LVwG N LVwG-AV-465/002-2017

LVwG-AV-465/002-2017Tribunal Administrativo Regional14 de ago. de 2017

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Regest

Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-465/002-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.465.002.2017

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Allraun als Einzelrichter über den Antrag der Frau DSNB, geb. ***, StA: Serbien, ***, ***, Serbien, auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11.01.2017, IVW1F-16642, den

BESCHLUSS:

1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß

§ 8a und § 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.

2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11.01.2017 wurde der Erstantrag der Frau DSNB vom 17.05.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), abgewiesen.

Begründet wurde dieser Bescheid insbesondere damit, dass mit Stellung des Antrages kein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß

§ 21a NAG vorgelegt worden sei.

Mit Verbesserungsauftrag vom 18.10.2016, zugestellt am 21.10.2016, sei die Antragstellerin unter anderem zur Vorlage eines Diploms über den Abschluss eines Deutschkurses auf A-1 Niveau im Original aufgefordert worden.

Eine Belehrung über die Möglichkeit zur Einbringung eines begründeten Antrages nach § 21a Abs. 5 NAG sei darin erfolgt.

Ein Nachweis über den Abschluss eines Deutschkurses auf A1-Niveau sei bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 28.03.2017 hat die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenshilfe inklusive der Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 11.01.2017, IVW1F-16642, beantragt.

Angeschlossen wurde diesem Antrag ein Verfahrenshilfeformular.

Die Antragstellerin führte im Wesentlichen aus, dass sie als serbische Staatsangehörige nicht über die entsprechenden Rechtskenntnisse des österreichischen Rechts, inklusive Unionsrechts, verfüge. Der gegenständliche Bescheid sei im März 2017 im Wege der österreichischen Botschaft in Serbien zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2017 hat die Antragstellerin bekannt gegeben, dass sie Herrn Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in ***, ***, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung betraut habe.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2017 des LVwG NÖ wurde die Antragstellerin im Hinblick auf diese Vollmachtserteilung aufgefordert bekannt zu geben, ob sie den gegenständlichen Antrag zurückziehen wolle.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2017 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.

Als für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt, dass die Antragstellerin am 17.05.2016 einen erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 1 Z 2 NAG „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 NAG mit dem Ehegatten MB gestellt und trotz nachweislicher Aufforderung bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 11.01.2017, IVW1F-16642 keinen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 21a NAG vorgelegt hat.

Des Weiteren wurde bis zur Erlassung des genannten Bescheides trotz Belehrung über die Möglichkeit hiezu kein Antrag auf Absehen von der Vorlage eines Nachweises über die Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 21a Abs. 5 NAG gestellt.

Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser, vor allem hinsichtlich der Nichtvorlage von Nachweisen gemäß § 21a NAG, eindeutig aus dem Akt des Landeshauptmannes von NÖ, Zl. IVW1F-16642, insbesondere aus dem Aufforderungsschreiben vom 18.10.2016 und dem diesbezüglichen Zustellnachweis (RSb-Rückschein) ergibt, wonach die Antragstellerin dieses Schreibens am 21.10.2016 persönlich übernommen hat.

Maßgebliche Rechtslage:

§ 8a VwGVG lautet:

„Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei nach § 8a Abs. 1 VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies

auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist,

die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und

die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Enthält das VwGVG keine abweichenden Regelungen, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Die oben genannten Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe müssen kumulativ vorliegen.

Demnach setzt die Gewährung von Verfahrenshilfe einerseits eine drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts voraus, worunter nach § 63 Abs. 1 ZPO jener Unterhalt zu verstehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt i.S. dieser Bestimmung ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 2.5.2012, 2012/08/0057).

Hinzu tritt jedoch auch die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC. Ob dies der Fall ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei, die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen ist (VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032 [unter Hinweis auf EuGH 13.6.2012, C-156/12 – GREP GmbH]). Während sohin – i.S. einer Prognose (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012) – erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes (vgl. VwGH 8.9.2009, 2009/17/0095).

Die gegenständliche Fallkonstellation weist keinerlei Besonderheiten im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen auf.

Im Beschwerdefall sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um einen eher einfach gelagerten Fall, weil es zunächst vorrangig um die Frage geht, ob die Antragstellerin Deutschkenntnisse durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses, welches im Vorlagezeitpunkt nicht älter als ein Jahr sein darf, einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 des § 21a NAG bestimmten Einrichtung nachweisen kann, in welchem schriftlich bestätigt wird, dass die Antragstellerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt.

Es handelt sich dabei um eine besondere Erteilungsvoraussetzung, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels führt und bei der auch eine Prüfung, ob die Erteilung dennoch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten erscheint, nicht vorzunehmen ist.

Bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ wurde kein solcher Deutschnachweis, trotz nachweislicher Aufforderung und Belehrung über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 21a Abs. 5 NAG, vorgelegt.

Zumal es daher derzeit ausschließlich um die Frage der Vorlage eines Deutschnachweises im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG geht, vermag das Gericht einen Fall mit hoher Komplexität in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht zu erkennen und konnte derartiges auch von der Einschreiterin, auch mit ihrem Hinweis auf ihre grundsätzliche Rechtsunkenntnis, nicht dargetan werden.

Demnach war dem Antrag nicht zu entsprechen.

Da die Bewilligung der Verfahrenshilfe schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht ersichtlich sind und diese somit im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich ist, ist auf die Frage nicht mehr einzugehen, ob die Antragstellerin im Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß

§ 44 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung.

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