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LVwG-AV-759/001-2019•LVwG N LVwG-AV-759/001-2019
LVwG-AV-759/001-2019Tribunal Administrativo Regional26 de jul. de 2019
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Bedarf; Gefährdung; Inland;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (***, ***), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. Juni 2019, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 10, 21 und 22 Waffengesetz 1996 - WaffG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde wegen unrichtiger Beurteilung, der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses wird aufrechterhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Bedarf drei Teilbereiche vor:
1. Der Beschwerdeführer trage immer wieder größere Geldbeträge ( € 25.000,--) bei sich. Dies resultiere einerseits aus privaten Gründen, da er sein Barvermögen auf fünf verschiedene Banken aufgeteilt habe und nicht alle Veranlagungen durch Überweisungen zugänglich seien. Andererseits sei das Tragen von höheren Geldbeträgen geschäftlich bedingt beim Transfer zwischen den beiden Unternehmensstandorten.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er „recht vermögend“ sei, er lebe alleine, besitze mehrere Häuser und mehrere Unternehmen, davon ein größeres. Der Beschwerdeführer strebt die Möglichkeit des Selbstschutzes an. Eines der Häuser sei entlegen, dort bestehe nicht einmal ein Mobiltelefonempfang. Vor allem dort soll die Möglichkeit des Selbstschutzes beim Ankommen und Abreisen bestehen. Die Liegenschaft umfasse etwa 13.000 m², das Haus sei von keinem anderen Haus und auch nicht von der Straße einsehbar, es bestehe auch keine Einfriedung.
3. Der Beschwerdeführer plant bergsteigerische Reisen in entlegene Gebiete (z.B. Kolumbien, Ecuador, Pakistan, Madagaskar). In diesen Ländern sei es zu Entführungen von Reisenden und sogar zu Massakern gekommen. Die Einfuhr und das Tragen von Waffen in diesen Ländern sei zum Teil an entsprechende Berechtigungen im Heimatland geknüpft.
In rechtlicher Hinsicht ist dies wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der im § 22 Abs. 2 Z. 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz beginnen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen würden, liegt im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG liegt ein Bedarf iSd § 21 Abs. 2 jedenfalls vor, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG), oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei handelt, oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung setzt § 22 Abs. 2 WaffG das Vorhandensein einer Gefahrenlage voraus, die sich vom Sicherheitsrisiko dem jedermann, namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Außerdem muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber gleichsam zwangsläufig und von ihm unbeeinflussbar bestehen.
Hinsichtlich des ersten vom Beschwerdeführer genannten Grundes (wiederholtes Mitsichführen von Gelbeträgen über € 25.000,--) ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung unzweifelhaft nicht von einem Bedarf auszugehen. Die Durchführung von Geldtransporten und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgeblichen örtlichen und zeitlichen Umstände kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, so fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (VwGH vom 26.04.2019, Ra 2019/03/0045).
Der Beschwerdeführer verweist lediglich darauf, dass der Transfer von Geldbeträgen einer Überweisung nicht immer zugänglich sei und er generell vermögend wäre. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine zusätzlichen waffenrechtlich relevanten Gefahrenmomente auf, die in Verbindung mit dem Umstand des Transportes höherer Geldbeträge einen Bedarf begründen würden.
Hinsichtlich des zweiten geltend gemachten Grundes ist auszuführen, dass der bloße Umstand, dass sich eine Liegenschaft nicht in einem eingefriedeten Zustand befindet und sich für eine Einfriedung auch nicht eignet (und damit eine Faustfeuerwaffe auf Basis einer Waffenbesitzkarte nicht geführt werden darf), keinen Umstand und keinen Bedarf darstellt, dass deswegen ein Waffenpass ausgestellt werden müsste. Würde man der Argumentationslinie des Beschwerdeführers folgen, müsste jedem Liegenschaftseigentümer, dessen Liegenschaft nicht eingefriedet ist, ein Waffenpass ausgestellt werden. Alleine schon daraus lässt sich erkennen, dass diese Argumentation ins Leere geht. Auch der Umstand, dass eine seiner Liegenschaften entlegen gelegen sei, stellt noch keinen erhöhten Gefährdungsumstand dar. Zu diesem Zweck hat die belangte Verwaltungsbehörde sogar eine Auskunft der örtlich zuständigen Polizeiinspektion eingeholt und ist diesem Bericht nicht einmal in Ansätzen zu entnehmen, dass von einer konkreten erhöhten Gefahrenlage auszugehen sei. Diesem Bericht ist der Beschwerdeführer auch gar nicht entgegengetreten.
Zum dritten vorgebrachten Argument (hohes Gefährdungspotential im Ausland) ist festzustellen, dass der Gesetzeswortlaut und auch der Gesetzeszweck derartige Umstände unzweifelhaft nicht umfassen. Die der Ausstellung eines Waffenpasses zugrunde liegende besondere Gefahrenlage muss in Österreich gegeben sein. Sinn und Zweck eines Waffenpasses ist es nicht, dass damit allfällig leichter die Berechtigung für Schusswaffen in einem anderen Staat erworben werden kann.
Gesamtheitlich betrachtet stellen sich alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände als theoretische Möglichkeiten dar, kein einziger zeigt eine konkrete massive erhöhte Gefahrenlage für den Beschwerdeführer auf.
Zur Frage, warum von dem in § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG eingeräumten Ermessen nicht Gebrauch gemacht wurde, ist auf folgendes zu verweisen:
Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ist jedenfalls als sehr hoch zu veranschlagen, weshalb unter Berücksichtigung von § 6 der 2. WaffV das der Behörde in § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden darf, die einem Bedarf nahe kommen (vgl. VwGH vom 28.02.2006, 2005/03/0041 u.a.). Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände kommen einem Bedarf nicht einmal nahe. Der Verweis auf bergsteigerische Aktivitäten im Ausland ist generell vom Waffengesetz nicht umfasst und bedarf es daher keiner weiteren Erläuterungen.
Aber auch die Verweise auf „recht vermögend“, auf eine abgelegene und nicht einsehbare Liegenschaft und das fallweise Mitführen von höheren Geldbeträgen können einem Bedarf nicht nahekommen. Damit wird nicht einmal ansatzweise eine Gefahrenlage aufgezeigt, die sich konkret von jener abhebt, der grundsätzlich jede Person ausgesetzt ist. Die aufgezeigten Umstände sind vielmehr solche, die teilweise sogar massenhaft zutreffen (z.B. abgelegene und nicht einsehbare Liegenschaft).
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass die abgelegene und nicht einsehbare Liegenschaft ein „lohnendes Ziel“ sein könnte, so führt er mit keinem Wort aus, warum dieses Objekt wesentlich gefährdeter ist als andere Objekte. Verwiesen wird konkret lediglich auf das An- und Abreisen und somit auf Umstände, die ebenfalls „massenhaft“ auftreten.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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