LVwG N LVwG-AV-750/001-2017

LVwG-AV-750/001-2017Tribunal Administrativo Regional17 de jul. de 2017

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Regest

Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; individuelle Befähigung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-750/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.750.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn FE, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 12. April 2017,

Zl. WNW1-G-17725/001, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“ nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 12. April 2017, Zl. WNW1-G-17725/001, wird bestätigt.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 12. April 2017, Zl. WNW1-G-17725/001, wurde von der Behörde festgestellt, dass betreffend den Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk) nicht vorliegt und wurde diese Entscheidung auf die Rechtsgrundlage des § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) gestützt.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen keine betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse belegt wurden.

Die Behörde verwies auf die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnilker, vom 17.02.2017, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers negativ beurteilt und ausgeführt worden sei, dass betreffend den Beschwerdeführer keine individuelle Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 im Gewerbe Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk) festgestellt werden konnte.

Durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel seien die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angestrebten Gewerbes nicht nachgewiesen worden.

Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der Frist von drei Wochen zur Kenntnis gebracht worden.

Der Beschwerdeführer habe bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung keine Stellungnahme abgegeben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, in welcher das Bezug habende Verfahren bezeichnet wurde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Beschwerde zum Bescheid einlegen wolle. Er sei sich sicher, dass er den Beruf Heizungs- und Lüftungstechnik einwandfrei ausüben könne. Er sei momentan in seiner Firma als Obermonteur tätig und führe seine Arbeit selbständig aus (z.B. Kundenkommunikationen, Bestellungen, Baubesprechungen). Der Beschwerdeführer wolle gerne eine Firma gründen, da er dann seine eigenen Entscheidungen treffen, seine Zeit flexibler einteilen und seine Fähigkeiten und Kenntnisse erweitern könne.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber Folgendes erwogen:

Bereits aus dem Akt der Behörde ergibt sich nachstehender Sachverhalt, welcher vom Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Beschwerdeausführungen nicht in Zweifel gezogen wurde:

Der Beschwerdeführer hat mit einem an den Magistrat der Stadt *** gerichteten Schriftsatz vom 15.02.2017, eingelangt bei der Behörde am selben Tag, um „die individuelle Befähigung für das Gewerbe Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“ angesucht.

Dem Ansuchen hat er eine Kopie seines Führerscheines, die Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne § 13 GewO 1994, den Schriftsatz von Mag. Arno Casati, Rechtsanwalt, vom 01. Februar 2017, einen Lohnzettel vom 06/2016 (B GesmbH), ein Jahres- und Abschlusszeugnis der Landesberufsschule ***, Schuljahr 1996/97 (Abschlusszeugnis betreffend den Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur und Zentralheizungsbauer), ausgestellt am 18. April 1997, drei weitere Jahreszeugnisse der Landesberufsschule *** aus den Schuljahren 1995/96, 1994/95, 1993/94, eine Schulnachricht der Hauptschule (4b) in *** vom 03.07.1992, eine Schulnachricht des Polytechnischen Lehrganges *** vom 05.02.1993 und vom 02.07.1993, ein Zeugnis der Schweißtechnischen Zentralanstalt vom 06. Juni 1997 (bestandene Installateur-Rohrschweißerprüfung im Gasschmelzschweißen), die Kursbesuchsbestätigung des WIFI Niederösterreich, Wirtschaftskammer, vom 18. April 1997 (Teilnahme an der 120-stündigen Grundausbildung im Gasschmelzschweißen in der Zeit 27.04.1994 bis 17.03.1997), die Lehrbriefe vom 17.10.1997 (Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer) und vom 08.11.1997 (Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur), den Dienstvertrag der B GesmbH (ohne Unterfertigung und ohne Datum), ein Arbeitszeugnis ohne Firmenkopf und ohne Unterfertigung (vom 10.07.2010), eine Arbeitsbestätigung der K Ges.m.b.H. Heizung Lüftung Sanitär vom 18.02.2011 (Bestätigung, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.09.1993 bis 27.02.1998 in diesem Betrieb beschäftigt war und im Beruf Gas/Wasserleitungsinstallateur und Zentralheizungsbau vom 01.09.1993 bis 31.08.1997 ausgebildet wurde), das Zeugnis vom BO Installateur Heizung Kühlung Lüftung Sanitär (Bestätigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers seit 22.10.1998 als Obermonteur im Installationsbereich Gas-Wasser-Heizung-Lüftung – ohne Ausstellungsdatum) sowie einen Auszug aus der sozialversicherungsrechtlichen Datei (01.07.2004 bis zum Zeitpunkt der Abfrage am 15.02.2017 Arbeiter in der B Ges.m.b.H., 22.10.1998 bis 03.07.2001 Arbeiter HVB, 04.07.2001 bis 30.06.2004 Arbeiter in der B Ges.m.b.H.) vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017, Zl. WNW1-G-17725/001, holte die Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich eine Stellungnahme ein.

Die Wirtschaftskammer Niederösterreich hat mit Schriftsatz vom 17.02.2017, Zl. WNW1-G-17725/001, zum Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers Folgendes mitgeteilt:

„Herr FE, geboren am ***, hat die Lehrabschlussprüfungen in den Lehrberufen „Zentralheizungsbauer“ sowie „Gas- und Wasserleitungsinstallateur“ am 11.10 bzw. 08.11.1997 erfolgreich abgelegt. Hinsichtlich fachlicher Tätigkeiten liegen eine Arbeitsbestätigung der K GesmbH, *** (bis 27.02.1998) und ein Dienstzeugnis der B GmbH, *** (Obermonteur, 22.10.1998 bis 06/2016) vor.

Aufgrund vorangeführter Qualifikation können keine individuellen Befähigungen im Sinne § 19 GewO 1994 in den Gewerben Gas- und Sanitärtechnik sowie Heizungstechnik festgestellt werden. Betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse (Unternehmerprüfung o.ä.) wurden nicht belegt.

Die nachgewiesenen fachlichen Tätigkeiten sind nicht als leitend im Sinne der maßgeblichen Gewerbezugangsbestimmungen zu qualifizieren, der Lehrabschluss im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur ist für das Gas- und Sanitärtechnikgewerbe nicht befähigungsnachweisrelevant. Ergänzend wird mitgeteilt, dass Herr FE bereits am 07.06.2011 durch die Amtsachverständigen Dl PE und DI BS mit negativem Ergebnis hinsichtlich seiner fachlichen Befähigung im Gas- und Sanitärtechnikgewerbe informativ befragt wurde.

Zum Nachweis der heizungstechnischen Fachkenntnisse wird die Durchführung einer informativen Befragung angeregt, die bei entsprechendem Bedarf im Wege der Innungsgeschäftsstelle organisiert werden könnte. Das Fachgespräch wird im Unterstufenumfang (d.h. bis 150 kW Leistungsgrenze) durch Mitglieder der Meisterprüfungskommission im Heizungstechnikgewerbe geführt. Betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse sind nicht Gegenstand des vorgenannten Fachgespräches und ergänzend nachzuweisen.

Eine Befragung in der Gas- und Sanitärtechnik kann aufgrund des negativen Ergebnisses im Jahr 2011 nicht neuerlich angeboten werden. Auf die Möglichkeit zum Antritt zur Befähigungsprüfung Gas- und Sanitärtechnik wird hingewiesen.“

Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz der Behörde vom 24. Februar 2017,

Zl. WNW1-G-17725/001, im Wege des Parteiengehörs durch die Behörde zur Kenntnis gebracht und erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer hat bis zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses eine Stellungnahme nicht abgegeben.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Gemäß § 94 Z 31 GewO 1994 ist das Gewerbe „Heizungstechnik, Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“ ein reglementiertes Gewerbe.

Gemäß § 16 Abs. 1, 1. Satz, GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung.

Gemäß § 16 Abs. 2 GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können.

Die fachlichen Kenntnisse etc. beziehen sich auf die für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes typischen Handlungen und Tätigkeiten. Dazu zählen auch kaufmännische Fähigkeiten, etc., also jene betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um eine selbständige Erwerbstätigkeit gewinnorientiert und damit erfolgversprechend durchführen zu können (GewO Gewerbeordnung, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl,

§ 16 Rz 8).

Gemäß § 18 Abs. 1, 1. Satz, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

Gemäß § 19 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 73 c Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 2 der Verordnung betreffend Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, BGBl. II Nr. 2/2011 lautet wie folgt:

„Prüfstellen

§ 2 (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in der Landesinnung der Mechatroniker, der Landesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Landesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß Verordnung (EG) Nr. 303/2008 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt eine der jeweiligen oben genannten Landesinnungen zu der Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die in ihrem Bereich etablierte Bundesinnung diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen.

(2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zur Erlangung von Zertifikaten für Personen erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen für die Kategorien I, II, III oder IV erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Kältemittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 3 (6) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des jeweiligen Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.

(3) Adäquate Lehrabschlussprüfungen nach Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder sonstige einschlägige Prüfungsnachweise über fachliche Qualifikationen (Befähigungsnachweise bzw. Meisterprüfungen oder äquivalente Ausbildungen an facheinschlägigen Höheren Technischen Lehrgängen, Fachhochschulen oder Universitäten) werden von der Prüfstelle zur Erlangung von Zertifikaten für Personen berücksichtigt, insofern die im Anhang für die jeweilige Kategorie angeführten Anforderungen dadurch abgedeckt sind. Insoweit diese EU-rechtlichen Anforderungen dadurch nicht erfüllt sind, hat sich die Prüfung auf diejenigen Teilbereiche zu beziehen, die nicht abgedeckt sind. Die Wiederholung einer Prüfung oder einer Teilprüfung ist möglich.

(4) Insofern die im Anhang dafür festgelegten Anforderungen erfüllt sind, sind bezüglich Kategorie I jedenfalls nachstehende Qualifikationsnachweise zu berücksichtigen:

(5) Der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung an einer einschlägigen Fachschule oder eines einschlägigen Lehrgangs ist in dem Ausmaß, in dem die im Anhang angeführten Anforderungen durch die diesbezüglichen Nachweise erfüllt sind, für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen der jeweiligen Kategorie anzuerkennen.“

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall den nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“ nicht erbracht.

Die Behörde hatte daher gemäß § 19 GewO 1994 unter Zugrundelegung der Vorschriften nach § 18 Abs. 4 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers zu prüfen und festzustellen, ob durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch den Beschwerdeführer nachgewiesen werden.

Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Vorgaben der oben bezeichneten Verordnung, insbesondere jener nach § 2 Abs. 4, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Beweismittel das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung dieses reglementierten Gewerbes nicht erbringen konnte.

Der Beschwerdeführer kann jedenfalls, unabhängig unter welches der Anforderungsprofile des § 2 Abs. 4 der bezeichneten Verordnung eine Subsumierung zu erfolgen hätte, nicht den Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung erbringen. Weiters war jedenfalls festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als Selbständiger oder als Betriebsleiter einschlägig fachlich arbeitete, noch irgendeinen Nachweis über eine einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung im fachspezifischen Tätigkeitsbereich erbracht hat.

Darüber hinaus war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über einen fachspezifischen Abschluss für den Bereich Lüftungstechnik verfügt.

Die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften geben (für die Behörde bzw. das erkennende Gericht) der Beurteilung den Maßstab, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel belegt werden. Dabei ist es Sache des Antragstellers (des Beschwerdeführers), die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen.

Da der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Unterlagen und Nachweise die individuelle Befähigung zur Ausübung des von ihm beantragten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“ nicht erbracht hat (dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen), hatte das erkennende Gericht die in Beschwerde gezogene Entscheidung der Behörde spruchgemäß zu bestätigen.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, da ein Parteiantrag zur Abhaltung einer Verhandlung nicht vorliegt und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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