LVwG-AV-513/001-2016•LVwG N LVwG-AV-513/001-2016
LVwG-AV-513/001-2016Tribunal Administrativo Regional19 de jun. de 2017
Baurecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Präklusion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die gemeinsame Beschwerde des ER und der ElR, beide ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 26. April 2016, WTW2-BA-46/007 und WTW2-BO-43/007, betreffend
I. gewerbebehördliche Genehmigung (protokolliert zu LVwG-AV-512/001-2016) und
II. baubehördliche Bewilligung (protokolliert zu LVwG-AV-513/001-2016),
nach der am 23. Mai 2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 26. April 2016, WTW2-BA-46/007 und WTW2-BO-43/007, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Antragsteller MS hinsichtlich der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage sowie die baurechtliche Bewilligung für das Projekt bzw. Vorhaben „Änderung der Lagerhalle, der Garage, der Werkstatt und des Büros“. Mit diesem Bescheid wurden auch die Einwendungen der Beschwerdeführer ER und ElR behandelt und diese zum Teil als unbegründet und zum Teil als unzulässig qualifiziert.
In der dagegen fristgerecht erhobenen umfangreichen Beschwerde vom
11. Mai 2016 (eingelangt bei der belangten Behörde am 24. Mai 2016) wurde von Seiten der Beschwerdeführer, auf das Wesentliche zusammengefasst, Folgendes vorgebracht:
Bei der am 18. April 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung der belangten Behörde an Ort und Stelle sei eine Begehung des Betriebsobjektes von den amtshandelnden Personen nicht vorgenommen worden. Auch sei nicht auf jene Baumaßnahmen eingegangen worden, die einen Eingriff in den bestehenden, bereits sehr morbid wirkenden Baukörper darstellen würden. Des Weiteren seien Sicherheitsmaßnahmen – aufgetragen mit Bescheid vom 14.07.2009 – nicht umgesetzt und die Montagegrube nicht entsprechend dem Bescheid vom 14.07.2009 errichtet worden. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Änderung der Betriebszeiten sei abgelehnt worden, hingegen die Vergrößerung der Montagegrube von der Behörde positive beantwortet worden – es liege sohin eine Bevorzugung des Projektwerbers vor. Es werde daher der Rückbau der Montagegrube auf das im Jahr 2009 genehmigte Ausmaß begehrt, da die Erweiterung nicht begründbar sei und verstärkte Aktivitäten, insbesondere Lärm, zu erwarten seien. Von der Behörde sei nicht bestätigt worden, dass das Gebäude die statischen Anforderungen erfülle. Diesbezüglich begehrten die Beschwerdeführer ein unabhängiges Sachverständigengutachten sowie eine dem Ortsbild entsprechende Außengestaltung des gesamten Gebäudes gemäß § 56 NÖ Bauordnung.
Ebenso machen die Beschwerdeführer die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend, insbesondere dass sich die Aussagen über die Situierung der Gebäude nicht mit den Plandarstellungen decken würden. Darüber hinaus sei der Genehmigungswerber nicht vertrauenswürdig, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bzw. den behördlichen Anordnungen zu handeln.
Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht am 23. Mai 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch
Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, WTW2-BA-046/007 und WTW2-BO-043/007, sowie
Befragung der Beschwerdeführer ER und ElR.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der folgende entscheidungsrelevante Sachverhalt fest:
Mit Antrag vom 23. März 2016 suchte MS, ***, ***, um gewerbebehördliche Genehmigung und baubehördliche Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch Änderung der Lagerhalle, Garage, Werkstatt sowie des Büros an.
In dem daraufhin von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde für den 18. April 2016 eine Ortsaugenscheinverhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführer als Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage nachweislich geladen worden sind (RSb-Übernahme am 30. März 2016).
Mit Schreiben vom 13. April 2016 wendeten die Beschwerdeführer folgende Punkte gegen das Vorhaben ein:
„1. Im Bescheid vom 14.07.2009 wurde der Abbruch einer bestehenden Werkstätte sowie von Hallen bzw. eines Silos genehmigt. Im neuen Projekt heißt es lediglich, dass das behördlich genehmigte Bürogebäude im Nordosten des Grundstücks nicht errichtet wird. Frage dazu:
Werden die vorhin genannten Gebäude nun abgebrochen oder nicht bzw. wo wird künftig die Werkseinfahrt liegen? Sollte die derzeitige Werkseinfahrt bestehen bleiben, müssten die dort ansässigen Anrainer eigentlich Parteienstellung haben und zur Verhandlung geladen werden.
2. Zu den Plänen von Werkshalle, Garage und Werkstätte fehlt die Legende der
ausgewiesenen U (= Fahrzeuge) und A (= Geräte und Werkzeuge) bzw. L. Wir ersuchen hier um Bekanntgabe der näheren Details.
3. Die Position des Lagers 4 ist aus unseren Unterlagen nicht ersichtlich, wir ersuchen um Ergänzung diesbezüglich.
4. Die Plandarstellung aus der Perspektive "Ansicht Südwest" ist falsch, da die Fenster der Garage (insgesamt 3) laut Bescheid vom 14.07.2009 brandbeständig zu verschließen sind. Die Pläne sind entsprechend auszutauschen.“
In der mündlichen Verhandlung am 18. April 2016 brachten die Beschwerdeführer Folgendes vor:
„1. In der Projektbeschreibung ist ein Grundstücksverzeichnis drinnen, das nicht aktuell ist.
2. Für die baubehördlich genehmigte große Halle existiert keine Endabnahme der damaligen Baubehörde Gemeinde ***.
3. Die Montagegrube ist bis heute nur zu einem Teil bewilligt.
4. Im Bescheid vom 14.7.2009 wurde der Abbruch einer bestehenden Werkstätte sowie von Hallen bzw. eines Silos genehmigt. Im neuen Projekt heißt es lediglich, dass das baubehördliche genehmigte Bürogebäude im Nordosten des Grundstückes nicht errichtet wird. Frage: Werden die vorhin genannten Gebäude nun abgebrochen oder nicht bzw. wo wird in Zukunft die Werkseinfahrt liegen? Sollte die derzeitige Werkeinfahrt bestehend bleiben, hätten die dortigen Anrainer Parteienstellung gehabe und zur Verhandlung eingeladen werden müssen. Sollten die Gebäude bestehen bleiben: Diese Gebäude sind im Projekt von 2009 und müssten somit gewerbebehördlich und baubehördlich genehmigt werden.
5. Herr und Frau R stellen den Antrag die Betriebszeiten der Werkstätte von Montag bis Freitag von 6.00 – 18.00 Uhr zu ändern. Samstag von 6.00 bis 15.00 Uhr.
6. Laut Stellungnahme der Familie R: Das vorliegende Projekt sollte eine
Abänderung bzw. eine Ergänzung zum Bescheid vom 14.7.2009 genehmigten Projekt sein. Die Frist zur Fertigstellung des bereits genehmigten Projekts endet laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya Ende 2017. Augenscheinlich ist aus dem Projekt 2009 aus Sicht der Anrainer nichts umgesetzt, außer die Montagegrube. Inwieweit mit Bescheid vom 14.7.2009 vorgeschriebene Auflagen erfüllt sind, dies konnten die Anrainer in der Gesamtheit nicht beurteilen. Ein entsprechender Augenschein und Kontrolle derselben am heutigen Tag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya untersagt, z.B. Blitzschutzanlage, Handfeuerlöscher, Sicherheitsprotokoll der Elektroanlage, haben wird nicht sehen dürfen.
Montagegrube: Die mit Bescheid vom 14.7.2009 genehmigte Montagegrube mit einem Ausmaß von 1 x 4 m und einer Tiefe von 1,25 m wurde im Mai 2015 errichtet, allerdings mit Ausmaßen 1 x 11 m und einer Tiefe von 1,50 m und entspricht somit keinesfalls der Genehmigung. Durch das um fast 3-fache Verlängern der Montagegrube wäre eine Planänderung des Werkstättenbereiches unumgänglich, da dieser mit den ursprünglichen Plänen nicht mehr kompatibel ist. In der in der VHS sowie im Bescheid vom 14.7.2009 festgeschriebenen Erklärung des Herrn MS ist nur von kleinen Reparaturarbeiten an Fahrzeugen die Rede. Ölwechsel würden bei den Servicetätigkeiten keine durchgeführt. Die nunmehr errichtet Montagegrube hat allerdings gewerbliche Ausmaße und steht somit in keinem Einklang mit den ursprünglichen Vereinbarungen. Die Bauordnung sieht im Falle von widerrechtlich errichteten Bauwerken klar definierte behördliche Maßnahmen vor. Zu klären ist auch die Tatsache, ob auch die genehmigte Montagegrube aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften und der Nähe zum *** ebenfalls öldicht auszuführen ist. Die Anrainer R fordern einen Rückbau der Montagegrube auf das genehmigte Ausmaß. Weiters wollen wir über den Termin und die Dauer für den Abbruch des illegal errichteten Teils der Montagegrube von der Behörde informiert werden.
Büro: Die Pläne des neuen Projektes wurden uns auf Verlangen von der
Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya übermittelt. Jedoch war aus diesen Plänen nicht ersichtlich, dass die Büroräumlichkeiten auch im Obergeschoß dieser Siloanlage geplant sind. Da in dem oberen Teil der Siloanlage keine Räumlichkeiten des Büros vorgesehen sind, fordern die Anrainer R der Siloanlage auf Hallenniveau. Das Büro für das seit dem Jahre 2006 mittlerweile das dritte eigenständige Projekt eingereicht wurde, soll teilweise in den Bereich der bereits angesprochenen und nicht bescheidkonform errichteten Siloanlage eingebaut werden. Für uns liegt daher die Vermutung sehr nahe, dass durch das neue Büroprojekt der Bestand der Siloanlage, die inzwischen nunmehr als Betriebsruine fungiert, wieder einem betrieblichen Zweck zugeführt werden soll. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya hat uns mit Schreiben vom 29.2.2016 mitgeteilt, dass konsenslos errichtete Gebäude, deren Mängel nach einem Zeitraum von mehr als 30 Jahren behördlich unbeanstandet blieben, aufgrund des im Rahmen der NÖ Bauordnung 2014 eingeführten § 70 ex lege als bewilligten gelten. Da Umstände, die wir den Behörden mehrfach bei persönlichen Vorsprachen und auch schriftlich gemeldet haben, komplett unberücksichtigt blieben, haben wir diese
Angelegenheit zur Überprüfung an weitere zuständige Stellen übermittelt. Wegen der
kurzen Zeitspanne zwischen der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya und dem heutigen Verhandlungstag liegen uns jedoch keine weiteren
Erkenntnisse in dieser causa vor. Grundsätzlich fordern wir, aufgrund des inzwischen weit fortgeschrittenen Verfalls der gesamten Bausubstanz der Halle und der Siloanlagen ein Sachverständigengutachten, aus welchem hervorgeht, dass diese Gebäude einer weiteren langjährigen Nutzung, wie sie durch immer wieder eingebrachte Projekte vermutet werden kann, überhaupt standhalten. Durch die Lage des Betriebes im direkten Anschluss an Bauland-Kerngebiet sowie mitten von schmucken Wohnhäusern fordern wir auch die Vorschreibung einer entsprechenden Außengestaltung der Gebäude. Wie in der Bauordnung explizit angeführt und für einen vor vielen Jahren illegal errichteten und im Jahre 2006 nachträglich genehmigten Zubau von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgeschrieben allerdings bis heute nicht durchgeführt wurde. Weiters wären aus unserer Sicht alle bereits erteilten Auflagen, bei welchen durch Nichterfüllung Gefahr
für Mensch und Gut besteht, unverzüglich zu realisieren gewesen und entsprechende Überprüfungen durch die Behörde zwingend notwendig. Abschließend geben wir am heutigen Tag zu Protokoll, dass wir dem nunmehr neu eingereichten Projekt nicht zustimmen.“
Auf Basis der Ergebnisse der Ortsaugenscheinsverhandlung und der dabei erstatteten Gutachten durch die beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik und Maschinenbautechnik sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates für den 17. Aufsichtsbezirk und der Marktgemeinde *** wurde in der Folge der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, der eine gewerbebehördliche Genehmigung sowie eine baubehördliche Bewilligung des eingereichten Projektes unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen vorsieht.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist. Darüber hinaus ist der festgestellte Sachverhalt als unstrittig zu bezeichnen.
In rechtlicher Hinsicht der ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 75 Abs. 2 GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Gemäß § 6 NÖ Bauordnung haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
Gemäß § 48 NÖ Bauordnung dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Gemäß § 42 Abs. 2 AVG erstreckt sich, wenn eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde, die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben (vgl § 42 Abs. 2 GewO).
Im § 42 Abs. 1 AVG erster Satz wurde durch Art. 2 Z 18 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl I 2008/5, (mit Wirkung vom 01.01.2008) das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt. Nach den Erläuterungen der RV zu diesem Gesetz (294 BlgNR 23. GP) handelte es sich dabei nur um die Bereinigung eines durch BGBl I 2000/10 unterlaufenen Redaktionsversehens und die Wiederherstellung der ursprünglichen Formulierung im BGBl I 1998/158. Damit wird klargestellt, dass die Stellung als Partei nur erhalten bleibt, soweit (in welchem Umfang) Einwendungen erhoben wurden (vgl. Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler [Hrsg.)], Die gewerbliche Betriebsanlage4, Rn 10.1). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung vom 29.09.2015, 2013/05/0179 ausgesprochen, dass die Regelung des § 42 AVG dermaßen auszulegen ist, dass eine Partei, die gemäß § 42 AVG rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (vgl. dazu auch VwGH 05.12.2000, 99/06/0199; VwGH 21.03.2002, 2001/07/0169 und 2001/07/0170).
Wurde die Parteistellung nur teilweise verloren (Teilpräklusion; zB durch Erhebung auch unzulässiger Einwendungen), dann bleibt das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der zulässigen Einwendungen erhalten (vgl. Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler [Hrsg.], Die gewerbliche Betriebsanlage4, Rn 10.3).
Von der belangten Behörde wurden die Vorbringen der Beschwerdeführer mit dem Genehmigungs- bzw. Bewilligungsbescheid behandelt und im Ergebnis zurückgewiesen, abgewiesen sowie über darin enthaltene Anträge abgesprochen.
Die Beschwerdeführer wurden – wie sich aus den Feststellungen ergibt – persönlich zur mündlichen Verhandlung am 18. April 2016 geladen. Die Verständigung über diese mündliche Verhandlung erfolgte rechtzeitig, da den Beschwerdeführern eine Frist von zumindest zwei Wochen zur Vorbereitung zukam, darüber hinaus wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht, dass ihnen nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung zugekommen ist (vgl. VwGH 18.09.2002, 2001/07/0149).
Gemäß § 42 Abs. 2 AVG ist daher zunächst zu prüfen, ob und in welchem Bereich geeignete Einwendungen der Beschwerdeführer erhoben wurden, bzw. in wie weit diese in Bezug auf die Qualifizierung als nachträgliche Einwendungen ihre Parteistellung verloren haben.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 42 Abs. 1 erster Satz AVG liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei der Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (VwGH 05.10.2016, Ra 2015/04/0020; vgl. die Zusammenstellung bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, S 1186 ff, Rz 9 zu § 356 GewO 1994).
Im ersten Punkt des Schreibens vom 13. April 2016 (wortgleich mit Punkt 4. der Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2016) wird von den Beschwerdeführern lediglich die Parteistellung Dritter eingewandt, hierbei handelt es sich jedoch um bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte. Es liegt daher – nach der oben zitierten Judikatur – keine geeignete Einwendung vor.
In den Punkten 1. bis 3. der Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2016 handelt es sich ebenso nur um Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte, daher folglich um keine Einwendungen.
Des Weiteren findet sich im zweiten und dritten Punkt im Schrieben vom 13. April 2016 keine Behauptung einer Verletzung von subjektiven Rechten im Sinn der NÖ Bauordnung und der Gewerbeordnung 1994.
Bei der in Punkt 6. der Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2016 geltend gemachten Überprüfung von Auflagen handelt es sich – wie sich ebenfalls aus der oben zitierten Judikatur ergibt – um keine geeignete Einwendung.
Hinsichtlich Punkt 5. der Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2016 wurde ein Antrag auf Einschränkung der Betriebszeiten gestellt, jedoch keine Verletzung von subjektiven Rechten angeführt.
Im Vorbringen zur Montagegrube in der mündlichen Verhandlung wird die Verletzung von wasserrechtlichen Vorschriften eingewendet. Hierbei handelt es sich aber erneut lediglich um einen Hinweis im Sinne der oben zitierten Judikatur, welcher keine geeignete Einwendung darstellt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass den Beschwerdeführern im wasserrechtlichen Verfahren nach § 102 Abs. 1 lit b. WRG nur hinsichtlich der Verletzung bestehender Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG Parteistellung zukommt. Es finden sich jedoch im Akt weder Hinweise auf ein bestehendes Recht der Beschwerdeführer nach § 12 Abs. 2 WRG noch wurde das Bestehen eines solchen Rechtes von den Beschwerdeführern behauptet.
Im Zusammenhang mit der geplanten Vergrößerung der Montagegrube wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht von den Beschwerdeführern Folgendes ausgeführt:
„Besonders wird darauf hingewiesen, dass unser größtes Anliegen die nunmehr genehmigte Dimension der Montagegrube ist. Wir weisen darauf hin, dass seitens des Sachverständigen im behördlichen Verfahren dies als üblich bezeichnet worden ist. Außerdem ist es so, dass die im Bescheid von 2009 genehmigte Dimension der Montagegrube so gehandhabt wurde, dass die Montagegrube nicht ganz bescheidmäßig umgesetzt worden ist und nunmehr mit dem Änderungsansuchen eine völlig andere Montagegrube, nämlich eine deutliche Vergrößerung, zur Ausführung gelangen soll.
Es wird auch vermutet, dass es durch die Vergrößerung der Montagegrube zu einer erhöhten Lärmbelästigung kommt, weil hier mehr Fahrzeuge betreut werden und ist es so, dass in der ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahr 2009 vorgesehen war, dass kein Ölwechsel vorgenommen wird. Dies zu kontrollieren, war uns nicht möglich, weil wir seinerzeit keinen Blick in die Montagegrube bei der Verhandlung werfen durften.“
Und weiter in den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung:
„Bezüglich der Montagegrube ist anzumerken, dass sich der Fuhrpark des Unternehmens nicht geändert hat und daher keine nachvollziehbare Begründung für diese Vergrößerung der Montagegrube vorliegt.“
Schon aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die geäußerte Vermutung einer von der Montagegrube ausgehenden Lärmbelästigung insoweit nicht nachvollziehbar ist, wenn gleichzeitig auf den unverändert bleibenden Fuhrpark verwiesen wird. Auch das übrige vorangeführte Vorbringen (nicht bescheidmäßige Umsetzung der bisherigen Genehmigung entsprechend, Vermutung hinsichtlich der Zahl der von der Montagegrube aus betreuten Fahrzeuge, Frage der Vornahme eines Ölwechsels und Verwehren des Zutritts zur Montagegrube zwecks Vornahme einer Kontrolle) ist nicht geeignet, relevante subjektiv-öffentliche Rechte aus dem Blickwinkel der Nachbareigenschaft und im Rahmen der im Verfahren erlangten Parteistellung geltend zu machen.
Auch hinsichtlich des Projektteiles „Büro“ wurden keine zulässigen Einwendungen erhoben, da die Standsicherheit des gegenständlichen Betriebsgebäudes, sowie die Außengestaltung keine zulässigen Einwendungen darstellen (vgl. zu Standsicherheit VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179; zu Außengestaltung VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097).
Mit Punkt 4. im Schreiben vom 13. April 2016 wird von Seiten der Beschwerdeführer eine Einwendung erhoben, die den Brandschutz zum Gegenstand hat. Belange des Brandschutzes stellen sowohl gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung als auch § 74 Abs. 2 GewO Umstände für eine zulässige Einwendung dar.
Die Beschwerdeführer können daher im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht diesbezügliche Einwendungen im Bau- und auch im Gewerbeverfahren erheben, jedoch nur in Bezug auf den Brandschutz. Hinsichtlich der Geltendmachung andere Verletzungen von subjektiven Rechten haben die Beschwerdeführer mangels Erhebung von geeigneten Einwendungen ihre Parteistellung verloren (Teilpräklusion, vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179).
In der Beschwerde wurde bezüglich des Brandschutzes lediglich vorgebracht, dass die mit Bescheid vom 14. Juli 2009 vorgeschriebenen Auflagen nicht umgesetzt worden seien, sowie von Seiten der belangten Behörde keine Auskunft erteilt worden sei, ob die Auflagen erfüllt wurden. Auch sei eine vorgeschriebene Blitzschutzanlage nicht errichtet worden.
Wie bereits in der oben angeführten Judikatur ausgeführt wurde, können die Beschwerdeführer als Nachbarn im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren als auch im baurechtlichen Bewilligungsverfahren keine Erinnerungen bzw. Aufforderungen an die Behörde richten, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2015/04/0020). Es handelt sich hierbei folglich um keine geeignete Einwendung.
Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführer kein begründetes Vorbringen dahingehend erstattet haben, dass sie durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage – in Bezug auf den Brandschutz – unzumutbar belästigt werden oder sonst im Sinne der o. a. Gesetzesbestimmungen beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, wonach eine Bevorzugung des Konsenswerbers bzw. Bauerwerbers vorliege, weil dem Antrag der Beschwerdeführer auf Änderung der Betriebszeiten abgelehnt worden sei, ist auszuführen, dass die Gewerbeordnung kein Antragsrecht der Nachbarn auf Änderung der Betriebszeiten vorsieht. Ebenso ist anzuführen, dass den Nachbarn kein Recht auf Begehung der Betriebsanlage zukommt (vgl. § 338 GewO).
Der Beschwerde war daher nicht stattzugeben.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis war nicht zuzulassen, ist doch die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes belegt und weicht die gegenständliche Entscheidung davon nicht ab. Darüber hinaus war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
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