LVwG N LVwG-AV-349/003-2014

LVwG-AV-349/003-2014Tribunal Administrativo Regional1 de ago. de 2017

Abrir fonte

Regest

Baurecht; Sonstiges; Bauplatzerklärung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-349/003-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.349.003.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2017, Zl. E 1201/2015, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. April 2015, Zl. LVwG-AV-349/001-2015, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung gemäß Art. 144 B-VG aufgehoben.

Das Verfahren ist daher in jenes Stadium zurückgetreten, in dem es sich vor der Erlassung des nunmehr aufgehobenen Erkenntnisses befunden hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der C AG gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 30. September 2013, Zl. AZ: 67/2013, betreffend die Versagung einer Bauplatzerklärung daher neuerlich zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, gemäß § 11 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 zum Bauplatz erklärt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 beantragte die C AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Baubehörde der Gemeinde *** die Erklärung des in ihrem Eigentum befindlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***, gemäß § 11 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) zum Bauplatz.

Der damals gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** legte für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest.

Mit Bescheid vom 23. Jänner 2013, Zl. AZ: 3/2013, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 der NÖ BO 1996 ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass für die Bauplatzerklärung eine Grundvoraussetzung die Widmung des Grundstückes als Bauland sei. Da für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt sei, stehe der gegenständliche Antrag auf Bauplatzerklärung im Widerspruch zu der festgelegten Widmung, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit Bescheid vom 30. September 2013, Zl. AZ: 67/2013, keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.

In der dagegen erhobenen und als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde auf eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich auf den Flächenwidmungsplan des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 7. Dezember 2012, stütze und ihr Recht auf Erteilung einer Erklärung ihres verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz verletze. Ebenso werde sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt.

Mit Erkenntnis vom 27. April 2015, Zl. LVwG-AV-349/001-2015, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, da gemäß § 11 NÖ BO 1996 nur ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz erklärt werden könne; für das verfahrensgegenständliche Grundstück sei im Flächenwidmungsplan aber die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt.

In der dagegen, auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bestritt die Beschwerdeführerin die Gesetzmäßigkeit dieser Widmung und behauptete sie u.a., wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, des Flächenwidmungsplans der Gemeinde ***, in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z. 2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 1994 der Gemeinde *** in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates vom 7. Dezember 2012, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 7. bis 22. Jänner 2013, soweit dieser für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festlegt, ein.

Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, Zl. V 4/2017, hob der Verfassungsgerichtshof diese in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf.

Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2017, Zl. E 1201/2015, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. April 2015, Zl. LVwG-AV-349/001-2015, gemäß Art. 144 B-VG auf, da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gesetzwidrige Verordnung in Form des Flächenwidmungsplanes angewendet habe. Durch das angefochtene Erkenntnis sei die Beschwerdeführerin wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Seit dem 1. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idgF, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren, und somit auch das gegenständliche Bauplatzerklärungsverfahren, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind.

Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden am 31. Jänner 2015 anhängigen Bauplatzerklärungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am 31. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren weiterhin die am 31. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze - in der an diesem Tag geltenden Fassung - wie u.a. die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, und das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-27, weiterhin anzuwenden sind.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 der NÖ BO 1996 ist ein Grundstück im Bauland ein Bauplatz, wenn es hiezu erklärt wurde.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es

1. a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder

b)mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder

c)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder

d)die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,

2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,

3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wenn

4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oder

5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 und 2 der NÖ BO 1996 kann nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden (vgl. auch VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0083 mwN).

Hiebei ist jedoch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. VfSlg. 16.113/2001) zu beachten. Nach dieser tritt im Fall der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof nicht die Rechtsfolge der Freilandwidmung nach § 19 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ein. Denn bei verfassungskonformer Interpretation (vgl. u.a. VfGH vom 21. Juni 2000, Zlen. G 41, 42/00, V 28, 29/00) setzt die Anwendung der Generalklausel des § 19 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 den Willen der Gemeinde voraus, durch Nichtwidmung einer Fläche als Bauland oder Verkehrsfläche die Rechtsfolge der Grünlandwidmung herbeizuführen. Der Verfassungsgerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass im Fall der Aufhebung einer Flächenwidmung durch ihn für das von der Aufhebung der Widmung erfasste Grundstück überhaupt keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt ist und dass daher - solange nicht eine rechtmäßige Widmung verfügt oder zu deren Vorbereitung eine Bausperre erlassen wird - die Baubewilligung für ein beabsichtigtes Bauvorhaben auf diesem Grundstück nicht allein wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan versagt werden könne.

Weiters hielt der Verfassungsgerichtshof (vgl. u.a. VfSlg. 16.113/2001) fest, dass das Fehlen einer Widmungsfestsetzung für ein Grundstück auch der Erklärung zum Bauplatz gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BO 1996 nicht entgegensteht. Denn ein Grundstück, für das nach Aufhebung der Flächenwidmung durch ihn keine Widmung festgelegt sei, dürfe infolge der aus dem Eigentumsrecht erfließenden Baufreiheit bebaut werden, es sei denn, es stünden der Bebauung andere Bestimmungen entgegen. Im Sinne dieser Baufreiheit begründe die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Aufhebung der Widmung durch ihn die Baulandeigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 2 NÖ BO 1996, so der Verfassungsgerichtshof.

Daraus folgt, dass durch die verfahrensgegenständliche Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof das verfahrensgegenständliche Grundstück zum Bauplatz zu erklären ist, zumal keine anderen Bestimmungen entgegenstehen.

Daran ändert auch die Bestimmung des § 30 Abs. 6 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 nichts.

Gemäß § 30 Abs. 6 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 gilt ein Bauverbot für Flächen, deren Widmung durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde.

Diese Bestimmung hat für Flächen, deren Widmung durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, lediglich ein Bauverbot, nicht jedoch ein Verbot der Erklärung dieser Flächen zu einem Bauplatz zum Inhalt.

Während die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 5 NÖ BO 1996 (Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 5 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, entgegensteht.) auf dieses Bauverbot Bezug nimmt, nimmt die Bestimmung des § 11 der NÖ BO 1996, und insbesondere der Abs. 2, hierauf keinen Bezug. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 5 NÖ BO 1996 hat jedoch lediglich die Erteilung einer Baubewilligung zum Inhalt.

Somit steht im verfahrensgegenständlichen Fall fest, dass die infolge der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof fehlende Widmung für das verfahrensgegenständliche Grundstück wohl der Erteilung Baubewilligung, nicht jedoch der Erteilung einer Bauplatzerklärung entgegensteht.

Zumal im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt hinreichend feststeht und das erkennende Gericht verpflichtet ist, in der Sache zu entscheiden, war der Beschwerde der Beschwerdeführerin daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben sowie dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben und das verfahrensgegenständliche Grundstück zum Bauplatz zu erklären.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22. Mai 2014 auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2017 sowie die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. Unbestritten ist nämlich, dass durch die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde *** für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** durch den Verfassungsgerichtshof das verfahrensgegenständliche Grundstück keine Widmungs- und Nutzungsart aufweist. Im vorliegenden Fall wurden somit ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art 47 GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt sowie die diesem Sachverhalt zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.