LVwG-AV-588/001-2017•LVwG N LVwG-AV-588/001-2017
LVwG-AV-588/001-2017Tribunal Administrativo Regional16 de ago. de 2017
Bildung und Kultur; Sprengelangehörigkeit; sprengelfremder Schulbesuch;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von Frau AS und Herrn FS, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 20. April 2017, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und es wird der Besuch des mj. Kindes LS an der sprengelfremden NMS *** genehmigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.:- § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes
ad 2.:- § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 20. April 2017, Zl. ***, wurde dem Ansuchen auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches für das mj. Kind LS keine Folge gegeben und der Besuch in der sprengelfremden NMS *** untersagt.
Begründend stützte sich die Behörde auf § 8 Abs. 12 lit.c des NÖ Pflichtschul-gesetzes, wonach ein sprengelfremder Schulbesuch untersagt werden könne, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen würden. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund der zu erwartenden Schülerzahlen die Organisationsform der sprengelzuständigen Schulen gefährdet sei und dass es dem Schulerhalter nicht zumutbar sei, vorausschauende Planungen zu treffen, ohne damit rechnen zu können, dass die im Schulsprengel wohnhaften Schüler auch tatsächlich die vorgesehene Schule besuchen würden. Der Schulbustransport nach *** würde sich vom Schulbustransport nach *** nur in geringer Weise unterscheiden. In beiden Fällen würden die Kinder von zu Hause abgeholt und nach der Schule ohne nennenswerte Verzögerungen zurückgebracht. Zwar sei der Schulweg nach *** länger, jedoch nicht unzumutbar und weit unter einer Stunde. Der Behörde sei bewusst, dass bereits mehrere Generationen von Schülern aus dem Grenzgebiet zur Marktgemeinde *** die sprengelfremde Schule in *** besucht hätten. Auf Grund zurückgehender Schülerzahlen, was vor allem geburtsschwachen Jahrgängen zuzuschreiben sei, sei aber jeder Schüler für die Aufrechterhaltung der Organisationsform wichtig. Freizeitbeschäftigungen in einer Musikschule würden auch bei einem Schulbesuch in *** nachgegangen werden können, da sie ohnehin in der unterrichtsfreien Zeit erfolgten. Von einem Überwiegen der Interessen des Schulpflichtigen sei daher nicht auszugehen. Man könne dem Verordnungsgeber wohl auch nicht unterstellen, die Schulsprengeleinteilung nach völlig unsachlichen Kriterien festgelegt zu haben.
1.2. Dagegen wurde durch die Eltern des betroffenen Kindes fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wird in der gemeinsamen Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
Die Busverbindung nach *** sei im Gegensatz zur Busverbindung nach *** sehr schlecht. Bei einem Schulbesuch in *** müsste das Kind bereits um 6.15 Uhr zum Bus gefahren werden. Das Kind müsse in der Früh als erstes in den Bus einsteigen und würde am Nachmittag als letztes nach Hause kommen. Der Fußweg zur Bushaltestelle sei nicht zumutbar, weil es sich beim Weg dorthin um eine relativ schmale und auf Grund von Kuppen unübersichtliche Freilandstraße mit Tempo 100 km/h handle. Die Zusage des Busunternehmens HA bezüglich der Abholung von zu Hause werde bezweifelt, zumal dies bislang nicht möglich gewesen sei. Hingegen fahre die Firma HO zwischen 7.15 Uhr und 7.30 Uhr direkt bei der Haustüre vorbei nach *** und es gebe bereits die Zusage, dass das Kind mitgenommen würde. Die NMS *** sei auch nur 5,6 km entfernt. Da das Kind die Musikschule in *** besuche, würden sie sich auch eine Autofahrt sparen. Bereits drei Generationen zuvor hätten die Schule in *** besucht und es sei das Kind begeistert von der Schule.
1.3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte in Folge die belangte Behörde um Mitteilung der aktuellen Schülerzahlen an den Neuen Mittelschulen in ***. Mit 7. Juli 2017 erfolgte eine entsprechende Bekanntgabe.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der vorliegenden Rechtssache am 26. Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer teilnahmen. Weiters wurde den Schulerhaltern sowie den zu den Schulsprengeln gehörenden Gemeinden die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.
Seitens der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung im Wesentlichen Vorbringen hinsichtlich der schlechten Busverbindung nach *** erstattet und es wurde durch den Verhandlungsleiter telefonischer Kontakt mit der Firma HA aufgenommen; diese teilte dabei mit, dass sie ab Herbst voraussichtlich nicht mehr fahren dürfe. Mit Schreiben vom 4. August 2017 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihnen seitens des Magistrates der Stadt *** bestätigt worden sei, dass der Schulbesuch des Kindes keinerlei Auswirkungen bezüglich Klassenteilungen in *** oder *** habe. Auch sei bestätigt worden, dass – im Gegensatz zur Fahrt nach *** – kein Bus nach *** das Kind extra von zu Hause abholen oder dorthin zurückbringen werde.
Seitens der Markt- bzw. Schulgemeinde *** wurde mit Schreiben vom 1. August 2017 im Wesentlichen angegeben, dass die Familie S seit Generationen die Schule in *** besuche. Der Wohnsitz liege direkt an der Schulbusstrecke nach *** und es sei der Gemeinde *** bisher nicht möglich gewesen eine gleichwertige Busverbindung zu organisieren. Auch aus Kostengründen würde dies unsinnig sein. Durch den Schulbustransport des Kindes nach *** würden keine zusätzlichen Kosten entstehen und es würde sich die Anzahl der Schulklassen weder in *** noch in *** verändern.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:
Das Kind LS wurde am *** geboren und ist wohnhaft in ***, ***. Es beabsichtigt den sprengelfremden Besuch der 1. Klasse der NMS *** mit dem Beginn des Schuljahres 2017/2018.
Folgende Vorteile sind bei Genehmigung des beantragten sprengelfremden Schulbesuches für das Kind LS insbesondere zu erwarten:
Sicherer und weniger beschwerlicher Schulweg sowie weniger Wartezeiten:
Der Schulweg nach *** ist im Vergleich zum Schulweg nach *** um mehr als die Hälfte kürzer (5,6 km statt 13,7 km). Das Kind würde von der Firma HO direkt vom Wohnsitz abgeholt und zur Schule nach *** gebracht werden bzw. würde der Rücktransport wieder direkt zum Wohnsitz erfolgen. Längere Wartezeiten nach Unterrichtsschluss können weitgehend vermieden werden. Demgegenüber hat die Firma HA, die gegenüber der belangten Behörde telefonisch angab, dass ein Transport vom Nahebereich des Wohnsitzes des Kindes nach *** grundsätzlich durchgeführt werden könne, über telefonische Anfrage seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bekannt gegeben, dass sie ab Herbst 2017 voraussichtlich nicht mehr fahren würden. Bei Benützung des Postbusses müsste das Kind mehrere Minuten Fußweg unter Benützung einer (relativ schmalen und zum Teil unübersichtlichen) Freilandstraße (Tempo 100 km/h) zur nächsten Haltestelle zurücklegen. Verglichen mit der Abfahrtszeit der Firma HO (ca. 7.20 Uhr direkt beim Wohnsitz) müsste das Kind in der Früh eine Stunde früher aufbrechen (Abfahrt ca. 6.20 Uhr bei der nächsten Haltestelle); auch der Rücktransport nach Schulschluss mit dem Postbus ist weniger flexibel und mit längeren Wartezeiten verbunden.
Besuch der NMS *** durch Freunde bzw. frühere Generationen :
Eine enge Freundin des Kindes LS beabsichtigt den Besuch der NMS *** und es wird diese Schule auch von einem weiteren Freund des Kindes besucht werden (allerdings werden auch zwei Volksschulkollegen des Kindes die WMS *** besuchen). Bereits drei Generationen vor dem Kind LS haben die NMS *** (bzw. die Hauptschule ***) besucht.
Besuch der Musikschule in ***:
Die vom Kind LS besuchte Musikschule in *** befindet sich im Nahebereich der NMS ***.
Die Schülerzahlen für die ersten Klassen der Wirtschaftsmittelschule *** und die Sportmittelschule *** stellen sich für das Schuljahr 2017/2018 wie folgt dar (Stand 7. Juli 2017):
Wirtschaftsmittelschule:
1a: 19 Kinder
1b: 18 Kinder
Sportmittelschule:
1a: 24 Kinder
1b: 23 Kinder
Seitens der Leitungen der sprengelmäßig zuständigen Schulen wurden betreffend den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch negative Stellungnahmen im Verfahren abgegeben.
Seitens der Stadt ***, Bereich Bildung, wurde ausgeführt, dass im Falle einer Klassenzusammenlegung an den sprengelzuständigen Schulen oder bei Unterschreitung einer gesetzlichen Klassenschülermindestzahl dem sprengelfremden Schulbesuch nicht zugestimmt werde; ansonsten werde der Schulbesuch zur Kenntnis genommen.
Seitens der Leitung der sprengelfremden Schule wurde gegen den sprengelfremden Schulbesuch kein Einwand erhoben und es wurde mitgeteilt, dass keine Klassenteilung eintreten werde. Seitens der Markt- und Schulgemeinde *** wurde ebenso kein Einwand erhoben bzw. wurde der sprengelfremde Schulbesuch befürwortet. Der Landesschulrat für Niederösterreich erhob ebenfalls keinen Einwand gegen den sprengelfremden Schulbesuch.
2.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie im Übrigen der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf der unbedenklichen Aktenlage.
Die Feststellungen zu den bei Genehmigung des beantragten sprengelfremden Schulbesuches zu erwartenden Vorteilen beruhen insbesondere auf den glaubhaften und jedenfalls unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführer (Antrag, Beschwerde, Verhandlung). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag keinen Grund dafür zu erkennen, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
Dass der Schulweg nach *** kürzer ist, wurde auch bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten. Hinsichtlich der Firma HO ist (neben den Ausführungen in der Beschwerde und in der hg. durchgeführten Verhandlung) auch auf den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18. April 2017 zu verweisen, hinsichtlich der Firma HA auf das Ergebnis der hg. erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme (das sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer deckt). Festzuhalten ist, dass ein allfälliger der Firma HA nachfolgender Schultransport dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bekannt geworden ist. Zu den festgestellten Schülerzahlen für die ersten Klassen der Wirtschaftsmittelschule *** und der Sportmittelschule *** ist auf die Bekanntgabe der Behörde vom 7. Juli 2017 zu verweisen (wobei anzumerken ist, dass diese Zahlen auf einer Bekanntgabe des Landesschulrates für Niederösterreich vom selben Tag basieren). Zu den abgegebenen Stellungnahmen ist auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes und des hg. Gerichtsaktes zu verweisen.
3.1. § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lautet wörtlich:
§ 8
Schulsprengel
[…]
(12) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen
– der Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule,
– der Leitung der sprengelfremden Schule,
– der Wohngemeinde und
– des Schulerhalters der sprengelfremden Schule
einzuholen hat.
Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde.
Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn
a) der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder
b) in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder
c) die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen
nicht überwiegen.
3.2. Die Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. Nr. 56/2016, lautet wörtlich (auszugsweise):
Sprengeleinteilung
In nachstehenden Standorten ist eine Neue NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird:
[…]
Schule
Standort
Sprengel
[…]
Verwaltungsbezirk ***
x ***
Gemeinde ***; von der Gemeinde *** die KG *** mit Ausnahme der ***, mit Ausnahme der *** ohne den *** und mit Ausnahme der *** ohne den ***
[…]
Stadt ***
x ***
***; Gemeinde *** (Bezirk ***) mit Ausnahme der ***
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zum beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch:
Zunächst ist festzuhalten, dass das NÖ Pflichtschulgesetz für die Neuen NÖ Mittelschulen das Institut der Schulsprengel vorsieht. Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört (§ 8 Abs. 10 des NÖ Pflichtschulgesetzes). Ein sprengelfremder Schulbesuch ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes zulässig.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** wurde dem Ansuchen auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches für das mj. Kind LS keine Folge gegeben und der Besuch in der sprengelfremden NMS *** untersagt. Begründend stützte sich die Behörde auf § 8 Abs. 12 lit.c des NÖ Pflichtschulgesetzes, wonach ein sprengelfremder Schulbesuch untersagt werden kann, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.
Festzuhalten ist dazu, dass die belangte Behörde somit selbst nicht vom Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes ausgeht. Mit einer zwingenden Versagung wäre dann vorzugehen, wenn in einer der sprengelmäßig zuständigen Schulen eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Derartiges ist angesichts der bekannt gegebenen Schülerzahlen auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht zu erkennen (selbst unter Berücksichtigung der vier weiteren hg. anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Untersagung eines sprengelfremden Schulbesuches). Gemäß § 25 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes darf die Klassenschülerzahl an der Neuen NÖ Mittelschule 25 nicht übersteigen und sie soll 20 nicht unterschreiten.
Im vorliegenden Fall ist daher – zumal der beantragte sprengelfremde Schulbesuch mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt und das Eintreten einer Klassenteilung an der sprengelfremden Schule im Verfahren nicht hervorgekommen ist – zu prüfen, ob die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen überwiegen.
Die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen betreffen vor allem die Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der Schulen. Im Motivenbericht zur Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes vom 24. September 1986, LGBl. 5000-6, wird dementsprechend auf die Organisationsform abgestellt und ausgeführt, dass § 8 Abs. 12 lit.c leg.cit. der Behörde die Möglichkeit einräumen soll, bei der Prüfung der Untersagungsgründe auch auf Argumente einzugehen, welche für die Begründung und Absicherung eines Schulstandortes durch die Bildung des Schulsprengels maßgebend waren. Ausdrücklich wird angeführt, dass verhindert werden soll, dass die Höhe eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage als Grund für einen sprengelfremden Schulbesuch dienen kann.
Eine über bloß allgemein gehaltene Befürchtungen hinausgehende Gefährdung hinsichtlich der Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der sprengelmäßig zuständigen Schulen ist fallbezogen nicht zu erkennen (vgl. auch etwa VwGH 31.7.2009, 2009/10/0158).
Demgegenüber stehen die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen festgestellten Vorteile, insbesondere der sicherere und weniger beschwerliche Schulweg samt weniger Wartezeiten für das Kind LS sowie der beabsichtigte Schulbesuch durch die enge Freundin und der Besuch der Musikschule in ***.
Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist vor diesem Hintergrund von einem Überwiegen der mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile auszugehen. Dass die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen so signifikant gegen den beantragten sprengelfremden Schulbesuch sprechen würden, dass ein solches Überwiegen zu verneinen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei allen die Erziehung von Kindern zum Gegenstand habenden Vorschriften der Gesichtspunkt des Kindeswohles im Vordergrund zu stehen hat (s. VwGH 27.11.1995, 93/10/0209).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. zu Ermessensentscheidungen zudem etwa VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
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