LVwG N LVwG-S-1027/001-2017

LVwG-S-1027/001-2017Tribunal Administrativo Regional3 de jul. de 2017

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Abschussverfügung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1027/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1027.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des JS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Pflaum, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 23.03.2017, Zl.NKS2-V-16 59306/5, betreffend Übertretung des NÖ Jagdgesetzes -NÖ JG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I)

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.

II)

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 23.03.2017, Zl. NKS2-V-16 59306/5 ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 07.08.2015

Ort: Genossenschaftsgebiet ***

Tatbeschreibung:

Sie haben die in der Abschussverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30.04.2014, Zl. NKL2-J-1010/004, für das Genossenschaftsjagdgebiet *** festgesetzte Abschusszahl für Rehwild, ältere Böcke, unbegründet überschritten, indem Sie einen älteren Bock erlegt haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt die festgelegte Abschusszahl bereits erfüllt war.“

In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt:

„Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom

23.03. 2017 zu GZ NKS2-V-16 59306/5, dem ausgewiesenen Vertreter des

Beschwerdeführers (kurz BF) am 28.03.2017 zugestellt, erhebt der BF binnen

offener Frist nachstehende

Beschwerde

und führt dazu aus wie folgt:

Das Straferkenntnis wird zur Gänze wegen materieller Rechtswidrigkeit und wegen

Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern angefochten.

I. Sachverhalt: Dem BF wird vorgeworfen, er habe die in der Abschussverfügung

der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30.04.2014, Zl. NKL2-J-1010/004, für

das Genossenschaftsjagdgebiet *** festgesetzte Abschusszahl für

Rehwild, ältere Böcke, unbegründet überschritten, indem er einen älteren Rehbock

erlegt habe. obwohl zu diesem Zeitpunkt die festgelegte Abschusszahl bereits erfüllt

gewesen sei.

Dadurch habe der BF gegen §§ 83 Abs 1 und 3, 135 Abs 1 Z 16 NÖ JagdG

verstoßen. Über den BF wurde eine Geldstrafe inkl. Verfahrenskosten in Höhe von

EUR 220,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit drohen 13 Stunden

Ersatzfreiheitsstrafe.

II. Beschwerdegründe: Das Straferkenntnis wird zur Gänze wegen materieller

Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern

angefochten.

III. Materielle Rechtswidrigkeit:

  1. Vorgehaltene Normen: § 83 Abs 1 NÖ JagdG: „Der Abschuss von Auer- und

Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur

aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung

zulässig.“

§ 135 Abs 1 Z 16 NÖ JagdG: „Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat

nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, wer die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung

festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet

unterschreitet (§ 83 Abs 1).“

  1. Der BF war im Jahr 2015 „Ausgeher“ im Genossenschaftsjagdgebiet ***. Er war somit nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des NÖ JagdG;

verwiesen wird auf § 5 Abs 3 NÖ JagdG. Er war lediglich berechtigt, im Jahr 2015 im

bezeichneten Genossenschaftsjagdgebiet Wild zu erlegen; Pflichten waren mit der

Stellung als „Ausgeher“ nicht verbunden. insbesondere war der BF nicht mit der

Führung der Abschussliste betraut. Aufgrund gut organisierter Kommunikation

innerhalb der Jägerschaft des Genossenschaftsjagdgebietes *** sind

alle Jagdausübungsberechtigten und Ausgeher stets über den Erfüllungsstand der

Abschussverfügung(en) informiert. Lt. Stand der Abschussliste per 02.08.2015 waren

erst 8 ältere Rehböcke und 11 Jahrlingsböcke erlegt. Die Abschussverfügung bei

den Jahrlingsböcken war zwar erfüllt, jedoch war ein Überschießen des verfügten

Abschusses gem. g 83 Abs 2 Z 1 NÖ JagdG möglich. Diese Informationen hatte der

BF zum Tattag, den 07.08.2015. Daran hätte auch eine persönliche Einsicht in die

aktuelle Abschussliste nichts geändert. Sowohl der Abschuss eines älteren Bockes.

als auch eines jüngeren Bockes (und zwar nach § 83 Abs 3 Z 1 NÖ JagdG) war – lt.

Stand der Abschussliste Rehwild 2015 – am 07.08.2015 möglich und auch zulässig.

Der BF durfte sich jedenfalls auf die ihm erteilten Informationen verlassen. Weitere

Nachforschungspflichten treffen ihn nicht. Der Beschuldigte hat alle objektiven und

subjektiven Sorgfaltsanforderungen – Einholung ausreichender Informationen

betreffend Erfüllungsstand des Abschussplans – eingehalten und durfte vor der

Erlegung des Rehbockes zweifelsfrei davon ausgehen, dass dieser noch frei, dh

erlegbar, war.

Nun wird dem BF ein Zuwiderhandeln gegen den Abschussplan bzw. die

Abschussverfügung vorgehalten. Dies stellt ein Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs 1

VStG dar (Gürtler/Lebersorger, Niederösterreichisches Jagdrecht, § 83 S. 315). Bei

Ungehorsamsdelikten ist gem. § 5 Abs 1 S 2 VStG grundsätzlich Fahrlässigkeit

indiziert.

Schuldhaftes Handeln ist dem BF jedenfalls nicht vorzuwerfen. Der BF handelte ja

nicht einmal fahrlässig, da er sich vor Ausübung der Jagd am 07.08.2015 Kenntnis

über den aktuellen Erfüllungsstand der Abschussverfügung Rehwild 2015

verschaffte. Es ist in diesem Zusammenhang sogar egal, ob er sich diese

Informationen mündlich einholte oder ob er persönlich in die Abschussliste Einsicht

genommen hätte. Der BF durfte aufgrund der erhaltenen Informationen jedenfalls

davon ausgehen, dass am 07.08.2015 sowohl ein älterer als auch ein jüngerer

Rehbock erlegt werden durfte.

All diese Argumente wurden vom BF bereits in seiner Stellungnahme vom

17.11. 2016 vorgebracht; von der belangten Behörde aber nicht weiter beachtet. Der

BF hat ausführlich dargetan, dass ihn an der vorgehaltenen Verletzung einer

Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mangels Verschulden ist der vorgehaltene Rehbockabschuss vom 07.08.2015 nicht

strafbar und leidet das angefochtene Straferkenntnis an materieller Rechtswidrigkeit.

  1. Älterer Bock anstatt Jahrlingsbock: Bei dem in die Abschussliste Rehwild 2015

unter Nr. 32 eingetragenen Rehbock handelt es sich tatsächlich um einen

Jahrlingsbock. Als solcher wurde dieser vom BF angesprochen und erlegt. Erst im

Zuge der Hegeschau am 12.03.2016 wurde dieser Rehbock als älterer Bock

qualifiziert.

Das Bewertungsorgan JP gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen

Einvernahme am 20.10.2016 an: „Wenn es stimmt, dass der am Lichtbild ersichtliche

Anhänger zu diesem Geweih gehört, dann dürfte die Abschussliste Nr. 32 gar nicht

als beanstandet im Protokoll aufscheinen. Normalerweise hätte ich diese

Abschusslistennummer dann gar nicht im Protokoll vermerkt.“ (vgl. Protokoll vom

20.10. 2016, S. 2)

Das Bewertungsorgan MH gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen

Einvernahme am 20.10.2016 an: „An eine Korrektur kann ich mich nicht mehr

erinnern. ich kann leider auch nicht sagen, ob es im Protokoll vermerkt worden wäre.

Das Protokoll wird von Hr. Ing. P geführt. “ (vgl. Protokoll vom 20.10.2016, S. 2)

Das Bewertungsorgan lng. RM gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen

Einvernehme am 20.10.2016 an: „ich möchte dazu sagen, dass ich meine Paraphe

auf dem Lichtbild erkenne. ich bin mir nicht mehr sicher, ob ich von älter auf Jahrling

oder Jahrling auf älter ausgebessert habe. Wenn ich mir das Foto jetzt ansehe,

würde ich auf einen älteren Bock schließen.“ (vgl. Protokoll vom 20.10.2016, S. 2)

Sogar die Bewertungsorgane berichten von Unregelmäßigkeiten im Zuge der

Trophäenbewertung und können nicht mehr angeben, warum eine Korrektur der

Bewertung stattgefunden hat.

Die einschreitende Behörde hat sogar eine jagdfachliche Stellungnahme beim

Amtssachverständigen Dl Dr. LL eingeholt. Dieser führt in seiner

jagdfachlichen Stellungnahme vom 14.09.2016 auszugsweise wie folgt aus:

„Durch den gefertigten ASV kann eine Beurteilung der 3 Rehbocktrophäen lediglich

auf der Grundlage des vorgelegten Fotomaterials erfolgen.“

„Aus diesen Gründen wird die im konkreten Fall zu den 3 bezeichneten

Rehbocktrophäen von der Streckenbeurteilungskommission getroffene Beurteilung

mit Hinweis au:F das nur eingeschränkt zur Verfügung stehende und eingeschränkt

taugliche Beweismaterial durch den gefertigten jagdfachlichen

Amtssachverständigen nicht in Zweifel gezogen.“

Um dem von der erkennenden Behörde beigezogenen Amtssachverständigen die

Möglichkeit zu geben, anhand der Trophäe sein jagdfachliches Gutachten zu

erstellen, hat der BF mit Schriftsatz vom 17.11.2016 die neuerliche Bewertung der

Trophäe beantragt. Die Vorlage wäre nach vorheriger Terminvereinbarung

problemlos möglich gewesen. Die erkennende Behörde hat diesen Antrag aber

unerledigt gelassen und stattdessen das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Aus diesem Grund stellt der BF nachstehende

Anträge:

1. Das zuständige Landesverwaltungsgericht möge einen Amtssachverständigen

für Jagdwesen dem Beschwerdeverfahren beiziehen und mit der Erstellung

von Befund und Gutachten beauftragen. Thema wird sein, ob es sich bei dem

zu AbschusslistenNr. 32 der Abschussliste Rehwild 2015 eingetragenen

Rehbock um einen älteren Bock oder um einen Jahrlingsbock handelt. Die

gegenständliche Trophäe wird vom BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung

vorgelegt werden.

2. Das zuständige Landesverwaltungsgericht möge zur Beschwerdeverhandlung

die Bewertungsorgane JP, MH und Ing. RM

sowie den ASV DI DR. LL laden. Die ladungsfähigen

Adressen der Zeugen liegen bei der belangten Behörde auf und können von

dieser angefordert werden. Diese Zeugen sollen ebenfalls anhand der

gegenständlichen Trophäe nochmals eine Beurteilung durchführen.

Nach Durchführung dieser Beweisanbote wird sich herausstellen, dass es sich bei

dem in der Abschussliste Rehwild 2015 unter Nr. 32 eingetragenen Rehbock um

einen Jahrlingsbock und nicht — wie vorgehalten — um einen älteren Bock gehandelt hat.

Auch aus diesem Grund leidet das angefochtene Straferkenntnis an materieller

Rechtswidrigkeit und wird ersatzlos beheben zu sein.

IV. Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der BF hat Beweisanträge gestellt, die

seiner Entlastung dienen sollten. Verwiesen wird auch diesem Zusammenhang auf § 5 Abs 1 S 2 VStG, in welchem eine Obliegenheit des BF normiert ist, sein

mangelndes Verschulden nachzuweisen.

Hat der Beschuldigte ausreichende – also die Verschuldensvermutung potentiell

entkräftende – Entlastungsmomente aufgezeigt (oder gar entsprechende

Beweisanträge gestellt), so hat sich die Behörde – bei sonstigem Verfahrensmangel – damit sachlich auseinander zu setzen, ggf also entsprechende Beweise

aufzunehmen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rz 9).

Genau gegen diesen Grundsatz hat die belangte Behörde verstoßen, da sie mit

Schriftsatz vom 17.11.2016 die vom BF gesteilten Beweisanträge unberücksichtigt

gelassen hat. insbesondere die Beurteilung der gegenständlichen Trophäe durch

den ASV DI Dr. LL wäre dazu tauglich gewesen, um festzustellen, dass es

sich tatsächlich um einen Jahrlingsbock gehandelt hat. Mit diesem Antrag hat sich

die belangte Behörde auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis

nicht auseinander gesetzt. Die belangte Behörde ist schlicht untätig geblieben.

Stattdessen zieht die belangte Behörde es vor, der Jägerschaft des

Genossenschaftsjagdgebietes *** ein bewusstes Zusammenwirken bei

der Verwirklichung von Verwaltungsstraftatbeständen zu unterstellen. Die belangte

Behörde führt auf S. 4 des angefochtenen Straferkenntnis aus. „Dass Sie wussten,

dass die Abschussquote für ältere Böcke bereits erfüllt war, weil zwei ältere Böcke zu

Unrecht als Jährling deklariert werden waren, beruht auf ihrer Angabe, dass die

interne Kommunikation innerhalb der Jägerschaft des Genossenschaftsjagdgebietes

*** ausgezeichnet funktioniert und dem Umstand, dass Sie selbst

ebenfalls einen älteren Bock geschossen, in der Abschussliste aber als Jährling

deklariert haben.“

Der BF verwehrt sich ausdrücklich im eigenen und im Namen der Jägerschaft des

Genossenschaftsjagdgebietes *** gegen diese Behauptung.

Aus all den erwähnten Gründen leidet das angefochtene Straferkenntnis auch an

formeller Rechtswidrigkeit.

V. Fehlerhafte Strafzumessung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird über den BF eine Geldstrafe in Höhe

von EUR 200,00 zzgl. Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 20,00 verhängt, bei

Uneinbringlichkeit drohen insgesamt 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Das Strafmaß

ist im gegenständlichen Fall in keiner Weise schuld- und tatangemessen. Die

vorgehaltene Übertretung, welche weiterhin bestritten wird, hat keinerlei schwere

Folgen gezeitigt. Bereits aus diesem Grund erscheint die verhängte Geldstrafe als

keineswegs angemessen.

Aus den oben genannten Gründen ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit

belastet und insofern ersatzlos zu beheben. Daher stellt der Beschwerdeführer die

nachstehenden

ANTRÄGE

I. das zuständige Verwaltungsgericht möge das ergangene Straferkenntnis

ersatzlos beheben

II. das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Beschwerde eine

mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen

III. in eventu, das zuständige Verwaltungsgericht möge das ausgesprochene

Strafmaß auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß reduzieren.“

Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativaktes, Beweis durch die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst, sowie durch Einsichtnahme und Verlesung von Urkunden, erhoben.

Der jagdfachliche Amtssachverständige OFR DI HG hat folgendes Gutachten erstattet:

„Die Rehbocktrophäe wird mit Ober- und Unterkiefer vorgelegt, die beiden Kiefer passen 100% zusammen und kann festgestellt werden, dass der Unterkiefer eindeutig zum Oberkiefer gehört. Der Unterkiefer zeigt die Zahnentwicklung eines Rehbock- Jährlings, die Vormahlzähne (Prämolaren P1, P2, P3) sind frisch gewechselt und noch nicht vollständig entwickelt. Auch die Spalten zwischen den Prämolaren sind sehr groß und unterstreichen diesen Umstand.

Die vorgelegte Trophäe gehört aus jagdfachlicher Sicht und auch aus langjähriger Praxiserfahrung des unterfertigten ASV für Jagdwesen eindeutig zu einem Rehbock-Jährling und kann von einem Lebensalter von 14-15 Monaten ausgegangen werden“

Es wird festgestellt:

Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis und nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen.

Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) – in der hier maßgeblichen Fassung zum Tatzeitpunkt – sind für die Entscheidung relevant:

§ 83:

„(1) Der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.

(2) Der Abschuß hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das zum Abschuß bestimmte Wild vorkommt. Er kann sich aber auch auf einzelne Revierteile konzentrieren, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft zur Vermeidung von Wildschäden notwendig erscheint.

(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:

1. Bei weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen), Nachwuchsstücken und noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten kann der Abschuß über die in der Abschußverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen.

2. Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuß in der jüngsten Altersklasse erfolgen.

Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann gemäß Z. 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.

§ 135:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

16. die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);“

Nach § 83 Abs. 1 NÖ JG ist gesetzlich eine Zulässigkeit des Abschusses der dort genannten Wilddaten, darunter ein Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, in der Form normiert, dass der Abschuss derselben nur im Rahmen des Erlaubten –dies abseits der weiteren Konditionen des § 83 leg.cit – zulässig ist, sohin im Umfang einer behördlichen Verfügung. Nach dem auch nach dem NÖ JG anzuwendenden AVG 1991 ist in § 18 leg. cit. die Erledigung einer Sache durch die Behörde näher geregelt und ist es regelmäßiges Ziel des Verwaltungsverfahrens, dass die Behörde eine Norm erlässt, durch die Rechtsverhältnisse der Prozessparteien festgestellt oder gestaltet werden. Derartige individuelle normative Akte der Verwaltungsbehörden sind nach dem AVG 1991 in der Regel Bescheide. Für das Zustandekommen eines derartigen Rechtsaktes ist die Erlassung essentiell und wird dadurch erst das Normerzeugungsverfahren förmlich abgeschlossen.

Da davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer einen Jährlingsbock und keinen älteren Rehbock erlegt hat, hat er die angelastete Übertretung daher nicht begangen.

Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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