LVwG N LVwG-AV-345/001-2017

LVwG-AV-345/001-2017Tribunal Administrativo Regional8 de ago. de 2017

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Sozialrecht; Mindestsicherung; Leistungen; freie Station,

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-345/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.345.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn FS , vertreten durch Frau IS, Sachwalterin, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27. Februar 2017 , Zl. BLJ3-B-1790/001, betreffend den Antrag auf Zuerkennung der Bedarfsorientieren Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wie folgt neu berechnet:

Herr FS erhält Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 in der Höhe von monatlich € 213,10.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Antrag vom 12. Jänner 2017 begehrte der Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs aus Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Aus dem Antrag ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, alleinstehend, bewohnt ein Mietobjekt in , *** und hat monatliche Mietkosten in Höhe von € 156,72. Er ist in der Tagesstätte „“ beschäftigt und krankenversichert sowie bezieht dabei ein therapeutisches Taschengeld in Höhe von € 28,00 monatlich. Für das Essen in der Tagesstätte hat der Beschwerdeführer selbst aufzukommen. Der Beschwerdeführer erhält eine monatliche Waisenpension in Höhe von € 576,98. Er hat kein weiteres Vermögen. Der Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von monatlich € 617,60. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26. Februar 2017, BLJ3-B-1790/001, wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 2017 bis längstens 31. Dezember 2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 147,03 aus Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zugesprochen.

Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 10. Dezember 2015, GS5-SH-6297/040-2015 ein teilstationärer Aufenthalt in der Tagesstätte des Vereins „***“ in *** ab 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2019 bewilligt wurde. Teilstationär untergebrachten Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen, wäre im Rahmen der Mindestsicherung die in der Unterbringung gewährte Verpflegung gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG als Sachleistung anzurechnen. Diese Sachleistung wäre anhand der Sachbezugswirtschaftsverordnung bewertet. So wäre das Mittagessen in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit einem Wert von € 38,06 anzurechnen. Das Mittagessen hätte einen Wert von 30 % der vollen freien Station über € 196,20 – sohin € 58,86 monatlich. Werde das Mittagessen nur an Wochentagen bezogen, so wären für die 52 Wochenenden im Jahr 104 Tage abzuziehen; darüber hinaus hätten Personen in teilstationären Einrichtungen 25 Tage Urlaub, an denen sie kein Mittagessen erhalten würden. Als Sachbezug wären daher lediglich € 38,06 anzurechnen.

Zur Anrechnung des Taggeldes wurde im Bescheid nichts weiter ausgeführt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, dass das angeführte „Taggeld“ in Höhe von € 28 ein therapeutisches Taschengeld darstelle, welches von der Werkstätte im Sinne eines Anerkennungsbeitrages im Rahmen der teilstationären Betreuung gewährt werde. Es könne daher nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Beschäftigung bei „“ wäre kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis sondern lediglich der Besuch einer Tagestruktur ohne regulären Lohn. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Behinderung erwerbsunfähig und würde daher nur ein Anerkennungsbeitrag als therapeutisches Taschengeld gewährt werden. Weiters würde der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit in der Tagesstätte keine Verpflegung zur Verfügung gestellt bekommen. Das Mittagessen wäre nicht im Tagesstrukturplatz inkludiert und müsse selber beglichen werden. Das Mittagessen können daher nicht als Sachleistung in Abzug gebracht werden. Ergänzend wurde eine Rechnung der Anstalt „“ betreffend die Essenspauschale im Monat März 2017 in Höhe von € 96,40 vorgelegt.

3. Feststellungen:

Herr FS ist österreichsicher Staatsbürger, alleinstehend, lebt in einer Mietwohnung in ***, , hat dafür ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von € 156,72 aufzuwenden. Er ist in der Tagesstätte „“ in *** beschäftigt, Bezieher von Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von monatlich € 617,60, bezieht eine Waisenpension in der Höhe von monatlich € 514,35 sowie Therapeutisches Taschengeld von monatlich € 28,00. Der Beschwerdeführer verfügt laut Antragsformular für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über kein Vermögen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten für das Mittagessen, welches er in der Tagesstätte einnimmt, selber zu tragen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdevorbringen samt Beilagen.

4. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. hilfsbedürftig sind,

2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Gemäß § 10 Abs. 3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,

2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben,

3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,

4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.

Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

Gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), sind Anerkennungsbeiträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÄSHG 2000 für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2 vom Einkommen nicht anzurechnen.

5. Erwägungen:

Für den Beschwerdeführer ist im Jahr 2017 gemäß § 1 Z. 1 und § 2 Z. 1 NÖ MSV der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Höhe von € 633,35 (Lebensunterhalt) und € 211,11 (Wohnbedarf) maßgeblich. Auf diese Mindeststandards hat sich der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 und 2 MSG iVm mit § 43 Abs. 10 NÖ MSG das Einkommen anrechnen zu lassen. Grundsätzlich ist bei einer Beschäftigung im Rahmen der Behindertenhilfe der 3/10-Wert des sogenannten Wertes der freien Station im Sinne des § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung heranzuziehen. Diese Anrechnung kann jedoch nur in jenen Fällen erfolgen, in denen in einer Behinderteneinrichtung den Besuchern tatsächlich Mittagessen kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er für die Kosten des Mittagessens selbst aufzukommen hat. Es kann daher keine Anrechnung auf die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgen. Die Anrechnung als Sachbezug in Höhe von monatlich € 38,06 erfolgte daher zu Unrecht und ist bei den Leistungen jedenfalls hinzuzuzählen.

Zum angerechneten Taschengeld in Höhe von € 28,00 pro Monat führte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha in der Begründung des Bescheides nichts weiter aus. Grundsätzlich stehen therapeutische Taschengelder im Rahmen der Behindertenhilfe zu und sind – wie bereits oben ausgeführt - von der Beiziehung bei der Berechnung ausgenommen. Im gegenständlichen Fall übersteigt das Taschengeld auch nicht die in § 2 Abs. 1 Z. 13 Eigenmittelverordnung angeführte Grenze.

Es war daher seitens der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha auch nicht rechtens, das Taschengeld in Höhe von monatlich € 28,00 auf die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzurechnen.

Im Sinne der obigen Ausführungen ist daher dem Beschwerdeführer bloß ein Einkommen in Höhe von € 576,98 (Pension) auf die Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzurechnen. Es waren daher die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes spruchgemäß anzupassen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die der Beschwerdeführer nicht ohnedies Kenntnis hatte.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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