LVwG N LVwG-AV-447/001-2017

LVwG-AV-447/001-2017Tribunal Administrativo Regional28 de jun. de 2017

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Regest

Baurecht; Baubewilligung; Nachbarrecht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-447/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.447.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des FS und der GS, beide wohnhaft in ***, ***, vom 6. April 2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 9. März 2017, Aktenzeichen 131-9/20/2016, betreffend die Abweisung der Berufung vom 16. Jänner 2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Jänner 2017, Aktenzeichen 131-9/20/2016, womit der A Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von 28 Seniorenwohnungen und einer Pergola sowie für den Abbruch einer bestehenden Einfriedungsmauer in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1. Bauansuchen und Vorverfahren:

Die A Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: Bauwerberin), ***, ***. OG, beantragte mit Schreiben vom 29. Juli 2016, eingelangt am 2. August 2016, beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau von 28 Seniorenwohnungen und einem Carport, Aufstellung einer Lüftungsanlage sowie für den Abbruch einer bestehenden Einfriedungsmauer auf ihrer Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***).

Geplant wurde die Errichtung eines Wohngebäudes für betreutes Wohnen mit 28 Seniorenwohnungen in Massivbauweise mit maximal 8 Meter Höhe. Das Gebäude wurde an der Straßenflucht - dem Ortsbild entsprechend - an der östlichen Grundgrenze gekuppelt positioniert. Richtung Süden erstreckt das übrige Gebäude in das unregelmäßige Grundstück in offener Bauweise. Das zweigeschoßige Gebäude wurde in einem nördlichen und südlichen Gebäudeteil, die über einen Verbindungsgang miteinander verbunden sind, gegliedert projektiert. Entlang der westseitigen Grundgrenze wurde ein Carport bzw. Pergola für 5 PKW Stellplätze und in Richtung Süden ein Müllraum sowie weitere 9 PKW-Stellplätze ohne Überdachung geplant.

Die vorgelegten Projektunterlagen wurden von der Behörde einer Vorprüfung gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 unterzogen.

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Bauwerberin befindet sich im Bauland ohne Bebauungsplan. Auf diesem Baugrundstück war bereits ein in gekuppelter Bauweise ausgeführtes Einfamilienhaus vorhanden.

Herr FS und Frau GS (in der Folge: die Beschwerdeführer) sind Eigentümer der direkt angrenzenden Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, sowie der nicht an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***.

Das direkt angrenzende Grundstück *** ist unbebaut, das direkt angrenzende Grundstück *** ist mit Nebengebäuden bebaut.

Die Grenze des unbebauten Grundstückes *** ist weniger als 14 Meter (an der schmalsten Stelle des dazwischenliegenden Grundstückes ***) vom Baugrundstück entfernt.

Die Grenze des bebauten Grundstückes , auf welchem sich das Wohngebäude der Beschwerdeführer () befindet, ist vom Baugrundstück jedenfalls weiter als 14 Meter entfernt.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. August 2016 wurden alle Parteien davon verständigt, dass der Antrag der Bauwerberin samt Beilagen am Gemeindeamt zur Einsichtnahme bereitstehe und allfällige Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung einzubringen seien. Sollten fristgerecht keine Einwendungen erhoben werden, so habe dies den Verlust der Parteistellung zur Folge. Diese Verständigung wurde beiden Beschwerdeführern nachweislich am 30. August 2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 11. September 2016, eingelangt am 12. September 2016, erfolgte eine Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführer. Es wurde vorgebracht, dass durch das Bauvorhaben Immissionen für Nachbargrundstück zu befürchten entstehen seienen. Durch die über den Wohnungen positionierte Lüftungsanlage, die geplante Abstellanlage sowie durch den vorgesehenen Müllplatz seien Lärm, Abgase, Gestank zu erwarten. Aus den Plänen sei nicht ersichtlich, ob Oberflächenwasser auf das Grundstück der Beschwerdeführer gelangen könnten. Befürchtungen hinsichtlich eines verminderten Brandschutzes, negative Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen für den Hausbrunnen, eine Beeinträchtigung des Ortsbildes sowie eine Verletzung der festgelegten Wohn- bzw. Bebauungsdichte wurden geäußert. Eine Beweissicherung bezüglich Standsicherheit vor Inangriffnahme der Bauarbeiten sowie Lösungen zur Vermeidung von Beschädigungen durch Abbruchsarbeiten wurden gewünscht. Verschiedene Maßnahmen wurden vorgeschlagen, „dass sich unsere Lebensqualität nicht allzu stark verschlechtert“.

Aufgrund dieser Stellungnahme wurde eine mündliche Bauverhandlung anberaumt. Beiden Beschwerdeführern wurde die Ladung am 28. November 2016 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Diese Ladung enthielt einen Hinweis auf die Präklusionsfolge des § 42 AVG, dass Einwendungen spätestens am Tag vor der Verhandlung oder bei der Verhandlung, bei sonstigem Verlust der Parteistellung, zu erheben seien. Im Vorfeld dieser Bauverhandlung wurden zusätzliche Sachverständige (Verkehr, Umwelt, Schalltechnik) beigezogen und auch zur Bauverhandlung, welche am 22. Dezember 2016 stattfand, geladen.

1.2. Bauverhandlung und Einwendungen:

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016, am Gemeindeamt der Marktgemeinde *** am 21. Dezember 2016 eingelangt, haben die nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es ihnen aus terminlichen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Einreichunterlagen im Zeitpunkt der Einsicht nicht vollständig am Gemeindeamt vorgelegen seien und das im Lageplan ersichtliche Carport im Zuge der Einsichtnahme nicht vorhanden gewesen sei. Auch sei nicht ersichtlich, ob es sich beim Carport samt Müllstelle um ein Gebäude oder um eine bauliche Anlage handle und ob entlang der Grundgrenze eine Brandwand ausgeführt werden solle. Die Höhe sowie die verwendeten Materialien der baulichen Anlage seien ebenfalls nicht ersichtlich gewesen. Auf die Einwendungen im Schreiben vom 11. September 2016 wurde ebenfalls verwiesen.

Aus diesen Gründen sei eine Äußerung betreffend der Planänderung nicht möglich gewesen, was einen groben Verfahrensmangel darstelle.

Bei der Verhandlung am 22. Dezember 2016 wurde seitens der Baubehörde an Ort und Stelle über das eingereichte Projekt eine Bauverhandlung durchgeführt.

Zur mündlichen Verhandlung wurden ein bautechnischer, ein lärmtechnischer und ein Sachverständiger für Umweltmedizin sowie ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger beigezogen. Gemeinsam mit der Bauwerberin wurden die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer besprochen und Lösungen ausgearbeitet.

Der bautechnische Sachverständige führte u.a. aus, dass hinsichtlich des Grundwassers bzw. einer entsprechenden Schüttung im Rahmen des Baurechtes nicht eingegangen werden könne. Auch könne davon ausgegangen werden, dass die Bauarbeiten mit der üblichen Vorsicht durchgeführt werden würden.

Zum Thema Standsicherheit wurde – auf Wunsch der nunmehrigen Beschwerdeführer – ein Auflagepunkt angeführt, in dem die Bauwerberin angewiesen wurde, entsprechende Beweissicherung durchzuführen.

Der bautechnische Sachverständige führte zum Einwand bezüglich der geplanten Abstellanlage aus, dass diese hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze auf das notwendigste Maß (geringfügigste Anforderung) entsprechend der NÖ Bauordnung 2014 bzw. § 11 NÖ BTV 2014 ausgelegt worden sei.

Um den Einwendungen der Beschwerdeführer zu entsprechen, wurde vereinbart, dass das am Dach geplante Lüftungsgerät entfallen und die Frischluftversorgung über Einzelwohnraumlüftungsgeräte erfolgen solle.

Um den Einwendungen bezüglich des Müllplatzes zu entsprechen, wurde in diesem Bereich das Projekt dahingehend abgeändert, dass keine geschlossene Dachfläche ausgeführt werde. Durch die Entfernung der geschlossenen Dachhaut, könne davon ausgegangen werden, dass die Bereiche ausreichend mit Frischluft durchspült und eine konzentrierte Ansammlung von Gerüchen vermieden werde.

Zusammengefasst stellte der beigezogene bautechnische Sachverständige in seinem Gutachten – bei Einhaltung aufzutragender Auflagen – keinen Widerspruch des Bauvorhabens zu baurechtlichen und bautechnischen Bestimmungen fest.

Ebenso wurden seitens der beigezogenen Sachverständigen für Verkehr, Lärm und Umweltmedizin in deren Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen aus deren jeweiliger fachlicher Sicht – bei Einhaltung aufzutragender Auflagen – keine Einwände gegen das Projekt geäußert.

Die Projetunterlagen wurden in der Folge entsprechend den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer, wie in der Bauverhandlung besprochen, abgeändert und der Baubehörde übergeben.

1.3. Baubewilligungsbescheid:

Mit Bescheid vom 2. Jänner 2017, Aktenzeichen 131-9/20/2016, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz aufgrund des Ansuchens vom 29. Juli 2016 sowie des Ergebnisses der Bauverhandlung und der zu diesem Verfahren eingeholten Gutachten entsprechend der Baubeschreibung und der eingereichten Pläne die baubehördliche Bewilligung.

Bewilligt wurde somit der Neubau von 28 Seniorenwohnungen und einer Pergola sowie der Abbruch einer bestehenden Einfriedungsmauer auf ihrer Liegenschaft in ***, , auf dem Grundstück Nr., KG ***, EZ *** unter den in der Verhandlungsschrift angeführten Auflagen. Die beiliegende Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung bilde einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bewilligung unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, spruchgemäß erteilt werden konnte.

Je eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 4. Jänner 2017 durch Hinterlegung zugestellt.

1.4. Berufungsvorbringen:

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Jänner 2017 das Rechtsmittel der Berufung.

Zusammengefasst wurde diese dahingehend begründet, dass das Parteiengehör verletzt worden sei, weil im Gemeindeamt die aktuellen Pläne nicht vorgelegen seien. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sei die Katastralgemeinde *** ohne KG-Zahl angeführt worden. Eine wesentliche Projektänderung sei ohne erneute Möglichkeit zur Stellungnahme durchgeführt worden, wobei durch den Wegfall der geschlossenen Dachhaut des Müllbereiches Immissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführer gelangen würden. Durch die Ausbildung von ebenen Grundflächen könne rein physikalisch auch kein ausreichender Schutz gegen den Übertritt von Oberflächenwässern gewährleistet werden und die brandschutzrechtlichen Bedenken können alleine aufgrund des Abstandes von 6,10 Metern nicht ausgeräumt werden. Zur Minderung der Wasser- sowie der Schüttqualität des Brunnens, sei die Begutachtung durch einen Fachmann ausgeblieben und es sei nicht davon auszugehen, dass die Bauarbeiten mit der üblichen Vorsicht durchgeführt werden. Auch eine Prüfung des Bauvorhabens aus ortsbildtechnischer Sicht sei augenscheinlich nicht durchgeführt worden und zum Thema Standsicherheit sei die Durchführung der Beweissicherung sicherlich zu wenig. Bezüglich der Standsicherheit sei auch verabsäumt worden, entsprechende Bodengutachten eines Geologen sowie eine statische Beurteilung einzuholen. Durch den Abbruch der straßenseitigen Einfriedung würde es sicherlich zu einer Beschädigung der eigenen Einfriedung kommen. Die Beweissicherung alleine sei auch hier zu wenig, es hätte die Äußerung eines Statikers eingeholt werden müssen. Auch sei keine Äußerung der Sachverständigen zu allfälligen Immissionen aufgrund der beleuchteten Geh- und Fahrflächen abgegeben worden.

Ergänzend wurde auch festgehalten, dass vom bautechnischen Sachverständigen Kriterien beurteilt worden seien, die nicht in seinem Fachgebiet liegen würden. Die Baubehörde habe es unterlassen, entsprechende weitere Gutachten einzuholen.

Es wurde der Antrag gestellt, alleine aufgrund vorliegender Verfahrensmängel, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und an die Baubehörde I. Instanz zurückzuweisen.

1.5. Berufungsentscheidung:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** 9. März 2017 wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der genannte Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt. Zu den Berufungsvorbringen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bauverhandlung die Planunterlagen der Einreichung vom 29. Juli 2016 zugrunde gelegt worden seien und die – den Bauvorschriften entsprechenden – Änderungen bezüglich der Lüftungsanlage sowie des Müllplatzes lediglich aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführer durchgeführt worden seien. Bei der fehlenden KG-Zahl im Spruch des Bescheides handle es sich um einen Form- bzw. Tippfehler und zum Thema Oberflächenwässer seien die Auflagepunkte 4. und 6. bereits erteilt worden. Der brandschutztechnische Sachverständige habe keine Bedenken zur Brandsicherheit, da das Hauptgebäude 6,10 Meter von der Grundgrenze entfernt sei und dies den Vorschriften entspreche. Eine allfällige Verschlechterung der Qualität des Brunnens sei nicht durch den bautechnischen Sachverständigen zu überprüfen sondern zivilrechtlich geltend zu machen und die Prüfung des Ortsbildes obliege der Baubehörde. Die Einholung eines Bodengutachtens sei nicht vorgesehen und Bauschäden im Zuge der Baumaßnahmen aufgrund des Abstandes von 6 Metern nicht zu befürchten bzw. gegebenfalls zivilrechtlich geltend zu machen. Auch zum Thema Immissionen durch Blendung wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung zu erheben.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 13. März 2017 zugestellt.

1.6. Beschwerde:

Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 9. März 2017 richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn FS und der Frau GS vom 6. April 2017.

Zur Begründung der Beschwerde wird Folgendes vorgebracht:

Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes weise keine Bescheidzahl auf, weshalb es sich um einen Nicht-Bescheid handle.

Der sei Vizebürgermeister befangen, da er die mündliche Verhandlung im Verfahren I. Instanz geleitet und zur Entscheidung des Gemeindevorstandes wesentlich beigetragen habe. Es handle es sich um einen Verfahrensmangel und nicht um einen Tippfehler, wenn im Spruch die Katastralgemeinde *** ohne KG Zahl angeführt werde.

Eine Beeinträchtigung des Grundwassers, beispielsweise durch Verunreinigung, stelle ein Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 dar. Dieser Einwand sei von den Behörden nicht behandelt worden. Die nachträgliche Behandlung der Standsicherheit samt geologischer Untersuchung sei nicht zulässig. Die Standsicherheit stelle eindeutig ein Nachbarrecht im Sinne der Bauordnung dar. Dem Bescheid sei auch zu entnehmen, dass der Bausachverständige die Unterlagen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit im Sinne des § 18 NÖ Bauordnung 2014 sowie deren Richtigkeit im Sinne des § 19 NÖ Bauordnung 2014 nicht geprüft habe, was einen groben Verfahrensmangel darstelle. Ebenso auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides werde darauf hingewiesen, dass der Behörde neue Planunterlagen übergeben worden seien. Diese Unterlagen seien im Zuge der Akteneinsicht nicht vorhanden gewesen und nachträglich auch nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Hinsichtlich der Abstellanlage sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass diese im geringsten Ausmaß hergestellt werde, eine fachliche Überprüfung sei auch hier verabsäumt worden. Weiters sei nicht ersichtlich, weshalb der Auflagenpunkt 36. entfallen sei. Es wurde ebenfalls vorgebracht, dass der Bausachverständige empfohlen habe, auf den Zivilrechtsweg anzuklagen. Eine Anklage sei nur im Strafverfahren durch den Staatsanwalt möglich, weshalb die Behörde es verabsäumt habe, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Schließlich sei von der Bauwerberin auch ein geologisches Gutachten einzuholen und der Behörde vorzulegen gewesen.

Vorgebracht wurde auch, dass der Bausachverständige viele Punkte rechtlich beurteilt habe, obwohl er lediglich seine fachliche Meinung abgeben hätte sollen.

Hingewiesen wurde darauf, dass alle Einwände aufrecht erhalten und zum Inhalt der Beschwerde erhoben würden.

Es wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung unter Vorlage der vollständigen Unterlagen zurückzuweisen. Weiters wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht gestellt.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 12. April 2017, eingelangt am 14. April 2017 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Feststellungen:

Das Baugrundstück befindet sich im Bauland ohne Bebauungsplan.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. August 2016 wurden die Nachbarn über das Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt.

Am 6. September 2016 nahmen die direkten Nachbarn Herr FS und Frau GS Einsicht in die Planunterlagen und brachten am 12. September 2016 eine Stellungnahme mit Einwendungen ein.

Die beiden Beschwerdeführer sind Nachbarn als Eigentümer der direkt angrenzenden Grundstücke Nr. *** und *** sowie hinsichtlich des nicht angrenzenden, aber innerhalb von 14 Metern zum Baugrundstück gelegenen Grundstückes ***. Mit diesen 3 Grundstücken, von denen lediglich das Grundstück *** mit Nebengebäuden bebaut ist, sind die Beschwerdeführer auch Nachbarn gemäß § 6 NÖ Bauordnung 2014.

Die Grenze des bebauten Grundstückes , auf welchem sich das Wohngebäude der Beschwerdeführer () befindet, ist vom Baugrundstück jedenfalls weiter als 14 Meter entfernt. Mit diesem Grundstück sind die Beschwerdeführer daher nicht Nachbarn des Baugrundstückes.

Für den 22. Dezember 2016 wurde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anberaumt. Die Beschwerdeführer wurden als Parteien zu dieser Bauverhandlung ordnungsgemäß und mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolge des § 42 AVG geladen.

Im Ermittlungsverfahren wurden dazu von der Baubehörde zu den erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer Stellungnahmen bzw. Gutachten von einem bautechnischen, einem lärmtechnischen, einem verkehrstechnischen Sachverständigen sowie einem Sachverständiger für Umweltmedizin eingeholt. Es wurden seitens der Sachverständigen keine Einwände gegen das Projekt geäußert.

Diesen sachverständigen Gutachten wurde von den Beschwerdeführern im gesamten bisherigen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Um den Einwendungen der Beschwerdeführer bezüglich der Lärmentwicklung zu entsprechen, wurde das Projekt im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung dahingehend abgeändert, dass das Lüftungsgerät am Dach entfällt und die Frischluftversorgung über Einzelwohnraumlüftungsgeräte erfolgt. Entsprechend dem Einwand der befürchteten Geruchsentwicklung im Bereich des Müllplatzes, wurde die geschlossene Dachhaut entfernt. Das Projekt wurde bezüglich dieser beiden Punkte im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung abgeändert.

Zu sämtlichen anderen Einwendungen vor der mündlichen Bauverhandlung wurde seitens der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, welches subjektiv-öffentliche Recht durch das fertiggestellte Bauvorhaben beeinträchtigt werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Jänner 2017, Aktenzeichen 131-9/20/2016 wurde die Baubewilligung für das seitens der Bauwerberin eingereichte Projekt auf der Liegenschaft in , *** (Grundstück Nr., KG ***) bewilligt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** 9. März 2017 wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 16. Jänner 2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters keine Folge gegeben und der genannte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 9. März 2017 wurde mit Schreiben vom 6. April 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Beweiswürdigung

Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten, ins Beweisverfahren einbezogenen, unbedenklichen Verfahrensakt.

4. Rechtsgrundlagen:

4.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 24 Verhandlung

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist

3. die Rechtsache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.

(…)

§ 27 Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung

(…)

(3) In Baubewilligungsverfahren (§ 14) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.

Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.

(…)

§ 6 Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

(2) werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,

gewährleisten und über

die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 48 Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

– Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie

– Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen.

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan fest gelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

4.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a Revision

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

4.4. NÖ Gemeindeordnung 1973:

§ 50 Befangenheit(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:

(...)

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben;

(...)

4.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG :

§ 7 Befangenheit von Verwaltungsorganen

(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

(...)

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(...)

5. Erwägungen:

5.1. Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang:

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig.

Auch im gegenständlichen Fall sind nur die Einwendungen und Behauptungen zu prüfen, die in der Beschwerde angeführt sind. Einwendungen, die im behördlichen Verfahren erhoben wurden, sich in der Beschwerde aber nicht wiederfinden, sind nicht mehr zu prüfen.

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH vom 02.08.2016, Zl. Ro 2014/05/0003).

Gegenstand der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Jänner 2017, Aktenzeichen 131-9/20/2016, erteilten Baubewilligung ist das von der Bauwerberin eingereichte Projekt auf der Liegenschaft in , *** (Grundstück Nr., KG ***). Beantragt und bewilligt wurde der Neubau von 28 Seniorenwohnungen und einer Pergola sowie der Abbruch einer bestehenden Einfriedungsmauer.

Die beiden Beschwerdeführer sind als Eigentümer der direkt angrenzenden Grundstücke Nr. *** und *** sowie hinsichtlich des nicht angrenzenden, aber innerhalb von 14 Metern zum Baugrundstück gelegenen Grundstückes ***, Nachbarn gemäß § 6 NÖ Bauordnung 2014. Von diesen 3 Grundstücken ist lediglich das Grundstück *** mit Nebengebäuden bebaut.

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektivöffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser in Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.

Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081).

Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, 82/05/0158).

Die Beschwerdeführer besitzen daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein umfassendes Mitspracherecht und können daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung rechtzeitig geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer.

5.2. Zur Parteistellung und rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen:

Aus der Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 2014 folgt, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "beeinträchtigt werden können".

Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0169).

Eine Parteistellung der Beschwerdeführer besteht also ausschließlich hinsichtlich der bis zur mündlichen Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen, darüber hinaus besteht kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren.

Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer ist dementsprechend auf jene Einwendungen beschränkt, die bis 22. Dezember 2016, also im Schreiben vom 18. Dezember 2016, eingelangt am 21. Dezember 2016 erhoben wurden. Im Beschwerdeverfahren sind daher nur die Vorbringen der Beschwerde zu prüfen, insoweit den Beschwerdeführern diesbezüglich ein Mitspracherecht im Hinblick auf rechtzeitig (bis zur Bauverhandlung) geltend gemachte subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zukommt.

5.3. Zu den Beschwerdevorbringen:

Vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid keine Bescheidbezeichnung, also Aktenzahl auf weise, weshalb von einem Nicht-Bescheid auszugehen sei.

Dazu ist festzustellen, dass der angefochtene Bescheid ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist, eine Geschäftszahl entgegen dem Beschwerdevorbringen im Betreff („Gegenstand: Zl: 131-9/20/2016 …“). Das Fehlen einer Geschäftszahl hätte jedoch - ebenso wie die Nennung einer unzutreffenden Geschäftszahl - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides (VwGH 2013/10/0103, 17.12.2014). Es handelt es sich nicht um ein für die Qualifizierung der Erledigung als Bescheid wesentliches Merkmal.

Vorgebracht wird, der Vizebürgermeister sei befangen, da er die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2016 geleitet habe und nun als Vorsitzender des Gemeindevorstandes zum Ergebnis der Entscheidung des Gemeindevorstandes wesentlich beigetragen habe.

Die Anwesenheit des den angefochtenen Bescheid erlassenden Organes der belangten Behörde bei der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung allein stellt keinen Grund dar, der geeignet wäre, seine volle Unbefangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG in Zweifel zu ziehen. Gemäß Z. 5 der vorgenannten Gesetzesstelle ist eine Befangenheit eines im Berufungsverfahren entscheidenden Organes erst gegeben, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat (VwGH 22.02.2001, 99/07/0209).

Ein Organ hat an der Entscheidung mitgewirkt, wenn der Bescheid ganz oder teilweise auf einen Willensakt des betreffenden Organs basiert (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 111).

Der Vizebürgermeister war lediglich Verhandlungsleiter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an der Entscheidung erster Instanz hat er jedoch nicht mitgewirkt. Der Bescheid erster Instanz basiert auf einem Willensakt des Bürgermeisters. Dieser wiederum hat an der Entscheidung des Gemeindevorstands nicht mitgewirkt, sondern den Sitzungssaal verlassen.

Mit dem Vorbringen, im Spruch des Bescheides erster Instanz sei nicht die KG-Nummer der Katastralgemeinde bzw. die nicht existierende KG *** (statt ***) angeführt worden, wird kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 geltend gemacht.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften, berichtigungsfähig wären, egal ob diese im Spruch oder in der Begründung des Bescheides vorliegen.

Zweifel, welches Grundstück Gegenstand des Verfahrens ist, können allerdings durch das Fehlen der KG-Nummer oder auch eine unvollständige Bezeichnung der Katastralgemeinde ohnehin nicht ausgelöst werden, weshalb solche Fehler für die Rechtmäßigkeit des Bescheides gänzlich ohne jegliche Relevanz sind.

Zum Vorbringen, dass die Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen, wonach ein Eingehen auf das Grundwasser bzw. eine entsprechende Schüttung im Rahmen des Baurechts nicht vorgesehen sei, sei unrichtig und der diesbezügliche Einwand der Verunreinigung des Grundwassers durch Immissionen sei nicht behandelt worden, ist festzuhalten, dass der NÖ Bauordnung ist kein subjektives öffentliches Nachbarrecht zu entnehmen sei, dass das Grundwasser durch ein Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 2.9.1998, 97/05/0143).

Zudem wurde im Auflagepunkt 4. angeführt, dass es durch Ableitung und Versickerung von Oberflächenwässern u.a. zu keiner Verunreinigung des Bodens und Grundwassers kommen dürfe. Auch hier wird kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 geltend gemacht.

Vorgebracht wurde weiters, dass es sich bei der Standsicherheit um ein Nachbarrecht handle, welches von der Behörde zu behandeln sei.

Im Schreiben der Beschwerdeführer vom 11. September 2016 wurde um Vorschreibung einer Beweissicherung vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ersucht.

Der Bauwerberin wurde daraufhin auferlegt (Auflagepunkt 7.), die richtige Dimensionierung der tragenden Bauteile und die Standsicherheit durch eine entsprechende Ausführungsstatik nachweislich durchzuführen und die korrekte Ausführung im Zuge der Fertigstellung der Behörde schriftlich zu bestätigen.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind nur Auswirkungen „fertiggestellter“ Bauvorhaben von der Baubehörde zu berücksichtigen. Auswirkungen, die mit der Bauführung selbst einhergehen, sind somit nicht zu berücksichtigen.

Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens /VwGH 20.7.2004, 2003/05/0249).

Durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen oder Schäden an Nachbarbauwerken betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (VwGH vom 10.12.2013, Zl. 2010/05/0134).

Nicht behauptet wurde von den Beschwerdeführern, dass durch das fertiggestellte Bauvorhaben die Standsicherheit ihrer eigenen Gebäude (Nebengebäude) beeinträchtigt werde. Es besteht nämlich nur hinsichtlich der Standsicherheit der Nachbargebäude ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn (VwGH 15.6.2004, 2003/05/0196, 21.9.2007, 2005/05/0087).

Dementsprechend handelt es sich auch hierbei um keine taugliche Einwendung.

Allenfalls durch die Bauführung verursachte Schäden an Nachbargrundstücken können ausschließlich im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden, Vorschriften über die Bauausführung begründen jedoch keine Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101).

Soweit vorgebracht wird, der bautechnische Sachverständige habe die Unterlagen nicht hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft, wird festgehalten, dass ein Nachbar in Hinblick auf die Vollständigkeit von Planunterlagen nur geltend machen kann, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH vom 27.01.2004, 2002/05/0769). Es besteht unter diesen Voraussetzungen kein Anspruch des Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sodass geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung des Nachbarn bedeuten (VwGH vom 03.10.2013, 2010/06/0197).

Beanstandet wird zudem, der bautechnische Sachverständige habe viele Punkte im Bescheid rechtlich beurteilt. Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang allerdings weder darauf hin, welche rechtlichen Beurteilungen des Sachverständigen von ihnen gemeint seien, noch wie sie dadurch in einem subjektivöffentlichen Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 verletzt sein könnten. Schließlich wäre ein Bescheid nur dann rechtswidrig, wenn die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung nur auf die rechtliche Beurteilung des Sachverständigen stützt („Relevanzprüfung“, vgl. VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045). Dies wird seitens der Beschwerdeführer aber nicht behauptet.

Im Übrigen erscheinen sämtliche von der Baubehörde eingeholten Sachverständigengutachten allesamt folgerichtig, schlüssig und nachvollziehbar. Aus welchen Gründen diese Ausführungen unschlüssig und nicht nachvollziehbar sein sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführer diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten hätten können, ist nicht erkennbar, zumal ihnen sämtliche Gutachten aus der Bauverhandlung bzw. der Begründung der Baubewilligung bekannt waren. Weder im Verfahren der Gemeindebehörden noch in der Beschwerde haben sie irgendwelche Absichten erkennen lassen, ihrerseits entsprechende Gutachten oder fachkundige Stellungnahmen zu den vorliegenden Gutachten einzuholen und vorzulegen. Den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen wurde von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0344).

Wenn vorgebracht wird, dass die Behörde die im Zuge der Bauverhandlung übergebenen Unterlagen nicht nachträglich zur Stellungnahme übermittelt habe, so ist dazu festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeführers ist, die Relevanz des Verfahrensverstoßes, d.h. durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde, insofern darzutun, als auszuführen wäre, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (BVwG L517 21139361). Es liegt dazu kein Vorbringen vor.

Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu.

Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Die Planunterlagen wurden – um den Einwendungen zu entsprechen – während der mündlichen Verhandlung geändert und der Behörde übergeben. Insoweit die Beschwerdeführer in ihrer Berufung auf diese konkreten Änderungen (Entfall der Lüftungsanlage am Dach sowie die Entfernung der Dachhaut im Bereich des Müllplatzes) Bezug genommen hatten, wird festgehalten, dass dazu in der Beschwerde kein Vorbringen mehr erstattet wurde, weshalb diese Fragen im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr verfahrensgegenständlich ist.

Hinsichtlich der geplanten Abstellanlage sei vom Bausachverständigen lediglich darauf verwiesen worden, dass diese im geringsten Ausmaß hergestellt werde. Eine fachliche Überprüfung der Immissionen sei verabsäumt worden.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich im Rahmen der Widmung (auch im Bauland-Wohngebiet) als zulässig anzusehen sind. Im Sinne des§ 6 Abs. 2 Z.2 NÖ Bauordnung 2014 besteht nicht nur kein Nachbarrecht im Hinblick auf allfällige Emissionen, sondern hat die Baubehörde diese – allerdings nur diese und nicht weitere freiwillige Stellplätze – im Bauverfahren in Bezug auf Emissionen nicht zu prüfen.

Da es sich hier unstrittig um Pflichtstellplätze handelt, also um eine Abstellanlage im gemäß § 63 NÖ Bauordnung 2014 gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, unterliegt deren Benützung dem Einwendungsausschluss gemäß § 6 Abs. 2 Z.2 NÖ Bauordnung 2014 bei Wohnnutzung. Den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 kommt grundsätzlich kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2003, 2003/05/0205) bzw. aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen ergeben Auch diesbezüglich liegt daher keine taugliche Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 vor.

Auch die übrigen Beschwerdevorbringen (z.B. es sei nicht ersichtlich, weshalb der Auflagenpunkt 36. entfallen sei; die Behörde habe verabsäumt auf den Zivilrechtsweg zu verweisen) wurde nicht näher dargestellt und ist auch nicht ersichtlich, welche subjektivöffentliche Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 hier verletzt worden sein sollen.

Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist. Die Ausführungen der Beschwerde gehen insgesamt ins Leere und können keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darlegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

In der vorliegenden Beschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und hält das Verwaltungsgericht eine Verhandlung auch nicht für erforderlich, lässt doch bereits der vorgelegte Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der EGMR hat das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen von einer Verhandlung abgesehen werden kann, dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt durch vorliegende Gutachten, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen bzw. hoch-technische Fragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

8. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich mit der gegenständlichen Entscheidung.

Festzuhalten ist dazu, dass vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (z.B.: VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.

Aus dem antragsbegründenden Vorbringen ergibt sich jedoch nicht und ist dies auch nicht erkennbar, weshalb irreversible Veränderungen durch eine tatsächliche nunmehr von der Bauwerberin beginnende Bauführung vorliegen sollten. Sollten Nachbarn mit einer Beschwerde durchdringen, hätte alleine die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit des Baus, eines erforderlichen Rückbaues und demnach insbesondere auch die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.

Schon mangels eines unverhältnismäßigen Nachteiles für beschwerdeführende Nachbarn würde sich eine Interessensabwägung im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erübrigen.

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