LVwG N LVwG-S-1306/001-2017

LVwG-S-1306/001-2017Tribunal Administrativo Regional10 de ago. de 2017

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Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrerqualifizierungsnachweis;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1306/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1306.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau LJ, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 09. Mai 2017, Zl. AMS2-V-16 107219/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und anstatt der Einstellung des Strafverfahrens der Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 09. Mai 2017, ZI. AMS2-V-16 107219/5, wurde Frau LJ Nachstehendes zu Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

31.10. 2016, 00:01 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Str.km. ***,

Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:

***; ***, Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger

Tatbeschreibung:

Sie haben es als die gemäß § 9 Abs.1 VStG bekanntgegebene Verantwortliche Beauftragte der Firma H GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer folgende Übertretung begangen hat:Die Verantwortliche Beauftragte der Firma H GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten LKW hat diesen Herrn PHo zum Lenken überlassen, obwohl diese(r) keinen von der Behörde erteilten erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs. 1 Zif. 3 lit a KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 200,00

72 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€20,00

Gesamtbetrag:

€220,00“

Dagegen wurde von Frau LJ fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie führt aus, dass bekannt sei, dass laut § 19 Güterbeförderungsgesetz die Bestätigung über die Weiterbildung C 95 von einer Behörde stammen müsse. Da aber schon 2013 bekannt gewesen sei, dass die ungarischen Behörden die Weiterbildung der Fahrer mit ungarischen Führerschein, aber Arbeitsplatz in Österreich, nicht anerkennen und eintragen würden, würde es einen Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie geben, wonach es für diese Fälle zulässig sei, mit den Weiterbildungsbescheinigungen den Fahrerqualifizierungsnachweis zu erbringen.

Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde der Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 08. August 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung nahm trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Behördenvertreter teil. Beweis geführt wurde vorerst anhand des Verwaltungsstrafaktes und des Gerichtaktes, auf deren Verlesung verzichtet wurde sowie durch Einvernahme des Anzeigelegers. Der Beschwerdeführervertreter schränkte im Zuge der Verhandlung nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe ein.

Festgehalten wird somit, dass der Schuldspruch im gegenständlichen Fall in Rechtskraft erwachsen ist und das Landesverwaltungsgericht nunmehr ausschließlich zu prüfen hat, ob die Strafbemessung rechtmäßig erfolgt ist.

Rechtsgrundlagen:

§ 103 Abs. 1 Z. 3a KFG- Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers – lautet:

(1) Der Zulassungsbesitzer

[…]

3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die

a)die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen;

[…]

§ 134 Abs. 1 KFG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

§ 19 VStG lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die

Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG lautet:

Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Strafmildernd konnte im gegenständlichen Fall die aktenmäßige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet werden, straferschwerend war hingegen nichts zu werten.

Besonders berücksichtigungswürdig ist im Gegenstand der Umstand, dass der Lenker dem Meldungsleger bei der Kontrolle zum Tatzeitpunkt Bescheinigungen über seine Weiterbildungen gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz, § 14c Gelegenheitsverkehrsgesetz, § 44 Kraftfahrliniengesetzt iVm § 12 GWB bei der Ö GmbH im Zeitraum vom 14.03.2014 bis 23.08.2014 vorweisen konnte.

Der Lenker hätte somit die Voraussetzungen für eine Eintragung des Code 95 in seine Lenkberechtigung erfüllt. Für die Eintragung wären jedoch die ungarischen Behörden zuständig, da es sich um eine ungarische Lenkberechtigung handelt.

In diesem Zusammenhang ist darzulegen, dass Art. 9 Punkt Richtlinie 3 2013/59/EG hinsichtlich des Ausbildungsortes normiert, dass die in Art. 1 Buchstaben a) (Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats) und b) (Staatsangehörige eines Drittlands, die in einem Mitgliedsstaats niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden) genannten Kraftfahrer die Weiterbildung gemäß Art. 7 in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, oder in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten, durchlaufen können. Innerstaatlich ist diese Richtlinie beispielsweise mit § 19c Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 umgesetzt.

Die zuständigen ungarischen Behörden anerkennen jedoch in Österreich ausgestellte Weiterbildungsbescheinigungen von ungarischen Berufskraftfahrern, deren Hauptwohnsitz in Ungarn liegt, und die bei einem österreichischen Unternehmen beschäftigt sind, für die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises nicht. Aus diesem Grund sind seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich dieser Problematik mehrere Erlässe ergangen. Insbesondere dem Erlass des BMVIT – Rechtsbereich Straßenverkehr vom 21. Mai 2014, Gz. BMVIT-167.533/0036-IV/ST5/2014, betreffend das Güterbeförderungsgesetz 1995 ist (beispielsweise) zu entnehmen, dass in einem Fall der ungarischen Nichtanerkennung für solche Lenker im Rahmen von innerstaatlichen (innerösterreichischen) Beförderungen das Mitführen und Aushändigen aller Weiterbildungsbescheinigungen (über eine absolvierte Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden) anstelle eines Fahrerqualifizierungsnachweises zulässig und nicht zu ahnden ist.

Die Beschwerdeführerin nahm (rechtsirrtümlich) auf Grund dieses Erlasses an, sich auch nach dem Kraftfahrgesetz rechtskonform zu verhalten.

In Anbetracht dieser Gesamtkonstellation erachtet das Landesverwaltungsgericht, dass das Verschulden der Beschuldigten gering war. Da auch die Bedeutung des konkret strafrechtlich geschützten Rechtgutes und vor allem die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat jeweils gering waren, kann im gegenständlichen Einzelfall auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Auch damit wird die Beschwerdeführerin hinreichend sensibilisiert und kann ebenso aus generalpräventiver Sicht gerade noch das Auslangen gefunden werden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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