LVwG N LVwG-AV-176/001-2019

LVwG-AV-176/001-2019Tribunal Administrativo Regional27 de jun. de 2019

Abrir fonte

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Familienangehöriger; Aufenthaltsehe;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-176/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.176.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA.: Pakistan, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30,11.2018, GZ. ***, mit dem der am 27.12.2017 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit persönlich am 27.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad gestelltem, am 11.01.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem und von dieser mit Schreiben vom 12.01.2018 der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zuständigkeitshalber weitergeleitetem Antrag beantragte der Beschwerdeführer A, geb. am ***, als Staatsangehöriger Pakistans die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG.

Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer einen auf ihn lautenden pakistanischen Reisepass (mit Ausstellungsdatum 11.08.2016 und Gültigkeitsdatum 10.08.2021), eine auf ihn lautende Geburtsurkunde (ausgestellt von der Regierung von *** am 15.11.2016), einen Strafregisterauszug lautend auf den Beschwerdeführer (ausgestellt von der Polizei des Bezirks *** am 14.03.2017), eine Heiratsurkunde zur Zl. *** (ausgestellt vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband *** am 19.10.2017), ein auf den Beschwerdeführer lautendes Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch „ÖSD-Zertifikat A2“ vom 12.10.2015, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister der Marktgemeinde *** vom 21.03.2016, ein Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 20.09.2017, eine Vollmacht für Frau C vom 23.10.2017, deren Reisepass und deren Staatsbürgerschaftsnachweis sowie eine auf sie ausgestellte Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 20.10.2017, ein Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016, Lohnabrechnungen des Finanzamtes *** gegenüber C für den Zeitraum Juli 2017 bis Oktober 2017, eine Bonitätsauskunft der Raiffeisenregionalbank für C vom 15.09.2017 und einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG *** vom 23.10.2017 vor.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer bzw. seine bevollmächtigte Vertreterin ergänzend einen Mietvertrag über die Wohnung in ***, ***, vom 28.04.2015, einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG *** vom 23.10.2017, ein Schreiben der D vom 12.12.2016, eine Lohnabrechnung des Finanzamtes *** gegenüber C für Februar 2018, ein Schreiben des Finanzamtes *** vom 04.08.2016, einen Arbeitsvorvertrag abgeschlossen zwischen der E KG und dem Beschwerdeführer vom 23.10.2017 sowie ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 30.08.2017 vor.

Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 28.09.2018 legte darüber hinaus der Beschwerdeführer eine Vermögensübersicht sowie eine Einkommensübersicht der C, eine Kontoumsatzliste für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 24.09.2018, eine Detailaufstellung über Telefonkosten vom 06.09.2018, eine Jahresmitteilung 2017 der F AG vom Mai 2017, eine Mitteilung der G vom 24.09.2018 sowie einen Kontoauszug vom 01.01.2018 vor.

Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hat darüber hinaus Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister, von der GISA und aus dem Firmen-ABC eingeholt. Darüber hinaus hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt Niederschriften vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016 und vom 27.07.2016, Stellungnahmen des BMEIA, Auskünfte aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem ECRIS, vom Österreichischen Sprachdiplom Deutsch, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Finanzen, vom Goethe-Institut, von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, von der Österreichischen Botschaft in Islamabad und von der Landespolizeidirektion Wien eingeholt.

Beigeschafft wurden von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt weiters der Anlass- und Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 16.09.2014, das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 11.12.2014, eine Meldung der Polizeiinspektion *** vom 04.04.2012, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, sowie ein Ausdruck von WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und C für den Zeitraum vom 11.10.2017 bis zum 11.05.2018.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30.11.2018, GZ. *** wurde der am 27.12.2017 vom Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad gestellte Antrag auf erstmalig Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.

Begründend führte dazu die belangte Behörde nach vollständiger Wiedergabe ihrer an den Beschwerdeführer gerichteten Mitteilung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.07.2018 und nach vollständiger Wiedergabe der von der Rechtsvertreterin dazu eingebrachten Stellungnahme vom 28.09.2018 zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde die Ernsthaftigkeit der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C nicht auf Grund des bestehenden Altersunterschiedes, sondern auf Grund des umfassenden Ermittlungsverfahrens und der sorgfältigen Beweiswürdigung anzweifle. Es sei gegenständlich nicht von einem „partnerschaftlichen“ Verhältnis, sondern quasi von einer Mutter-Kind-Beziehung auszugehen.

Obwohl sich der Beschwerdeführer mit Frau C im Vorhinein mit Hilfe eines Fragebogens eines Rechtsanwaltes auf die wichtigsten Fragen vorbereitet hätte, hätte es im Rahmen der getrennt durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers und C am 15.05.2018 unzählige unterschiedliche Aussagen gegeben. Diese Widersprüche seien beispielsweise in den Umständen des Kennenlernens und der dabei stattgefundenen Treffen, im Zusammenhang mit dem Ablauf der standesamtlichen Hochzeit und im Zusammenhang mit der Familie des Beschwerdeführers gelegen. Die Hochzeit hätte auch entgegen jeglicher islamischer Tradition ohne Verwandte und nur im kleinsten Freundeskreis stattgefunden und würde der Beschwerdeführer nicht einmal seinen Ehering, über dessen Gravur er auch nicht Bescheid gewusst hätte, tragen.

Der Beschwerdeführer hätte auch nicht einmal genaue Angaben über seine eigene Familie machen können und hätte auch seine Ehefrau nur den Namen des Bruders des Beschwerdeführers gekannt. Der Beschwerdeführer hätte auch gar kein genaues Wissen über die Wohnung seiner Ehefrau gehabt und hätte der Beschwerdeführer auch trotz seines behaupteten dreijährigen Zusammenlebens keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer habe auch nach wie vor hauptsächlich in *** und nicht bei seiner Ehefrau übernachtet.

Die außerordentlichen Bemühungen seiner Ehefrau im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens seien auch in dem Licht zu sehen, dass sie für den Beschwerdeführer maßgebliche Schulden übernommen hätte, auf denen sie bei Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels sitzen bleiben würde. Bezüglich des Zeitpunktes der Eheschließung sei auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im anhängigen Asylverfahren eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gedroht hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch erst plötzlich mit der Eheschließung seinen Reisepass vorgelegt und sei letztendlich freiwillig ausgereist, um einer fremdenpolizeilichen Maßnahme zuvor zu kommen.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei auch zu hinterfragen, dass trotz längst Vorliegens aller notwendigen Dokumente die Eheschließung erst im Herbst 2017 stattgefunden hätte.

Auch würde kein ausreichendes Haushaltsnettoeinkommen unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer bzw. seiner Ehegattin vorgelegten Urkunden vorliegen. Der vorgelegte Arbeitsvorvertrag sei insgesamt als nicht glaubwürdig zu beurteilen.

Weiters sei der Beschwerdeführer nicht nur in Österreich wegen Vergehen nach den §§ 223, 224 StGB vorbestraft, sondern laut ECRIS-Abfrage sei er auch in Griechenland viermal verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus mehrmals ohne gültige Lenkberechtigung auf öffentlichen Straßen gefahren und hätte ungerechtfertigt und mutwillig jahrelang die Arbeit der Asylbehörden, der Polizei und der Fremdenbehörde in Anspruch genommen, wodurch nicht nur der Republik hohe Kosten entstanden seien, sondern sich dokumentiere, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht respektiere.

Unglaubwürdig sei auch, dass der Beschwerdeführer selbst die Prüfung zum Sprachdiplom A2 abgelegt hätte, zumal der Beschwerdeführer danach die A1-Prüfung erst im dritten Anlauf bestanden hätte. Tatsächlich würde der Beschwerdeführer auch nicht über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügen.

Nicht zuletzt werde auch die Identität des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen. Aus der diplomatischen Beglaubigung der dazu vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers ergäbe sich nur deren Echtheit, nicht zwingend deren Richtigkeit. Der Beschwerdeführer habe auch in der Vergangenheit wiederholt nicht davor abgeschreckt, sich Dokumente fälschen zu lassen, und würde der Beschwerdeführer auch nicht auf dem Lichtbild im Reisepass ersichtlich sein. Auch aus den eingeholten Beweisaufnahmen aus Pakistan ergäbe sich, dass der Beschwerdeführer nicht mit „A“ ident sein könne und habe zudem der Beschwerdeführer auch bereits wiederholt unterschiedliche Namen und Geburtsdaten angegeben. Der Familienname des Beschwerdeführers würde auch nicht mit dem Familiennamen des von ihm angegebenen Vaters übereinstimmen. Auch seien seine Zeitangaben im Asylverfahren nicht mit seinem nunmehr angegebenen Alter in Einklang zu bringen. Entgegen seiner Angaben hätte der Beschwerdeführer auch nie in Griechenland einen Asylantrag unter seinem nunmehr angegebenen Namen gestellt.

Auch seine festgestellte Tätowierung am Unterarm würde nicht mit seinem Namen in Einklang stehen und sei auffällig, dass seine laufend unterschiedlich angegebenen Namen mit den Namen seiner Mitbewohner in *** in Einklang stehen. Der Beschwerdeführer habe auch jetzt nicht seine aktuelle Adresse in Pakistan bekanntgegeben und würden Zustellungen an ihn an „H“, seinem angegebenen Bruder, gehen. Es würden auch unterschiedliche Fingerabdrücke des Beschwerdeführers vorliegen. Der Beschwerdeführer habe zudem auch im Rahmen der verschiedensten Einvernahmen eine unterschiedliche Anzahl von Geschwistern angegeben.

Tatsächlich habe auch der Asylgerichtshof festgestellt, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer habe auch keinen der Ladungen nach Abschluss des Asylverfahrens Folge geleistet, sondern einen Folgeantrag in weiterer Folge am 26.11.2014 gestellt.

Faktum sei, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrages weiterhin illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre und seine Identität mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten verschleiert habe. Die Behörde käme somit zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer der österreichischen Rechtsordnung nicht unterwerfen wolle, weswegen nach der geltenden Rechtslage eine Erteilungsvoraussetzung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG fehle.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde von der belangten Behörde erwogen, dass diesbezügliche allfällige Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung eines Aufenthaltstitels eindeutig hinter den öffentlichen Interessen zurückzutreten hätten und für die belangte Behörde keine für den Beschwerdeführer günstige Parameter erblickt werden könnten, wonach die im § 11 Abs. 3 NAG vorgesehene Interessensabwägung zu seinen Gunsten anzuwenden wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seine Rechtsvertreterin erhobenen Beschwerde vom 28.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Behörde verweisen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass offensichtlich sei, dass die Behörde im vorliegenden Fall hauptsächlich auf Grund des erheblichen Altersunterschiedes der Ehegatten die Ernsthaftigkeit der Beziehung anzweifle bzw. von einer Scheinehe ausgehe. Die Behörde treffe nur zahlreiche Annahmen und ziehe Schlussfolgerungen, ohne diese nachvollziehbar zu begründen.

So werde etwa die Annahme des Fehlens eines „partnerschaftlichen“ Verhaltens nicht näher begründet und sei auch objektiv in keiner Weise nachvollziehbar, sondern vielmehr durch die umfangreiche und für eine Liebesbeziehung typische Whats App-Korrespondenz widerlegt.

Widersprüchlichkeiten in Einvernahmen würden auch anderen Ehepaaren unterlaufen. Hier sei ergänzend zu berücksichtigen, dass eine gewisse sprachliche Barriere bestehe. Es sei auch nicht verwerflich, dass sich Ehepaare im Vorhinein darüber informieren würden, wie eine Scheineheüberprüfung ablaufe.

Die Widersprüchlichkeiten seien auch leicht aufklärbar, dies etwa die unterschiedlichen Angaben, auf welcher Bettseite die Ehegatten schlafen oder welche Wandfarbe das Haus habe sowie warum der Beschwerdeführer keinen Ehering trage. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin als gut situierte Finanzbeamtin eine derartige Straftat begehen sollte. Tatsächlich habe die Ehegattin des Beschwerdeführers nur das einzige persönliche Interesse daran, ein künftiges weiteres Zusammenleben mit ihrem Ehemann zu führen. Es werde dazu auch wiederum auf die umfangreichen WhatsApp-Nachrichten verwiesen.

Auch durch die weitschweifigen Ausführungen der Behörde zum Kennenlernen werde die voreingenommene Haltung der Behörde gezeigt. Die Eheschließung sei umgehend erfolgt, als die dafür notwendigen Dokumente in überbeglaubigter Form vorgelegen seien. Da den Ehegatten im vorliegenden Fall wichtig gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer möglichst rasch einen Aufenthaltstitel erhalte, um überhaupt ein gemeinsames künftiges Leben in Österreich zu ermöglichen, sei es nicht möglich gewesen, eine größere Feierlichkeit zu planen.

Die Cousins des Beschwerdeführers seien mit ihren Lebensgefährtinnen auch öfters zu Besuch gekommen und hätte somit sehr wohl ein Kontakt mit der Familie des Beschwerdeführers bestanden. Es seien auch aus Pakistan und umgekehrt Geschenke verschickt worden.

Zu all dem wäre es die Verpflichtung der Behörde gewesen, auch die in einem beantragten Personen einzuvernehmen.

Weiters würde der Beschwerdeführer insbesondere unter Einschluss des vorgelegten verbindlichen Arbeitsvorvertrages über ein ausreichendes Haushaltsnettoeinkommen verfügen, um nicht einer Gebietskörperschaft finanziell zur Last zu fallen. Es sei auch nicht gerechtfertigt, gegen diesen Arbeitsvorvertrag Bedenken zu hegen. Selbst unter Außerachtlassung des Arbeitsvorvertrages würde zudem das Einkommen der Ehegattin alleine und unter Berücksichtigung der vorhandenen und auch ausreichend nachgewiesenen Vermögenswerte noch immer ausreichen, um den erforderlichen Richtsatz zu erreichen.

Die Behörde habe außerdem überhaupt gegen ihre Begründungspflicht im Sinne des § 58 und 60 AVG verstoßen, zumal die Bescheidbegründung in vielen Belangen nicht nachvollziehbar sei. Konkret hätte die Behörde betreffend die Prüfung des Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG eine Einzelfallprüfung vornehmen und eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Zukunftsprognose treffen müssen, aus der sich ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit keine schweren Straftaten begangen hätte und in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht zu befürchten sei, dass er in Österreich künftig irgendwelche Straftaten begehen werde.

Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers seien überhaupt nicht angebracht, dies insbesondere unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten persönlichen Urkunden. Der Beschwerdeführer habe auch seine nunmehrige Adresse in Pakistan nur angegeben, um eine fehlerhafte Zustellung in wichtigen Angelegenheiten zu vermeiden, und verfüge der Beschwerdeführer auch jedenfalls über Deutschkenntnisse zumindest auf A2-Level. Die Namensgleichheiten seien rein zufällig und habe der Beschwerdeführer noch niemals zu irgendwelchen Terminen wie etwa zur Abnahme seiner Fingerabdrücke andere Personen, welche sich für ihn ausgegeben hätten, geschickt. Im Zusammenhang mit dem ECRIS-Abfragen gebe es mehrere Unklarheiten, insbesondere seien wohl mit dem Namen I mehrere Personen in Griechenland erfasst.

Die Behörde hätte im Übrigen auch dem Beschwerdeführer unbekannte Aktenbestandteile wie etwa eine Geburtsurkunde mit Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 10.02.1988 in die Entscheidung miteinbezogen.

Insgesamt sei jedenfalls auch unter Annahme der von der Behörde angenommenen Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 4 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens – auch das seiner Ehegattin C – geboten.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer schriftliche Erklärungen der J vom 20.12.2018 und der K, eine Buchungsbestätigung vom 23.10.2017 samt E-Mail vom 24.10.2017 und einem Verständigungsformular, zwei Einkommens- und Ausgabenaufstellungen, eine Vermögensaufstellung, drei Grundbuchsauszüge jeweils vom 23.10.2017, einen Finanzstatus der C per 11.12.2018, einen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 21.11.2018, eine Kontoumsatzliste für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 21.12.2018, ein E-Mail der L an C vom 22.11.2018, ein Schreiben der D vom 07.12.2018, ein E-Mail des Patientenanwaltes an C vom 04.07.2012 sowie ein E-Mail der Österreichischen Botschaft in Islamabad an C vom 30.08.2017 (Beilagen ./1 bis ./13) vor.

Zudem wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzend namens des Beschwerdeführers an weiteren Urkunden ein Bezugszettel für das Jahr 2018, ein Konvolut von Lohnabrechnungen des Finanzamtes *** gegenüber C für den Zeitraum Jänner 2019 bis Mai 2019, eine Aufstellung von Konten, ein Konvolut von Kontoumsatzlisten, ein Ausdruck eines Sparguthabens sowie eine weitere Kontoübersicht (Beilagen ./14 bis ./19) vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 04.02.2019 legte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gesamten Verwaltungsakt zur GZ. *** unter nochmaliger Zusammenfassung der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht beabsichtigt sei, und mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Am 23.05.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu dieser Verhandlung wurde von dessen erschienenen Rechtsvertreter damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland aufhalte. Weiters hatten sich bereits vor der Verhandlung die zu dieser geladenen Zeuginnen J und K unter Vorlage ärztlicher Bestätigungen für diese Verhandlung entschuldigt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt und GZ. LVwG-AV-176/001-2019 einschließlich der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten aktuellen Auskünfte des Beschwerdeführers aus dem Zentralen Fremdenregister und aus dem Zentralen Melderegister sowie durch Einvernahmen der Zeugin C und der Zeugen M, N und O.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, welcher pakistanischer Staatsangehöriger ist und eben dort geboren und aufgewachsen ist, stellte nach seiner erstmaligen illegalen Einreise in Österreich am 04.04.2012 einen Asylantrag, welcher am 13.04.2012 in erster Instanz und am 11.09.2012 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge jedoch nicht aus Österreich aus, sondern stellte am 26.11.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 verbunden mit dem Ausspruch der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Pakistan und der Festlegung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer abermals das Rechtsmittel der Berufung ergriffen, über welche bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 28.10.2017 noch keine Entscheidung vorlag.

Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer im Jahre 2009 unter dem Namen „I“ und dem von ihm angegebenen Geburtsdatum „***“ in Griechenland einen Asylantrag gestellt und war der Beschwerdeführer in Griechenland auch dreimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und einmal wegen Verletzten von Rechten an gewerblichem und geistigem Eigentum zu Geldstrafen bzw. einer Freiheitsstrafe bestraft worden.

In Österreich verwendete der Beschwerdeführer darüber hinaus gegenüber Behörden auch noch die Namen „P“, „Q“ und „R“ sowie die weiteren Geburtsdaten „“ bzw. zuletzt „“.

Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den am *** in Pakistan geborenen A handelt.

Anfang 2015 lernte der Beschwerdeführer auf seine Initiative hin die österreichische Staatsangehörige C, geboren am ***, kennen und schloss er mit dieser am 19.10.2017 vor dem Standesamt *** die Ehe. Tatsächlich hat weder vor noch nach dieser Eheschließung zwischen beiden ein gemeinsames Familienleben im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden und gibt es auch seit der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich zwischen beiden nur telefonische Kontakte und Kontakte via WhatsApp, jedoch keine wechselseitigen Besuche mehr.

Der Beschwerdeführer beabsichtigte auch zu keinem Zeitpunkt, mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben zu führen, sondern beabsichtige lediglich mit dieser Eheschließung, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen.

Mit persönlich am 27.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad gestelltem Antrag beantragte auch tatsächlich der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ unter Angabe seiner Ehegattin als Zusammenführende und deren Wohnadresse als beabsichtigten Wohnsitz.

Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 01.12.2014 wegen Verstoßes gegen die §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Urteil vorgeworfen, am 09.09.2014 in *** und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt davor in *** jeweils zum Beweis seiner Identität, indem er jeweils einen totalgefälschten griechischen Führerschein mit Ausstellungsdatum 22.01.2010 im Zuge einer durch Beamte der LPD Wien bzw. im Zuge einer Verkehrskontrolle durchgeführten Identitätsfeststellung vorwies und am 14.11.2013 eine gefälschte Urkunde, nämlich einen gefälschten pakistanischen Führerschein mit Ausstellungsdatum 15.11.2008 zum Beweis seiner Lenkberechtigung im Zuge einer Kontrolle vorwies, gefälschte Urkunden zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht zu haben. Erschwerend wurden in diesem Urteil die Begehung in Kenntnis des Strafverfahrens und das Zusammentreffen zweier Vergehen und mildernd das teilweise Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel gewürdigt.

5. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist zunächst vorab, dass die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ein außerordentliches intensives und gründliches Ermittlungsverfahren unter Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes führte. Insbesondere zur Abklärung der Fragen, ob die vom Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag angegebene Identität tatsächlich die wahre ist und ob allenfalls eine Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen C vorliegt, wurden zahlreiche Auskünfte eingeholt und Rechtshilfeersuchen gestellt. Von einer Voreingenommenheit der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinesfalls gesprochen werden.

In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt auch ein außerordentlich umfangreich und detailliert begründeter Bescheid erlassen, mit dem eben insbesondere diese beiden obigen Fragen einer Entscheidung mit entsprechender Begründung zugeführt wurden. Die belangte Behörde hat sich mit sämtlichen eingeholten Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt, insbesondere auch die einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers auf Basis der vorgelegenen Niederschriften gewürdigt, und entgegen des Beschwerdevorbringens wiederum ohne jegliche Voreingenommenheit begründet, warum die belangte Behörde im Ergebnis vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe und von der Nichtfeststellung der wahren Identität des Beschwerdeführers ausging. Die Begründung der belangten Behörde ist schlüssig und nachvollziehbar und somit auf Basis der zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Beweisergebnisse nicht zu beanstanden.

Was das darauf sich beziehende Beschwerdevorbringen betrifft, ist zunächst der Bescheidbegründung in keiner Weise zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Annahme einer Scheinehe hauptsächlich auf den erheblichen Altersunterschied des Beschwerdeführers und der Zeugin begründet. Im Gegenteil ist die belangte Behörde auf dieses Faktum im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen, sondern stützte sich die belangte Behörde primär auf die einzelnen in der Bescheidbegründung aufgezeigten maßgeblichen Widersprüche des Beschwerdeführers und der Zeugin im Rahmen ihrer getrennt durchgeführten Einvernahmen jeweils am 15.05.2018. Es mag richtig sein, dass auch bei „normalen“ Ehepaaren Widersprüchlichkeiten in derartigen Einvernahmen auftreten können, sämtliche von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung im einzelnen dargelegten Widersprüche, vor allem in deren Anzahl, lassen jedoch nicht mehr die Annahme einer derartigen „normalen“ Ehe zu. Vom Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Beschwerde auch nur einzelne diesbezüglich von der belangten Behörde aufgezeigte Widersprüche herausgegriffen und wurde erfolglos versucht, diese einer Erklärung zuzuführen.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde nun dahingehend ein ergänzendes Beweisverfahren durchgeführt, dass im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht nur die bisherigen Akteninhalte, insbesondere auch die ergänzend vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden verlesen wurden, sondern auch die Einvernahmen der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen einvernommen wurden. Ergänzend wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über diese Beweisanträge hinausgehend auch die beiden Zeuginnen J und K geladen. Vom Beschwerdeführer wurden dazu lediglich schriftliche Erklärungen dieser beiden Zeuginnen (Beilagen ./1 und ./2) vorgelegt. Von den beiden Zeuginnen wurde jedoch dem erkennenden Gericht jeweils bekanntgegeben, dass sie an längeren Erkrankungen leiden würden, welche ihr Erscheinen vor dem erkennenden Gericht nicht möglich machen würde, sodass deren Einvernahme nicht möglich war, sich aber auch – dazu auch noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – sich auch letztendlich auch nicht als notwendig erwies.

Konkret ergeben sich nun sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf die Asylverfahren des Beschwerdeführers aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. aus den von der belangten Behörde eingeholten Auskünfte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und ist diesbezüglich der Sachverhalt auch unstrittig.

Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2014 in Österreich strafgerichtlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** verurteilt wurde, und ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen auch aus dem von der belangten Behörde beigeschafften Bezug habenden Urteil. Der Beschwerdeführer stellte auch im gegenständlichen Verfahren konkret nicht in Abrede, gefälschte Führerscheine verwendet zu haben.

Nicht in Abrede gestellt wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt, vor seiner Einreise in Österreich in Griechenland aufhältig gewesen zu sein. Nicht klar deklariert sich der Beschwerdeführer, ob er in Griechenland unter dem Namen „I“ aufgetreten ist. Zuletzt wurde vom Beschwerdeführer behauptet, in Griechenland unter seinem nunmehr angegebenen Namen A ebenso einen Asylantrag gestellt zu haben. Letzteres konnte von der belangten Behörde jedenfalls ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Asylantrag in Griechenland scheint nicht auf und konnten vom Beschwerdeführer selbst auch dazu keine Beweisergebnisse vorgelegt werden. Im Gegenteil ist die belangte Behörde mit ihrem Vorbringen im Recht, dass sich aus dem EURODAC-Treffer in eindeutiger Weise ergibt, dass es sich bei der im Jahre 2009 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelten Person mit dem angegebenen Namen I und dem angegebenen Geburtsdatum *** zweifellos um den Beschwerdeführer handelt.

Aus sämtlichen im Verwaltungsakt erliegenden Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers, konkret aus der Niederschrift vor der Polizeiinspektion *** vom 04.04.2012, aus den Einvernahmen vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.07.2013 und vom 09.09.2014 sowie aus den Niederschriften vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016 und vom 27.07.2016 sowie nicht zuletzt auch aus den zuletzt durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 15.05.2018 samt ergänzender Einvernahme vom 17.05.2018 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch weiterhin unterschiedliche Namen bzw. Beinamen verwendete, ohne dass dies im Einklang mit den von ihm selbst vorgelegten persönlichen Urkunden wie Geburtsurkunde und Reisepass im Einklang zu bringen wäre. Nicht einmal die einvernommenen Zeugen bestätigten nunmehr, dass der Beschwerdeführer insbesondere über einen Beinamen verfügen soll. Dass gerade auch die ehemaligen Mitbewohner des Beschwerdeführers in *** gerade über diese vom Beschwerdeführer verwendeten Namen verfügen, geht wohl auch über die Annahme eines Zufalls hinaus.

Ebenso verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer unterschiedlich verwendeten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer verwendete im Rahmen seiner Einreise 2012 wiederum ein anderes Geburtsdatum als in Griechenland und änderte er dies letztendlich auf das nunmehr angegebene Geburtsdatum ab. Aus all dem kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest bemüht war, seine wahre Identität zu verschleiern.

Bemerkenswert ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner angegebenen Einvernahmen etwa auch unterschiedliche Anzahlen von Geschwistern (zunächst 1 Schwester und 1 Bruder, dann 3 Geschwister, dann 3 Schwestern und 1 Bruder und zuletzt 8 Schwestern und 1 Bruder) angab. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer bislang noch nie eine entsprechende Klarstellung bzw. Aufklärung gegeben und erscheint eine solche auch wohl nur schwer möglich.

Der belangten Behörde ist auch absolut dahingehend beizupflichten, dass weiters nicht zu erklären ist, wie etwa im Rahmen der beigeschafften Auskunft des Ortsvorstehers in Pakistan sich erschließt, dass bis zuletzt der Beschwerdeführer mit dem Namen A vor Ort in Pakistan aufhältig gewesen sein soll, sich aus der Aktenlage jedoch eben unzweifelhaft ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits zumindest seit 2009 nicht mehr in Pakistan tatsächlich aufhältig sein konnte, der Beschwerdeführer selbst sogar wiederholt angab, bereits mit 15 Jahren Pakistan verlassen zu haben.

Gerade diese Überlegungen lassen unter Abwägung aller Erwägungen nur mehr den Schluss zu, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers nicht festzustellen war. Dabei übersieht das erkennende Gericht nicht, dass sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten persönlichen Urkunden, wie insbesondere – jeweils mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegt – der Geburtsurkunde und dem Reisepass, die wahre Identität des Beschwerdeführers bestätigt wird. Tatsächlich folgt nämlich das erkennende Gericht sehr wohl der Einschätzung der belangten Behörde, dass an der Richtigkeit dieser Urkunden berechtigte Zweifel anzustellen sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag zwar nicht mit Sicherheit zu beurteilen, ob es sich bei den auf dem Reisepass befindlichem Foto um die gleiche Person wie insbesondere auf dem Foto des verfahrenseinleitenden Antrags handelt, sohin auf diesem Foto des Reisepasses tatsächlich der Beschwerdeführer abgebildet ist, wohl jedoch ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, wie es des pakistanischen Behörden möglich gewesen sein soll, diesen Reisepass auszustellen, als nach dem Ausstellungsdatum der Geburtsurkunde eben diese noch nicht ausgestellt war. Aus der verlässlichen Auskunft der Österreichischen Botschaft in Islamabad bzw. dem Vertrauensanwalt erschließt sich weiters, dass es durchaus keinen seltenen Fall darstellt, dass Urkunden dieser Art von pakistanischen Behörden ausgestellt werden, obgleich diese inhaltlich nicht der Richtigkeit entsprechen, demzufolge alleine das Vorliegen einer pakistanischen Urkunde keine volle Beweiskraft bildet.

Da nicht zuletzt der Beschwerdeführer eben gerade unter Hinweis auf die obigen Ausführungen nicht davor abschreckt bzw. sich abschrecken ließ, gefälschte Urkunden für sich ausstellen zu lassen und zu verwenden, und der Beschwerdeführer gerade deswegen auch in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde, lässt dies berechtigte Zweifel dafür aufkommen, dass auch diese beiden vom Beschwerdeführer zuletzt vorgelegten Urkunden, nämlich gerade der Reisepass und die Geburtsurkunde richtig sind. Zu dieser Annahme passt auch nicht zuletzt auch, dass zum einen der Beschwerdeführer etwa in seiner Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016 noch behauptet hat, nie einen Reisepass besessen zu haben und zum anderen sich aus dem angesprochenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 ergibt, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Kopie einer Geburtsurkunde schon am 29.02.2016 vorgelegt hatte, welche somit nicht die jetzt vorgelegte Geburtsurkunde sein konnte.

Was nun die Aussagen betrifft, verwundert nicht, dass die Zeugin C von sich aus keine Zweifel an der wahren Identität des Beschwerdeführers hatte, lernte sie den Beschwerdeführer erst Anfang 2015 unstrittig kennen, sohin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer schon unter dem nunmehrigen Namen mit dem nunmehr angegebenen Geburtsdatum aufgetreten ist. Was die Aussagen der drei übrigen Zeugen betrifft, ist festzuhalten, dass übereinstimmend die drei Zeugen den Beschwerdeführer schon vor seinem Auftreten in Österreich seit Jahren nicht mehr gesehen hatten. Konkret hatten seine beiden Cousins den Beschwerdeführer seit 2003 nicht gesehen, sohin zu einem Zeitpunkt, als die beiden Zeugen selbst noch Kinder waren. Der Zeuge O gab im Rahmen seiner Einvernahme überhaupt an, den Beschwerdeführer erst hier in Österreich kennengelernt zu haben, womit für die Frage der Identität diese Aussage wenig greifbar ist. Interessant ist bei dieser Aussage nur, dass in der Niederschrift vor der Finanzpolizei am 03.05.2018 genau dieser Zeuge zu Protokoll geben ließ, dass der Beschwerdeführer schon seit zehn Jahren ein guter Freund von ihm sei. Dieser Widerspruch lässt doch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage zumindest dieses Zeugen aufkommen.

Zusammenfassend kann sohin auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht die wahre Identität des Beschwerdeführers unter dem von ihm angegebenen Namen A und dem von ihm angegebenen Geburtsdatum 01.01.1984 festgestellt werden.

Was die Frage einer Aufenthaltsehe betrifft, verweist zunächst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nochmals auf die von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt im Rahmen der Bescheidbegründung umfangreich und schlüssig aufgezeigten Widersprüche der Aussage der Zeugin C und der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen deren Einvernahme am 15.05.2018.

Aus der dazu nun umfangreich vom erkennenden Gericht vorgenommenen Einvernahme der Zeugin C ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Eindruck, dass durchaus der Zeugin zuzubilligen ist, dass ihr nicht nur ausschließlich oder primär (wenngleich wahrscheinlich nachvollziehbar – auch) aus finanziellen Gründen Interesse an der Erteilung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer zukommt, sondern sie an der Führung einer Ehe mit dem Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen interessiert war und ist. Es mag dahingestellt bleiben, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht dem üblichen Fall entspricht, dass man sofort nach telefonischer Kontaktierung durch eine fremde Person mit dieser ein Treffen vereinbart, ohne zu wissen, worum es bei diesem Treffen gehen soll. Dahingestellt mag auch bleiben, dass die Aussagen der Zeugin vor der Österreichischen Botschaft in Islamabad einerseits und vor dem erkennenden Gericht nunmehr nicht ganz in Einklang zu bringen sind, was die genauen Fragen des Beschwerdeführers an die Zeugin betrifft, um dieses Treffen zu erreichen. Zumindest ist dies aber nicht abwegig, dass sich die Zeugin dazu verleiten ließ, unter der Vorgabe des Beschwerdeführers, sich als Fremder in Österreich selbstständig etablieren zu wollen, grundsätzlich Fragen zu haben, wenngleich wiederum von der Zeugin selbst eingestanden wird, dass wohl primär die Wirtschaftskammer oder ein steuerlicher Fachmann die ersten Ansprechpartner dafür gewesen wären.

Im Ergebnis kann das erkennende Gericht sohin durchaus der Zeugin dahingehend folgen, dass von ihrer Seite sich im Rahmen der weiteren Kontakte auch eine durchaus private Bindung an den Beschwerdeführer ergab.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dies aus der Sicht des Beschwerdeführers jedoch anders zu beurteilen. Dies beginnt schon bei der Motivation, die Zeugin überhaupt zu kontaktieren. So ist bereits der Zeitpunkt dafür interessant, nämlich unmittelbar nach Stellung des zweiten Asylantrages, bezüglich dessen dem Beschwerdeführer ja klar sein musste, dass dieser nicht von Erfolg sein konnte, er somit gezwungen war, einen anderen Weg zu finden, um hier ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der Beschwerdeführer wusste auch durch seine Familie, die dienstlich mit der Zeugin zu tun hatte, von eben der Zeugin. Im Rahmen seiner Einvernahme am 15.05.2018 konnte über konkrete Frage an den Beschwerdeführer nicht einmal festgestellt werden, warum er konkret überhaupt die Zeugin kontaktierte; in weiterer Folge behauptete er, wegen seines fehlenden Führerscheines Fragen an die Zeugin gehabt zu haben, obgleich er sehr wohl wusste, dass in puncto Führerschein die Zeugin die falsche Ansprechperson war, geschweige denn eine geeignete Hilfe bieten hätte können.

Es war in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer, der eine islamische Eheschließung wollte, dies mit der offensichtlichen Erwartung, damit eine ausreichende Grundlage für den Aufenthaltstitel zu schaffen. Erst nach entsprechender Aufklärung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl musste eben der Plan in Richtung standesamtliche Eheschließung gefasst werden. Diesbezüglich befand sich naturgemäß der Beschwerdeführer im Hinblick auf die mittlerweile ergangene Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Zeitnot. In zeitlicher Hinsicht sind somit die festgestellten Intentionen des Beschwerdeführers stimmig.

Gleichzeitig ist jedoch nun - wie auch von der belangten Behörde eben umfangreich ausgeführt – auffällig, dass der Beschwerdeführer entgegen jeglicher islamischer Tradition nicht seine Familie in seine Hochzeitspläne und vor allem in die Hochzeit selbst eingebunden hat; warum etwa die übrige Familie seiner Cousins an den Hochzeitsfeierlichkeiten nicht teilnahm, blieb völlig unklar. Weiters ist auffällig, dass der Beschwerdeführer ohne tatsächlich nachvollziehbarer Erklärung in weiterer Folge nicht seinen Ehering trug, er nicht einmal über die auf dem Ehering angebrachte Gravur Bescheid wusste und vor allem auch, wenn schon nicht zu seiner Schwiegermutter, so zumindest zum Sohn seiner Ehegattin, einen entsprechend engen Kontakt aufbauen konnte bzw. eben wollte.

Zusätzlich zu den von der belangten Behörde dazu zutreffend getätigten Ausführungen ist etwa auffällig, dass sich aus den übertragenen WhatsApp-Nachrichten ergibt, dass die Zeugin dem Beschwerdeführer am 25.10.2017 schrieb, für S, sohin ihren Sohn, ein Geburtstagsgeschenk gekauft zu haben, daraufhin der Beschwerdeführer fragte, „who have birthday?“, die Zeugin nochmals auf ihren Sohn verwies und in weiterer Folge nach weiterer Nachfrage das Geburtsdatum ihres Sohnes mit *** bekanntgab. Der Beschwerdeführer wusste sohin nach seinem behaupteten rund zweieinhalbjährigen Zusammenleben und noch dazu sogar nach der Eheschließung nicht einmal den Geburtstag seines Stiefsohnes, obgleich dieser zu diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstand und obgleich dieser schon gemeinsam zumindest zuvor zweimal gefeiert worden sein musste.

Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat somit im Ergebnis keine Zweifel daran, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer tatsächlichen Ehe mit der Zeugin nicht gegeben war, sondern ausschließlich seinen schon seit zumindest 2012 bestandenem Ziel, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen, diente.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war auch nicht festzustellen, dass auch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ein tatsächliches Eheleben in Form einer Wohn-, Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft geführt wurde. Völlig zu Recht wurde diesbezüglich von der belangten Behörde darauf verwiesen, dass sich schon aus den WhatsApp-Nachrichten ergibt, dass selbst im unmittelbaren zeitlichen Umkreis der Hochzeit ein gemeinsames Nächtigen nicht stattgefunden hat, was sich aus den wechselseitigen Gute-Nacht- und Gute-Morgen-Wünschen ergibt. Diesbezüglich war sohin der Aussage der Zeugin C auch nicht zu folgen, wonach tatsächlich der Beschwerdeführer im April 2015 bei ihr eingezogen sei. Unmittelbar danach relativierte die Zeugin ja ihre eigene Aussage auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin zum Teil in *** geschlafen hat. Es habe zwar Wochen gegeben, wo er jede Nacht zuhause geschlafen hat, dann aber wieder Zeiten, wo er nicht da war. Der Beschwerdeführer hat tatsächlich auch nie die ursprüngliche Wohnung in *** aufgegeben und ging ja auch unstrittig laufend Beschäftigungen in *** nach. Wenngleich – wovon ja auch die belangte Behörde ausgeht – durchaus auch Zeiten eines gemeinsamen Wohnens beider bestanden haben, war weiterhin zumindest der überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers in ***, dies auch dokumentiert durch seine Gewerbeanmeldung laut GIS-Auskunft vom 01.02.2018, in der er auch seine Adresse per 01.08.2016 in *** angegeben hat.

Dass es seit der Ausreise des Beschwerdeführers keine persönlichen Kontakte mehr mit seiner Ehegattin gegeben hat, sondern sich die Kontakte auf den telefonischen Kontakt und auf WhatsApp-Nachrichten erübrigt, ist wiederum unstrittig.

Was nun wiederum die Aussagen der drei übrigen Zeugen betrifft, die im Ergebnis von einer glücklichen Liebesbeziehung des Beschwerdeführers mit der Zeugin sprechen, ist doch bemerkenswert, dass sich über Nachfrage die persönlichen Kontakte mit beiden auf vier- bis fünfmal (Zeuge N) bzw. sieben- bis achtmal (Zeuge M) begrenzt haben, dies über einen Zeitraum von eben rund zweieinhalb Jahren, in denen eben Besuche bei der Zeugin stattgefunden haben sollen. Die Aussage des Zeugen O beschränkte sich diesbezüglich überhaupt darauf, dass die Zeugin C „die Ehefrau des Beschwerdeführers“ sei und er beide „gemeinsam getroffen und gesehen“ hätte, „die beiden seien ein Paar, sie lebten ja auch zusammen“. Sie seien auch immer zusammengekommen und gegangen und hätten auch amtlich geheiratet. Das Bestehen einer tatsächlichen Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft ist auch dieser Aussage nicht zu entnehmen.

Nicht zuletzt stehen die diesbezüglichen getroffenen Feststellungen auch nicht im Widerspruch zu den in den Beilagen ./1 und ./2. Die beiden Freundinnen der Zeugin bestätigen sichtlich ihre Sicht der Dinge und hat eben das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keine Zweifel daran, dass von Seiten der Zeuginnen hier durchaus mehr Erwartungen in diese Beziehung und Ehe gesetzt wurden. Es handelt sich hier zudem auch um Freundinnen der Zeugin C, der ja – wie bereits oben dargestellt – durchaus zuzubilligen ist, möglicherweise andere Erwartungen in diese Ehe gesetzt zu haben.

Unter Einschluss aller Beweisergebnisse geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sohin davon aus, dass die Eheschließung seitens des Beschwerdeführers nur zu dem Zweck erfolgte, hier einen Aufenthaltstitel zu erlangen, und eine tatsächliche Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin nie bestanden hat und eine solche vom Beschwerdeführer auch nie beabsichtigt war.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Z 8:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(…)

8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;

(…)“

§ 47 Abs. 1 und 2:

„(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“

§ 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 9:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

(…)

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

(…)

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;“

§ 11:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

§ 30:

„(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist Drittstaatsangehörigen zu erteilen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Pakistans Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und seine Ehegattin als Familienangehörige und als österreichische Staatsangehörige Zusammenführende im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG sind.

Zur Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels hat eben der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG jeweils zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen müssen.

Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 NAG vorliegt und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Gemäß Z 4 leg. cit. dürfen allerdings einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn unter anderem eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG vorliegt. So dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen (vgl. auch VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243). Auf die Nichtigerklärung der Ehe kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0202 mwN), ebenso wenig auf weitere Tatbestandsqualifikationen (vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/18/0472).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten nicht per se zu der Annahme führen kann, es fehle das im § 30 Abs. 1 NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Das ergibt sich im Falle der Beantragung des Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen ist (wiederum VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243).

Des Weiteren besteht nach übereinstimmender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes eine Ehe – wie auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft – aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber auch bei einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft eben nach der Rechtsprechung große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026 mwN).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass seitens des Beschwerdeführers nicht die Absicht eines gemeinsamen Familienlebens bestand bzw. besteht, sondern die Eheschließung ausschließlich mit der Absicht verbunden war, damit den beantragten Aufenthaltstitel zu erlangen. Dass eben diese Absicht der Ehegattin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes nicht mit Sicherheit unterstellt werden kann, ist diesbezüglich ohne Relevanz; bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vorliegt, kommt es nämlich auf die Absicht des anderen Ehepartners nicht an, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird (VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177). Zudem ergibt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin weder im Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels ein gemeinsames Familienleben geführt haben, noch ein solches derzeit führen und Derartiges auch seitens des Beschwerdeführers gar nicht beabsichtigt ist. Eine Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft liegt demnach nicht vor.

Es ist somit unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes vom Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG auszugehen, wobei es sich bei diesem Versagungsgrund um einen absoluten handelt, bei dessen Vorliegen somit gemäß § 11 Abs. 3 NAG eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2010, 2009/22/0038).

Für die Beschwerdeführer kommt hier nun noch dazu des Weiteren hinzu, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht einmal ergibt, dass es sich bei dem Namen des Beschwerdeführers tatsächlich um „A“ handelt und er am *** geboren ist, demnach steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Gerade durch die sich aus § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG-DV ergebenden Verpflichtung, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie ein Lichtbild dem Erstantrag anzuschließen, soll der Identitätsnachweis des Fremden als Antragsteller erbracht werden bzw. sollen damit Zweifel über die Identität der antragstellenden Person von vornherein ausgeräumt werden. Gerade diese Zweifel über die Identität der antragstellenden Person in Person des Beschwerdeführers konnten gegenständlich nicht ausgeräumt werden, sodass auch aus diesem Grund die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht in Frage kam.

Gegenständlich war es sohin auch nicht mehr erforderlich, auf die Frage des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG einzugehen, sondern erfolgte im Ergebnis von der belangten Behörde zu Recht die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages.

Einer Einvernahme der beiden Zeuginnen J und K bedurfte es nicht. Abgesehen davon, dass ein entsprechender Beweisantrag vom Beschwerdeführer gar nicht gestellt wurde, folgte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinen Feststellungen ohnehin den schriftlichen Erklärungen der beiden Zeuginnen laut Beilage ./1 und ./2. Abgesehen davon ist nicht absehbar, wann eine Einvernahme dieser Zeuginnen aus gesundheitlichen Gründen möglich ist, sodass auch zur Wahrung der gesetzlichen Entscheidungsfrist ein weiteres Zuwarten diesbezüglich für das erkennende Gericht nicht möglich war. Ebenso war auch nicht die in der Beschwerde beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers selbst im Rahmen einer „audiovisuellen Vernehmung“ durchzuführen. Abgesehen davon, dass seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt wurde, warum sein persönliches Erscheinen zur Verhandlung nicht möglich war, konnte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die zahlreich bereits durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers stützen. Eben diese verbunden mit den sonstigen Beweisergebnissen sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren lassen auch ohne persönliche Befragung des Beschwerdeführers keine Zweifel daran offen, dass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen ist und die wahre Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, und erschließt sich sohin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, welche weiteren Erkenntnisse diesbezüglich im Rahmen einer (nochmaligen) Einvernahme des Beschwerdeführers zu gewinnen gewesen wären.

Sonstige Beweisanträge waren nicht offen und waren auch von Amts wegen keine weiteren Beweise mehr einzuholen.

Im Ergebnis war somit die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu zum einen auf die zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, zum anderen darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Der gegenständlichen Entscheidung kommt somit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. dazu auch VwGH 12.02.2009, Ra 2019/22/0031).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.