LVwG-AV-355/001-2016•LVwG N LVwG-AV-355/001-2016
LVwG-AV-355/001-2016Tribunal Administrativo Regional24 de jul. de 2017
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Krankenversicherung; Privat- und Familienleben;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SR, vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 18.02.2016, Zl. WUS3-F-151748, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Juni 2016, zur GZ. LVwG-AV-355/002-2016 mit 256,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher sowie die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. März 2017, zur GZ. LVwG-AV-355/007-2016 mit 278,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2017 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher, insgesamt daher 534,-- Euro, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr SR, ein Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, hat am 27.07.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Außenstelle ***, einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ eingebracht.
Diesem Antrag legte der Beschwerde u.a. die Kopie eines Sparbuches bei der *** mit einem Einlagenstand per 21.07.2015 von € 14.954,02, ein Konvolut von Kontoauszügen sowie eine Haftungserklärung seiner Mutter, Frau VR, bei:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige, den Antrag mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen abzuweisen. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer am 25.01.2016 eine schriftliche Stellungnahme.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Dies mit der Begründung, die Tragfähigkeit der Haftungserklärung von Frau VR sei nicht gegeben. Zum einen liege das Einkommen von Frau VR mit einer monatlichen Pension von € 777,72 eindeutig unter dem NÖ Sozialhilferichtsatz und zum anderen sei die Herkunft der Spareinlagen von Frau VR nicht dokumentiert worden. Darüber hinaus befänden sich sowohl die Ehegattin als auch die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in Bosnien, weshalb der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers eindeutig im Heimatland liege.
Gegen diesen Abweisungsbescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.03.2016.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, es liegen bei der Mutter nicht nur laufende Pension Zahlungen vor, sondern auch Sparguthaben aus einer ca. 30-jährigen Erwerbstätigkeit in Österreich. Dies ergäbe sich aus
-einem Sparbuches mit aktuellen Guthaben von € 661,15
-einem Sparbuch mit aktuellen Guthaben von € 10.000,- aus vorzeitiger Auflösung eines Versicherungsvertrag
-einem Sparbuch mit aktuellen Guthaben von € 504,02
-einem neuen Bausparvertrag
-einer Lebensversicherung Erleben/Ableben
-einer Auszahlung von Bausparguthaben i.H.v. € 8.378,63
-einer Abfertigung anlässlich Pensionierung i.H.v. € 8.507,64
-einer Auszahlung von Bausparguthaben i.H.v. € 6.566,75
-einer Umbuchung von Bausparguthaben i.H.v. € 1.132,14
-einer Auszahlung von Bausparguthaben i.H.v. ATS 82.679,02
Der Herkunftsnachweis der Geldmittel sei somit eindeutig erfolgt. Es stünden genügend Barmittel zur Verfügung und es habe auch immer die Leistungskraft der Zusammenführenden bestanden, den Unterhalt an ihren in Bosnien lebenden Sohn zu bezahlen. Es liege auch eine laufende Unterhaltszahlung vor, wie sich aus der eidesstättigen Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers ergebe. Der Bruder des Beschwerdeführers würde die Geldbeträge in bar nach Bosnien mitbringen. Dazu lägen Kopien zweier Reisepässe des Bruders vor, aus welchen sich die Reisebewegungen von Österreich nach Bosnien und retour ergäben.
Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Bosnien sei schlecht, der Beschwerdeführer beziehe keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der Sozialhilfe.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2016, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben in der am 25. Mai 2016 und am 20. Februar 2017 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, weiters durch Einsicht in vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegten Urkunden.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Möglichkeit sehe, einen den Geltungszeitraum des beantragten Erstaufenthaltstitels umfassenden Krankenversicherungsschutz, der den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspreche, vorzulegen.
Der Beschwerdeführer, Herr SR, geb.***, ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas und verfügt über einen Reisepass *** gültig bis 8. August 2025. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin, Frau JR, geb. ***, und seinen minderjährigen Kindern, KR, geb. ***, MR, geb. ***, und TR, geb. ***, in ***, ***, Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und 1978 mit seiner Familie nach Bosnien und Herzegowina gezogen. 1990 übersiedelte er wiederum nach Österreich, um dann 1998 in seinem Heimatstaat den Wehrdienst abzuleisten. Seitdem lebt er in Bosnien und Herzegowina. Er ist derzeit arbeitslos.
Der Beschwerdeführer hat am 27.07.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft WienUmgebung, Außenstelle *** einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ eingebracht.
Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau VR, geb. ***, ist österreichische Staatsbürgerin und lebt seit 1990 dauerhaft in Österreich. In den Jahren 1978 – 1990 haben der Beschwerdeführer und seine Mutter gemeinsam in Bosnien gelebt.
Frau VR ist Alleinmieterin der Mietwohnung in ***, *** mit einer Nutzfläche von 58 m². Die Wohnung hat die Kategorie B und besteht aus 3 Zimmern, Küche, Baderaum, Vorraum und WC. Ein Kellerabteil wurde mitvermietet. Das Mietverhältnis mit der Stadtgemeinde *** begann mit 01.11.2010 und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die von Frau VR getragenen monatlichen Mietkosten belaufen sich auf € 320,42.
Frau VR bezieht seit 01.11.2010 unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen eine monatliche Alterspension in Höhe von € 907,34 netto.
Vor ihrer Pensionierung war Frau VR als Hausbesorgerin tätig, wobei sie zuletzt ca. € 1.100,- netto monatlich verdiente. Sie und ihre Familie konnten damals eine Hausbesorgerwohnung unentgeltlich nutzen.
Frau VR war bis 2003 mit dem mittlerweile verstorbenen Vater des Beschwerdeführers verheiratet. Dieser war bis 1998 über viele Jahre lang bei der AW GmbH als Steinmetz beschäftigt und hat dort zuletzt zwischen ATS 250.000,- und 300.000,- brutto jährlich ins Verdienen gebracht.
Der Beschwerdeführer wird von seiner Mutter seit Jahren mit monatlichen Unterhaltszahlungen zwischen € 100,- und € 200,- und gelegentlichen zusätzlichen Geldzuschüssen (insbesondere zu Weihnachten und für den Urlaub) finanziell unterstützt. Die Geldmittel werden üblicherweise mit dem Bus von Österreich nach Bosnien transferiert, wo sie dem Beschwerdeführer übergeben werden oder aber der Bruder des Beschwerdeführers nimmt diese für den Beschwerdeführer bei seinen regelmäßigen monatlichen Besuchen nach Bosnien mit. Gelegentlich wurden auch höhere Beträge an den Beschwerdeführer übergeben bzw. zur Überweisung gebracht.
Die regelmäßigen Unterhaltszahlungen der Mutter des Beschwerdeführers waren bzw. sind notwendig, damit der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in Bosnien und Herzegowina seine Grundbedürfnisse abdecken kann.
Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau VR, verfügt – neben anderen Ersparnissen – über
-ein Sparbuch Nr. *** mit Guthabenstand in Höhe von € 10.210,42;
-ein Sparbuch Nr. *** mit Guthabenstand in Höhe von ca. € 14.000,-;
Frau VR wurden in der Vergangenheit wiederholt größere Geldbeträge aus Sparprodukten bzw. einer Abfertigung ausbezahlt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Sparguthaben aus illegalen Quellen stammen.
Frau VR verfügt seit 02.02.2013 über ein Bausparkonto mit der Nr. *** bei der *** AG. Die dafür anfallenden monatlichen Spareinlagen betragen € 50,-.
Frau VR hat eine weitere Er- und Ablebensversicherung bei der *** Versicherung AG, Versicherungsbeginn 01.06.2013, mit einer Laufzeit bis 01.06.2050 abgeschlossen. Die jährliche Prämienleistung beläuft sich auf € 488,66.
Frau VR war Zulassungsinhaberin eines PKW der Marke Renault Megane Scenic, welcher im Sommer 2016 um ca. € 19.000,- verkauft wurde.
Frau VR hat keinerlei Kredit- oder Leasingbelastungen.
Frau VR gab am 27.07.2015 vor dem österreichischen Notar Dr. Martin Roch zugunsten des Beschwerdeführers eine als Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG bezeichnete Erklärung mit fünfjähriger Geltungsdauer ab.
Der Beschwerdeführer legte ein Goethe-Zertifikat B1 des GOETHE Institut vom 19.06.2014 vor, welches die Ablegung mehrerer Modulprüfungen (Modul Lesen, Modul Hören, Modul Schreiben, Modul Sprechen) am 19.06.2014 bescheinigt. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse.
Weiters legte der Beschwerdeführer ein Diplom der Universität für Wirtschaftliche Studien, Fakultät für angewandte Ökonomie, der Republik Bosnien und Herzegowina vom 31.05.2013, vor.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten oder zukünftigen Krankenversicherungsschutz für Österreich.
Frau VR hat dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 18.05.2017 bis 17.05.2019, ein Wohnrecht an ihrer Mietwohnung in ***, ***, eingeräumt.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter, Frau VR, den Wohnverhältnissen von Frau VR und der Höhe ihrer Alterspension an den Beschwerdeführer, gründen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen Mutter in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 sowie auf die vorgelegten, unbedenklichen Urkunden.
Die Feststellung, wonach die Mutter des Beschwerdeführers diesem regelmäßig Unterhaltszahlungen in Höhe von € 100,- bis 200,- monatlich zukommen lässt, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Bruders, unterstützt durch die vorgelegten Reisedokumente des Bruders, welche auf regelmäßige Reisen nach Bosnien und Herzegowina schließen lassen. Das Vorbringen, im Regelfall diese Unterhaltsleistungen persönlich zum Bruder gebracht (bzw. über Busverbindungen versandt) zu haben, steht damit im Einklang und widerspricht keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach Geldtransfers in Nicht-EU-Länder aufgrund der hohen Überweisungsspesen häufig informell vorgenommen werden.
Die Feststellung, wonach diese Unterhaltszahlungen zur Bestreitung der Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers erforderlich sind, ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Aussagen, wonach er nur ca. € 80,- monatlich aus Arbeitslosenunterstützung und seine Frau € 350,- monatlich aus beruflicher Tätigkeit ins Verdienen bringen, die Lebenshaltungskosten für die Familie (Frau und drei Kinder) aber ca. € 700,- Euro im Monat ausmachen. Dies steht im Einklang mit der Stellungnahme des BMeiA vom 19.10.2016, wonach die relative Armutsgrenze in Bosnien und Herzegowina bei ca. € 210,- pro erwachsener Person anzusiedeln ist und die Kosten für Kinder zusätzlich mit einem Faktor von 0,3 bis 0,5 (je nach Alter) zu gewichten sind.
Die Feststellungen zur Höhe der jeweiligen Guthaben auf den einzelnen Sparkonten von Frau VR bzw. zu in der Vergangenheit ausbezahlten Geldbeträgen aus Sparprodukten ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Urkunden bzw. durch Einsichtnahme in diese Sparbücher in der mündlicher Verhandlung. Die Feststellung zum vergangenen Einkommen ihres verstorbenen Ehegatten ergibt sich aus dessen Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis.
Die Feststellung, wonach sich nicht feststellen lässt, dass diese Guthaben aus illegalen Quellen stammen, gründet sich auf folgende Überlegung:
Die Zeugin VR hat in der mündlicher Verhandlung mehrmals darauf hingewiesen, dass sowohl sie als auch – bei damals aufrechter Ehe – ihr verstorbener Mann sehr sparsam gelebt und Ersparnisse aufgebaut haben. Dies wurde auch von den Zeugen bestätigt. In den 1990er Jahren betrug das Haushaltseinkommen des damaligen Ehepaares mindestens ATS 250.000,- bis ATS 300.000,- jährlich allein von Seiten des Vaters des Beschwerdeführers; hinzu trat ihr Einkommen als Hausbesorgerin, wobei eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bestand. Auch nach der Scheidung konnte die Zeugin VR bis 2010 unentgeltlich in ihrer Hausbesorgerwohnung leben. Vor diesem Hintergrund ist es trotz ihrer Angabe, auch durch „Nachbarschaftsdienste“ ein zusätzliches Einkommen erwirtschaftet zu haben, keineswegs unglaubwürdig, dass die nunmehr vorliegenden Ersparnisse – deren Höhe letztlich nicht besonders hoch ist – tatsächlich redlich aus legalem Arbeitseinkommen bzw. durch Auszahlung aus diversen, aus diesem Arbeitseinkommen alimentierten Sparprodukten entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass möglichweise in der Vergangenheit bereits ein Teil der früher vorhandenen Ersparnisse für den festgestellten Unterhalt an ihren Sohn, den Beschwerdeführer, verwendet worden sind. Hinzu tritt, dass ein erheblicher Anteil der aktuellen Ersparnisse durch den Verkauf des PKS Renault Grand Scenic im Jahr 2016 erklärbar ist. Dafür, dass dieser PKW aus illegalen Quellen finanziert wurde, gibt es erst recht keinen Anhaltspunkt. Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass ein Fahrzeug dieser Preiskategorie von jemandem, der über ein regelmäßiges Einkommen in der hier relevanten Höhe verfügt bzw. verfügt hat und keine Wohnkosten hat(te), durch sparsames Wirtschaften bzw. Rückgriff auf ihrerseits legal erwirtschaftete Ersparnisse selbst finanziert werden kann.
Für den sparsamen Lebenswandel der Zeugin VR und ihres verstorbenen Gatten und ihrem Bestreben, alle verfügbaren Geldmittel zur Seite zu legen, wodurch die Ersparnisse erklärbar sind, spricht auch die nachgewiesene Tatsache, wonach sie über längere Zeiträume und auch noch zum Entscheidungszeitpunkt langfristige Sparformen – Bausparkonto, Lebensversicherung – bedient (hat). Nicht zuletzt ist in der mündlicher Verhandlung dieser entstandene Eindruck – sparsam lebend und, vor allem zu Gunsten der Schaffung eines finanziellen Polsters für die Familie, so viel wie möglich sparend – durch den persönlichen Eindruck des Verhandlungsleiters glaubhaft geworden.
Die Feststellungen betreffend das Bausparkonto bei der *** AG sowie der Er- und Ablebensversicherung bei der *** Versicherung AG basieren auf den unbedenklichen vorgelegten Urkunden.
Dass Frau VR keine Kredit- oder Leasingverbindlichkeiten hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug des Kreditschutzverbandes.
Die Feststellungen betreffend die Haftungserklärung und die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers stützen sich ebenfalls auf die vorgelegten, unbedenklichen Urkunden. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich gut Deutsch spricht, hat er durch seine Aussagen in mündlicher Verhandlung nachgewiesen.
Auch die Feststellungen zur Mietwohnung und der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen auf die vorgelegten Urkunden bzw. bezüglich der Unbescholtenheit auf eine eingeholte Strafregisterauskunft, denen kein gegenteiliges Beweisergebnis gegenüber stand.
Die festgestellten Mietkosten ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen, woraus eine monatliche Mietbelastung in Höhe von € 320,42 ersichtlich ist.
Die Feststellung zum fehlenden Krankenversicherungsschutz ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2017.
Die §§ 11 und 47 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:
„4. Hauptstück
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a)
die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
b)
die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
c)
bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
ein Quotenplatz vorhanden ist und
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.
7. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG.
Gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden eine Niederlassungsbewilligung – Angehöriger erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllen und 2. als sonstige Angehörige des Zusammenführenden entweder von diesem bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, mit diesem bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder aber schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG eine in besonderer Form (notarielle oder gerichtliche Beglaubigung) abgegebene Erklärung eines Dritten mit mindestens 5-jähriger Gültigkeitsdauer, für Unterkunft, Unterhalt und Krankenversicherung eines bestimmten Fremden aufzukommen und für alle Kosten zu haften, die österreichischen Gebietskörperschaften durch den Aufenthalt dieses Fremden verursacht werden können (Kosten einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder Grundversorgung).
Der Nachweis durch Vorlage einer Haftungserklärung ist allerdings nur dann zulässig, wenn dies beim jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich angeführt ist (§ 11 Abs. 6 NAG).
In den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG (Angehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizern) – ein solcher Fall liegt gegenständlich vor – ist zwingend eine Haftungserklärung vorzulegen, andernfalls der Aufenthaltstitel ex lege nicht erteilt werden kann.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine gültige Haftungserklärung seiner Mutter, Frau VR, die zugleich Zusammenführende ist, vorgelegt.
Bei Vorliegen einer Haftungserklärung ist die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung durch entsprechende Belege nachzuweisen.
Von der belangten Behörde wurde die Tragfähigkeit der von der Mutter des Beschwerdeführers abgegebenen Haftungserklärung verneint. Eine diesbezügliche Überprüfung durch das erkennende Gericht hat Folgendes ergeben:
Ob die Leistungsfähigkeit ausreicht, um die mit der Haftungserklärung eingegangene Haftung zu decken, hängt einerseits von Einkommen und Vermögen des Verpflichteten und andererseits von den zu erwartenden Kosten ab. Hinsichtlich des Einkommens hat die Behörde nicht nur die aktuellen Bezüge heranzuziehen, sondern eine Prognose über das erzielbare Jahreseinkommen anzustellen.
Neben dem Einkommen sind auch Spareinlagen als taugliche Unterhaltsmittel zu berücksichtigen (VwGH 22.03.2011, 2008/18/0027). Die zu erwartenden Kosten hängen von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche der Erteilungsvoraussetzungen der Fremde aus eigener Kraft erfüllt.
Die Haftungserklärung ist dann tragfähig, wenn die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dazu ausreicht, neben dem eigenen Unterhalt auch den Unterhalt des begünstigten Fremden ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten. Dabei wird der Ausgleichszulagenrichtsatz herangezogen. Die Berechnung entspricht insofern jener nach § 11 Abs. 5, wobei dieser bestimmt, dass zur Berechnung der Leistungsfähigkeit nur der das pfändungsfreie Existenzminimum (§291a EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen ist.
a.Zu den erforderlichen Einkünften nach den ASVG-Richtsätzen:
§ 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen bei der Beurteilung des erforderlichen Einkommens auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind.
Da es sich gegenständlich bei der Zusammenführenden nicht um die Ehegattin, sondern um die Mutter des Beschwerdeführers handelt, richtet sich das maßgebliche Einkommen nach den für alleinstehende Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsätzen.
Wie sich aus dem aktuellen Richtsatz des § 293 ASVG ergibt, müssen erwachsenen zuziehenden Fremden sowie derjenige, der die Haftungserklärung abgibt, derzeit jeweils mindestens € 889,84 als Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen.
Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass dem Beschwerdeführer und seiner Mutter gemeinsam ein Einkommen von mindestens € 1.779,68 zur Verfügung stehen muss.
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt nun jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch zusätzlich hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).
Im konkreten Fall bedeutet dies wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz nach § 293 ASVG die von der Mutter des Beschwerdeführers jeweils monatlich zu tragenden Wohnungskosten in der Gesamthöhe von € 320,42, die monatlichen Aufwendungen für den Bausparvertrag in Höhe von € 50,- sowie die monatlichen Leistungen im Rahmen der Lebensversicherung von € 40,72 hinzuzurechnen sind. Auch die monatlichen Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer in Höhe von durchschnittlich € 150,- sind weiterhin hinzuzuzählen, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass die in Bosnien und Herzegowina verbleibende „Restfamilie“ zukünftig ohne diese Leistungen auszukommen in der Lage ist, zumal der Beschwerdeführer bislang selbst nur ein regelmäßiges Einkommen von € 80,- monatlich erwirtschaftet hat. Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von € 2.340,82.
Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 284,32 errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 2.056,50.
b.Zu den tatsächlichen Einkünften von Frau VR:
Was nun das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter betrifft, ist Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356).
i)Pension:
Frau VR bezieht unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen eine monatliche Alterspension in Höhe von € 907,34 netto.
ii)Ersparnisse:
Die festgestellten Ersparnisse auf den beiden Sparbüchern von Frau VR betragen insgesamt € 24.000,-.
Unter Berücksichtigung der für den beantragten Aufenthaltstitel zu gewährenden Dauer von 12 Monaten errechnet sich daraus ein monatliches Sparguthaben von rund € 2.000,-.
Das monatliche Sparguthaben inklusive der monatlichen Leistungen aus der Alterspension ergibt einen monatlich zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe von ca. € 2.907,-.
Zusammenfassend stehen Frau VR also monatlich feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von € 2.907,- zur Verfügung.
c.Zu berücksichtigendes Existenzminimum:
Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 NAG), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
Das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO beträgt bei einem monatlichen Einkommen von € 900,- bis € 919,99 € 892,30.
Die „Freistellung“ des Existenzminimums durch § 11 Abs. 5 NAG verfolgt augenscheinlich den Zweck, dass der „Haftungserklärende“ selbst ein gewisses Mindestmaß an finanziellen Mitteln zum Überleben benötigt und nur der darüber hinausgehende Betrag zum Zuziehenden zur Verfügung steht. Ist der „Haftungserklärende“ aber gleichzeitig – wie hier – der Zusammenführende, können Existenzminimum und Richtsatz für den Zusammenführenden nicht doppelt gezählt werden, dient ja auch der Richtsatz dazu, die Lebenskosten des Zusammenführenden zu berücksichtigen. Es ist daher nur jener Anteil am Existenzminimum zusätzlich zum Einzelpersonenrichtsatz zu veranschlagen, der diesen Richtsatz übersteigt (€ 2,46 monatlich).
Indem die verfügbaren monatlichen festen und regelmäßigen Einkünfte in Höhe von € 2.907,- den erforderlichen Richtsatz von € 2.340,82 zzgl € 2,46 deutlich übersteigt, liegt die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG zweifelsohne vor.
d.Zur Tragfähigkeit der Haftungserklärung:
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit zusammenfassend, dass die Einkünfte der Mutter des Beschwerdeführers weit über den erforderlichen festen und regelmäßigen Einkünften in der Höhe von € 2.044,64 liegen. Damit erachtet das erkennende Gericht die Tragfähigkeit der abgegebenen Haftungserklärung für den Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt wird – und nur dieser Zeitraum ist vorliegend Verfahrensgegenstand –, als gegeben.
e.Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.
Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt,
dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist),
dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hat, die im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit als für eine vergleichbar große Familie ortsüblich anzusehen ist.
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der Tragfähigkeit der vorliegenden Haftungserklärung zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG)
dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.
Der Beschwerdeführer erfüllt außerdem entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß § 21a Abs. 6 NAG iVm § 9b Abs. 2 Z 1 NAG-DV nachgewiesen wurden.
f.Zum Erfordernis eines Krankenversicherungsschutzes:
Gem. § 11 Abs. 2 Z 3 NAG hat der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen und diese Versicherung hat in Österreich auch leistungspflichtig zu sein. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat dieser Krankenversicherungsschutz - da kein Fall einer gesetzlichen Pflichtversicherung vorliegt (mit der vom Beschwerdeführer angestrebten „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ist gem. § 8 Abs. 1 Z 6 NAG keine Erwerbstätigkeit zulässig, so dass eine Pflichtversicherung durch Ausübung einer versicherungspflichtigen beruflichen Tätigkeit nicht in Betracht kommt) durch den Nachweis einer Privatversicherung, deren Leistungsumfang im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen muss, zu erfolgen (VwGH, 7.12.2016, Fe 2015/22/0001). Dieser Nachweis ist nicht erfolgt.
Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG ist daher nicht erfüllt.
g.Zur Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG:
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern seit vielen Jahren in Bosnien-Herzegowina. Die Bindungen zum Heimatstaat (§ 11 Abs. 3 Z 5 NAG) sind daher als außerordentlich hoch zu bezeichnen. Zwar sprechen keine in seiner Person gelegenen öffentlichen Interessen gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, jedoch müssen seine sonstigen familiären Beziehungen zu Österreich hinter seine enge private Integration in seinem Heimatstaat zurücktreten: Der Beschwerdeführer lebt seit 1998 nicht mehr in Österreich. Obwohl seine Mutter und sein Bruder in Österreich leben, ist unter dem Blickpunkt des Art. 8 EMRK der Tatsache, dass seine Kernfamilie (Frau und Kinder) mit ihm gemeinsam in Bosnien leben, in der vorzunehmenden Interessensabwägung ein höheres Gewicht beizumessen: Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und seine wichtigsten familiären Anknüpfungspunkte liegen in seinem Heimatstaat; er würde durch einen Umzug nach Österreich seinen familiären Bezug zu seiner Kernfamilie in erheblichem Ausmaß durchbrechen, zu Gunsten einer engeren Beziehung zu weiter entfernten Familienmitgliedern. Die Aussicht auf eine bessere berufliche und wirtschaftliche Zukunft in Österreich vermag dabei in Hinblick auf Art. 8 EMRK keine Rolle zu spielen. Weitere Umstände, die in der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu Gunsten der Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen, wurden weder vorgebracht noch sind sie sonst im Verfahren zu Tage getreten. Im Ergebnis kann daher von der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht aus Gründen des § 11 Abs. 3 NAG abgesehen werden.
h.Zur Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Zeugin VR im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten gebliebenen Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Juni 2016 zur GZ. LVwG-AV-355/002-2016 und mit Beschluss vom 23. März 2017 zur GZ. LVwG-AV-355/007-2016 wurden die Gebühren in der von den Dolmetschern auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 534,- bestimmt und wurden diese Gebühren den Dolmetschern zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsende Gebühr gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.
Zum Einwand des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2016, wonach die Gebührennote für die kurze Dauer der Verhandlung ausgesprochen hoch erscheine, ist festzuhalten, dass die Honorarnote, in welcher (inkl. Fahrzeit ab und nach ***) vier begonnene Stunden Entschädigung für Zeitversäumnis (4 Stunden à 28,20 Euro), der Gebühr für Mühewaltung in der Verhandlung (1/2 Stunde à 24,50 Euro) und dem Fahrkostenersatz (182 km à 0,42 Euro), inkl. USt. beantragt wurden, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des GebAG gelegt wurde.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Darüber hinaus waren gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Aus diesen Gründen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall unzulässig.
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