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LVwG-S-871/001-2018•LVwG N LVwG-S-871/001-2018
LVwG-S-871/001-2018Tribunal Administrativo Regional18 de jun. de 2019
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verwaltungsstrafe; Kumulationsprinzip; Dauerdelikt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** (Schweiz), vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 01.03.2018, Zl. ***, wegen Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die angeführte Übertretungsnorm „§ 37 Abs 1 Z 1“ durch den Zusatz „drittes Tatbild“ ergänzt wird, bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 300 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.950 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 01.03.2018, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Nachfolgendes zur Last gelegt:
„Zeit: 14.4.2015 bis 7.3.2017
Ort:***, ***, Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***, Reithalle mit Zuschauerraum
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der D AG für die Zweigniederlassung in ***, ***, ***, in Ihrer Funktion als vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:
Tatbild
Es wurde ein bewilligungspflichtiges Bauwerk benützt, ohne die gemäß § 14 NÖ Bauordnung erforderliche Baubebewilligung erlangt zu haben.
Tatbeschreibung:
Entgegen der durch den Bürgermeister der Gemeinde *** erteilten baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Reithalle in ***, ***, Grundstück Nr. ***(EZ ***, KG ***) wurde der ursprünglich bewilligte Zuschauerraum im Ausmaß von 4,70 x 12,97 m in der Reithalle nicht errichtet, sondern es wurde der Teil dieses Gebäudes mit einer Spannweite von ca. 7,17 m (statt 4,70 m) errichtet und wird dieser Teil als Gastraum mit Tischen und Bänken für insgesamt 46 Personen und mit einer Schank ausgestattet benützt (sog. "Schutzhütte"). Dafür liegt keine Baubewilligung vor. Weiters wurde eine WC-Anlage und eine Küche mit integrierter Kühlzeile im nicht bewilligten Bereich der Reithalle ohne rechtswirksame Baubewilligung errichtet und benützt.
Die Bewilligungspflicht gem. § 14 Z.3 NÖ Bauordnung ergibt sich dadurch, da durch die Abänderung des bewilligten Bauwerkes insbesondere aufgrund der Deckenspannweite eine konstruktive Änderung erfolgt ist.
Dieses oben beschriebene Bauwerk in dieser Form verfügt über keine rechtswirksame Baubewilligung, es wird aber als Gastraum benützt.“
Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Z 3 NÖ BO 2014 angelastet und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 150 Euro vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens beantragt.
Begründend führte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus, dass die Vertretungsbefugnis des C erst mit 23.01.2018 im Firmenbuch der Zweigniederlassung gelöscht und seine Vertretungsbefugnis eingetragen worden sei. Es wäre daher von der Behörde vor Erlassung des Strafbescheides zu prüfen gewesen, wer im fraglichen Tatzeitraum tatsächlich vertretungsbefugt gewesen wäre und auch Vertretungshandlungen setzen hätte können. Nachdem seine Vertretungsbefugnis erst mit 23.01.2018 im Firmenbuch des LG *** eingetragen worden sei, wäre er auch nicht in der Lage gewesen, nach außen hin wirksame Vertretungshandlungen in Österreich zu setzen. Darüber hinaus bestehe eine interne Aufteilung der Agenden und gebe es für die Zweigniederlassung *** auch einen gewerberechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen. Nachdem er im Tatzeitraum nicht im Firmenbuch des LG *** eingetragenes, vertretungsbefugtes Organ der D AG (im Folgenden: D) gewesen wäre, sei das wider ihn erlassene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
Er hätte im angenommenen Tatzeitraum keinerlei Kenntnis von einer mangelnden Baubewilligung gehabt. Nach den ihm vom Vertreter der Zweigniederlassung erteilten Informationen wäre die Reithalle lange vor seiner Mandatsübernahme errichtet und fertiggestellt worden. Er wäre von der Behörde zu keiner Zeit vor dem im Bescheid angenommenen Tatzeitraum davon in Kenntnis gesetzt worden, dass angeblich keine gültige Baubewilligung vorliegen würde. Er hätte keinerlei Kenntnis von dem von der Behörde ihm nunmehr vorgeworfenen Umstand. Es mangle daher jedenfalls am Verschulden seinerseits.
Wie er inzwischen habe erheben können, gebe es sehr wohl einen Einreichplan und offenbar auch eine Bewilligung für die Errichtung der Reithalle. Laut einem Aktenvermerk vom 18.01.2018 wäre dieser Plan samt Bewilligung im Akt zu den Kanalabgaben gefunden worden. Der Vorwurf, die D hätte ein nicht bewilligtes Bauwerk benützt sei demnach unrichtig. Das Straferkenntnis mache in seinem Spruch keine genauen Ausführungen darüber, welcher Teil der Reithalle ohne Bewilligung benutzte worden sein sollte, er nenne auch nicht den ursprünglichen Bewilligungsbescheid. Das Straferkenntnis sei unvollständig.
Er beantrage sämtliche Akten der D, die bei der Gemeinde *** anhängig seien, beizuschaffen und ihm danach Akteneinsicht in sämtliche Akten der D zu gewähren. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen könne ausgeschlossen werden, dass sich der Einreichplan samt Bewilligung für den Umbau der Reithalle (ebenso wie der ursprüngliche Bauplan samt Bewilligung, der im Kanalakt gefunden worden sei) in einem anderen Akt der Gemeinde *** befinde.
Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass zur Zahl *** mit Bescheid vom 29.07.2011 die Betriebsanlagengenehmigung zum Betrieb des Gastrobereichs in der Reithalle erteilt worden sei. Es liege somit eine gültige Betriebsanlagengenehmigung vor.
Weiters sei jedenfalls Verjährung eingetreten, da der von der Behörde herangezogene Umstand des Betriebes einer Schutzhütte der Behörde bereits seit 2007 bekannt sei. Damals wäre die Schutzhütte im Beisein des Bürgermeisters E (damals Baubehörde erster Instanz) mit einer großen Feier eröffnet worden. Im Dezember 2007 hätte die Gemeinde *** unter Vorsitz des Bürgermeisters E sogar die Weihnachtsfeier der Gemeinderäte und die Weihnachtsfeier der Gemeindebediensteten in der Schutzhütte veranstaltet. Der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz hätte wohl keine Weihnachtsfeier in einem nicht genehmigten Objekt abgehalten.
Über Aufforderung der Gemeinde wäre auch die Fertigstellungsanzeige von G eingebracht worden, diese jedoch dann in der Folge von der Gemeinde nicht akzeptiert und von der Gemeinde behauptet worden, plötzlich keine Planunterlagen mehr zu haben.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11.04.2018 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Vom erkennenden Gericht wurde in dieser Rechtssache am 06.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Zeugen F (Prokurist der D in Österreich), E (Bürgermeister der Gemeinde ***), H (Amtsleiterin der Gemeinde ***) und I (Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen) anhand des verlesenen Aktes der belangten Behörde einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer war krankheitsbedingt entschuldigt und wurde in der Verhandlung von seiner Rechtsvertreterin vertreten. Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers wurde weiters Beweis erhoben durch Einsichtnahme in bei der Gemeinde *** und der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen aufliegende Bauakten betreffend die Liegenschaft *** der D (Errichtung eines Pferdeunterstandes, Errichtung eines Therapiestalls, Einbau von Wohnungen im Südtrakt des Schlosses, Verfahren betreffend „Einsturz Turm im Schloss“, Bauvorhaben Gartenpavillon und Schwimmbecken, Verfahren „Wohnhaussanierung und Ziegenstall“, Verfahren Pferdestall und Nutzung von Räumlichkeiten im Schloss *** betreffend Schulgebäude, Unterlagen betreffend Pferdezucht und Ausbildungshalle aus 1989, Einreichung der Frau J betreffend die Errichtung einer Reit- und Bewegungshalle, Akt betreffend Sägewerk ***, Verfahren betreffend Stadl beim Sägewerk und Akt betreffend Käserei im Schloss *** [Akten bei der Gemeinde *** aufliegend] und die Bezug habenden Bauakten „Errichtung einer Reithalle“, Zl. ***, und „Gastgewerbe (Schutzhütte)“, Zl. *** [Akten bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen aufliegend]) sowie durch Einsichtnahmen in das öffentliche Grundbuch und das Firmenbuch.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das Landesverwaltungsgericht NÖ seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde:
Bei der D handelt es sich um eine seit 07.08.1920 nach dem schweizerischen Obligationenrecht im Handelsregister des Kantons *** zur Firmennummer ***, eingetragene Aktiengesellschaft mit dem nunmehrigen Sitz in ***. Der Beschwerdeführer ist seit 14.04.2015 als Mitglied des Verwaltungsrates alleiniges, selbständig vertretungsbefugtes Organ dieser Gesellschaft. Im österreichischen Firmenbuch ist die Gesellschaft mit ihrer Zweigniederlassung in ***, ***, zur *** eingetragen. Der Antrag auf Änderung der Eintragung in Bezug auf die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers ist beim LG *** am 06.11.2017 eingelangt und wurde am 23.01.2018 im Firmenbuch eingetragen.
Die D ist seit 1920 Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches gemeinsam mit weiteren 107 Grundstücken die das Gut *** umfassende EZ *** bildet. Die Geschäftstätigkeit der D beschränkt sich ausschließlich auf die Bewirtschaftung und Verwaltung der Liegenschaften in ***. Die Geschäfte der D in Österreich werden von deren Prokuristen, dem Zeugen F, geführt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21.10.2004, Zl. ***, wurde der D die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Reithalle in ***, Schloss ***, auf dem GstNr. ***, KG ***, rechtskräftig erteilt. Laut dem mit der Bezugsklausel versehenen Einreichplan vom November 2002 (vorläufig in Verstoß geraten und 2018 im Kanalakt der Gemeinde *** zum Gut *** wieder aufgefunden), verfasst von Baumeister G in ***, weist die Reithalle Außenabmessungen von 23,50 x 46,50 m auf. Der Zugang zur Reithalle erfolgt über zwei Tore im östlichen Bereich der Südfront. Daran anschließend war im südwestlichen Teil der Reithalle ein Zuschauerraum mit der Grundfläche von 57,99 m² vorgesehen.
An Stelle des Zuschauerraumes wurde das Objekt in südwestlicher Richtung erweitert und eine Gaststätte („Schutzhaus“) samt Nebenräumen in Massivbauweise errichtet. Diese besteht aus einem Gastraum (ca. 67 m²) der Küche mit Kühlzelle (ca. 21 m²) und WC-Anlagen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 06.09.2007, Zl. ***, wurde der Gemeinde *** mitgeteilt, dass seitens der D um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gastgewerbebetriebsstätte im Standort ***, Gut ***, GstNr. ***, angesucht worden sei, und um Mitteilung gebeten, ob für das Vorhaben bereits eine baubehördliche Bewilligung vorliege.
Mit Schreiben der Gemeinde *** an die D vom 24.09.2007, AZ ***, erging die Aufforderung, für die Errichtung eines Gastgewerbebetriebes um baubehördliche Genehmigung unter Vorlage der dafür erforderlichen Einreichunterlagen in 3-facher Ausfertigung anzusuchen, da in dem vorliegenden genehmigten Einreichplan der Reithalle kein Betrieb einer Gastgewerbebetriebsstätte vorgesehen sei.
Die D übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 29.10.2007 „Auswechslungspläne“ des Baumeisters G in 3-facher Ausfertigung mit dem Ersuchen um Bestätigung der Übernahme.
Der „Auswechslungsplan“ wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** begutachtet und wurde in dem an die D adressierten, vom Sachverständigen und dem Bürgermeister der Gemeinde *** unterfertigten Schreiben vom 14.11.2007 detailliert dargestellt, inwieweit der Plan zu verbessern wäre und welche Unterlagen für eine baubehördliche Bewilligung der Umbauten zusätzlich erforderlich wären. Dieses Schreiben wurde der D an der Anschrift ihrer Zweigniederlassung in *** am 23.11.2007 zugestellt.
Nachdem eine Antragstellung für die bauliche Abänderung der Reithalle in den darauffolgenden Monaten durch die D nicht erfolgte, wurde seitens der Baubehörde am 07.05.2008 eine baubehördliche Überprüfung gemäß § 33 NÖ BO 1996 auf der Liegenschaft Parzelle ***, KG ***, durchgeführt und die Erforderlichkeit von Projektsunterlagen für ein baubehördliches Bewilligungsverfahren nochmals im Schreiben an die D vom 07.05.2008 festgehalten.
Eine Bauführerbescheinigung des Baumeisters G vom 30.06.2008 wurde von der Baubehörde mit Schreiben vom 18.07.2008 an die D retourniert und mitgeteilt, dass diese mangels Baubewilligung für das abgeänderte Bauvorvorhaben (Errichtung einer Gaststätte) nicht zur Kenntnis genommen werden könne.
Eine baubehördliche Einreichung für den Gaststättenzubau zur Reithalle ist trotz mehrmaliger nachweislicher Urgenzen seitens der Baubehörde, u.a. auch an die nunmehrige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Schreiben vom 01.07.2008, zugestellt am 03.07.2008) bei der Gemeinde *** nicht erfolgt. In weiterer Folge wurden von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Prokuristen der D nach § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 1996 geführt (siehe dazu zuletzt das die Bestrafung aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ra 2014/05/0002).
Gemäß der NÖ Bau-Übertragungsverordnung wurden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem Wirkungsbereich der Gemeinde *** ab dem 01.03.2009 an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen übertragen.
Auch seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erfolgen in den darauffolgenden Jahren wiederholt Urgenzen in Bezug auf den baubehördlich nach wie vor nicht bewilligten Gaststättenzubau (u.a. mit Schreiben vom 20.04.2011 und vom 25.04.2012, Zl. ***). Von der D vorgelegte Projektsunterlagen aus 2007 (u.a. mit E-Mail der Rechtsvertreterin vom 31.05.2012) wurden im Rahmen der fachtechnischen Beurteilung neuerlich als nicht ausreichend beurteilt und dies der Bauwerberin mitgeteilt.
Die gewerbebehördliche Genehmigung für „einen Gastgewerbebetrieb“ im Verbund mit der Reithalle auf dem GstNr. ***, KG ***, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29.07.2011, Zl. ***, erteilt.
Den Verfahrensakten kann darüber hinaus entnommen werden, dass die Vervollständigung der Einreichung für den Gaststättenausbau seitens der D mit dem Hinweis auf eine angeblich noch bei der Gemeinde *** erfolgte Einreichung und dort verlorengegangene Einreichunterlagen, der nicht mehr Greifbarkeit des ursprünglichen Baumeisters (E-Mails vom 31.05.2012 und vom 12.06.2013) sowie mit Fristverlängerungsanträgen (u.a. Schreiben vom 31.05.2013) über Jahre verschleppt wurde.
Das Schreiben der D an die Gemeinde *** vom 29.10.2007, mit welchem der Baubehörde erstmals „Auswechslungspläne“, die den Gastgewerbeteil der Reithalle beinhalteten, vorgelegt worden, hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als baurechtlichen Bewilligungsantrag interpretiert und diesen nach mehrfacher Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 13 Abs 3 AVG schließlich mit Bescheid vom 23.03.2015, ***, zurückgewiesen (bestätigt mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 20.06.2016, Zl. LVwG-AV-562/001-2015, Revision zurückgewiesen mit Beschluss des VwGH vom 29.09.2016, Zl. Ra 2016/05/0087).
Mit Schreiben der D vom 17.09.2018 wurde nunmehr bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erneut die Erteilung der Baubewilligung für den auf dem GstNr. ***, EZ ***, KG ***, „durchzuführenden Um- und Zubau für die Errichtung einer Schutzhütte“ unter Vorlage von Projektsunterlagen beantragt.
Die baubehördliche Bewilligung für den nach wie vor bestehenden und oben beschriebenen Gaststättenzubau mit Nebenräumen in der Reithalle wurde bis dato nicht erteilt. Die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Um- und Zubaus im angelasteten Tatzeitraum ist evident.
Der Beschwerdeführer hat sich mit der Frage der fehlenden Baubewilligung erstmals nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.09.2017 auseinandergesetzt, ansonsten auf die ihm vom Prokuristen erteilten Auskünfte, wonach eine Baubewilligung vorliegen würde, vertraut.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung:
Die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück ergeben sich zunächst aus dem offenen Grundbuch. Die Funktion des Beschwerdeführers in der D konnten dem öffentlichen Firmenbuch entnommen werden. In Bezug auf die Geschäftstätigkeit der D und die Einbindung des Beschwerdeführers in diese Geschäftstätigkeit folgt das erkennende Gericht den Ausführungen des Zeugen F, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz einen „rein formalen Job“ ausübe. Dieser habe, so der Zeuge, von einer fehlenden Baubewilligung nichts gewusst, sich darüber auch nicht informiert und hätte auch kein Grund bestanden, sich darüber zu informieren. Der Beschwerdeführer sei lediglich in die Erstellung der Bilanz der D nach schweizerischem Steuerrecht involviert und habe mit den laufenden Geschäftsbetrieb in Österreich nichts zu tun.
Der Verantwortung des Beschwerdeführers und der insbesondere vom Prokuristen der D in der Verhandlung am 06.03.2019 vertretenen Ansicht, es würde ein baubehördlicher Konsens für den Umbau und die Erweiterung der Reithalle durch einen Gastgewerbebetrieb vorliegen konnte vom erkennenden Gericht im Hinblick auf die unbedenkliche Aktenlage sowie die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen E, H und I nicht gefolgt werden. Der Betrieb des „Schutzhauses“ im Tatzeitraum wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Auch wenn festgehalten werden muss, dass der der Baubewilligung für die Reithalle (Bescheid vom 21.10.2004) zugrundeliegende Einreichplan mehrere Jahre nicht aufgefunden werden konnte, so ist für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen, da die hier verfahrensgegenständliche bauliche Abänderung der Reithalle von dieser baubehördlichen Bewilligung nicht umfasst war.
Für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts völlig unerheblich ist auch die Frage, ob die von der D im Jahr 2007 vorgelegten, und von der Baubehörde mehrfach als nicht ausreichend qualifizierten Einreichunterlagen an die Bauwerberin zurückgeschickt wurden oder nicht. Tatsächlich wurde bis dato keine baubehördliche Bewilligung für die Abänderung der Reithalle erteilt.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, der Umstand, dass seitens der Gemeinde im Gastgewerbebetrieb der Reithalle die Weihnachtsfeier abgehalten worden sei, würde für den Bestand einer Baubewilligung sprechen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dem der im Bauakt dokumentierte Briefwechsel, demzufolge seitens der Gemeinde über Jahre hin die Vorlage von den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Unterlagen für ein Bewilligungsverfahren eingefordert wurden, entgegensteht.
Seitens des Beschwerdeführers wird in diesem Zusammenhang schlicht Aktenwidriges behauptet und Offensichtliches unsubstantiiert bestritten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachfolgendes erwogen:
Nach § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt.
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 in der im Tatzeitraum maßgeblichen Fassung LGBl 1/2015 bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)
2. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
(…)
Die Abänderungen an der Reithalle durch bauliche Erweiterungen im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Gastgewerbebetriebes stellen zweifellos baubewilligungspflichtige Vorhaben nach § 14 Z 1 und Z 3 NÖ BO 2014 dar.
Dadurch, dass dieser konsenslos abgeänderte Zu- und Umbau im angelasteten Tatzeitraum genutzt wurde, hat die D den objektiven Tatbestand des § 37 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild NÖ BO 2014 erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auf die erst am 23.01.2018 erfolgte Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers betreffend die D im österreichischen Firmenbuch kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an (VwGH Ra 2017/17/0202). Seine Funktion als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der D im Tatzeitraum ergibt sich zudem aus der im Firmenbuch einliegenden Urkundensammlung und wurde auch nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er bei den zuständigen Verwaltungsbehörden selbst eine Rechtsauskunft zur Notwendigkeit der baubehördlichen Bewilligung für den Reithallenumbau eingeholt hätte.
Auch ist mit dem Hinweis auf die für den Gastgewerbebetrieb erteilte betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, sind doch gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten, wodurch für ein und dasselbe Vorhaben unter verschiedenen Gesichtspunkten die Zuständigkeit verschiedener Behörden gegeben sein kann (VwGH 2004/06/0104).
Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass er in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hatte, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (VwGH Ra 2016/05/0005). Der Beschwerdeführer hat damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht und ist ihm fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Tat sei bereits verjährt, da der Behörde der Betrieb der „Schutzhütte“ bereits seit 2007 bekannt sei, ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Benützung eines ohne die vorgeschriebene Baubewilligung errichteten oder abgeänderten Bauwerks ein Dauerdelikt darstellt und damit für verschiedene Zeiträume nacheinander wiederholt solange strafbar ist, bis die fehlende Baubewilligung erwirkt ist (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, § 37 S. 530). Die Verjährungsfrist beginnt zudem von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (VwGH Ra 2017/02/0115). Die konkrete Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.09.2017) wurde jedenfalls innerhalb der gemäß § 31 VStG zu beachtenden einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt.
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH Ra 2018/16/0015).
Der Spruch des Straferkenntnisses war dahingehend zu korrigieren, als die Übertretungsnorm zu ergänzen war.
Durch diese Präzisierung des Bescheidspruches findet eine Auswechslung oder Überschreitung der „Sache“ nicht statt und wird der Beschwerdeführer weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (VwGH 2005/03/0108 und VwGH 90/04/0016).
Die Tatanlastung selbst war in Ansehung des § 44a VStG nicht zu beanstanden, ist die als erwiesen angenommene Tat im Spruch des Straferkenntnisses doch ausreichend individualisiert und konkretisiert.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist festzuhalten:
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist gemäß § 37 Abs 2 Z 1 mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Zufolge § 19 Abs 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.09.2017 getroffenen Einschätzung der Einkommensverhältnisse (monatliches Einkommen von 2.000 Euro) ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sodass diese auch dem Verfahren vor dem LVwG NÖ zugrunde gelegt werden konnte.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz vor Gefahren und nachteiligen Auswirkungen, die mit der Benützung von ohne rechtswirksame Baubewilligung errichteten oder abgeänderten, baubewilligungspflichtigen Bauwerken verbunden sein können ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen.
Strafmildernd war die im Akt der belangten Behörde dokumentierte verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Straferschwerend war der lange Deliktszeitraum zu berücksichtigen.
Die von der belangten Behörde verhängte Verwaltungsstrafe erweist sich im Ergebnis als tat- und schuldangemessen und wurde darüber hinaus im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens bestimmt. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt allein aus general- und spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Nachweisen aus der Judikatur hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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