LVwG-S-1739/001-2016•LVwG N LVwG-S-1739/001-2016
LVwG-S-1739/001-2016Tribunal Administrativo Regional4 de jul. de 2017
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe, Kennzeichnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von ME, vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 31.5.2016, KOS2-V-16 348/5, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z. 1, § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer wegen (wörtlich) folgender Verwaltungsübertretung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit § 4 und § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe von 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt:
„Zeit: 9. April 2015
Ort: *** KG, Zentrallager *** ***, ***
Tatbeschreibung: Sie haben es als "Verantwortlich Beauftragter" der *** Kommanditgesellschaft in ***, *** zu verantworten, dass von der *** KG, Zentrallager, ***, *** die Ware mit der Bezeichnung "Gewürzmühle *** Meersalz jodiert" mit der Sachbezeichnung "Speisesalz" durch Lieferung an die Filiale *** KG, ***, *** in Verkehr gebracht wurde, obwohl diese Ware nicht den Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) in Verbindung mit der Anreicherungs-Verordnung (EG)Nr.1925/2006 und der Verordnung betreffend der Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entsprochen hat.
Die gegenständliche Ware unterliegt als mit Jod angereichertes Lebensmittel der AnreicherungsVO (EG)Nr.1925/2006 und damit der Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EU)Nr.1169/2011 betreffend LMIV, im Umfang des Artikel 30 Abs.1 (Brennwert, Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz).
Bei der gegenständlichen Ware fehlten die in Artikel 30 Abs.1 angeführten Angaben.
Gemäß Art.7 der Anreicherungs-Verordnung (EG)Nr.1925/2006 ist der Gesamtgehalt an Jod, den das Salz nach dem Zusatz aufweist, anzugeben. Der Jodgehalt ist gemäß Art.32 VO (EU)Nr.1169/2011 zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100g auszudrücken und fehlten die Angaben des Gesamtjodgehaltes und des Prozentsatzes der festgelegten Referenzmange.
Die Ware entspricht daher nicht den Anforderungen der EG-Anreicherungsverordnung.
Die Nährwertkennzeichnung der Ware entspricht nicht den Vorgaben der Anreicherungsverordnung in der Fassung vor dem 13.12.2014, da die Nährwerte auch nicht in dem in § 5 Abs.1 Z.2 und § 5 Abs.3 Z.4 der Nährwertkennzeichnungsverordnung BGBl.Nr.896/1995 angeführten Umfang, deklariert sind.“
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 250 Euro festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von insgesamt 169,06 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Magistrates der Stadt Wien, MA 59 (Marktservice und Lebensmittelsicherheit) und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit ***.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Verfolgung, u.a. mit folgender Begründung: Das gegenständliche Produkt sei vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebracht bzw. gekennzeichnet worden und dürfe daher vermarktet werden, bis die Bestände erschöpft seien. Die obligatorische Nährwertkennzeichnung komme gegenständlich nicht zur Anwendung. Dass die Verpackung in Österreich verkehrsfähig sei und sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen entspreche, sei dem Beschwerdeführer durch mehrere Gutachten bestätigt worden; ein subjektives Verschulden sei nicht erkennbar.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 32 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich (…)
(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. (…)
Artikel 6
Grundlegende Anforderung
Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. (…)
(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. (…)
(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.
Artikel 30
(1) Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben:
a) Brennwert und
b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
Artikel 32
(…)
(2) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind je 100 g oder je 100 ml anzugeben.
(3) Eine etwaige Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe ist zusätzlich zu der in Absatz 2 genannten Form der Angabe als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml auszudrücken.
Zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört weiters die unter Punkt 15 gelistete, seit 1.7.2007 unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln mit dem Ziel angeglichen, das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. (…)
Artikel 3
Voraussetzungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
(1) Lebensmitteln dürfen nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe in den in Anhang II aufgeführten Formen nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden. (…)
Gemäß Anhang I gehört Jod zu den Mineralstoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.
Artikel 7
(…)
(3) Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden und die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist obligatorisch. Es sind die in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (1 ) aufgeführten Angaben zu machen und es ist der Gesamtgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen anzugeben, den das Lebensmittel nach dem Zusatz aufweist.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er gemäß § 9 VStG als verantwortlicher Beauftragter der *** KG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist. Bevor das erkennende Gericht auf die Frage eingeht, ob das Etikett des Produktes den Anforderungen der zitierten Verordnungen entspricht oder nicht, ist zu prüfen, ob der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gesetzmäßig konkretisiert ist.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
Diesen Anforderungen entspricht die konkret von der belangten Behörde gewählte Tatumschreibung „Sie haben (…) zu verantworten, dass (…) die Ware (…) in Verkehr gebracht wurde, obwohl diese Ware nicht den Vorschriften (…) entsprochen hat. (…) Bei der gegenständlichen Ware fehlten die in Artikel 30 Abs.1 angeführten Angaben (…), und fehlten die Angaben des Gesamtjodgehaltes und des Prozentsatzes der festgelegten Referenzmange (…)“ im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht:
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe (vgl. den oben zitierten Wortlaut „wer den … Rechtsakten … zuwiderhandelt“), nicht aber – wie von der belangten Behörde hier angelastet – ein „Inverkehrbringen“ gewisser Ware (wie dies hingegen § 90 Abs. 1 LMSVG tut). Damit gibt es in Wahrheit keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde und ist das Tatbild der Verwaltungsübertretung also gegenständlich komplett (nämlich Subjekt, Prädikat und Objekt) der LMIV zu entnehmen (siehe dazu Blass ua, LMR3, II A 3 Art. 8, Rz 16). Deren Art. 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Art. 8 normiert die Verantwortlichkeiten, also wer Adressat der Strafnorm (bzw. Täter einer Verwaltungsübertretung) sein kann. Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 im übrigen enthält für sich allein keine Bestimmungen, wer für deren Einhaltung verantwortlich ist.
Als Grundregel normiert Art. 8 Abs. 1 LMIV für die korrekte Information über ein Lebensmittel die Verantwortlichkeit des Unternehmers, “unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“, bzw. des Importeurs in die EU. Damit wird die informationsrechtliche Verantwortung von der Rechtsbeziehung zwischen Verbraucher und Letztverkäufer getrennt, indem sie nicht mehr den Verkäufer als solchen trifft. Dies wird insb. im Bericht zur Vorbereitung der Beschlussfassung im Europäischen Parlament deutlich. Dort wird hervorgehoben, dass die Händlerverantwortung reduziert werden müsse („Das Prinzip zielt darauf, dass Handelsunternehmen nicht für solche Umstände zur Verantwortung gezogen werden, die nicht in ihrem Geschäfts- bzw. Einflussbereich liegen“), und in der Entstehungsgeschichte des Art. 8 Abs. 1 LMIV (siehe dazu im Detail Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 13 ff.) kommt klar zum Ausdruck, dass die Verantwortung der Handelsunternehmen eingeschränkt und auf den von ihnen kontrollierten Einflussbereich beschränkt werden soll. Eine sogenannte „Kettenverantwortung“ (siehe dazu Blass ua, LMR3, II A 3 Art. 8, Rz 1 ff.), wonach jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel, auch über Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich ist, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt, entspricht deshalb nicht dem Modell der LMIV.
Im gegenständlichen Fall wird das Lebensmittel „Gewürzmühle *** Meersalz jodiert“, wie sich aus der Aktenlage, vor allem dem AGES-Prüfbericht und den Fotos der Etikettierung, ergibt, nicht namens der *** KG vermarktet; weiters wird es in Deutschland hergestellt, also nicht in die EU importiert. Eine Verantwortlichkeit der *** KG nach Art. 8 Abs. 1 LMIV als Vermarkter oder Importeur kommt im gegenständlichen Fall also nicht in Betracht.
Art. 8 Abs. 3 LMIV modifiziert nicht den Grad an Verantwortlichkeit, sondern normiert ein Abgabeverbot: Er verbietet jenen Lebensmittelunternehmern, deren Tätigkeiten die Information über Lebensmittel nicht beeinflussen, Lebensmittel abzugeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie u.a. den Vorschriften des Lebensmittelinformationsrechts nicht entsprechen. Welche Unternehmer die Information über Lebensmittel „nicht beeinflussen“ sollen, sagt die LMIV nicht. Gemeint sind aber wohl jene Wirtschaftsbeteiligten, die nicht als Vermarkter im Sinne von Abs. 1 verantwortlich sind, aber an Endverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung Lebensmittel abgeben, also v.a. die Handelsunternehmen (vgl. Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 30). Es ist dem Wortlaut nach nur das „Abgeben“ (und eben nicht das „Inverkehrbringen“) von Lebensmitteln verboten, von deren Nichtübereinstimmung mit dem Lebensmittelinformationsrecht sie positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis haben, wobei mit „Abgeben“ nach dem Wortsinn nur das „Weitergeben“ von Lebensmitteln und nicht auch das bloße Feilhalten bzw. Bereithalten für Verkaufszwecke gemeint sein kann (dafür spricht auch die englische Sprachfassung, die den Begriff „supply“, der in Regel als „Abgabe“ verstanden wird, verwendet). Das bloße Feilhalten von Lebensmitteln, die dem Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen, ist daher keine Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Abs. 3 LMIV (siehe zu alldem Blass ua, LMR3, II A 3 Art. 8, Rz 38, und die Anfragebeantwortung des Kommissars Dalli vom 28.2.2012, E-385/12).
Um das Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG zu erfüllen, hätte die Tatumschreibung somit beinhalten müssen, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Lebensmittelunternehmers *** KG den Vorschriften der LMIV zuwidergehandelt hat, indem er das Lebensmittel „Gewürzmühle *** Meersalz jodiert“, welches für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist und von dem er wusste oder annehmen musste, dass es Art. 30 LMIV nicht entspricht, abgegeben hat.
In Art. 8 Abs. 5 LMIV wird die (in den zuvor zitierten Absätzen) eingeschränkte Haftung scheinbar wiederum unbeschränkt ausgedehnt; gemeint können aber nur jene Lebensmittelunternehmer sein, die nicht schon nach Abs. 1 die grundsätzliche Haftung trifft (weil nämlich fraglich wäre, warum man jemandem in einer gesonderten Anordnung eine Verantwortung zuweisen sollte, die ihn ohnehin trifft). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jeder in der Kette für alles haften soll, wäre das am einfachsten durch Ersetzen des Abs. 1 durch den Abs. 5 geschehen; dies ist aber gerade nicht passiert, und dementsprechend muss Abs. 1 eine eigenständige Bedeutung haben. Weiters betont die Formulierung in Abs. 5 („… die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts…“) die Verantwortung (nur) für jene Lebensmittelinformationen, die auf der Stufe des jeweiligen Unternehmers relevant sind; wäre jeder Lebensmittelunternehmer für die gesamte Lebensmittelinformation verantwortlich, hätte sich der Gesetzgeber die Wortfolge „für ihre Tätigkeiten relevanten“ sparen können. Somit lässt Abs. 5 die Konzentration der Verantwortlichkeit auf den Vermarkter nach Abs. 1 unberührt und führt nicht zu einer Erweiterung der Verantwortlichkeiten der anderen Glieder der Vertriebskette. Die Prüfungspflicht bezieht sich nur auf die eigenen Pflichten des Unternehmers, nicht aber darauf, ob andere Lebensmittelunternehmer, etwa der Vermarkter, ihren Pflichten nachkommen (vgl. Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 50 ff.). – Aber auch eine Tatanlastung dahingehend, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Lebensmittelunternehmers *** KG die Einhaltung der für deren Tätigkeiten relevanten Anforderungen der LMIV nicht sichergestellt bzw. deren Einhaltung nicht nachgeprüft hat, wurde dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gemacht.
Eine Spruchkorrektur in die eine oder andere Richtung war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH vom 27.4.2012, 2008/17/0175).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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