vorliegenden Bewirtschaftungsgrenzen eine Nutzung des Aufwuchses erfolgt sein dürfte. Im Zuge dessen vermutlich die Wald-LN Grenze in das Grundstück *** geringfügig verschoben worden ist.“

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gibt der ASV an, dass an sechs Messpunkten und zwar die Punkte 2003, 2005, 2006 und 2014 bis 2016 der Flurabstand zum Projekt MGW einen Meter unterschreitet. Diese Ausführung beruht auf der Überlegung, dass bei dem Punkt S2 mit *** m ein Flurabstand vom Projekt MGW von 1,2 m erwartet wird.

Der Amtssachverständigen gibt hiezu an, dass sämtliche von ihm getätigten Ausführungen betreffend die Flurabstände sich auf das Szenario A (Worst-Case) beziehen.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters, was dies für die Nutzung der Landwirtschaft bedeutet, führt der ASV aus:

Die sechs angeführten Messpunkte weisen immer noch einen Flurabstand von größer gleich 0,8m bei Projekt MGW (Szenario A) aus. Diese Messpunkte stellen naturgemäß nur Punktaufnahmen dar. Um beispielsweise eine Grundstücksfläche abzuleiten auf welcher der Flurabstand sich zwischen den gemessenen 0,8m und beispielsweise einen Meter Projekt MGW (Worst-Case) zu erhalten müsste durch das Gelände eine entsprechende Höhenisolinie mit *** m gelegt werden. Dann könnte durch Flächenermittlung zwischen dieser neu gelegten Fläche und der im Messprotokoll aufgenommenen Bewirtschaftungsgrenze jene Fläche ermittelt werden, in welcher der Flurabstand 0,8 bis 1 m Projekt MGW (Worst-Case) wäre.

Abb. 4: Messskizze Teil 2 aus dem Schreiben der J vom 18.3.2019,

Bewirtschaftungsgrenze rot dargestellt

Abb. 5: Mit Schreiben vom 24.5.2018 übermittelt der Beschwerdeführervertreter an das LVwG NÖ einen Lageplan für den landwirtschaftlichen SV, aus dem sich ergibt, welche Feldstücke durch die Errichtung des Kraftwerkes gefährdet werden und welche Kulturen auf diesen angebaut werden.

In Abb. 5 wurde diese Karte vergrößert und etwa jener Ausschnitt wie in Abb. 4 dargestellt. Grundgrenze = Ackergrenze mit blauen Pfeilen gekennzeichnet.

Abb. 6: Gst. ***, KG ***, Imap Amt der NÖ LR, gelb gekennzeichnet

Flächen und Benützungsarten lt. Imap und Grundbuch:

Gesamtfläche 97.129 m2, davon 316 m2 LN und 96.813 m2 Wald

Die Lage der landwirtschaftlich genutzten Teilfläche im Gst. *** ist gekennzeichnet.

Hierzu wurde von der Konsenswerberin ein Messprotokoll vorgelegt. Daraus sei ersichtlich, dass diese rot gekennzeichnete Linie, welche vom Beschwerdeführer angesprochen wurde, nachgemessen wurde und im beiliegenden Koordinatenverzeichnis tabellarisch aufgelistet sei. Daraus sei ersichtlich, dass sich die Höhenquoten dieser Messpunkte in etwa mit den Höhenquoten der durchgeführten Schürfe bei den in Auftrag gegebene Untergrunduntersuchungen ähneln. Dies zeige sich darin, dass an gewissen Messpunkten die Höhe geringfügig tiefer bzw. geringfügig höher sei.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters, welchen Einfluss ein Flurabstand von 0,8m bis 1m auf die Landwirtschaft habe, verwies der ASV an die angeführten günstigen Bodenverhältnisse, Grundwasserschwankungen, die regelmäßigen Grundwasserspitzen bis in den obersten Bodenhorizont. Bei einem Flurabstand von 0,8 bis 1m könne die kapillare Nachlieferung naturgemäß weiter in höhere Bodenregionen erfolgen als bei einem Flurabstand bei 1,2m. Durch diese kapillare Wassernachlieferung könne die Bodenbearbeitung bei ungünstigem Zusammentreffen von Grundwasserständen und Niederschlagereignissen möglicherweise beeinträchtigt werden. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei der nunmehr fraglichen Fläche um einen schmalen lang gestreckten Ackerrandstreifen eines ca. 8 ha großen Ackerschlages. Das Befahren dieses Randsteifens sei durch diese Lage bei Verwendung von breiten Arbeitsgeräten und Maschinen gar nicht notwendig. Zusammenfassend werde daher geschlussfolgert, dass auch dieser Randstreifen mit dem prognostizierten Flurabstand von 0,8 bis 1m künftig in den Ackerschlag eingegliedert werden könne.

Der Vertreter der Konsenswerberin brachte vor, dass die in Frage stehende Fläche anscheinend widmungswidrig – und somit illegal – genutzt werde. Insgesamt sei eine Nutzung des Grundstückes durch den Beschwerdeführer auf die bisher geübte Art jedenfalls möglich.

Der Beschwerdeführervertreter führt dazu aus, dass selbst dann, wenn tatsächlich für die ackerbauliche Nutzung der Fläche im Bereich der Messpunkte 2003, 2005, 2006, 2014, 2015 und 2016 (Beilage 20) eine Rodung erforderlich gewesen sein sollte, es gemäß dem § 17a ForstG bei einer Rodungsfläche im Ausmaß von bis zu 1.000 m2 keine Rodungsbewilligung notwendig sei. Tatsächlich sei es aber so, dass diese Fläche sehr wohl auch früher schon ackerbaulich bewirtschaftet wurde und lediglich damit zu kämpfen sei, dass durch die Ausbreitung des Waldes Ackerfläche verloren gehen könne. Festzuhalten sei daher, dass in diesem Grenzbereich keine widmungswidrige, keine illegale landwirtschaftliche Nutzung erfolge. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass jedenfalls im dortigen Bereich, eine Gefährdung der bisherigen ackerbaulichen Nutzung insbesondere bei ungünstigem Grundwasserverhältnissen durch die Errichtung und den Betrieb des Projektes gegeben sei.

Über Befragen des Vertreters der Konsenswerberin, ob die ackerbauliche Situation im Zusammenhang mit den erörterten Flurabständen auch verbessert werden könnte, führt der ASV aus, dass bei zu geringen natürlichen Niederschlägen für eine optimale Wasserversorgung der Nutzpflanzen auf entsprechenden Standorten (wie z.B. im gegenständlichen Fall) eine kapillare Wassernachlieferung von der Grundwasseroberfläche bis in den Wurzelraum erfolgen könne. Die Nachlieferungsrate (zB. in mm/Tag) sei bei kleinerem Abstand, bei sonst gleichen Bodenverhältnissen höher. Insofern könne es daher für die Wasserversorgung von Nutzen sein, wenn ein höherer Grundwasserspiegel damit eine höhe kapillare Wassernachlieferung vorliege.

Der Beschwerdeführer wollte wissen, ob man aus dem Koordinatensystem der Beilage 20 den Wasserspiegel 1 als Bezugsgröße zur Feststellung der Flurabstände heranziehen könne.

Hierzu gab der Amtssachverständige für Hydrologie an, dass es sich beim Wasserspiegel 1 um den freien Wasserspiegel eines Oberflächengerinnes handle. Diese könne aus fachlicher Sicht sicherlich nicht 1 zu 1 auf das nahegelegene Grundwasser übertragen werden, da nicht bekannt sei, in welcher Form eine Kommunikation des Oberflächengerinnes mit dem Grundwasser stattfinde. Erfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass dieses Oberflächengerinne an der Sohle stark kolmatiert (abgedichtet) ist, sodass kein direkter Austausch mit dem umliegenden Grundwasser stattfinde.

Der Beschwerdeführervertreter wollte wissen, ob man einen geringeren Flurabstand als 0,8 m im gegenständlichen Bereich bei MGW (Worst-Case) ausschließen könne.

Dazu führt der ASV für Hydrologie aus, dass aus dem großräumigen Grundwasserschichtenplan Ist-Zustand Grundwasser Mittelstand (MGW) man herauslesen könne, dass der MGW in diesem Bereich bei etwa *** müA liegt. Aus dem Plan 15.2-Grundwasseraufhöhung bzw. -absenkung bei MGW (WorstCase) könne man herauslesen, dass in diesem Bereich mit einer Grundwasserspiegelanhebung von ca. 30 cm zu rechnen sei, sodass der MGW zukünftig in diesem Bereich auf einem Niveau von *** müA zu liegen käme. Bei Berücksichtigung der Geländehöhe bei dem Messpunkt 2005 (*** müA) würde dies einen Flurabstand von knapp 20 cm bedeuten.

Der Beschwerdeführervertreter wollte vom ASV für Agrartechnik wissen, welche Auswirkungen ein möglicher Flurabstand von 20 cm auf die Landwirtschaft im gegenständlichen Bereich habe.

Der ASV für Agrartechnik legte fünf Luftbilder aus dem NÖ Atlas und aus Google Maps vor und wurden diese als Beilage 21 zur Verhandlungsschrift genommen.

Dazu wurde ausgeführt, dass in den vorgelegten Luftbildern aus IMAP, Amt der NÖ LReg., über die Zeiträume 2016/2018, 2013/2015, 2010/2013, 2007/2009 und 1999/2005 der fragliche Bereich wiedergegeben werde. Auf allen diesen Luftbildern sei nach Ansicht des agrartechnischen ASV ersichtlich, dass die Wald LN Grenze unter Berücksichtigung der Überschirmung annähernd an der Grundgrenze Grundstück *** und *** verlaufe. Das genaue Datum des aktuellsten Luftbildes sei nicht bekannt, es stamme aus dem Zeitraum 2016/2018. Aus der Luftaufnahme Google Maps vom 13. Juni 2019 (Aufnahmezeitpunkt unbekannt) sei erkennbar, dass im gegenständlichen Bereich entlang der Grundgrenze eine Nutzung der Forstgehölze vorgenommen wurde. Dabei dürfte die Bewirtschaftungsgrenze auf den im Messprotokoll dargestellten Verlauf in das Waldgrundstück *** hinein verschoben worden sein. Es werde vermutet, dass dabei die Bewirtschaftungsgrenze soweit verschoben wurde als für diese unter den derzeitigen Verhältnissen noch eine ackerbauliche Nutzung als möglich angesehen wurde. Wenn nunmehr in diesem verschobenen Bereich der Grundwasserspiegel ansteige und nur mehr ein Flurabstand von 20cm anstehen würde, müssten diese Flächen nach Ansicht des agrartechnischen ASV wieder der Waldnutzung zugeführt werden.

Der Beschwerdeführervertreter macht bezüglich der Stellungnahme des gerichtlich beeideten SV Y folgende Ausführungen:

Der SV hat Ausführungen zur grundsätzlichen, den fachlichen Regeln entsprechenden Erstattung von schlüssigen Gutachten gemacht. Es kommt daher hier nicht darauf an, ob der Privatsachverständige im Fachgebiet der Hydrologie oder Wasserbautechnik zertifiziert ist, sondern nur darauf, dass er die allgemeinen Regeln zur Nachprüfung von Berechnungsmodellen darlegt. Durch das Privatsachverständigengutachten wurde unter Beweis gestellt, dass insbesondere die hydrologischen und die wasserbautechnischen Gutachten nicht nach den anerkannten fachlichen Regeln erstellt wurden und daher nicht verwertbar sind.

Daraufhin wurde das Beweisverfahren geschlossen.

In den Schlussausführungen wurde vom Beschwerdeführervertreter der als Beschwerde zu behandelnde Devolutionsantrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG vollinhaltlich aufrechterhalten. Weiters wurden sämtliche Anträge, welche im Laufe der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlungen gestellt wurden, weiterhin aufrechterhalten.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich zuletzt herausgestellt hat, dass die Flurabstände bei MGW Projekt Szenario A nicht mindestens 80 cm sondern nur mindestens 20 cm betrage, sei nunmehr auch nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die Errichtung und den Betrieb des Projektes eine Ackerbaufläche nicht mehr in der bisherigen Art bewirtschaften könne und daher ein Eingriff in die Substanz des Eigentums des Beschwerdeführers durch das Projekt gegeben sei. Dabei komme es weder auf die Größe der Fläche noch auf die Frage an, ob diese Fläche zu dem früheren Zeitpunkt auch einmal anders bewirtschaftet wurde. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist immer der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die derzeit ausgeübte ackerbauliche Nutzung unzulässig wäre. Es werde daher der Antrag wiederholt, den als Beschwerde zu behandelnden Devolutionsantrag stattzugeben.

Der Vertreter der Konsenswerberin führte aus, dass die Ackerbaufläche wie bisher in der zulässigen Art und Weise (innerhalb der zulässigen Grenzen) genutzt werden könne. Insgesamt liegt keine relevante Beeinträchtigung vor.

Die Konsenswerberin hielt alle gestellten Anträge aufrecht, insbesondere wurde der Antrag aufrechterhalten, die Beschwerde abzuweisen.

Vom Vertreter der belangten Behörde wurden keine Schlussausführungen getätigt.

In einer weiteren schriftlichen ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 19. Juni 2019 zur Anmerkung der Konsenswerberin bezüglich „Urgierens an der Verhandlungsleitung des Gerichtes vorbei“ wurde der Wortlaut des E-Mails an das M GmbH offengelegt.

Ausgeführt wurde hierzu, dass Herr Y im Sinne der Verfahrensökonomie vor der Verhandlung am 13. Juni 2019 wissen wollte, ob der Fehler nur ein Darstellungsfehler der Legende sei, oder ob die Pläne an sich fehlerhaft seien.

Da es zu keiner Aufklärung gekommen sei, wurde weiters behauptet, dass die vorgelegten Lagepläne 6.1.1, 6.1.2, 6.1.3. falsch seien und somit das Bewertungsergebnis der ASV für Wasserbautechnik, dass bei allen hydraulischen Berechnungen die gleichen Sohlhöhen berücksichtigt worden seien, mit Fehlern behaftet wären. Diese Fehler hätte der ASV für Wasserbautechnik in den Plänen bei der Erstellung ihres Gutachtens auffallen müssen.

Mit 21. Juni 2019 legte der Beschwerdeführervertreter noch ein SV- Gutachten von Y vom 21. Juni 2019 zum Beweis der mangelnden Überprüfbarkeit der Abflussberechnungen der Konsenswerberin vor.

Grundlage dieses privaten SV Gutachtens war das Gutachten „Anforderungen zur Gewährleistung der Prüffähigkeit numerischer Berechnungen“ die „Feststellungen zur Qualität von Gutachten und zur Qualifikation von Sachverständigen im Verwaltungsverfahren“ die Stellungnahme zu den Berechnungen“ und weitere zitierte Quellen innerhalb seiner Ausführungen.

In mehreren Kapiteln untergliedert macht der Privatsachverständige Ausführungen über naturwissenschaftliche Berechnungsmethoden bis hin zu numerischen Verfahren mit gesteigerter Rechnerleistung, wobei er darlegte, dass eine Nachvollziehbarkeit numerischer Berechnungen durch unabhängige Dritte ebenso nur numerisch erfolgen könne.

Ein Dienstleister, der Berechnungen durchführt, erhalte dadurch eine unantastbare Position, da die Ergebnisse nicht verifiziert werden können, sondern höchstens auf ihre Plausibilität geprüft werden können, sofern die verwendeten Daten nicht offengelegt werden. Es werde daher anstelle der Richtigkeit nur die Plausibilität geprüft.

Zur Plausibilität wird ausgeführt, dass sie kein Beurteilungskriterium darstelle. Hierzu wird zur Definition als Quelle die Internetseite der Informationsplattform Wikipedia angegeben.

Verwiesen werde weiterhin darauf, dass plausible Darstellungen von jedem Menschen anders aufgefasst werden können. Hierzu gibt der Privatsachverständige an, dass das Maß an Fachkenntnis für eine Mehrheitsfähigkeit zwischen Laien und Experten wohl am ehesten bei fachkundigen Laien gefunden werden könne. Diese seien Durschnittsbürger, die sich fachlich fundiert mit der Materie beschäftigt haben.

Mit Angabe einer Definition zur Plausibilitätskontrolle wird angegeben, es könne damit nicht immer die Richtigkeit des Wertes oder Ergebnisses verifiziert werden, sondern es soll eine gegebenfalls vorhandene offensichtliche Unrichtigkeit erkannt werden. Diese Kontrolle könne mit einem geringen Aufwand durchgeführt werden, allerdings mit dem Nachteil, dass weniger offensichtliche Unrichtigkeiten nicht erkannt werden. Auch hier gibt der Verfasser als Quelle den Internetauftritt der Informationsplattform Wikipedia als Quelle an.

Weiter im Text zitiert der Privatsachverständige eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Dokumentennummer ***) zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit von entscheidungswesentlichen Gutachten. Hierzu gibt er auch an, dass beim Verweis auf plausibel erachtete Teile eines Einreichoperates die allgemeinen Grundsätze der Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit durchgehend gewährleistet sein müsse und die Plausibilitätsannahme verständlich begründet, nachvollziehbar und überprüfbar sein muss.

In den weiteren Ausführungen dieses Privatsachverständigen-Gutachtens werden Teile des Projektes anhand Tabellen zitiert und Ausführungen zu „Strickler Beiwerten“ anhand fachlicher Quellen geführt. Auch enthält es Angaben zur Rauhigkeitsverteilung und zu fehlender Einflussanalyse und Fehlerüberschätzung.

Zur fachlichen Gleichwertigkeit stellt der Privatsachverständige im Einklang mit § 46 AVG iVm § 17 VwGVG dar, dass es zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei, wenn fundamentale Mängel (Nachvollziehbarkeit, Prüffähigkeit) der vorgelegten Berechnungen aufgezeigt und systematische Fehler in der Argumentation der Amtssachverständigen nachgewiesen werden können.

Die Stellungnahme des Privatsachverständigen zur Plausibilität von Berechnungen seien u.a. im Fachgebiet der Gerinnehydraulik auf höchster fachlicher Ebene und damit gleichwertig und geeignet, das Projekt und die Vorbringen der Konsenswerberin zu bekämpfen. Er begründet dies damit, dass er als Techniker, Ziviltechniker und Sachverständiger befähigt ist, technische Zusammenhänge zu analysieren und Anforderungen an Gutachten bestens kennt.

Weiters begründet er seine fachliche Eignung damit, dass er für das Handelsgericht Wien Gutachten erstellt habe und sich mit der Nachvollziehbarkeit numerischer Berechnungen auseinandergesetzt habe und sich bei diesem Sachverhalt mit anderen namentlich erwähnten Technikern ausgetauscht und abgestimmt habe.

Er verweist auch darauf, dass sein Gutachten mit zwei namentlich genannten Technikern ausgearbeitet wurde, dass er mehrere Jahre als Projektleiter einer biologischen Abwasserreinigungsanlage tätig war und in die hydraulischen Berechnungen eingebunden war.

Überdies stützte er seine Gleichwertigkeit auf die Aussage, dass er selbst keine fachlich einschlägigen Aussagen treffe, sondern auf qualifizierte Quellen verweise (Wikipedia).

Zu den im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen führte er an, dass sie nach eigenen Angaben nicht in der Lage seien, Berechnungen nach dem Stand der Technik durchzuführen und nachzuprüfen. Damit werde verständlich, warum sie nicht erkennen konnten, dass die im Projekt vorgelegten Berechnungen nicht den Grundanforderungen der Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit genügen.

In dieser Beziehung liegen die Kenntnisse der Amtssachverständigen nicht auf gleichem fachlichen Niveau wie die vom Privatsachverständigen vorgelegten Gutachten.

In seiner Zusammenfassung gibt der Privatsachverständige folgende Punkte wieder:

„Die Nachvollziehbarkeit numerischer Berechnungen wird trotz technischer Machbarkeit meist nicht eingefordert, weil das bisher nicht üblich war.

Der Projektant befindet sich dadurch in einer unantastbaren Position, da er nicht kontrolliert werden kann.

Behörden oder Sachverständige werden durch nicht prüffähige Berechnungen in die unhaltbare Situation gebracht, anstelle der Richtigkeit nur die Plausibilität prüfen zu müssen.

Die Strickler-Beiwerte müssten an die örtliche Situation angepasst werden. Das ist nicht erfolgt bzw. nicht dokumentiert.

Die Verteilung der Rauhigkeitsbeiwerte über die Fläche in Kombination mit der

Wassertiefe hat entscheidenden Einfluss auf Abflussverhältnisse.

Bei HQ10 und HQ100 gibt es keinerlei Sicherheit gegen eine Verschlechterung der Hochwassersituation durch das KW ***, bei HQ30 wurde eine Verbesserung von gerade mal 1 m³/s berechnet, ohne den Einfluss von Annahmen oder Fehlereinflüsse abzuschätzen.

Es wurde nicht untersucht, ob sich der Worst-Case für die Beschwerdeführer durch eine andere Kombination aus den Wertebereichen in Verbindung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit ergibt.

Meine Stellungnahmen sind gleichwertig und geeignet, das Projekt und die

Vorbringen der Konsenswerberin zu bekämpfen.

Die Kenntnisse der ASV bzgl. numerischer Berechnungen entsprechen nicht dem Stand der Technik und liegen nicht auf gleichem fachlichen Niveau wie die von mir vorgelegten Gutachten.“

4. Feststellungen:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15. Mai 2013, Zl. ***, wurde der C gesellschaft mbH die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Wasserkraftwerkes in *** genehmigt.

Die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Stromerzeugungsanlage ist in der unteren *** zwischen Fluss km *** und *** situiert, wobei das Kraftwerk mit zwei Kaplanturbinen mit einer Leistung von 1,2 MW und einem Durchfluss von je 25 m³/s ausgestattet ist und somit eine Engpassleistung von 2,4 MW hat.

Da die Engpassleistung mehr als 50 kW aufweist, unterliegt sie der elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1 NÖ ElWG.

Die gegenständliche Stromerzeugungsanlage verfügt über eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung.

Der Devolutionsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ist als Beschwerde zu werten, da die Institution des Devolutionsantrages gemäß Art. 15 Abs. 3 B-VG nach aktueller Rechtslage nicht mehr existent ist, der Devolutionsantrag sich gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtete und somit iSd § 4 VwGbk-ÜG iVm Art 151 Abs. 51 Z 9 B-VG als Beschwerde zu behandeln ist.

Von der Konsenswerberin wurden anhand des Projektes verschiedene Modellberechnungen durchgeführt. Diese Berechnungen beinhalten die bereits umgesetzten Hochwasserschutzmaßnahmen des Hochwasserschutzes *** und spiegeln den Ist-Zustand des gegenständlichen Bereiches wieder. Im Detail wurde dasselbe Abflussmodell wie bei der wasserrechtlichen Einreichung 2012 verwendet, wobei der Ist-Zustand dahingehend abgeändert wurde, dass die bisher nicht umgesetzten Teile des Hochwasserschutzes dem Naturzustand angepasst wurden.

Unter diesen Berechnungsmodellen befindet sich die Berechnung eines Worst Case Szenarios (Szenario A).

Anhand dieser Modellberechnungen ist festzustellen, dass die Rechte des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des NÖ Elektrizitätswesengesetzes nicht beeinträchtigt werden.

Aufgrund der vorgelegten Berechnungen ist festzustellen, dass das Grundwasser bei Niedrigwasser (NGW) und bei Mittelwasser (MGW) angehoben wird, wobei bei einem auftretenden Hochwasser aufgrund einer Drainagierung keine Anhebung erfolgt.

Es ist festzustellen, dass es bereits im Bestand mit teilweiser Errichtung des Hochwasserschutzes auch mit Berücksichtigung der Auskolkungen und teilweisem Freimachen des linken Brückenfeldes, ohne Errichtung des Kraftwerkes ab einem HQ10 zu Vorlandüberflutungen kommt.

Mit dem Projekt Kraftwerk werden bei einem HQ10 und HQ30 flussaufwärts der *** im linken Vorland der *** geringere Überflutungshöhen ausgewiesen.

Bei einem HQ100 kommt es nur im Nahbereich des linken Brückenfeldes der *** zu Wasserspiegellagenerhöhungen von größer als 25 cm.

Die Vorlandüberflutungen im Bereich flussaufwärts der *** weisen bei HQ100 keine Wasserspiegeldifferenzen auf.

Im Bereich des Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers werden ebenfalls nur im Nahbereich des linken Brückenfeldes Erhöhungen von 3 cm bzw. angrenzend zu Grundstück Nr. *** Erhöhungen bis zu 10 cm ausgewiesen.

Die Berechnungsmodelle beinhalten die bewilligten und bereits umgesetzten Maßnahmen des Hochwasserschutzes ***, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. Oktober 2010, Zl. ***, rechtskräftig bewilligt wurde.

Die Modellierung und die einhergehende Berechnung verschiedener Szenarien erfolgte mit einer zweidimensionalen Berechnung mit dem Programm Hydro-AS 2D und entspricht dem Stand der Technik.

Die angrenzenden Grundstücke Nr. ***, KG ***, und die Grundstücke südwestlich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, alle linksseitig der ***, und die angrenzenden Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, an der rechten Seite der ***, stehen im Eigentum von A. Er ist somit Nachbar im Sinne des NÖ ElWG.

Das Grundstück ***, KG ***, wird forstwirtschaftlich als extensiver Niederwald genützt und dient dem Beschwerdeführer zur Brennholzgewinnung. Der Bewuchs besteht aus Eschen, Linden und Fichten, wobei die Fichten im höheren Bereich dieser Waldparzelle stocken.

Die Zufahrt zu diesem Grundstück ist einerseits über einen nördlichen Zugang nebst einer Mauer der Fa. E und andererseits über einen westlichen Zufahrtsbereich möglich.

Die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, am rechten *** werden ebenfalls forstwirtschaftlich genutzt.

Betreffend die Grundstücke am rechten Ufer der *** ist festzustellen, dass hier kein zusammenhängender Grundwasserkörper vorhanden ist. In diesem Bereich fungiert ein Schliervorkommen als Grundwasserstauer.

Der hier vorhandene Weg zur Nutzung der Forstwirtschaft wird mit Kraftwerksrealisierung weiterhin verfügbar sein und die Weiterführung der Forstwirtschaft ermöglichen.

Die Grundstücke südwestlich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, (linksseitig der ***) werden agrarwirtschaftlich genutzt. Die weitere Nutzung dieser Grundstücke wird mit Errichtung und Betrieb der gegenständlichen Stromerzeugungsanlage weiterhin möglich sein.

Das Eigentum des Beschwerdeführers wird nicht in der Weise bedroht, dass es in seiner Substanz vernichtet wird.

Der Beschwerdeführer hatte während des gesamten Verfahrens Einsicht in die Projektunterlagen. Auch wurden ihm diese elektronisch zur Verfügung gestellt.

Während des Beschwerdeverfahrens vom erkennenden Gericht der Konsenswerberin aufgetragene zusätzliche Berechnungen wurden dem Beschwerdeführer auch im Papierformat von der Konsenswerberin übersandt.

Er ist trotz der Kenntnis sämtlicher Projektbestandteile und Beweismitteln den fachlichen Ausführungen und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

5. Beweiswürdigung:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich aus den Bestimmungen des § 4 VwGbk-ÜG iVm Art 151 Abs. 51 Z 9 B-VG.

Der Beschwerdeführer brachte ursprünglich einen Devolutionsantrag nach Art 15 Abs. 3 B-VG ein. Durch BGBl. I 51/2012 wurde diese Bestimmung außer Kraft gesetzt. Aufgrund der Aufhebung der Entscheidung des Bundesministeriums durch den Verwaltungsgerichtshof war der Devolutionsantrag noch offen. Eine erneute Entscheidungskompetenz durch das Bundesministerium war jedoch zur Zeit der Anhängigkeit dieses Verfahrens nicht mehr gegeben. Dies ergibt sich daraus, dass Art 15. Abs. 3 B-VG nicht mehr anwendbar war und auch aus Art 151 Abs. 51 Z 9

B-VG, da der Bundesminister nicht als erste und letzte Instanz zu entscheiden hatte. Dieser Devolutionsantrag war daher als Beschwerde zu werten.

Die von der Konsenswerberin mit dem Projekt und im Beweisverfahren eingereichten Modellberechnungen zeigten, dass Beeinträchtigungen der Rechte des Beschwerdeführers nicht auftreten werden.

Die Konsenswerberin erstellte hierbei ein elektronisches Datenmodell, bei dem die Oberfläche des gegenständlichen Bereichs elektronisch abgebildet wurde. In diese Abbildung flossen Rauigkeiten, der Flussschlauch und diverse Baumaßnahmen ein. Dabei erfolgte auch die Modellierung verschiedener Wassermengen (Niedrigwasser, Mittelwasser und Hochwasser). Hierbei konnten Fließgeschwindigkeiten ermittelt werden, um die ökologischen Auswirkungen bei Niedrig- und Mittelwasser und mögliche Auswirkungen auf fremde Rechte, also Rechte des Beschwerdeführers, bei Hochwasser zu beurteilen. Im Beweisverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass der bewilligte Hochwasserschutz *** nicht so errichtet wurde wie er bewilligt wurde und es sei somit die Ist-Situation nicht richtig abgebildet. Hierauf erfolgte eine Änderung des Berechnungsmodelles dahingehend, dass bei den Berechnungen nur diejenigen Hochwasserschutzmaßnahmen berücksichtigt wurden, die auch umgesetzt worden sind. Überdies erfolgte eine weitere Änderung der Modellberechnung über Anregung des Beschwerdeführers, da für den Ist-Zustand auch die Auskolkung linksseitig der *** nach der *** maßgebend sei.

Es erfolgten somit mehrere Anpassungen des Grundmodells, welches aus dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren übernommen wurde.

Bei den Berechnungen wurden des Weiteren auch verschiedene Wasserspiegellagen für die Geländeanpassungen. Berechnet wurden Wasserspiegellagen für ein 10jährliches, 30jährliches und 100jährliches Hochwasser, da ab einem 10jährlichen Hochwasser bereits Ausuferungen auf Grundstücke des Beschwerdeführers erfolgen können. Die Berechnungen zeigten aber auch, dass Wasserspiegellagen unter einem 10jährlichen Hochwasser im Flussschlauch der *** verbleiben.

Bei den Berechnungen wurden auch die Abflussuntersuchungen aus dem wasserrechtlichen Projekt berücksichtigt. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtssache war das Ermittlungsergebnis des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens der gegenständlichen Stromerzeugungsanlage in das elektrizitätsrechtliche Beweisverfahren miteinzubeziehen. Bei diesen Abflussuntersuchungen wurden die Hochwässer HQ1, HQ3, HQ5, HQ10, HQ30, HQ100 und das rechnerisch größte Hochwasser berücksichtigt.

Das Projekt „Wasserkraftwerk an der ***“ zeigt, dass bei Realisierung dieser Stromerzeugungsanlage, der Grundwasserspiegel bei Niedrigwasser (NGW) und bei Mittelwasser (MGW) angehoben wird, wobei aufgrund der projektgemäßen Drainagierung keine Anhebung bei einem Hochwasserereignis erfolgt.

Diese Berechnungen aus dem Projekt und aus dem Beweisverfahren zeigten auch, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Grundstücke würden in der Art und Weise beeinträchtigt werden, dass sowohl eine agrarwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich sein werden, in Leere geht.

Von den beigezogenen Amtssachverständigen konnte plausibel, schlüssig und nachvollziehbar in Gutachten und mehrfachen fachlichen Stellungnahmen dargelegt werden, dass durch Realisierung des Kraftwerksprojektes das Eigentum des Beschwerdeführers nicht gefährdet ist und die forstwirtschaftliche und agrarwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke weiterhin möglich sein wird.

Im Detail hat der Beschwerdeführer durch konkretes Vorbringen behauptet, dass sein Grundstück ***, KG ***, das forstwirtschaftlich genutzt wird, die auch auf der linken *** befindlichen landwirtschaftlich genützten Grundstücke in der KG *** und auch die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke am rechten *** in der KG *** insoweit gefährdet werden, dass sie mit Kraftwerkserrichtung in ihrer Substanz vernichtet werden, da sich der Grundwasserspiegel bei NGW und MGW erhöhe und bei bereits kleineren Hochwässern es zu mehr Überflutungen komme als bisher.

Diese konkreten Befürchtungen des Beschwerdeführers wurden mit den Gutachten der Amtssachverständigen ausgeräumt. Sein konkretes Vorbringen stützte sich auf die Ansicht eines Laien bzw. eines Hobbyhydrologen. Somit konnte dies nicht als fachlich fundiert und daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene zu den beigezogenen Amtssachverständigen gesehen werden. Dennoch konnte sein Vorbringen bestätigt werden, dass sich der Grundwasserspiegel bei Niedrigwasser (NGW und Mittelwasser (MGW) erhöht, jedoch aufgrund einer Drainagierung keine Gefährdung des Eigentums des Beschwerdeführers bei Hochwasser zu erwarten ist.

Zu seinem Vorbringen betreffend die Gefährdung seines Eigentums (Grundstücke rechtsseitig der ***) ist auszuführen, dass sich die Grundwasserverhältnisse zwischen dem Bereich linksseitig und rechtsseitig der *** unterschiedlich darstellen. Linksseitig befindet sich als Grundwasserstauer durchgehend ein Schlierbereich, auf welchen Schotter abgelagert ist, in welchem sich ein geschlossener und zusammenhängender Grundwasserkörper befindet. Rechtsseitig ist ebenfalls Schlier vorhanden, welcher jedoch nicht, im Vergleich zum linksseitigen Schliervorkommen, stabil ist. Dieser Schlierabhang unmittelbar an die *** angrenzend rutscht immer wieder in den Bereich des Schotters und unterbricht somit das Grundwasservorkommen. Daraus ergibt sich, dass Grundwasser prinzipiell rechtsseitig der *** vorhanden ist, jedoch ist in diesem Bereich aufgrund der Schlierabrutschungen kein geschlossenes zusammenhängendes Grundwasservorkommen vorhanden, welches unmittelbar in seiner Gesamtheit auf Änderungen, wie im linksseitigen Bereich reagieren kann. Durch die Amtssachverständigen für Hydrologie Grundwasser und Forsttechnik wurde zweifelsfrei dargestellt, dass aufgrund des nicht vorhandenen zusammenhängenden Grundwasservorkommens keine Gefährdung der Forstwirtschaft rechtsseitig der *** auftreten kann.

Wie bereits dargestellt, hat der Beschwerdeführer durch eine konkrete Behauptung vorgebracht, dass sein Eigentum in der Substanz vernichtet wird. Zu prüfen ist hierbei, ob das Eigentum des Beschwerdeführers oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden.

Hierbei ist anzumerken, dass das Eigentum nur vor der Vernichtung der Substanz geschützt ist. Eine Minderung des Verkehrswertes kann daher nicht geltend gemacht werden. Unter „Vernichtung der Substanz“ fällt auch der Verlust der Verwertbarkeit, also der Verlust der bestimmungsgemäßen Sachnutzung oder dessen Verwertung.

Die Gutachten und fachlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen, vor allem die Amtssachverständigen für Forsttechnik und Agrartechnik, haben schlüssig und nachvollziehbar gezeigt, dass keine Vernichtung der Substanz eintreten wird, da auf allen forstwirtschaftlichen und agrarwirtschaftlichen Flächen, weiterhin die bestimmungsgemäße Sachnutzung möglich sein wird.

Die Berechnungen in den verschiedenen Szenarien erfolgten auf stationärer Basis.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Unterschied zwischen einer stationären und instationären Berechnungsmethode mehrmals in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen erörtert wurde.

Unter den diversen berechneten Szenarien befindet sich auch das Szenario A, welches als Worst Case Szenario beschrieben wurde. Selbst bei diesem Szenario, welches in der Realität in der berechneten Weise nur kurzfristig auftreten wird, da stationär berechnet, erfolgt keine Vernichtung der Substanz betreffend das Eigentum des Beschwerdeführers. Dies haben auch sämtliche beigezogene Amtssachverständige in ihren Gutachten und Stellungnahmen unabhängig voneinander bestätigt. Diesen fachlichen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nur mit seinem Wissen als Laie entgegengetreten.

Hierzu ist betreffend dem Privatgutachten des Y betreffend die Plausibilität von Berechnungen auszuführen, dass diesem Vorbringen zum Unterschied zwischen Experten, Laien und fachkundigen Laien zwar zuzustimmen ist, jedoch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn er als fachkundiger Laie zu bezeichnen ist, nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie die Gutachten und fachlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen anzusiedeln, welche aufgrund ihrer Ausbildung, langjährigen Berufserfahrungen und Weiterbildungen sehr wohl als Experten zu bezeichnen sind.

Die Ausführungen des vom Beschwerdeführer beigezogenen Privatsachverständigen, Y, sind inhaltlich auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen, keinesfalls auf gleicher Ebene wie die fachlich fundierten Gutachten der Amtssachverständigen für Hydrologie (Oberflächenwässer und Grundwasser), Wasserbautechnik, Agrartechnik und Forsttechnik angesiedelt, da sie kein Vorbringen beinhalten, welche inhaltliche Fehler aufzeigen. Insbesondere zeigt das Privatgutachten des Y vom 21. Juni 2019, dass fachlich und dies sicher auf gleicher Ebene, Erklärungen dargelegt werden, wie eine rechnerische Überprüfung der vorhandenen Daten und auch eine Plausibilitätsprüfung nach Ansicht des Verfassers durchzuführen ist. Es wird dabei auf die im Verfahren kurz angesprochene Berechnung nach „Strickler“ erwähnt, jedoch dabei übersehen, dass mehrmals in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen und auch im abschließenden Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik festgestellt wurde, dass diese Berechnungsmethode zu falschen Ergebnissen führt. Hierbei ist auch zu erkennen, dass sich der Privatsachverständige lediglich auf das laienhafte Vorbringen des Beschwerdeführers selbst stützt, ohne selbst Berechnungen anzustellen, welche seine Behauptungen unterstützen würden.

Es war daher diesen Ausführungen des vom Beschwerdeführer beigezogenen Privatsachverständigen nicht zu folgen, da damit keine inhaltlichen Mängel der schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten und fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen aufzeigen konnten (siehe Abschnitt 7.1.3. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Vom Beschwerdeführer wurde eine fachliche forsttechnische Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vorgelegt, welche sich jedoch im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen beschränkte. Im Detail wurde allerdings darin darauf hingewiesen, dass es zu starken Grundwasseraufhöhungen von mehr als 50 cm bei Niedrig- und Mittelwasser komme und wurde dies vom Forstsekretär der Bezirksbauernkammer *** als gravierende Änderung im Wasserregime gesehen, wodurch die am Grst. Nr. *** stockenden Fichten beeinträchtigt werden.

Dies wurde durch den Amtssachverständigen für Forsttechnik nicht bestätigt, da die angesprochenen Fichten im Ausmaß von ca. 0,8 ha in einem höheren Bereich dieser Waldparzelle stocken und der dort vorhandene Flurabstand auch in Hinkunft von mindestens 2 m zu liegen kommt. Auch wurde vom Amtssachverständigen für Forsttechnik ausgeführt, dass auf dem übrigen Grundstück bei Anhebung des NGW und MGW und Minderung des Grundwasserspiegels bei HGW projektgemäß zu keinem nennenswerten Einstau forstlich bestockter Flächen kommt und dadurch bei Flurabständen im Wesentlichen von mindestens 0,8 m grundsätzlich eine uneingeschränkte forstliche Nutzung zulässig ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Wege zu seinen Waldgrundstücken (links- und rechtseitig der ***) seien mit Projektrealisierung nicht mehr befahrbar, wurde fachlich vom Amtssachverständigen für Forsttechnik dargelegt, dass die Befahrbarkeit weiterhin eingeschränkt möglich sein wird. Hierbei wurde auch vom Beschwerdeführer selbst zugestimmt, dass dies im aktuellen Zustand nur eingeschränkt möglich ist.

Dieser fachlichen Expertise ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher Weise entgegengetreten.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05. Dezember 2018 legte der Beschwerdeführer eine gutachterliche Stellungnahme der ZGmbH vom 08. Oktober 2018 vor. Hierin wurde ausgeführt, dass zur mängelfreien Überprüfung der Hochwassersicherheit des Kraftwerkes der aktuelle Bestand Grundlage für den Vergleich zwischen Ist-Zustand und Projektzustand sein muss und es wäre hierzu eine neue Modellierung erforderlich.

Aufgrund dieser fachlichen Ausführungen und dem bisherigen Ergebnis des Beweisverfahrens wurde über Antrag des Beschwerdeführers der Konsenswerberin aufgetragen, eine Vergleichsberechnung des gegebenen Ist-Zustandes mit dem modellierten Kraftwerk durchzuführen und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen.

Dieses neu aufgetragene Berechnungsmodell sowie die im Projekt enthaltenen und die mit April 2018 vorgelegten Berechnungsmodelle, welche alle mittels einem anerkannten zweidimensionalem stationären hydraulischen Modell und somit nach dem Stand der Technik berechnet wurden, wurden von den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Hydrologie für Oberflächenwässer und Grundwasser begutachtet. Auch wurde das rechte ***, welches der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren einbrachte, da es seiner Ansicht nach auch hier mit Kraftwerkserrichtung zu Beeinträchtigungen kommen wird, mitbegutachtet.

Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege kein geeignetes Einreichprojekt vor, da nicht von tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen wird, ins Leere, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berechnungsmodelle aus 2018 und 2019 keine Projektbestandteile sind, sondern als Beweismittel eingebracht wurden, um zu zeigen, dass das Eigentum des Beschwerdeführers nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG gefährdet wird.

In ihren fachlichen Expertisen, welche dem erkennenden Richter aufgrund der Berücksichtigung sämtlichen Vorbringens des Beschwerdeführers als schlüssig und nachvollziehbar erschienen, konnte ausgeführt werden, dass aufgrund der Errichtung und des Betriebes des beschwerdegegenständlichen Kraftwerks keine negativen Beeinflussungen auf das Eigentum des Beschwerdeführers zu erwarten sind.

Diesen fachlichen Expertisen ist der Beschwerdeführer wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern lies es dabei, Behauptungen aufzustellen, welche, nach den fachlichen Meinungen der Amtssachverständigen, keinen weiteren Beweiswert mehr brachten.

Zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers, mit Kraftwerkserrichtung wäre weder die fortwirtschaftliche noch die agrarwirtschaftliche Nutzung seiner betroffenen Grundstücke mehr möglich, ist auszuführen, dass die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie (Oberflächenwässer und Grundwasser) bestätigten anhand der mit dem Projekt eingereichten Modellberechnungen der Wasserspiegellagen, dass es betreffend der Oberflächenwässer und des Grundwasserspiegels für niedrige und mittlere Zustände zu einer Anhebung der Wasserspiegellagen kommt.

Auch wurde von den Amtssachverständigen für Forsttechnik und Agrartechnik anhand des vorgelegten Projektes und der im Beweisverfahren aufgetragenen Projektmodellierungsberechnungen fachlich dargestellt, dass mit Kraftwerkserrichtung und den hieraus entstehenden veränderten Wasserspiegellagen im Vergleich zum Ist-Zustand sowohl der Betrieb der Forstwirtschaft als auch der Agrarwirtschaft weiterhin möglich sein wird.

Vom Beschwerdeführer wurde in den abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen immer wieder vorgebracht, dass aufgrund des durch Kraftwerkserrichtung hervorgerufenen geringen Flurabstandes, vor allem an der Grundstücksgrenze Grst. *** und ***, beide KG ***, eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht mehr möglich sein wird. Auch kristallisierte sich in den Verhandlungen heraus, dass der Beschwerdeführer eigenhändig Fällungen bzw. Rodungen an der Grenze Wald/Agrar durchführte, wodurch sich die landwirtschaftliche Nutzungsfläche vergrößerte.

In der nun zu behandelnden Rechtssache ist es nicht von Belang, ob diese Fällungen bzw. diese Rodung rechtmäßig erfolgte oder nicht. Der Amtssachverständige für Agrartechnik hat schlüssig erklärt, dass eine Bewirtschaftung auch in diesem Bereich weiterhin möglich sein wird. Selbst wenn sich der Flurabstand kurzfristig verringert, wird die Bewirtschaftung auch mit dem Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen weiterhin möglich sein. Die Berechnungen erfolgten, wie bereits dargestellt auf stationärer Basis, weshalb in der Realität davon auszugehen ist, dass diese Verringerung des Flurabstandes nur kurzfristig auftreten wird.

Vor diesem Hintergrund war daher festzustellen, dass die Rechte des Beschwerdeführers nicht in dem Ausmaß beeinträchtigt werden, dass sein Eigentum in seiner Substanz vernichtet wird, da die beigezogenen Amtssachverständigen dies in ihren Gutachten und mehrfachen Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar darlegen konnten.

6.

Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetztes (B-VG) lautet:

Artikel 151. (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

[…]

9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes

(VwGbk-ÜG) lautet:

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(2) Abs. 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.

(3) Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerden gelten als rechtzeitig erhobene Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(4) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Abs. 1 bis 3 zu enthalten.

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise:

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet:

Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:

Revision

„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) lauten auszugsweise:

§ 5

Genehmigungspflicht

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen und für Photovoltaikanlagen mit einer Modulspitzenleistung von nicht mehr als 200 kW peak ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.

[…]

(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, auch elektronisch anzuschließen:

[…]

(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.

(2) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

(1) In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:

(1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

[…]

[…]

(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

[…]

7. Erwägungen:

7.1. Zu den einzelnen formalen Anträgen des Beschwerdeführers

7.1.1. Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz nicht vorgesehen, dass nach Aufhebung eines Bescheides der NÖ Landesregierung im Devolutionswege gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG, wenn der Bundesminister funktional als 1. Instanz tätig wurde, die Entscheidungskompetenz auf das Landesverwaltungsgericht übergeht, ist auszuführen, dass sich bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung in dieser Rechtsache vom 27. November 2014, Zl. ***, mit dieser Rechtsfrage beschäftigt hat. So führte das Höchstgericht aus, dass die Abtretung der Rechtsache vom VfGH an den VwGH erst mit Beschluss vom 7. April 2014 erfolgte und es sich dabei nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 VwGbkÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiteranzuwenden hatte, gehandelt hat. Die Behandlung einer vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 abgetretenen Bescheidbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach den Bestimmungen des B-VG bzw. VwGG in der jeweils seit 01. Jänner 2014 geltenden Fassung („Revisionsmodell“) kommt allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil danach nur Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Revision unterliegen (vgl. Art 133 Abs. 1 Z1 B-VG und §§ 25a ff VwGG). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weisen daher die Übergangsvorschriften für einen Fall wie den gegenständlichen, in dem der Verfassungsgerichtshof die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des für „Übergangsfälle“ allgemein geltenden § 4 VwGbk-ÜG zu schließen ist. Die abgetretene Beschwerde galt daher als Revision, für die die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG anzuwenden sind (vgl. zum Ganzen den VwGH Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029; ferner in diesem Zusammenhang den Beschluss des VwGH vom 17. Juni 2014, Ro 2014/05/0044).

Da bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner in dieser Rechtssache ergangenen Entscheidung sich nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits- Übergangsgesetz gerichtet hat, und die vom Beschwerdeführer angesprochene Lücke mit § 4 VwGbkÜG geschlossen hat, ergibt sich, dass auch der Devolutionsantrag im Sinne dieses Gesetzes als Beschwerde zu werten ist, und somit eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes geben ist. Dies ergibt sich auch über die Interpretation des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, da der Bundesminister nicht als Verwaltungsbehörde in erster und letzter Instanz entschieden hat. Die Wertung des Devolutionsantrages als Beschwerde ist daher im Sinne dieser Bestimmung anzusehen und es ist dadurch das Verfahren nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

7.1.2. Befangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen

Vom Beschwerdeführervertreter wurde bei den durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen der Antrag gestellt, die vom erkennenden Gericht beigezogenen Amtssachverständigen sollen als befangen erklärt werden.

Begründet wurde dies dahingehend, dass die beigezogenen Amtssachverständigen Dienstnehmer der NÖ Landesregierung somit beim Land Niederösterreich beschäftigt sind und das Land Niederösterreich Mehrheitseigentümer der C ist. Es sei daher Befangenheit gegeben, da die Amtssachverständigen als Dienstnehmer den Beamtenstatus haben und somit ein Weisungsrecht ihres Dienstgebers vorliegt.

In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2019 wurde vom erkennenden Gericht der verfahrensleitende Beschluss gefasst, mit dem der Antrag des Beschwerdeführervertreters abgewiesen wurde.

Vom Verhandlungsleiter wurde dies damit begründet, dass ein Weisungsrecht bei der Erstellung ihrer Gutachten den Inhalt betreffend nicht vorliegt.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Zl. Ra 2017/03/0014, sind Sachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten nicht an Weisungen iS des Art. 20 Abs. 1 B-VG gebunden, vielmehr beruht deren Begutachtung allein auf ihrer fachlichen Qualifikation (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0003, mwH). Der VwGH hat schon wiederholt festgehalten, dass Amtssachverständige für die Richtigkeit des Gutachtens alleine verantwortlich sind und eine Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht steht, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl. etwa VwGH 21.12.2010, 2007/05/0248, mwH; vgl. auch VfGH 07.10.2014, E 707/2014).

Dennoch war aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführervertreters der erkennende Richter verpflichtet, eine Prüfung der Befangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen durchzuführen.

Anhand des über mehrere Verhandlungstage durchgeführten Beweisverfahrens in öffentlichen mündlichen Verhandlungen kam klar zum Vorschein, dass die Amtssachverständigen sämtlichem Vorbringen, welches nicht auf gleicher fachlicher Ebene eingebracht wurde, nachgingen, sich damit beschäftigten und begutachteten. So wurde auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der in Berechnung bezogenen Szenarien, nämlich, dass es notwendig sei, weitere Szenarien zu berechnen, da dies nach Ansicht des Beschwerdeführers zeigen würde, dass sein Eigentum gefährdet sei, durch die Amtssachverständigen beigepflichtet und ausgeführt, dass dies eventuell ein anderes Ergebnis zeigen könne. Daher wurde auch der Konsenswerberin aufgetragen, weitere Szenarien zu berechnen und diese als Beweismittel vorzulegen.

Auch wurde aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers über Anregung des Amtssachverständigen für Hydrologie (Grundwasser) angeregt, der Konsenswerberin möge aufgetragen werden, Untergrunderkundungen durchzuführen, damit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachgegangen werden kann. Daraus ist zu erkennen, dass die Amtssachverständigen nicht durch unsachliche psychologische Motive ihrer Tätigkeit nachgingen (vgl. VwGH vom 21. Juni 2017, Zl. Ra 2017/03/0016).

Aufgrund des mehrmaligen Eingehens auf das fachlich nicht fundierte Vorbringen des Beschwerdeführers besteht auch nicht der Anschein, dass andere rein sachliche Überlegungen bei der Gutachtenserstellung eine Rolle gespielt haben und somit ein Anschein der Voreingenommenheit entstanden ist (vgl. VwGH vom 20. September 2018, Zl. Ra 2018/11/0077; auch VwGH vom 29. Mai 2018, Zl. Ra 2018/03/0018).

Des Weiteren erfordert die Prüfung der Befangenheit, ob die Amtssachverständigen durch ihre persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in ihrem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnten. Während des durchgeführten Beweisverfahrens, welches sich, wie bereits erwähnt, über mehrere fortgesetzte Verhandlungstage erstreckte, konnte keine persönliche Beziehung zum Konsenswerber bzw. zum beschwerdegegenständlichen Projekt erkannt werden (vgl. VwGH vom 20. September 2018, Zl. Ra 2018/11/0077).

Überdies hat jeder Vorwurf der Befangenheit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier Amtssachverständiger) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger (hier Amtssachverständiger) seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 21. Mai 2017, Zl. Ra 2017/03/0016). Für das erkennende Gericht ist der Vorwurf, die beigezogenen Amtssachverständigen seien dadurch befangen, da sie Bedienstete des Landes Niederösterreichs und daher weisungsgebunden sind und aufgrund des Mehrheitseigentums des Landes Niederösterreich, kein hinreichender Umstand, der auf eine Befangenheit schließen lasse.

Auch gleich verhält es sich bei dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Amtssachverständigen haben im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung der Berechnungen des M nicht überprüft, welche Daten zur Berechnung herangezogen wurden (siehe Verhandlungsschrift vom 02. Mai 2019). Auch dieses Vorbringen ist nicht im Sinne der zitierten VwGH Entscheidung konkret genug, da aufgrund ihrer fachlicher Qualifikation für die Amtssachverständigen zu erkennen ist, dass die vorgelegten Berechnungen im Vergleich zu den allgemein zugänglichen Daten des Landes Niederösterreich (z.B. NÖ-Atlas und Hydrographisches Messnetz (Messstellen für Grundwasser, Oberflächenwässer und Niederschlag) schlüssig sind und somit für sie plausibel waren.

Mit seiner Entscheidung vom 20. März 2018, Zl. Ra 2016/05/0102, erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass bereits der Verfassungsgerichtshof sagte, dass Amtssachverständige zulässig sind. Einem Gutachten eines Amtssachverständigen muss auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer zwar zwei fachliche Stellungnahmen (Landwirtschaftskammer Niederösterreich vom 04. September 2018 und Z vom 08. Oktober 2018 (Verhandlungsschrift vom 05. Dezember 2018)) vor und wurden diese auch von den beigezogenen Amtssachverständigen bei der Erstellung ihrer fachlichen Expertisen berücksichtigt. Aufgrund dieser Eingaben wurde auch der Konsenswerberin aufgetragen, weitere Berechnungsmodelle vorzulegen und wurden diese auch in die fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen einbezogen.

Ansonsten bestand das Vorbringen des Beschwerdeführers während der gesamten Dauer des Beweisverfahrens in Behauptungen, welche sich keinesfalls auf gleicher fachlicher Ebene bewegten, wodurch auch nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Amtssachverständigen befangen wären.

Die Prüfung ergab somit, dass neben der Frage der erforderlichen Qualifikation der Amtssachverständigen diese unabhängig und unbefangen in der Ausübung ihrer Tätigkeit waren (Vgl. VwGH vom 21. Juni 2017, Zl. Ra 2017/03/0016).

7.1.3. Vorlage eines Privatgutachtens zur mangelnden Überprüfbarkeit der Abflussberechnungen der Konsenswerberin und zur Plausibilität von Berechnungen und einer Stellungnahme zu den Berechnungen

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2019 machte der Beschwerdeführer den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Y stellig und legte das gegenständliche Privatgutachten sowie eine Stellungnahme zu den Berechnungen (Beilage 19) vor.

Dieser als Privatgutachter vom Beschwerdeführer beigezogene gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist für folgende Fachbereiche eingetragen:

-Technisches Unfallwesen, Arbeitsschutz

-Instrumente, Geräte zum Messen

-Pumpen, Ventilatoren, Kompressoren

-Maschinen, Anlagen für die Papiererzeugung, Papierverarbeitung

-Verpackungsmaschinen

-Maschinenprüfungswesen (Funktionsfähigkeit, Normenkonformität, Sicherheit, unfallrelevante Mängel)

-Technisch-kommerzielle Bewertung von Maschinen, Anlagen, Geräten, Instrumenten

Zusätzlich ist Herr Y Mitglied in der Fachgruppe Maschinen und Elektro.

Da der Privatsachverständige vom Beruf Zivilingenieur für Maschinenbau ist, wurde er vom erkennenden Gericht als sachverständiger Zeuge anerkannt, da er in keinem im gegenständlichen Verfahren relevanten Fachbereich als Sachverständiger zertifiziert ist.

Auch wenn der beigezogene Privatsachverständige mit Berechnungsmodellen betraut sein mag, hat er im gegenständlichen Verfahren keinen fachlichen Beitrag geleistet. Der Beschwerdeführervertreter bringt jedoch vor, dass er mit dem Beitrag dieses Privatsachverständigen befähigt ist, das Projekt auf gleichwertiger Basis zu bekämpfen. Er übersieht hierbei jedoch, dass im vorgelegten Gutachten weder hydrologische oder wasserbautechnische Belange angesprochen werden, sondern lediglich allgemeine Ausführungen zu Berechnungen getätigt werden, ohne dabei auf das Projekt selbst einzugehen.

Herr Y erklärt in seinem Gutachten zur Plausibilität von Berechnungen, dass entscheidungsrelevante Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sein müssen. Mit diesen Ausführungen liegt der Privatsachverständige richtig und stimmt dies auch mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung überein (vgl. VwGH vom 24. April 2014, GZ 2013/09/0119).

Im gegenständlichen Fall sind die von den beigezogenen Amtssachverständigen verfassten Gutachten plausibel. Dies zeigt sich in den Tatsachen, dass sie gegeneinander widerspruchsfrei sind und auch darin, dass der Konsenswerberin die Durchführung eines weiteren Berechnungsmodels in Auftrag gegeben wurde. Bereits vor dem Vorliegen dieser Ergebnisse wurde von den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie Oberflächenwässer erklärt, dass dies nicht unbedingt notwendig sei, da diese Ergebnisse keinen Mehrwert mehr bringen würden. Diese fachliche Vermutung wurde schlussendlich mit der Vorlage des neuen Berechnungsmodells dahingehend bestätigt, dass bei Berücksichtigung der Auskolkung unterhalb der *** trotz Kraftwerkserrichtung und der damit verbundenen Verfüllung dieser Auskolkung keine Vernichtung der Substanz der Grundstücke des Beschwerdeführers stattfinden wird.

In weiteren Äußerungen im Privatgutachten zur „Plausibilität von Berechnungen“ wird auf die Schwankung der Strickler Beiwerte eingegangen. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass diese Werte aus Labor- und Naturuntersuchungen zusammengetragen wurden und deshalb bei der Verwendung an das zu berechnete Modell anzupassen sind.

Wie bereits ausgeführt, verwendete der Projektant der Konsenswerberin ein 2D Berechnungsmodell nach dem Stand der Technik. Bei einer solchen 2D Berechnung werden diese Strickler Werte an situative Geländemodelle angepasst, wodurch sie zu einem konkludenten Ergebnis führen.

Vor diesem Hintergrund ist auch auszuführen, dass eine Berechnung eines der als Beweismittel vorgelegten Modelle mit der sogenannten Strickler Methode allein für das gegenständliche Projekt nicht aussagekräftig ist, da dies nicht auf stationärer Berechnungsmethode durchgeführt wird. Dies wurde auch von der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik mehrmals in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen verständlich erklärt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Amtssachverständigen seien auch deshalb befangen, da sie nicht fachkundig genug seien, weil es ihnen nicht möglich ist, die einzelnen berechneten Modelle nachzurechnen, ist zu erwähnen, dass hiermit Zusammenhang zu einer Befangenheit nicht zu erkennen ist.

Zum Vorwurf, den Amtssachverständigen fehle die notwendige Fachkunde, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst ein Laie ist und dies mit seinem Wissen als Laie nicht beurteilen kann.

Selbst mit dem Privatgutachten des Y zur „Plausibilität der Berechnungen“ kann keine fehlende fachliche Kompetenz geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer hat mit Vorlage von Fotos versucht, die fachlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen. Er wollte damit zeigen, dass die Berechnungen nicht stimmen können, da sie sich in der Realität nicht so zeigen. Auch übersieht der Beschwerdeführer hierbei, dass mit den stationären Berechnungen für jede Wasserspiegellage der Worst Case gezeigt wird. Es wurde auch mehrmals erklärt, dass dieser berechnete Zustand nicht auf Dauer auftreten wird.

Jedenfalls kann der Beschwerdeführer mit Vorlage von Fotos den schlüssig und nachvollziehbar beurteilenden Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegentreten (vgl. VwGH vom 23. Juni 2014, GZ 2013/02/0249)

Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0026 erkannt, dass einem Amtssachverständigen es nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2011/07/0190) gestattet ist, auf von ihm als plausibel erachtete Teile eines Einreichoperates bzw. diesen beiliegenden fachkundigen Ausführungen zu verweisen und diese solcherart zum Teil seines eigenen Gutachtens zu machen, was auch für allfällige fachkundige Stellungnahmen eines von einem Projektwerber beauftragten Experten gilt (vgl. auch VwGH vom 09. September 2015, 2013/03/0120).

Der Amtssachverständige kann vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger- nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht- Aussagen in seinem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert (VwGH vom 21. Dezember 2016, RA 2015/04/0104).

Der Beschwerdeführer hat weiters eine Stellungnahme eines forsttechnischen Privatsachverständigen und eines Ziviltechnikers, bezüglich des hydraulischen Fachbereichs, vorgelegt. Diese wurden von den Amtssachverständigen bei der Projektsbegutachtung berücksichtigt und wurde darüber auch in ihren Gutachten abgesprochen. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH vom 13. Juni 2012, 2012/06/0046) ist nach einer Überprüfung eines solchen Privatgutachtens (hier: fachliche Stellungnahmen eines Privatsachverständigen) nach § 52 AVG kein weiteres zusätzliches Gutachten eines Amtssachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig.

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Sollten die vorliegenden Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar seien, wäre das erkennende Gericht ohnehin verpflichtet, weitere Gutachten einzuholen (vgl. VwGH vom 24. April 2014, GZ 2013/09/0019 und VwGH vom 18. Juni 2014, GZ 2013/09/0172).

Dem erkennenden Gericht liegen nun Gutachten und fachliche Stellungnahmen von fünf beigezogenen Amtssachverständigen vor, welche schlüssig und nachvollziehbar sind und sich auch gegenseitig nicht widersprechen.

Der Beschwerdeführer hat es aber verabsäumt, zu dem gegenständlichen Antrag mittels eines von ihm beigezogenen Privatsachverständigen Berechnungen nach dem Stand der Technik durchführen zu lassen.

Obwohl er in verschiedenen Schriftsätzen ankündigte, Privatgutachten vorzulegen, unterlies er dies bis zum Schluss des Beweisverfahrens. Lediglich eine forsttechnische und ziviltechnische Stellungnahme legte er dem Verwaltungsgericht vor, welche von diesem auch im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung behandelt wurden.

Zur angesprochenen fehlenden fachlichen Fähigkeit der beigezogenen Amtssachverständigen betreffend die rechnerische Kontrolle der vorgelegten Modellberechnungen und zur Plausibilitätsprüfung der Amtssachverständigen ist auszuführen, dass diese aufgrund ihrer universitären Ausbildung mit diversen Grundwassermodellen gearbeitet haben und über die grundsätzliche Arbeitsweise von diversen Modellen, vor allem über die notwendigen Eingangsparameter Bescheid wissen.

Während der öffentlichen mündlichen Verhandlungen stellte sich heraus, dass sich der Amtssachverständige für Hydrologie Grundwasser auf die Eingangsparameter (Flurabstand, Grundwassermächtigkeit, Durchlässigkeitswerte, ec.) konzentrierte. Diese wurden aus Bohr- und Bodenprofilen und bestehenden Studien übernommen.

Eine Plausibilitätsprüfung erfolgte auch durch den Projektanten durch Vergleich der modellierten Grundwasserganglinie mit langjährigen Zeitreihen verschiedener Grundwassermessstellen und es konnte so die Eignung des Modells für den vorliegenden Grundwasserkörper bestätigt werden.

Auch folgte, wie aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrologie Grundwasser hervorging, ein Vergleich mit älteren Grundwassermodellauswertungen und mit Grundwasserschichtenplänen.

Bestätigt wurde die Prüfung anhand der vorgelegten Modelle auch durch die im Februar 2019 am Grundstück des Beschwerdeführers durchgeführten Untergrunderkundungen.

Sämtliche Amtssachverständige, gegen die sich der Vorwurf richtete, absolvierten nach ihren facheinschlägigen Studien zahlreiche Weiterbildungen und Seminare, bei denen sie ihre Fachkenntnisse weiter vertieften, wodurch ihnen die Bedeutung und der Einfluss der verwendeten Eingangsparameter und Randbedingungen bekannt sind. Hinzu kommt, dass alle Amtssachverständigen über eine langjährige Berufserfahrung verfügen.

Die Amtssachverständigen sind auch untereinander mit anderen Ämtern und Sachverständigen vernetzt, wodurch es auch immer wieder zu Erfahrungsaustausch und Informationsweitergabe kommt. Aus diesen Gründen war für die Amtssachverständigen die erfolgte Bewertung möglich und bestand für sie kein Anlass an der Richtigkeit der in den Technischen Berichten beschriebenen und in den Plänen dargestellten Inhalte zu zweifeln.

Verwiesen wird hierbei auch auf den Technischen Bericht des Projektes (S. 7 ff), in dem ausgeführt wird, dass der ungünstigste Zustand des Modells Eingang findet und die Festlegung der Rauhigkeitsbeiwerte eine Momentaufnahme darstellt.

Es liegt auch nicht am Kenntnisstand der beigezogenen Amtssachverständigen, eine Nachrechnung mit einem 2-dimensionalen Modell nicht vornehmen zu können, sondern auch in dem zeitlichen Aufwand, der nicht nebenher während einer normalen Arbeitsbelastung gemeinsam mit sonstigen dienstlichen Erfordernissen abgewickelt werden kann. Wie aus dem gegenständlichen Verfahren ersichtlich, war ein Planungsbüro mit dem Projekt und den Berechnungen der Beweismittel beschäftigt und ist dies daher für einen Amtssachverständigen allein nicht bewältigbar, weshalb der Vorwurf, die Amtssachverständigen sind nicht befähigt, die von der Konsenswerberin vorgelegten Berechnungen nachzuberechnen, ins Leere geht.

Überdies war das verwendete Modell bereits für das Wasserrechtsverfahren aus dem Jahr 2012 im Einsatz und wurde von den damaligen Amtssachverständigen bewertet. Dieses kalibrierte Berechnungsmodell wurde daher auch im gegenständlichen Verfahren mit den nunmehr vorgenommenen Adaptierungen herangezogen. Die Ausweisung der Überflutungsflächen und Differenzpläne auf Basis der verwendeten Modelle wurden bereits im damaligen Verfahren anerkannt.

Überdies hielten sich die beigezogenen Amtssachverständigen bei ihren Ausführungen strickt an die eingereichten Projektunterlagen und Berechnungen und konnten so aufgrund ihrer Erfahrungen die Ergebnisse als plausibel beurteilen. Wiederholt wird darauf hingewiesen, dass dieses Berechnungsmodell bereits bei der wasserrechtlichen Bewilligung zum Einsatz gekommen ist und somit auf gleicher Basis begutachtet werden konnte.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Ingenieurbüro M GmbH selbst über langjährige Erfahrung im Wasserbau und in der hydraulischen Modellierung tätig ist, weshalb für die beigezogenen Amtssachverständigen im Rahmen ihrer Beurteilung keine Veranlassung gegeben war, an den der Richtigkeit der in den Technischen Berichten beschriebenen und in den Plänen dargestellten Inhalten zu zweifeln.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass sich die beigezogenen Amtssachverständigen mehrmals jährlich mit Hochwasserschutzprojekten, hydraulischen Abflussberechnungen und Prüfungen von Plausibilität, Eingangsparametern, Begutachtungen von Kalibrierungen sowie Ausweisungen von Überflutungsflächen beschäftigen. Aufgrund ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Amtssachverständige ist ihnen aus der Erfahrung her eine Bewertung der angeführten Berechnungen und planlichen Darstellungen möglich.

Vor diesem Hintergrund geht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Es wurde mit Gutachten und Stellungnahmen bewiesen, dass die beigezogenen Amtssachverständigen auch fachlich befähigt sind, das vorgelegte Projekt und die beigebrachten Beweismittel plausibel, schlüssig und verständlich zu prüfen, wohingegen der Beschwerdeführer lediglich als fachkundiger Laie, ohne diesbezüglicher Ausbildung, Erfahrung und Weiterbildung aufgetreten ist.

Auch ist die gutachterliche Stellungnahme des vom Beschwerdeführer beigezogenen Privatsachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene anzusehen, da er lehrbuchmäßig darlegt, worauf ein Sachverständiger sich zu stützen habe, ohne selbst in den maßgeblichen Fachbereichen Ausführungen zu treffen. Unter anderem stützt er seine Ausführungen auf allgemein zugängliche und öffentliche Nachschlagewerke (Wikipedia, Pons), womit fachspezifisch wenig beigesteuert werden kann. Da er ebenfalls in den einschlägigen Materien ohne fachlicher Ausbildung ist, kann dieses Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene gewertet werden.

Gleiches gilt für seine schriftlichen Eingaben (Beilagen 16 und 19 der Verhandlungsschrift vom 13. Juni 2019).

Ebenso verhält es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters mit seinem von ihm erstellten schriftlichen Vorbringen (Beilage 15 der Verhandlungsschrift vom 13. Juni 2019). Hier beschreibt der Beschwerdeführervertreter lediglich, wie Gutachten zu erstellen sind, ohne näheres für das gegenständliche Verfahren auszuführen.

Vor diesem Hintergrund ist auch auszuführen, dass der Beschwerdeführervertreter mehrfach in schriftlichem Vorbringen und auch während den einzelnen öffentlichen mündliche Verhandlungen darlegte, dass er selbst einen oder mehrere facheinschlägige Privatsachverständige hinzuziehen wolle. Vorallem in der ersten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab er zu Protokoll, dass es in der kurzen Zeit für den Beschwerdeführer nicht möglich war, selbst einen Sachverständigen zu beauftragen, um die Berechnungen und Pläne begutachten zu lassen.

Während der gesamten Verfahrensdauer, die sich auf über ein Jahr erstreckte, unterlies es der Beschwerdeführer einen facheinschlägigen Sachverständigen in den Bereichen Hydrologie, Wasserbautechnik, Forsttechnik oder Agrartechnik beizuziehen.

Auch stellte er noch vor Beginn der 2. öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05. Dezember 2018 einen Fristerstreckungsantrag, um einen Privatsachverständigen beiziehen zu können und kündigte an, das weitere Privatgutachten folgen werden.

Von der belangten Behörde wurde daher auch öfters vorgebracht, der Beschwerdeführer versuche, die Fortführung des Verfahrens zu verzögern.

Diese angekündigten weiteren Privatgutachten wurden vom Beschwerdeführer oder Beschwerdeführervertreter dem erkennenden Gericht nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführervertreter legte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2019 ein von ihm verfasstes Konvolut mit dem Titel „Feststellungen zur Qualität von Gutachten und zur Qualifikation von Sachverständigengutachten“ (Beilage 15) vor. Dennoch verabsäumte er es, den beigezogenen fachlich geeigneten Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. So bringt er hierbei einen Rechtsatz des VwGH vor, wonach eine Behörde verpflichtet ist, sich auch dann mit einem Vorbringen, welches ein schlüssiges Gutachten bekämpft, das sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene befindet, auseinanderzusetzen.

Der Beschwerdeführervertreter übersieht hierbei, dass dies während der sechs durchgeführten mündlichen Verhandlungen genau so passiert ist. Beinahe jedem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es aufgrund seiner Argumentation zur Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechten führen konnte, wurde nachgegangen und diesbezüglich Aufträge an die Konsenswerberin erteilt. Diese Ergebnisse wurden sodann in Anwesenheit des Beschwerdeführers von den beigezogenen Amtssachverständigen begutachtet.

Es wurde auch seinem Antrag auf Vergleichsberechnung des Ist-Zustandes mit dem Zustand des Kraftwerkes nachgegangen und diese Berechnung in Auftrag gegeben. Hierbei gab der Beschwerdeführervertreter an, dass es ihm erst dann möglich sein könne, den Berechnungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

Der Beschwerdeführer ist jedoch auch danach nicht den Berechnungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Trotz mehrmaligen Hinweises der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, dass eine Berechnung nach der Formel von Strickler keine genauen Ergebnisse bringt, da die gewonnenen Ergebnisse die weiterführenden Berechnungen verfälschen, legte der Beschwerdeführer seine von ihm durchgeführten Berechnungen nach Strickler vor.

Auch hier hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer lediglich als Laie agierte und somit keineswegs die Berechnungen in Zweifel ziehen konnte.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine fachliche Stellungnahme eines Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft und eine privatsachverständige fachliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niederösterreich betreffend die forstlichen Aspekte am Grundstück des Beschwerdeführers vorlegte. Diese wurden vom Beschwerdeführer als auch vom Beschwerdeführervertreter als Gutachten tituliert, wobei beide schriftliche Eingaben keinesfalls als solche zu erkennen waren, da sie weder einen Befund noch ein Gutachten beinhalteten. Sie waren daher als fachliche Stellungnahmen anzusprechen, welche auch im Verfahren als solche behandelt wurden.

Vor allem ist aus der fachlichen Stellungnahme des Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu entnehmen, dass bereits ein Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestanden hat, da der Zivilingenieur auf ein vorangegangenes Schreiben verwiesen hat. Es ist daher unverständlich, warum der Beschwerdeführer nicht diesen Zivilingenieur, der fachlich hierzu befugt wäre, mit der Erstellung eines fachlichen Gegengutachtens beauftragt hat. Das erkennende Gericht hat überdies auch keine Kenntnis des Inhaltes dieses vorangegangenen Schreibens.

7.1.4. Anträge zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

a.Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung im naturschutzrechtlichen Verfahren (Beilage 1, Verhandlungsschrift vom 26. April 2018)

Der Beschwerdeführer begehrte die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung im naturschutzrechtlichen Verfahren zumal auch die Zerstörung der Tier- und Pflanzenwelt auf Grundstücken des Beschwerdeführers einen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers darstelle, der auch elektrizitätsrechtlich von Relevanz sei. Hierzu wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass etwa der AA in der KW 16 im Jahr 2018 ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen nationalen naturschutzrechtlichen Bescheid auf Basis der Aarhus-Konvention eingeräumten Parteienrechte eingebracht hat und somit der AA als Naturschutzorganisation übergangene Partei in naturschutzrechtlichen Verfahren gewesen ist und über die Beschwerde des AA das LVwG NÖ zu entscheiden hat.

Diesem Antrag ist nicht nachzugehen, da es in dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verfahren rein um die naturschutzrechtlichen Belange des gegenständlichen Projektes geht und nicht um die Frage der Eigentumsgefährdung, welche im elektrizitätsrechtlichen Verfahren zu behandeln ist.

Überdies ist auszuführen, dass die Beschwerde des AA und des BB wegen Verspätung zurückgewiesen wurden. Auch wurde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unbegründet abgewiesen (vgl. LVwG-AV-416/001 u. 0022018; LVwG-AV-417/001 u.002-2018).

b.Aussetzung des Beschwerdeverfahrens aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die *** , Nr. *** (Beilage 2 Verhandlungsschrift vom 26. April 2018)

Zu diesem Vorbringen legte der Beschwerdeführer die mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 28. April 2016 vor.

Aus dem Fazit dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission geht hervor, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung des Wasserkraftwerkes „“ nicht den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie entspreche. Die Kommission erwarte daher, dass *** die nötigen Schritte unternimmt, um diese Verletzung des Unionsrechts abzustellen. Die *** habe gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 4 der Richtline 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, indem sie den Bau und den Betrieb der Wasserkraftanlage „“ ohne Durchführen einer ordnungsgemäßen Prüfung der Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet *** „Niederösterreichische ***“ bewilligte.

Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass diese Stellungnahme der Europäischen Kommission und dem zugrundeliegenden Vertragsverletzungsverfahrens rein die naturschutzrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Projektes betrifft und sich im Detail mit dem Fischbestand des Huchens beschäftigt.

Eine konkrete Darlegung, warum dieses Vertragsverletzungsverfahren das Eigentum des Beschwerdeführers im Sinne des § 11 NÖ ElWG betrifft, wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ist für das Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.

Diesem Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wird daher nicht Folge gegeben.

c.Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision der Marktgemeinde *** gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. Jänner 2018, Zl. LVwG-AV-1256/001-2017

Dem gegenständlichen Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 38 AVG wird nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer begründete den Antrag dahingehend, dass der Hochwasserschutz *** noch nicht fertiggestellt ist und die Gemeinde *** könne diesen Hochwasserschutz nur dann ausführen, wenn ihr gegen den Beschwerdeführer Zwangsrechte eingeräumt werden. Diese Zwangsrechte wurden der Gemeinde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06. September 2017 eingeräumt, jedoch wurde dieser Antrag mit o.a. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurückgewiesen, worauf die Gemeinde *** eine außerordentliche Revision eingebracht hat. Es liege daher erst ein verhandlungsreifes Projekt für die Wasserkraftanlage vor, wenn der Hochwasserschutz *** verwirklicht werden kann. Überdies wurde zur Begründung vorgebracht, dass das Wasserrecht für den Hochwasserschutz mittlerweile erloschen sei.

Die Heranziehung des § 38 AVG setzt voraus, dass es sich um eine Vorfrage handelt, welche präjudiziell für die Beantwortung der Hauptfrage und unabdingbar ist. Das vom Beschwerdeführer angesprochene Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz (Einräumung von Zwangsrechten) und das ggst. Verfahren nach dem NÖ Elektrizitätswesensgesetz (Bewilligung zur Errichtung und Betrieb einer Stromerzeugungsanlage) haben beide die Einräumung unterschiedlicher Rechte zum Gegenstand. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über die Einräumung von Zwangsrechten nicht über eine Rechtsfrage zu entscheiden, die präjudiziell für die Entscheidung nach dem NÖ ElWG ist.

Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, ob das beschwerdegegenständliche Wasserkraftwerk Rechte des Beschwerdeführers als Nachbar im Sinne des § 9 NÖ ElWG iVm. die im § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NÖ ElWG genannten Interessen verletzt.

In Bezug auf diese subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers ist die vollständige Errichtung des Hochwasserschutzes ***, von dem im Wesentlichen ein Damm fehlt, nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung.

Im Beschwerdeverfahren wurden von der Konsenswerberin verschiedene Berechnungsmodelle vorgelegt, welche die bereits errichteten Hochwasserschutzmaßnahmen berücksichtigen.

Die Vertretung der Konsenswerberin brachte anschließend unbestritten vor, dass der Hochwasserschutz teilweise (fristgerecht) ausgeführt wurde und die Bauvollendungsfrist von der Behörde verlängert wurde.

7.2. Zu den materiellen Entscheidungsgründen

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, ob das Wasserkraftwerk *** die Rechte des Beschwerdeführers als Nachbar im Sinne des § 9 NÖ ElWG verletzt. Geschützt sind die im § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG genannten Interessen. Es ist somit zu beurteilen, ob es zu einer Verletzung oder Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten der Nachbarn kommt oder ob diese durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen unzumutbar belästigt werden. Voraussetzung für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist daher u.a., dass das Eigentum des Beschwerdeführers nicht gefährdet wird.

Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer Nachbar und genießt daher den Schutz seiner Rechte, insbesondere des Eigentums (nichts anderes bringt er hierzu vor) i.S.d. § 11 NÖ ElWG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dieser Rechtsache mit seiner Entscheidung vom 27. November 2014, Zl. Ro 2014/05/0057, dargelegt, dass nach dessen Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2000/05/0137) in Bezug auf die Frage, ob durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage im Sinn des ElWG eine Gefährdung des Eigentums oder von dinglichen Rechten des Nachbarn zu besorgen ist, im Hinblick auf die diesbezüglichen vergleichbaren Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Nachbar im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, aber nicht jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen kann. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gelichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

Der Beschwerdeführer hat durch konkretes Vorbringen behauptet, dass sein Grundstück ***, KG ***, das fortwirtschaftlich genutzt wird, die auch auf der linken *** befindlichen landwirtschaftlich genützten Grundstücke in der KG *** und auch die fortwirtschaftlich genutzten Grundstücke am rechten *** in der KG *** insoweit gefährdet werden würden, dass sie mit Kraftwerkserrichtung in ihrer Substanz vernichtet werden würden, da der Grundwasserspiegel bei NGW und MGW sich soweit erhöhe, dass diese Grundstücke weder forstwirtschaftlich noch agrarwirtschaftlich genutzt werden könnten. Überdies sah er auch die Vernichtung seiner Substanz darin, dass es bei Hochwasserereignissen bereits bei kleineren Hochwässern zu mehr Überflutungen seiner Grundstücke komme als bisher.

Dieses Vorbringen führt ihn jedoch nicht zum Erfolg.

Die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie (Oberflächenwässer und Grundwasser) bestätigten anhand der mit dem Projekt eingereichten Modellberechnungen der Wasserspiegellagen, dass es betreffend der Oberflächenwässer und des Grundwasserspiegels für niedrige und mittlere Zustände zu einer Anhebung der Wasserspiegellagen kommt.

Wie bereits ausgeführt, erfolgten die Modelberechnungen auf stationärer Basis und wurde während der öffentlichen mündlichen Verhandlungen mehrmals der Unterschied zur instationären Berechnungsmethode erklärt.

So wurde von der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik dargelegt, dass für stationäre Berechnungen Spitzenwerte des Abflusses (eines HQ10, HQ30, HQ100) verwendet werden, während für instationäre Berechnungen Wellen erforderlich sind.

Eine stationäre Berechnung bedeutet einen zeitunabhängigen, konstanten Abfluss, für jeden Ort im Modell. Das heißt, dass eine Hochwasserspitze von x m³/s für unendlich lange Zeit angesetzt wird, und nicht, wie bei einer realen HW-Welle, diese Spitze zeitlich auf z.B. 6-10 Stunden begrenzt ist. In diesem unendlich langen Zeitraum können sich Geländesenken füllen, die im Anschluss auch die Überflutung von daran anschließendem Gelände zur Folge haben.

Bei einer instationären Berechnung wird eine bestimmte (reale) HW-Welle (Zuflussganglinie) mit definierter HW-Spitze und Dauer nachgebildet. Wenn die HWSpitze sehr hoch aber über einen kurzen Zeitraum durchgeht, werden auch nicht jene Wassermengen ins Vorland gelangen, die bei einer stationären Berechnung angesetzt werden würden und sodann die Anschlaglinien der Überflutung ausmachen.

Mit der stationären Berechnung werden daher Sicherheitszuschläge für verschieden ablaufende Hochwasserwellen (hohe Wellenspitze - kurze Durchflusszeit, geringere Spitze – längere Durchflusszeit) abgebildet, gerechnet jeweils unter Zugrundelegung der entsprechenden Durchflussmengen für ein HQ10, HQ30, HQ100. Es soll mit dieser Rechenmethode jeweils ein mögliches Maximum an Überflutungsvolumen ermittelt werden, abgestimmt auf ungünstigste Standortbedingungen.

Bei der stationären Berechnung wird angenommen, dass die Hochwasserspitze unbegrenzt lange auf demselben Niveau bleibt. Das ist in der Natur jedoch nicht der Fall, da die Spitze in der Regel kurz ist. Damit ergibt sich auch, dass bei natürlich ablaufenden Hochwässern die Anschlagslinien weniger weit reichen als bei der theoretischen Welle mit stationären Ansätzen.

Mit der stationären Berechnung, durchgeführt mit der anerkannten Software – Modell Hydro_AS-D der Universität der Bundeswehr München, wird somit ein „worst case“ Szenario abgebildet, welches somit einen Sicherheitszuschlag beinhaltet, damit größtmögliche Auswirkungen erkennbar und dargestellt werden können.

Von den beigezogenen und hierzu befähigten Amtssachverständigen (Wasserbautechnik und Hydrologie Oberflächenwässer) wurden die nach diesem Modell durchgeführten Berechnungen als nachvollziehbar beurteilt.

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde die Konsenswerberin mit weiteren Berechnungen beauftragt, welche im Ergebnis zu denselben Ergebnissen geführt haben.

Selbst unter Zugrundelegung der „worst case“ Szenarien ist nach den wasserbautechnischen und hydrologischen Gutachten keine Beeinträchtigung der Nachbarrechte des Beschwerdeführers zu erwarten. Die erstatteten fachlichen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen reichten als Entscheidungsgrundlagen aus und weitere Ergänzungen waren nicht notwendig (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2011, Zl. 2010/10/0009).

Der Beschwerdeführer ist diesen fachlichen schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Trotz mehrmaliger Ankündigung durch den Beschwerdeführervertreter, es werden entsprechende Privatgutachten vorgelegt, wurde weder im Postweg noch bei der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Gutachten vorgelegt, welches die Ausführungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik oder Hydrologie in Zweifel gezogen hätte.

Der Beschwerdeführer versuchte, mit eigenen Wahrnehmungen bzw. nicht fachlichem Vorbringen den vorgelegten Modellberechnungen und Ausführungen des Amtssachverständigen zu widersprechen, ohne auf gleicher fachlicher Ebene zu agieren.

Von den Amtssachverständigen für Forsttechnik und Agrartechnik wurde anhand des vorgelegten Projektes und der im Beweisverfahren aufgetragenen Projektmodellierungsberechnungen fachlich dargestellt, dass mit Kraftwerkserrichtung und den hieraus entstehenden veränderten Wasserspiegellagen im Vergleich zum Ist-Zustand sowohl der Betrieb der Forstwirtschaft als auch der Agrarwirtschaft weiterhin möglich sein wird. Es liegt somit kein Verlust der Verwertbarkeit vor, da die übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung des Grundstückes ***, KG ***, der agrarwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf der linken Seite der ***, alle KG ***, und der Grundstücke am rechten ***, alle KG ***, oder deren Verwertung nicht ausgeschlossen ist. (vgl. VwGH vom 23. September 2002, Zl. 2000/05/0137; VwGH vom 25. Juni 1991, Zl. 91/04/0004). In diesen höchstgerichtlichen Rechtsprechungen wird überdies darauf hingewiesen, dass das in der ggst. Rechtsache heranzuziehende Gesetz nur den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung der Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vorsehe. Eine Substanzvernichtung ist zwar dem Verlust der Verwertbarkeit gleichzusetzen, jedoch haben die fachlichen Expertisen der Amtssachverständigen ergeben, dass die nach der Verkehrsanschauung üblicherweise bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung erhalten bleibt.

Vom Beschwerdeführer wurde eine fachliche forsttechnische Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vorgelegt, welche sich jedoch im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen beschränkte. Im Detail wird allerdings darin darauf hingewiesen, dass es zu starken Grundwasseraufhöhungen von mehr als 50 cm bei Niedrig- und Mittelwasser komme und wurde dies vom Forstsekretär der Bezirksbauernkammer *** als gravierende Änderung im Wasserregime gesehen, wodurch die am Grst. Nr. *** stockenden Fichten beeinträchtigt werden.

Dies wurde durch den Amtssachverständigen für Forsttechnik nicht bestätigt, da die angesprochenen Fichten im Ausmaß von ca. 0,8 ha in einem höheren Bereich dieser Waldparzelle stocken und der dort vorhandene Flurabstand auch in Hinkunft von mindestens 2 m zu liegen kommt. Auch wurde vom Amtssachverständigen für Forsttechnik ausgeführt, dass auf dem übrigen Grundstück bei Anhebung des NGW und MGW und Minderung des Grundwasserspiegels bei HGW projektgemäß zu keinem nennenswerten Einstau forstlich bestockter Flächen kommt und dadurch bei Flurabständen im Wesentlichen von mindestens 0,8 m grundsätzlich eine uneingeschränkte forstliche Nutzung zulässig ist.

Aus fachlicher Sicht ist daher nach Projektrealisierung eine forstliche Nutzung im bisherigen Ausmaß möglich. Es kommt zu keinem nennenswerten Verlust von Forstflächen. Die Befahrbarkeit wird weiterhin eingeschränkt (Anm.: dies ist sie auch im Ist-Zustand) gegeben sein. Der vorhandene Nadelholzmischbestand wird aller Voraussicht nach nicht beeinträchtigt. Bestehende Senken werden tendenziell bei NGW und MGW höheres anstehendes Grundwasser aufweisen.

Diese Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Forsttechnik erwiesen sich als konkludent und nachvollziehbar, da sie sich nicht nur auf den Bewuchs der Nadelhölzer bezogen sondern das ganze Grundstück *** abbildeten.

Überdies veranschaulichte der Amtssachverständige für Forsttechnik, dass eine forstliche Nutzung alle paar Jahre in den Wintermonaten durchgeführt wird, weshalb diesbezüglich eine gute Planbarkeit herrscht.

Auch stellt die Projektrealisierung keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums bei Hochwässer dar. Für diese Beurteilung ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein dreißigjährliches Hochwasser als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen (vgl. VwGH vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0047).

Nach dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einem wasserrechtlichen Verfahren kommt eine Verletzung des Grundeigentums dann in Betracht, wenn das Grundstück des Beschwerdeführers durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde.

Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2016, Zl. 2014/07/0037-14, zur wasserrechtlichen Bewilligung des gegenständlichen Projektes wurde die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

So ergab auch die Projektbegutachtung, einschließlich der vorgelegten Berechnungsmodelle, im elektrizitätsrechtlichen Verfahren, dass aus hydrologischer und wasserbautechnischer Sicht keine maßgebliche Beeinträchtigung und somit keine Vernichtung der Substanz im Eigentum des Beschwerdeführers stattfindet.

So zeigt sich im Vergleich Bestand mit Einarbeitung des neuen Geländemodells und Projekt mit Berücksichtigung des Kraftwerkprojektes, dass keine wahrnehmbare Verschlechterung bzw. nach wie vor eine geringe Verbesserung im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers eintreten wird.

Auch konnte dargestellt werden, dass es bereits im Bestand mit teilweiser Errichtung des Hochwasserschutzes auch mit Berücksichtigung der Auskolkungen und teilweisem Freimachen des linken Brückenfeldes, ohne Errichtung des Kraftwerkes, ab einem HQ10 zu Vorlandüberflutungen kommt. Mit dem Projekt Kraftwerk werden bei einem HQ10 und HQ30 flussaufwärts der *** im linken Vorland der *** geringere Überflutungshöhen ausgewiesen. Bei einem HQ 100 kommt es nur im Nahbereich des linken Brückenfeldes der *** zu Wasserspiegellagenerhöhungen von größer als 25cm. Die Vorlandüberflutungen im Bereich flussaufwärts der *** weisen bei HQ100 keine Wasserspiegeldifferenzen auf. Im Bereich des Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers werden ebenfalls nur im Nahbereich des linken Brückenfeldes, Erhöhungen von 3 cm, bzw. angrenzend zu Grundstück Nr. ***, Erhöhungen bis zu 10 cm ausgewiesen.

So bestätigten die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie (Oberflächenwässer und Grundwasser) anhand der mit dem Projekt eingereichten Modellberechnungen der Wasserspiegellagen, dass es betreffend der Oberflächenwässer und des Grundwasserspiegels für niedrige und mittlere Zustände zu einer Anhebung der Wasserspiegellagen kommt.

Zur bereits erwähnten Vorlage einer fachlichen Stellungnahme vom 08. Oktober 2018 des vom Beschwerdeführer privat beigezogenen Sachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft (vorgelegt in der Verhandlung vom 05. Dezember 2018) ist auszuführen, dass diesem Inhalt, nämlich die Beauftragung an die Konsenswerberin, eine weitere Berechnung (Ist-Bestand mit modelliertem Kraftwerk) durchzuführen, nachgegangen wurde und der Konsenswerberin dieser Auftrag erteilt wurde.

Dieses neu aufgetragene Berechnungsmodell sowie die im Projekt enthaltenen und die mit April 2018 vorgelegten Berechnungsmodelle, welche alle mittels einem anerkannten zweidimensionalem stationären hydraulischen Modell und somit nach dem Stand der Technik berechnet wurden, wurden von den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Hydrologie für Oberflächenwässer und Grundwasser begutachtet. Auch wurde das rechte ***, welches der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren einbrachte, da es seiner Ansicht nach auch hier mit Kraftwerkserrichtung zu Beeinträchtigungen kommen wird, mitbegutachtet.

Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege kein geeignetes Einreichprojekt vor, da nicht von tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen wird, ins Leere, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berechnungsmodelle aus 2018 und 2019 keine Projektbestandteile sind, sondern als Beweismittel eingebracht wurden, um zu zeigen, dass das Eigentum des Beschwerdeführers nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG gefährdet wird.

In ihren fachlichen Expertisen, welche dem erkennenden Richter aufgrund der Berücksichtigung sämtlichen Vorbringens des Beschwerdeführers als schlüssig und nachvollziehbar erschienen, konnte ausgeführt werden, dass aufgrund der Errichtung und des Betriebes des beschwerdegegenständlichen Kraftwerks keine negativen Beeinflussungen auf das Eigentum des Beschwerdeführers zu erwarten sind.

Nach Prüfung sämtlicher aufgezeigter Fakten und Begutachtung durch die beigezogenen Amtssachverständigen war daher festzustellen, dass aus fachlicher Sicht sowohl in Hinblick auf die Veränderung der Abflusssituation bei Hochwasser als auch auf die Hydraulik keine nachteiligen Auswirkungen auf die Liegenschaften des Beschwerdeführers gegeben sind.

Das Projekt „Wasserkraftwerk an der ***“ zeigt, dass bei Realisierung dieser Stromerzeugungsanlage, der Grundwasserspiegel bei Niedrigwasser (NGW) und bei Mittelwasser (MGW) angehoben wird.

Es blieb unbestritten, dass bereits beim Ist-Zustand, Teile der Grundstücke des Beschwerdeführers bei MGW nicht mehr befahren werden können oder auch teilweise je nach Wasserspiegellage überflutet werden.

Zu den Ausführungen der Amtssachverständigen darf wiederholt darauf hingewiesen werden, dass diese ihrem spezifischen Fachbereich zuzuordnen waren und in sich schlüssig und nachvollziehbar waren.

Wie bereits dargestellt, ist der Beschwerdeführer diesen fachlichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten und Stellungnahmen keinesfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001) weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an diesen fachlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen zum verfahrensgegenständlichen Projekt zu zweifeln.

In dem als zu Beschwerde zu behandelnden Devolutionsantrag bringt der Beschwerdeführer überdies vor, dass das geplante Kraftwerksprojekt aufgrund eines fehlenden Fischaufstieges einen Widerspruch zum Hochwasserschutzprojekt *** darstelle und es sei von der belangten Behörde unterlassen worden, die Frage der Standorteignung nicht geprüft zu haben. Des Weiteren wird moniert, dass sich die Behörde nicht mit § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ ElWG 2005 auseinandergesetzt habe, da nach dieser Bestimmung auch zu prüfen sei, ob die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt werde.

Bei diesem Vorbringen sind keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers betroffen, sodass er diese nicht für sich geltend machen kann.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2019 betreffend widersprüchliche Sohlhöhen in den Projektplänen, Baggerung unter der *** und weiteren Anträgen wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien und der hiervon betroffenen Amtssachverständigen eingeholt wurden und der beschwerdeführenden Partei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2019 ausgehändigt wurden.

Mit diesen schlüssigen und sich nicht widersprechenden fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen waren diese Belange als abgeschlossen zu betrachten, da weitere Erhebungen keinen Mehrwert einzubringen versprachen.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass sich im Vergleich „Bestand“ mit Einarbeitung des neuen Geländemodells und „Projekt“ mit Berücksichtigung des Kraftwerksprojektes keine wahrnehmbaren Verschlechterungen bzw. nach wie vor geringe Verbesserungen im Bereich flussauf der *** bei den Grundstücken des Beschwerdeführers gegeben sein werden.

Mit Projekt Kraftwerk, werden bei einem HQ10 und HQ30 flussaufwärts der *** im linken Vorland der ***, geringere Überflutungshöhen ausgewiesen.

Bei einem HQ100 kommt es nur im Nahbereich des linken Brückenfeldes der *** zu Wasserspiegellagenerhöhungen von größer 25 cm.

Die Vorlandüberflutungen im Bereich flussaufwärts der *** weisen bei HQ100 keine Wasserspiegel - Differenzen auf.

Im Bereich des GSt. Nr. *** des Beschwerdeführers werden ebenfalls nur im Nahbereich des linken Brückenfeldes, Erhöhungen von 3 cm, bzw. angrenzend zu GSt. Nr. ***, Erhöhungen bis zu 10 cm ausgewiesen.

Diese lokal begrenzten Wasserspiegelerhöhungen bei einem seltenen Ereignis eines HQ100 wurden bereits im Einreichprojekt vom April 2018 auf dem gegenständlichen Grundstück ausgewiesen, nur mit geringerer Flächenausdehnung.

Aus fachlicher Sicht sind die ausgewiesenen Erhöhungen im cm-Bereich, v.a. in Hinblick auf die dort vorhandenen Wasserspiegelhöhen (linkes Vorland) im Bestand bei einem HQ100 von rd. 2 m (Planbeilage Lageplan Wassertiefen Bestand HQ100, Einlage 2.9), auf gegenständlichen Grundstück *** als nicht wahrnehmbar und daher vernachlässigbar einzustufen.

Zu den Grundwasserspiegellagen ist zu erwähnen, dass die Anhebung des Grundwasserspiegels nur an einigen Tagen pro Jahr und nur bei hohem Stauziel und höheren Grundwasserspiegellagen auftreten wird. Ein ermittelter geringer Flurabstand von bis zu 1 m in gewissen Bereichen der Grundstücke des Beschwerdeführers tritt daher nur an einigen Tagen pro Jahr auf und führt daher nicht dazu, dass es zu einer dauernden Bodenverschlechterung kommt. Die vorhandenen Böden bleiben daher agrarwirtschaftlich und fortwirtschaftlich weiterhin benutzbar und bewirtschaftbar.

Die abschließenden Beurteilungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Hydrologie (Oberflächenwässer und Grundwasser), Forsttechnik und Agrartechnik haben ergeben, dass aus deren fachlicher Sicht keinesfalls eine Vernichtung der Substanz an den Grundstücken des Beschwerdeführers stattfindet, seine Rechte als Nachbar im Sinne der §§ 9 u. 10 NÖ ElWG nicht verletzt werden und dass das beschwerdegegenständliche Projekt keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt, weshalb der als Beschwerde zu behandelnde Devolutionsantrag als unbegründet abzuweisen war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Überdies sind die zur Anwendung kommenden Rechtsnormen eindeutig.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.