LVwG N LVwG-AV-966/002-2016

LVwG-AV-966/002-2016Tribunal Administrativo Regional14 de jun. de 2017

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Regest

Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-966/002-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.966.002.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über den Antrag des LW auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. April 2017 im Beschwerdeverfahren, zur Zahl LVwG-AV-966/001-2016, den

Beschluss

gefasst:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 und 4 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichthofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 23. August 2016, SBL1V169/006, wurde Herr LW (in der Folge: Antragsteller) gemäß § 172 Abs. 6 lit. b iVm § 16 Forstgesetz 1975 verpflichtet bis spätestens 2. September 2016 Ablagerungen von nichtbiogenen Materialien (Plastik, Plastikflaschen und -behälter, Glasflaschen, Glas, Dosen, Eisen, Metall, Glühbirnen, Spraydosen und Styropor) im Ausmaß von 30 m² (mindestens 1 m³) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu entfernen und entsorgen.

Gegen diesen Bescheid hatte der Antragsteller, vertreten durch Ing. Mag. Andreas Gartner, Rechtsanwalt in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 30. März 2017 und 19. April 2017 eine gemeinsame (verbunden mit den Verfahren LVwG-AV-968-2016, LVwG-AV-218-2017 und LVwG-S-2579/002-2016) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Am 30. März 2017 war sowohl der Vertreter des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführer persönlich bei der Verhandlung anwesend. Bei der fortgesetzten Verhandlung am 19. April 2017 (diesen Termin nahm der Beschwerdeführer und sein Vertreter unter Ladungsverzicht am 30.03.2017 anlässlich der Vertagung zur Kenntnis) war der Beschwerdeführer nicht anwesend und auch nicht vertreten.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. April 2017, LVwG-AV-966/001-2016, wurde über die Beschwerde des Antragstellers entschieden. Konkret wurde der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Das Erkenntnis wurde entsprechend der Aktenlage dem Antragsteller, zu Handen seines Vertreters, am 27. April 2017 zugestellt. Der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wurde das Erkenntnis entsprechend der Aktenlage am 26. April 2017 zugestellt.

Mit Eingabe (Datum des Poststempels: 3. Mai 2017-16:13 Uhr), eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 4. Mai 2017, beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. Aufnahme des Verfahrens betreffend der Verhandlung am 19.04.2017. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der beiliegend ersichtlichen ärztlichen Therapieverordnung die resultierende gesundheitlich bed. Verhinderung ergäbe.

Dem Antrag waren Kopien von folgenden (in Summe sechs) Rezepten, ausgestellt jeweils von Dr.med SL, Arzt für Allgemeinmedizin, ***, ***, beigelegt:

-Rezept ausgestellt am 5.4.2017; CLAVAMOX FTBL 1Ga´ 14ST OP:1 Sig:1/- /1 /-FENTRINOL NA - TRa` 12ML OP:1 Sig: bei BED

-Rezept ausgestellt am 5.4.2017TYROTHRICIN CP LTBLa` 40ST OP:1 Sig: bei BED

-Rezept ausgestellt am 27.4.2017TYROTHRICIN CP LTBLa` 20ST OP:1 Sig: bei BED

-Rezept ausgestellt am 27.4.2017CIPROFLOXACIN 1A FTBL 500MGa` 10ST OP:1 Sig: 1 / - / 1 / -

-Rezept ausgestellt am 27.4.2017MUCOBENE LSB TBL 600MGa` 10ST OP:1 Sig: 1 / - / - / -

-Rezept ausgestellt am 28.4.2017FENTRINOL NA - TRa` 12ML OP:1 Sig: bei BED

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen:

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 71 AVG stellt eine Erkrankung einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann dar, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hatte und so plötzlich und so schwer auftrat, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage war, die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. VwGH vom 29.4.2008, 2007/05/0088).

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen (vgl. VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134).

Der Antragsteller hat im Wiedereinsetzungsverfahren das unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis samt Dispositionsunfähigkeit glaubhaft zu machen, d.h. als hinreichend wahrscheinlich darzustellen.

Gegenständlich hat der Antragsteller kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis (somit keinen Wiedereinsetzungsgrund) glaubhaft gemacht. Der Antragsteller vermeint lediglich, dass auf Grund der Beilagen (Rezepte) sich eine gesundheitliche Verhinderung zur Teilnahme an der Verhandlung ergäbe.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung für die Unabwendbarkeit des Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, maßgebend ist, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben, welche sich aus der Art und Schwere der Erkrankung ergibt, die grundsätzlich anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden wäre

(vgl. VwGH vom 27.9.1999, 99/17/0313 sowie vom 29.4.2008, 2007/05/0088).

Das gegenständliche Vorbringen des Antragstellers sowie die gegenständlich vorgelegten Rezepte, welche am 5.4.2017 (somit 14 Tage vor der fortgesetzten Verhandlung) bzw. am 27. und 28.04.2017 (8 bzw. 9 Tage nach der fortgesetzten Verhandlung) ausgestellt wurden, konnte einen Wiedereinsetzungsgrund (für die Versäumung der fortgesetzten Verhandlung im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers sowie seines Vertreters) nicht glaubhaft machen.

Ergänzend wird ausgeführt, dass auch der Antragsteller durch die Versäumung der fortgesetzten Verhandlung keinen Rechtsnachteil erlitten hat.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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