LVwG-AV-1325/001-2016•LVwG N LVwG-AV-1325/001-2016
LVwG-AV-1325/001-2016Tribunal Administrativo Regional19 de jul. de 2017
Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MP, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18.8.2016, Zl. KOJ3-B-16139/001, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2016, Zl. KOJ3-B-16139/001, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2016 aufgehoben und der Bescheid vom 18.8.2016 mit folgendem Spruch wiederhergestellt wird:
„Dem Antrag von Herrn MP vom 3.5.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird stattgegeben. Herr MP erhält daher ab dem 18.5.2016 längstens bis zum 30.11.2016 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 18.5.2016 bis zum 31.5.2016 aliquot € 56,58; vom 1.6.2016 bis zum 30.6.2016 monatlich € 121,24; vom 1.7.2016 bis zum 10.7.2016 aliquot € 40,41; vom 11.7.2016 bis zum 31.7.2016 aliquot € 49,87; vom 1.8.2016 bis zum 30.11.2016 monatlich € 71,24.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 3.5.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG).
1.2. Mit Bescheid vom 18.8.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.
Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft mit seinem Bruder MaP lebe. An tatsächlichen Wohnkosten seien ihm im Zeitraum 3.5.2016 bis 10.7.2016 € 43,09 monatlich entstanden, für den Zeitraum danach hätte er keine Wohnkosten zu tragen gehabt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 550,-, bestehend aus € 200,- an monatlichen Alimenten des Vaters sowie € 350,- monatlich aus einer geringfügigen Beschäftigung. Da das Einkommen somit den maßgeblichen Mindeststandard überstiegen habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
1.3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Neuberechnung der Mindestsicherung beantragt.
In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Alimentationsleistungen des Vaters des Beschwerdeführers betrügen – anders als von der belangten Behörde angenommen – monatlich nicht € 200,-, sondern € 50,-. Der Beschwerdeführer verfüge daher über ein monatliches Einkommen von gesamt € 400,-.
Zum Nichtbeachten des Wohnbedarfs sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder monatliche Zahlungen an die Eigentümer des Hauses leisten würden. Wegen des freundschaftlichen Verhältnisses zu den Vermietern erfolge dies jedoch nicht auf Grund eines offiziellen Mietvertrages.
1.4. Mit Schreiben vom 14.10.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, einen Mietvertrag sowie eine aktuelle Miet- und Betriebskostenvorschreibung binnen zwei Wochen vorzulegen.
1.5. In seiner Antwort vom 25.10.2016 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es keinen schriftlichen Mietvertrag gebe. Die Zahlungen würden zur Abgeltung anteiliger Betriebskosten geleistet werden.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2016 gab die belangte Behörde der Beschwerde insoweit Folge, als sie den angefochtenen Bescheid vom 18.8.2016 wie folgt abänderte:
„Dem Antrag von Herrn MP vom 3.5.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr MP erhält daher ab dem 18.5.2016 längstens bis zum 30.11.2016 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 18.5.2016 bis zum 31.5.2016 aliquot € 56,58; vom 1.6.2016 bis zum 30.6.2016 monatlich € 121,24; vom 1.7.2016 bis zum 10.7.2016 aliquot € 40,41; vom 11.7.2016 bis zum 31.7.2016 aliquot € 49,87; vom 1.8.2016 bis zum 30.11.2016 monatlich € 71,24.“
In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Alimentationsleistungen berücksichtigt worden sei. Dem Antrag auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs könne nicht Folge gegeben werden, weil in keiner Form Nachweise eingebracht worden seien, dass für das Wohnen tatsächlich Geldleistungen bezahlt würden.
1.7. Am 2.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte ergänzend aus, dass nicht nachzuvollziehen sei, wie die belangte Behörde die zuerkannten Mindestsicherungsbeträge berechne. Außerdem habe sie es unterlassen, etwa durch zeugenschaftliche Einvernahme des Vermieters, die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Wohnkosten zu ermitteln. Die Beschwerde werde daher aufrechterhalten.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht NÖ führte am 29.6.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer sowie als Zeugen Herr JZ, Frau GZ und Frau AZ einvernommen wurden.
Der Beschwerdeführer MP, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 3.5.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs.
Der Beschwerdeführer wohnt seit Antragstellung in ***, ***. Dabei handelt es sich um das Einfamilienhaus der Familie Z. Der Beschwerdeführer wohnt in Wohn- und Haushaltsgemeinschaft mit Herrn JZ, Frau GZ und Frau AZ. AZ ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat nicht belegen können, dass ihm dafür monatliche Wohnkosten entstanden sind.
Zusätzlich wohnte der Beschwerdeführer bis 10.7.2016 im elterlichen Wohnhaus an der Adresse ***, ***. Die Kosten dafür trug der Vater des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 350,- aus einer geringfügigen Beschäftigung. Seit 11.7.2016 unterstützt ihn sein Vater zusätzlich mit Alimenten in Höhe von € 50,-. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.
Der Beschwerdeführer war mit 18.5.2016 beim AMS vorgemerkt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde, Zl. KOJ3-B-16139/001, und aus den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, mit der Familie Z einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen zu haben und für das Wohnen € 200,- monatlich bezahlen zu müssen. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass ein Mietvertrag grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden kann und keiner Schriftform bedarf, kann dem Vorbringen zu den monatlichen Mietkosten kein Glauben geschenkt werden:
So hat der Beschwerdeführer angegeben, er zahle die € 200,- „um den 1. des Monats bar“. Der unter Wahrheitspflicht gestandene Zeuge JZ hat demgegenüber ausgesagt, dass der Beschwerdeführer die Miete zahlen müsse, „wenn es ihm passt“ und dass die Zahlung „nicht regelmäßig“ erfolge. Die Zeugin GZ hat wiederum ausgesagt, dass sie zwar nicht wisse, wie die Bezahlung genau sei, weil „das alles über [ihren] Mann“ laufe, sie jedoch wisse, dass jeden Monat bezahlt werde. Schließlich hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers AZ ausgesagt, dass der Beschwerdeführer die Miete regelmäßig zahle, es aber keinen Stichtag gebe.
Nun ist in Betracht zu ziehen, dass es sich bei der – vermeintlichen – Höhe der Miete von € 200,- für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Einkommen um keine unwesentliche Summe handelt. Außerdem liegt es nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn zwischen der Familie Z und dem Beschwerdeführer eine engere Beziehung besteht als für gewöhnlich zwischen Mieter und Vermieter. Unter diesen Umständen mutet es befremdlich an, dass zu der Frage, ob und wann der Beschwerdeführer Miete zu bezahlen hat, vier verschiedene Aussagen getätigt wurden.
Da überdies auch zu der Frage, wie lange der Beschwerdeführer denn nun bei der Familien Z wohnt, ebenfalls unterschiedliche Aussagen vorliegen (1,5 bis 3 Jahre), erachtet das erkennende Gericht das Vorbringen, der Beschwerdeführer müsse Miete zahlen, als unglaubwürdig. Es war daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Wohnkosten entstehen.
Des Weiteren entstanden bei der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen gravierende Widersprüche betreffend die Lebenssituationen im gemeinsamen Haushalt, sodass die Unglaubwürdigkeit der Mietzinszahlung verstärkt wird.
Zu den Kosten für das Wohnen an der Adresse ***, ***, ist auszuführen, dass die belangte Behörde und der Beschwerdeführer übereinstimmend davon ausgingen, dass der Vater des Beschwerdeführers diese Kosten als Alimentationszahlung übernommen hat (fiktive Mietkosten). Davon war daher auszugehen.
Die Höhe des Einkommens war ebenso unstrittig und konnte daher ohne weiteres übernommen werden.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. 24/2016 lauten auszugsweise:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
[…]
(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
[…]
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
[…]
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) – (4) […]
(5) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
[…]
(1) – (2) […]
(2a) Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3) […]
(4) Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
[…]
(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) […]
(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(2) […]
(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
[…]“
5.2. § 43 NÖ MSG idF LGBl. 103/2016 lautet auszugsweise:
(1) – (11) […]
(12) Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
(13) Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren.
[…]“
5.3. § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
[…]“
6.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ MSG sind auf Verfahren, die vor dem 1.1.2017 anhängig gemacht wurden, die Bestimmungen des NÖ MSG bzw. der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), wie sie am 31.12.2016 in Kraft standen, weiterhin anzuwenden.
6.1.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft, es kommt daher der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG zur Anwendung. Dieser beträgt für Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gegenständlich € 471,24 monatlich (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV).
Wie festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer über ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von € 350,- (bis 10.7.2016) bzw. € 400,- (ab 11.7.2016). Dieses ist gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG auf den Mindeststandard anzurechnen, sodass – wie die belangte Behörde richtig berechnet hat – dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine monatliche Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 121,24 (bis 10.7.2016) bzw. € 71,24 (ab 11.7.2016) zuzuerkennen war.
6.1.2. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass dem Beschwerdeführer keine Wohnkosten entstanden sind. Zum einen, weil für das Haus an der Adresse ***, ***, der Vater des Beschwerdeführers die Wohnkosten übernommen hat, zum anderen, weil der Beschwerdeführer nicht hat nachweisen können, dass ihm gegenüber der Familie Z Wohnkosten entstehen. Es liegt somit kein Bedarf vor, der mit einer Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 11 Abs. 3 NÖ MSG zu decken gewesen wäre.
6.1.3. Weitere Voraussetzung, damit Mindestsicherungsleistungen gewährt werden können, ist die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft. Diese wird durch eine Meldung bei der lokalen Geschäftsstelle des AMS nachgewiesen. Da der Beschwerdeführer erst mit 18.5.2016 beim AMS gemeldet war, erfolgte eine Zuerkennung der Leistungen erst ab diesem Zeitpunkt und nicht schon mit Antragstellung.
6.2. Im Ergebnis hat die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die BMS-Leistungen für den Beschwerdeführer richtig berechnet. Trotzdem war diese aus folgender Überlegung zu beheben:
6.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Ermessen der Behörde, binnen zwei Monaten entweder eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, oder die Beschwerde ohne einer solchen sogleich dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Verwaltungsgericht wird also erst mit Vorlage der Beschwerde zuständig. Dies gilt jedoch nur binnen der Frist von zwei Monaten. Läuft diese ab, so kommt es in jedem Fall zu einem Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht, auch wenn die Beschwerdevorentscheidung zunächst den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersetzt (vgl. zur Berufungsvorentscheidung VwGH 16.6.2009, 2005/10/0222). Die Beschwerdevorentscheidung kann in einem solchen Fall (nur) durch die Erhebung eines Vorlageantrages beseitigt werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 768).
6.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.8.2016 langte bei der belangten Behörde am 15.9.2016 ein, ab diesem Zeitpunkt begann die Zwei-Monats-Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 23.11.2016 zugestellt, also erst an diesem Tag erlassen. Die belangte Behörde war daher in diesem Zeitpunkt bereits unzuständig, nach § 14 Abs. 1 VwGVG vorzugehen (vgl. zur Berufungsvorentscheidung VwGH 4.11.1996, 96/10/0109). Die Beschwerdevorentscheidung war gemäß § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben und der Bescheid vom 18.8.2016 unter Abänderung des Spruchs wiederherzustellen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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