LVwG N LVwG-AV-399/001-2017

LVwG-AV-399/001-2017Tribunal Administrativo Regional16 de ago. de 2017

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Regest

Bildung und Kultur; Sprengelangehörigkeit; sprengelfremder Schulbesuch;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-399/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.399.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau PK, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 16. März 2017, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und es wird der Besuch des mj. Kindes JK an der sprengelfremden NMS *** genehmigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.:- § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes

  • § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

ad 2.:- § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

  • Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 16. März 2017, Zl. ***, wurde dem Ansuchen auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches für das mj. Kind JK keine Folge gegeben und der Besuch in der sprengelfremden NMS *** untersagt.

Begründend stützte sich die Behörde auf § 8 Abs. 12 lit.c des NÖ Pflichtschul-gesetzes, wonach ein sprengelfremder Schulbesuch untersagt werden könne, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen würden. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund der zu erwartenden Schülerzahlen die Organisationsform der sprengelzuständigen Schulen gefährdet sei und dass es dem Schulerhalter nicht zumutbar sei, vorausschauende Planungen zu treffen, ohne damit rechnen zu können, dass die im Schulsprengel wohnhaften Schüler auch tatsächlich die vorgesehene Schule besuchen würden. Der Schulbustransport nach *** und retour würde sich zwar flexibler und ohne längere Wartezeiten gestalten. In den sprengelmäßig zuständigen Schulen würden jedoch Wartezeiten am Morgen unter Aufsicht im Unterrichtsgebäude verbracht werden können und es könnten nach Unterrichtsende Hausaufgaben direkt in der Schule erledigt werden. Busse würden nach Ende des Nachmittagsunterrichtes praktisch ohne Wartezeit fahren. Der Schulweg von *** sei zudem zumutbar, eine Fahrt mit dem Postbus von *** nach *** dauere nur 22 Minuten. Das Konzept der Schulen sei mindestens als gleichwertig einzustufen. Den Freizeitbeschäftigungen in einem Fußballverein würde auch bei einem Schulbesuch in *** weiterhin nachgegangen werden können, weil diese ohnehin in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen würden. Von einem Überwiegen der Interessen des Schulpflichtigen sei daher nicht auszugehen. Man könne dem Verordnungsgeber wohl auch nicht unterstellen, die Schulsprengeleinteilung nach völlig unsachlichen Kriterien festgelegt zu haben.

1.2. Dagegen wurde durch die Mutter des betroffenen Kindes fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wird in der Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:

Die Entscheidung sei nicht im Interesse des Kindes erfolgt und es müsse unterstellt werden, dass sie alleine auf die Absicherung der Schülerzahlen abstelle. Im Besonderen sei im Ansuchen auf sprengelfremden Schulbesuch vorgebracht worden, dass der Schultransport nach *** einfacher und sicherer sei. Die Busverbindung nach *** sei wesentlich schlechter, länger und weniger sicher. Es lägen positive Stellungnahmen zum sprengelfremden Schulbesuch vor. Die sozialen und persönlichen Interessen des Kindes seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das Kind spiele Fußball in der Spielgemeinschaft ***.

1.3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte in Folge die belangte Behörde um Mitteilung der aktuellen Schülerzahlen an den Neuen Mittelschulen in ***. Mit 7. Juli 2017 erfolgte eine entsprechende Bekanntgabe.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der vorliegenden Rechtssache am 26. Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der für den Beschwerdeführer ein bevollmächtigter Rechtsanwalt teilnahm.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Gesichtspunkt des Kindeswohles im Vordergrund stehen müsse. Der Schultransport nach *** sei weniger zeitintensiv, wobei das Kind wohnungsnah abgeholt und ohne längere Wartezeiten wieder nach Hause gebracht werde; es sei daher nicht notwendig, dass das Kind auf Grund einer nicht ausreichenden Busverbindung in die Nachmittagsbetreuung müsse. Das Kind sei auch seit längerem in der Spielgemeinschaft *** integriert, wobei fast alle Fußballkollegen die NMS *** besuchen würden. Ein Wechsel zu einem anderen Fußballklub und der Besuch einer Schule ohne Freunde würde für das Kind eine immense psychische Belastung darstellen. Seitens der NMS *** werde versucht, mit möglichst wenig Nachmittagsunterricht auszukommen, um den Schülern außerschulische Vereinstätigkeiten zu ermöglichen.

Weiters wurde den Schulerhaltern sowie den zu den Schulsprengeln gehörenden Gemeinden die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.

Seitens der Gemeinde *** wurde mit Schreiben vom 28. Juli 2017 im Wesentlichen angegeben, dass die bereits abgegebene positive Stellungnahme noch einmal bestätigt werde. Die Eltern hätten plausible Gründe für den Besuch der NMS ***. Die Entscheidung sollte zum Wohle der Kinder und Familien erfolgen und es sollten sich die Kinder im neuen Schulumfeld wohlfühlen, zumal der Leistungsdruck ohnehin schon sehr hoch sei.

Die Mittelschulgemeinde *** gab mit Schreiben vom 4. August 2017 im Wesentlichen an, dass gegen den sprengelfremden Schulbesuch kein Einwand bestehe und dass der Schulbesuch keinen zusätzlichen personellen oder finanziellen Aufwand verursache.

Die Gemeinde *** gab mit Schreiben vom 7. August 2017 im Wesentlichen an, dass gegen den sprengelfremden Schulbesuch kein Einwand bestehe. Die Vorgehensweise der belangten Behörde sei zweifelhaft und es seien nur die wirtschaftlichen und finanziellen Belange der Stadt in Betracht gezogen worden. Die Bezirksverwaltungsbehörden würden grundsätzlich zu Gunsten der Schüler entscheiden und es stehe die Befürwortung durch den Landesschulrat in krassem Widerspruch zur behördlichen Entscheidung.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:

Das Kind JK wurde am *** geboren und ist wohnhaft in ***, ***. Es beabsichtigt den sprengelfremden Besuch der 1. Klasse der NMS *** mit dem Beginn des Schuljahres 2017/2018.

Folgende Vorteile sind bei Genehmigung des beantragten sprengelfremden Schulbesuches für das Kind JK insbesondere zu erwarten:

Flexiblerer Schultransport sowie weniger Wartezeiten:

Der von der Firma TA durchgeführte Schulbustransport nach *** gestaltet sich flexibler und ohne längere Wartezeiten. Das Kind könnte wohnungsnah abgeholt bzw. wieder nach Hause gebracht werden. Der Postbusverkehr nach *** ist demgegenüber weniger flexibel und auch weniger an die Unterrichtszeiten angepasst, wenngleich Wartezeiten unter Beaufsichtigung in den Schulen in *** verbracht werden können.

Fußballspiel in der Spielgemeinschaft ***:

Das Kind JK spielt bereits seit längerer Zeit Fußball in der Spielgemeinschaft ***, wo es sozial integriert ist, und beabsichtigt dies auch weiterhin zu tun. Der Schulbesuch in *** würde dies, zumal auf Grund des flexibleren Schulbustransportes ohne längere Wartezeiten, erleichtern.

Bestehende enge Freundschaften bzw. vertrautes Umfeld:

Das Kind JK verfügt – vor allem auch durch das Fußballspielen in der Spielgemeinschaft *** – über mehrere Freunde, welche die NMS *** im kommenden Schuljahr besuchen werden. Über enge Freunde, die eine der Neuen Mittelschulen in *** besuchen würden, verfügt er nicht.

Die Schülerzahlen für die ersten Klassen der Wirtschaftsmittelschule *** und die Sportmittelschule *** stellen sich für das Schuljahr 2017/2018 wie folgt dar (Stand 7. Juli 2017):

Wirtschaftsmittelschule:

1a: 19 Kinder

1b: 18 Kinder

Sportmittelschule:

1a: 24 Kinder

1b: 23 Kinder

Seitens der Leitungen der sprengelmäßig zuständigen Schulen wurden betreffend den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch negative Stellungnahmen im Verfahren abgegeben.

Seitens der Leitung der sprengelfremden Schule wurde der sprengelfremde Schulbesuch befürwortet und es wurde mitgeteilt, dass die Aufnahme keine Veränderung der Klassenzahl zur Folge hätte. Seitens der Schulgemeinde ***, der Gemeinde *** und der Gemeinde *** wurde der sprengelfremde Schulbesuch befürwortet. Der Landesschulrat für Niederösterreich erhob keinen Einwand gegen den sprengelfremden Schulbesuch.

2.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie im Übrigen der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf der unbedenklichen Aktenlage.

Die Feststellungen zu den bei Genehmigung des beantragten sprengelfremden Schulbesuches zu erwartenden Vorteilen beruhen insbesondere auf den glaubhaften und jedenfalls unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers (Antrag, Beschwerde, Verhandlung).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag keinen Grund dafür zu erkennen, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

Hinsichtlich der Feststellungen zum Schultransport ist dabei darauf hinzuweisen, dass auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass sich der Schulbustransport nach *** und retour zum Wohnort flexibler und ohne längere Wartezeiten gestaltet. Dies wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Übrigen auch seitens der WMS *** angegeben (im Wesentlichen wurde festgehalten, dass die WMS *** auf den Fahrplan keinen Einfluss habe und dass auch Bemühungen des Magistrates bisher nicht das gewünschte Resultat erbracht hätten; demgegenüber könnte sich der Gelegenheitsverkehr wesentlich flexibler an die Unterrichtszeiten anpassen). Zum Fußballspielen in der Spielgemeinschaft *** ist auch darauf hinzuweisen, dass die NMS *** im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben hat, dass die Verbindung der Schüler sehr intensiv sei. Bei den Trainings und Spielen würden Freundschaften geschlossen, die sich positiv auf den Schulalltag auswirken würden.

Zu den festgestellten Schülerzahlen für die ersten Klassen der Wirtschaftsmittelschule *** und der Sportmittelschule *** ist auf die Bekanntgabe der Behörde vom 7. Juli 2017 zu verweisen (wobei anzumerken ist, dass diese Zahlen auf einer Bekanntgabe des Landesschulrates für Niederösterreich vom selben Tag basieren). Zu den abgegebenen Stellungnahmen ist auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes und des hg. Gerichtsaktes zu verweisen.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lautet wörtlich:

§ 8

Schulsprengel

[…]

(12) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen

– der Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule,

– der Leitung der sprengelfremden Schule,

– der Wohngemeinde und

– des Schulerhalters der sprengelfremden Schule

einzuholen hat.

Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde.

Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn

a) der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder

b) in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder

c) die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen

nicht überwiegen.

3.2. Die Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. Nr. 56/2016, lautet wörtlich (auszugsweise):

Sprengeleinteilung

In nachstehenden Standorten ist eine Neue NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird:

[…]

Schule

Standort

Sprengel

[…]

Verwaltungsbezirk Amstetten

[…]

x ***


Gemeinde ***; Gemeinde *** ohne die KG ***; von der Gemeinde *** die ***

[…]

Stadt ***

x ***



Stadt ***; Gemeinde *** (Bezirk ***) mit Ausnahme der ***

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zum beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch:

Zunächst ist festzuhalten, dass das NÖ Pflichtschulgesetz für die Neuen NÖ Mittelschulen das Institut der Schulsprengel vorsieht. Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört (§ 8 Abs. 10 des NÖ Pflichtschulgesetzes). Ein sprengelfremder Schulbesuch ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes zulässig.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** wurde dem Ansuchen auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches für das mj. Kind JK keine Folge gegeben und der Besuch in der sprengelfremden NMS *** untersagt. Begründend stützte sich die Behörde auf § 8 Abs. 12 lit.c des NÖ Pflichtschulgesetzes, wonach ein sprengelfremder Schulbesuch untersagt werden kann, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.

Festzuhalten ist dazu, dass die belangte Behörde somit selbst nicht vom Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes ausgeht. Mit einer zwingenden Versagung wäre dann vorzugehen, wenn in einer der sprengelmäßig zuständigen Schulen eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Derartiges ist angesichts der bekannt gegebenen Schülerzahlen auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht zu erkennen (selbst unter Berücksichtigung der vier weiteren hg. anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Untersagung eines sprengelfremden Schulbesuches). Gemäß § 25 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes darf die Klassenschülerzahl an der Neuen NÖ Mittelschule 25 nicht übersteigen und sie soll 20 nicht unterschreiten.

Im vorliegenden Fall ist daher – zumal der beantragte sprengelfremde Schulbesuch mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt und das Eintreten einer Klassenteilung an der sprengelfremden Schule im Verfahren nicht hervorgekommen ist – zu prüfen, ob die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen überwiegen.

Die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen betreffen vor allem die Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der Schulen. Im Motivenbericht zur Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes vom 24. September 1986, LGBl. 5000-6, wird dementsprechend auf die Organisationsform abgestellt und ausgeführt, dass § 8 Abs. 12 lit.c leg.cit. der Behörde die Möglichkeit einräumen soll, bei der Prüfung der Untersagungsgründe auch auf Argumente einzugehen, welche für die Begründung und Absicherung eines Schulstandortes durch die Bildung des Schulsprengels maßgebend waren. Ausdrücklich wird angeführt, dass verhindert werden soll, dass die Höhe eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage als Grund für einen sprengelfremden Schulbesuch dienen kann.

Eine über bloß allgemein gehaltene Befürchtungen hinausgehende Gefährdung hinsichtlich der Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der sprengelmäßig zuständigen Schulen ist fallbezogen nicht zu erkennen (vgl. auch etwa VwGH 31.7.2009, 2009/10/0158).

Demgegenüber stehen die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen festgestellten Vorteile. Im vorliegenden Fall sind nach den getroffenen Feststellungen die Vorteile insbesondere im flexibleren Schultransport samt weniger Wartezeiten zu sehen sowie in den bestehenden engen Freundschaften bzw. dem vertrauten Umfeld. Des Weiteren ist auch dem schon seit längerer Zeit ausgeübtem Fußballspielen in der Spielgemeinschaft *** Bedeutung zuzuerkennen.

Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist vor diesem Hintergrund von einem Überwiegen der mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile auszugehen. Dass die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen so signifikant gegen den beantragten sprengelfremden Schulbesuch sprechen würden, dass ein solches Überwiegen zu verneinen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei allen die Erziehung von Kindern zum Gegenstand habenden Vorschriften der Gesichtspunkt des Kindeswohles im Vordergrund zu stehen hat (s. VwGH 27.11.1995, 93/10/0209).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. zu Ermessensentscheidungen zudem etwa VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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