LVwG N LVwG-AV-1394/001-2015

LVwG-AV-1394/001-2015Tribunal Administrativo Regional20 de jul. de 2017

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Regest

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Bewilligung; Verfahrensrecht, Parteistellung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1394/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1394.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. JS in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 24.11.2015, Zl. KOW2-V-154/001, betreffend ein Verfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§ 13 NÖ Straßengesetz 1999 in der Fassung LGBl. 8500-3

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 24.11.2015, Zl. KOW2-V-154/001, wurde dem Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Straße, NÖ Straßenbauabteilung 1, die straßenrechtliche Bewilligung zur Herstellung einer Nebenanlage (Gehsteig) im Bereich der Landesstraße *** von km *** bis km ***, KG ***, Gemeinde ***, nach Maßgabe der mit den Daten dieses Bescheides versehenen Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass am 13.11.2015 eine Verhandlung samt Lokalaugenschein unter Ladung aller betroffenen Anrainer, der Gemeinde und der NÖ Umweltanwaltschaft stattgefunden habe. Nach Wiedergabe des verkehrstechnischen Gutachtens wurde angeführt, dass nach Durchführung des Lokalaugenscheines nachstehende Stellungnahme des Mag. JS abgegeben worden sei:

„Aufgrund meiner Parteistellung möchte ich folgende Stellungnahme abgeben:

1. Zur Trockenheit der Bauwerke muss auch das Ableiten des Regenwassers vom Privatgrund (vor dem Haus) in den Kanal möglich sein. Es soll im Zuge

der Errichtung des Gehsteigs ein Kanal oberhalb der Einfahrt errichtet werden.

2. Gewährleistung der bestehenden Zufahrt vor dem Haus: Die in der Verhandlung definierten 8 m Schrägbords links vom Hauseck zur Hecke hin stellen die Untergrenze dar.

3. Es sollen 4 Längsparkplätze vor dem Haus möglich sein, das bedeutet auch Schrägbords entlang des Gehsteigs zum Haus sowie ein Abstand von 30 bis

50 cm des Gehsteig vom Privatgrund, damit die parkenden Autos nicht auf den Gehsteig stehen.“

In den Erwägungen führte die belangte Behörde nach Anführung der einschlägigen Bestimmungen des § 13 des NÖ Straßengesetzes 1999 zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung im Hinblick auf dessen Parteienstellung aus, dass Mag. JS zwar Nachbar im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 sei, jedoch in seiner Stellungnahme keine Beeinträchtigung der im § 13 Abs. 2 leg. cit. taxativ festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht habe.

Zur von Mag. JS in seiner Stellungnahme angeführten Forderung nach Errichtung eines Kanals oberhalb der Einfahrt wurde festgehalten, dass eine Ableitung von Niederschlagswässern auf Fremdgrund rechtlich nicht zulässig sei. Im vorliegenden Projekt zur Gestaltung der Nebenanlagen sei sichergestellt, dass die Trockenheit der Bauwerke von Mag. JS nicht beeinträchtigt werde. Dazu werde auch auf die Auflagenpunkte 3 und 4 des Bescheides verwiesen.

Das subjektiv-öffentliche Recht auf Gewährleistung einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück des Mag. JS werde durch das vorliegende Projekt nicht berührt. Den Wünschen des Mag. JS werde von Seiten des Antragstellers insofern nachgekommen, als die zweite Zufahrt in einer Breite von 8 m ausgeführt werde. Die von Mag. JS in seiner Stellungnahme angeführte Forderung nach vier Längsparkplätzen vor dem Haus stelle kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz dar. Mag. JS sei durch die geplante Gestaltung der Nebenanlagen und deren Benützung in den in § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten nicht berührt und habe somit gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Straßengesetz keine Parteistellung. Aus dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen hätten sich bei Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen keine rechtlichen und fachlichen Bedenken gegen die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung des vorgesehenen Projektes ergeben. Auch von Seiten der NÖ Umweltanwaltschaft und der Marktgemeinde *** seien keine Bedenken vorgebracht wurden.

Gegen diesen Bescheid erhob Mag. JS (in der Folge: Beschwerdeführer) Beschwerde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 24.11.2015, Zl. KOW2-V-154/001, gerichteten Beschwerde vom 17.12.2015 wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass der Gehsteig entlang seines Hauses nicht mit Hochborden sondern mit Schrägborden zu versehen sei, um das Längsparken vor dem Haus weiterhin zu gewährleisten. Ein Kanal müsse errichtet werden, um die Niederschlagswässer vom Privatgrund abführen zu können, damit nicht Lachen entstehen und der Gehsteig und die Toreinfahrt zerstört würden Es bestehe die Gefahr, dass das Mauerwerk des Hauses nass und beschädigt werde.

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** EZ.: ***, und Nr. *** EZ.: ***, ***, ***, welche linksseitig im Sinne der Kilometrierung an die vom gegenständlichen Straßenbauprojekt (Errichtung eines Gehsteiges) in Anspruch genommenen Grundstücke angrenzen.

Mit Schreiben vom 09.10.2015 erfolgte die persönliche Verständigung des Beschwerdeführers von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG. Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 03.12.2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 04.11.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ersuchte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die weitere Parkmöglichkeit von Kunden bzw. Klienten vor seinem Haus, die geplante Gehsteigbreite von 1,80m zu reduzieren. Außerdem seien hiefür sowie für die Zufahrt zur Wasserentnahmestelle für das Befüllen der Spritze sowie zum Reinigen der landwirtschaftlichen Maschinen und das Benutzen der Fläche zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen an der Stelle zwischen Ende der Hecke und Haus Schrägbords an Stelle der geplanten Hochbords erforderlich.

Mit Schreiben vom 12.11.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erweiterte der Beschwerdeführer seine Einwände gegen die geplante Gehsteigbreite weiters damit, dass die Schneeräumung dadurch mühsamer werde und im Sommer die breite Asphaltdecke zu zusätzlicher Staub- und Hitzebelastung unmittelbar vor dem Wohnhaus führe. Außerdem ginge wertvoller Lebensraum für Tier und Pflanzen verloren. Weiters wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Verbesserungsvorschläge und Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Ort angeregt.

In der mündlichen Verhandlung am 13.11.2015 gab der Beschwerdeführer folgende Erklärung ab:

„Aufgrund meiner Parteistellung möchte ich folgende Stellungnahme abgeben:

1. Zur Trockenheit der Bauwerke muss auch das Ableiten des Regenwassers vom Privatgrund (vor dem Haus) in den Kanal möglich sein. Es soll im Zuge

der Errichtung des Gehsteigs ein Kanal oberhalb der Einfahrt errichtet werden.

2. Gewährleistung der bestehenden Zufahrt vor dem Haus: Die in der Verhandlung definierten 8 m Schrägbords links vom Hauseck zur Hecke hin stellen die Untergrenze dar.

3. Es sollen 4 Längsparkplätze vor dem Haus möglich sein, das bedeutet auch Schrägbords entlang des Gehsteigs zum Haus sowie ein Abstand von 30 bis

50 cm des Gehsteig vom Privatgrund, damit die parkenden Autos nicht auf den Gehsteig stehen.“

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes, insbesondere das dem Verfahren zu Grunde liegenden Einreichprojekt, die Verhandlungsschrift vom 13.11.2015 und das Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde.

5. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 13 NÖ Straßengesetz 1999, in der Fassung LGBl. 8500-3, lautet:

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:

6. Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen. Er ist daher unbestritten Nachbar im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999.

Gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz NÖ Straßengesetz 1999 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

Dass die Rechte, die Nachbarn in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen können, im § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 abschließend genannt sind, hat auch der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 31.03.2008, Zl. 2006/05/0275, klar ausgesprochen. Demnach kommen subjektiv-öffentliche Rechte dem Nachbarn (§ 13 Abs. 1 Z. 3) nach dem taxativen Katalog des § 13 Abs. 2 leg. cit. neben der Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück nur bezüglich der Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke und bezüglich der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude zu.

Aus dieser Bestimmung des § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz ergibt sich somit erschöpfend der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Straßenbaubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Bewilligungsverfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Straßenbauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch den (im Umfang der im § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz festgelegten) Interessen des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Straßenbaubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden straßenbaurechtlichen Vorschriften (§ 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Straßenbauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern er besitzt im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Straßenbauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch das NÖ Straßengesetz 1999 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Dabei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu.

Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Straßenbauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).

Wenn der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der Trockenheit der Bauwerke gefährdet sieht, so ist, wie auch bereits die belangte Behörde in ihrer Begründung des bekämpften Bescheides ausführt, die Entwässerung der Verkehrsflächen laut Projekt und gemäß dem im Bescheid vorgeschriebenen Auflagepunkt 3. vom Bewilligungsinhaber zu gewährleisten. Die Ableitung von Niederschlagswässern auf Fremdgrund ist jedenfalls nicht zulässig. Die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke des Beschwerdeführers ist durch das geplante Projekt somit nicht gefährdet, sodass diesbezüglich keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne der § 13 Abs. 2 Z. 1 NÖ Straßengesetz 1999 vorliegt.

Dass die bestehenden Zufahrten zu den Grundstücken deutlich erschwert bzw. mehr oder minder unmöglich gemacht würden, wurde vom Beschwerdeführer weder vor noch in der Verhandlung vom 13.11.2015 behauptet. Auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass die direkte Zufahrt auf die betroffenen Grundstücke nach Durchführung des Straßenbauvorhabens deutlich erschwert bzw. unmöglich ist. Dass die Zufahrt tatsächlich durch das Bauvorhaben zur Gänze verhindert werde, wurde somit weder geltend gemacht, noch ergibt sich derartiges aus dem Verfahrensakt. Laut dem verkehrstechnischen Gutachten (Verhandlungsschrift vom 13.11.2015) hat das Projekt auf die bestehenden Grundstücksein- und -ausfahrten Rücksicht genommen. Die Zufahrten an der Grundstücksgrenze sind gewährleistet. Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 gewährt kein generelles Recht auf Beibehaltung einer bestehenden Zufahrt. Entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht. Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 kann somit nicht erkannt werden.

Wenn vom Beschwerdeführer in der Beschwerde im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. moniert wird, dass durch die Errichtung des im bewilligten Projekt vorgesehenen Gehsteiges die Parkmöglichkeit vor dem Haus eingeschränkt wird, so bringt er damit jedoch nicht zum Ausdruck, dass die bisher bestehenden Zufahrten zu seinen Grundstücken selbst wegfallen oder eingeschränkt würden. Die bisherige Erreichbarkeit der Grundstücke über die bestehenden Zufahrten bleibt erhalten. Dies ergibt sich aus den dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Projekt ebenso wie aus der Verhandlungsschrift vom 13.11.2015 [siehe dort: C) Zufahrten]. Der Beschwerdeführer bringt lediglich zum Ausdruck, dass jene Teile der Grundstücke im Bereich zwischen der Baufluchtlinie und der Straßenfluchtlinie, die offenbar bisher zum Halten und Parken von Kunden bzw. Klienten dienen, nach Errichtung eines Gehsteiges nicht mehr wie bisher benützt werden könnten. Bei diesen Flächen handelt es sich jedoch nicht um Zufahrten zur Erschließung der Grundstücke. Dass durch die Errichtung des bewilligten Gehsteiges der Gebrauch dieser Flächen nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben ist, stellt keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne der § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 dar.

Auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers stellen keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers dar. Die belangte Behörde durfte daher auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers insgesamt die Bewilligung nicht versagen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.

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