LVwG-AV-580/001-2016•LVwG N LVwG-AV-580/001-2016
LVwG-AV-580/001-2016Tribunal Administrativo Regional13 de jun. de 2017
Gemeinderecht; Finanzen; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Zwischengeschoß;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn Dr. GS, vertreten durch Herrn Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 5. April 2016, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 13. Jänner 2016 betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2016) teilweise Folge gegeben worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der Kosten im gesetzlichen Ausmaß für das eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wird gemäß § 278 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Herr Dr. GS (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf der ein Wohngebäude errichtet ist.
Die Plandarstellung aus dem Jahr 1979 weist folgenden Inhalt auf:
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Bauakt der Marktgemeinde ***)
Mit Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 13. Jänner 2016, EDV-Nummer ***, wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 241 m² und eines Einheitssatzes von € 2,6950 eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals (mit Wirkung ab 1.1.2016) im Betrag von € 649,50 (exkl. Umsatzsteuer) für die Einleitung von Schmutz- und Regenwässern vorgeschrieben.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass die Berechnungsflächen nicht richtig seien.
Am 5. April 2016 fand auf der streitgegenständlichen Liegenschaft des Beschwerdeführers ein Lokalaugenschein statt, in dessen Verlauf festgestellt wurde, dass die Terrasse im Dachgeschoß nicht überdacht sei und daher nicht für die Berechnung der Bruttogeschoßfläche heranzuziehen sei (Aktenvermerk vom 5.4.2016).
Mit Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 5. April 2016 wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, als die Berechnungsfläche auf 240,97 m² abgeändert, die sich daraus ergebende Kanalbenützungsgebühr mit € 785,79 (inkl. USt) (Gebühr für Schmutzwasser € 649,41 zuzüglich 10% erhöhter Tarif wegen der Einleitung von Regenwässern zuzüglich 10% USt) festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften festgehalten, dass anlässlich des Lokalaugenscheines am 5.4.2016 der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft festgestellt wurde, dass das Gebäude in Hanglage errichtet worden sei. Dies sei durch die Anlage eines Zwischengeschoßes im Eingangsbereich mit darunter liegendem „Kellertrakt“ berücksichtigt und umgesetzt worden. Die Terrasse im Dachgeschoß sei nicht in die Berechnungsfläche einzubeziehen, indem diese ohne Überdachung ausgeführt und somit der Geschoßfläche nicht hinzuzurechnen sei.
Der im Erdgeschoß des Einreichplans als Schwimmbad vorgesehene Trakt sei tatsächlich ohne Schwimmbad ausgeführt, werde als „Bilderraum“ bezeichnet und sei in die Geschoßfläche miteinzubeziehen.
Der unterhalb des Eingangsbereiches befindliche – im Schnitt des Einreichplans mit K. bezeichnete – Trakt stelle das Zwischengeschoß mit Verbindung zum Erdgeschoß dar. Die FOK des K.-Traktes befinde sich auf einer Kote -2,60; jene des Erdgeschoßes auf FOK -1,50 bzw. -1,84; der Höhenunterschied zum Erdgeschoß betrage somit 1,10 m bzw. 0,76 m.
Die in einer Ebene gelegenen Räume eines Gebäudes bilden ein Geschoß im Sinne des § 3 Abs. 2 NÖ KanalG 1977. Stehe ein Geschoß mit der öffentlichen Kanalanlage solcher Art in Verbindung, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr münde, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führe, so handle es sich um ein angeschlossenes Geschoß. Es sei ohne Bedeutung, ob die Fläche des jeweiligen Geschoßes nur einen Teil des Gebäudes ausmache. Demnach gelte als Geschoß die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschoßes versetzt sei. Tatsächlich variiere die Geschoßhöhe zwischen 2,94 m und 2,60 m; die halbe Geschoßhöhe betrage somit zwischen 1,30 und 1,47 m und sei damit größer als der Versatz von 1,10 bzw. 0,76 m.
Der mit K. bezeichnete Trakt sei somit zur Geschoßfläche des Erdgeschoßes hinzuzurechnen.
Die Berechnungsfläche setze sich somit aus folgenden Geschoßflächen zusammen:
Erdgeschoß: 136,45 m²
Dachgeschoß: 104,52 m²
Anzahl der angeschlossenen Geschoße: 2
Gesamte Berechnungsfläche: 240,97 m²
Gesamtsumme der bebauten Fläche (= größtes Geschoß EG): 136,45 m²
Gesamtsumme der unbebauten Fläche: 409,55 m²
Mit Schreiben, fälschlich datiert mit 30. Oktober 2015, brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die Berechnungsfläche unrichtig, weil zu hoch ermittelt habe. Da die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe, formuliere er sicherheitshalber, dass die Berechnungsfläche um 40 m² zu hoch errechnet worden und daher lediglich mit 200,97 m² zu ermitteln gewesen wäre. Der bekämpfte Bescheid enthalte keine nachvollziehbaren, einer Nachprüfung zugänglichen Feststellungen, woraus sich die Berechnungsfläche zusammensetze.
Die belangte Behörde habe den baulich abgegrenzten und auch auf einer anderen Ebene befindlichen Keller quasi mit einem Kunstgriff in die Berechnungsfläche miteinbezogen. Das Haus befinde sich in Hanglage, werde von der Nordseite betreten, wo man in das von der Behörde beschriebene „Zwischengeschoß“ gelange. Tatsächlich handle es sich dabei aber um kein Zwischengeschoß, sondern um einen Teil des Erdgeschoßes. Da das Grundstück aber Richtung Süden stark abfalle, müsse man, um in den ebenfalls ebenerdig zum tiefer liegenden Garten befindlichen Wohnzimmer- und Küchenbereich zu gelangen, sich eine Treppe hinab bewegen. Man befinde sich aber noch immer im Erdgeschoß, da der Blick aus dem Fenster immer das Gartenniveau zeige. Von diesem Wohnbereich führe eine weitere Treppe einen Stock tiefer in den baulich klar umgrenzten Keller mit fensterlosen Räumen. In diesem sei die Haustechnik untergebracht und diene der Rest als Lager. Dieser Keller decke genau den einen Stock höher befindlichen oben als „Zwischengeschoß“ bezeichneten Eingangsbereich ab. Vom Eingangsbereich könne man einen Stock höher in die Schlafzimmer gelangen. Dieser Wohnbereich habe aber oberhalb des Eingangsbereiches lediglich einen Luftraum, sei also um diesen Bereich des Grundrisses kleiner ausgeführt.
Wenn man sich die spezielle Situation vor Ort vor Augen führe, sei ganz klar, warum die Behörde den als „Zwischengeschoß“ bezeichneten Eingangsbereich dem ersten Stock zugerechnet habe. Hätte man diesen dem Erdgeschoß zugerechnet, so wäre die Berechnungsfläche um diesen Teil eben kleiner geworden, da sich ja darunter der Keller befinde, dieser wäre sodann auszuscheiden gewesen. Um dies zu vermeiden, habe die belangte Behörde eben den Keller einfach zum Erdgeschoß dazugerechnet und den als „Zwischengeschoß“ bezeichneten Eingangsbereich dem ersten Stock.
Tatsächlich gehöre aber der als „Zwischengeschoß“ bezeichnete Eingangsbereich eindeutig zum Erdgeschoß. Unter einem Geschoß verstehe man einen „Gebäudeteil, der alle auf gleicher Höhe liegenden Räume umfasst; Stockwerk, Etage“ (Duden).
Der Gesetzgeber habe im § 4 der NÖ Bauordnung definiert, was unter Geschoß zu verstehen sei:
„der Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder der lichte Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß.
Oberirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (z.B. nicht ausgebaute Dachräume)
Unterirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen;“
Ganz klar komme zum Ausdruck, dass Teile eines Geschoßes zueinander versetzt, also in unterschiedlicher Höhe liegen könnten. Aus der Definition des ober- bzw. unterirdischen Geschoßes komme aber klar zum Ausdruck, dass man sich dabei an der Positionierung zum Außenniveau zu orientieren habe.
Das bedeute auf sein Haus umgelegt:
Der Eingangsbereich sei ebenerdig, der absolut etwas tiefer liegende Wohnzimmer- und Küchenbereich sei ebenfalls ebenerdig, da man auch von dort in den Garten gelangen könne, es handle sich somit um ein Geschoß.
Die belangte Behörde rechne den ebenerdigen Eingangsbereich zum ersten Stock, welcher aber nicht ebenerdig sei, vielmehr könne man aus einem dort gelegenen Fenster lediglich unter Zuhilfenahme einer Leiter in den Garten gelangen.
Es wäre daher jedenfalls die Kellerfläche, die ja im Erdgeschoß im Eingangsbereich ihre Entsprechung habe, aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz herauszurechnen gewesen und hätte nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen.
Es wurden die Anträge auf
-in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Verwaltungssache an die belangte Behörde
-Stattgabe seines Antrages, sodass die Berechnungsfläche entsprechend niedriger festgesetzt werden möge
-Anberaumung einer mündlichen Verhandlung lediglich dann, wenn das Verwaltungsgericht dies für erforderlich halte
-Verurteilung der belangten Behörde zum Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß
gestellt.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor und reichte auf Verlangen den gesamten Bauakt, EZ ***, KG ***, betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nach.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diese Akten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-9:
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.
...
6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;
7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehender Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteil gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
…
§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 – Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so u ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
Abgabenbescheid
§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
…
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
b) den Grund der Ausstellung;
c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
f) die Rechtsmittelbelehrung und
g) den Tag der Ausfertigung.
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
…
28. Vollgeschoß: die Gesamtheit der in einer Ebene über dem verglichenen Gelände liegenden Räume, die nach ihrer lichten Höhe den Anforderungen für Aufenthaltsräume genügen; als unterstes Vollgeschoß gilt grundsätzlich das Erdgeschoß; die darüber befindlichen Geschosse sind der Reihe nach als erster, zweiter usw. Stock zu bezeichnen; Keller- und Dachgeschoß und alle übrigen
Geschosse sind Nebengeschosse; als in einer Ebene liegend gelten auch Räume, die um nicht mehr als die Hälfte der Geschoßfläche versetzt sind.
2.4. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** vom 25. November 2015:
§ 4. Kanalbenützungsgebühren für den Mischwasserkanal
(1)Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu berechnen.
(2)Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird für die Schmutzwasserentsorgung der Einheitssatz mit Euro 2,45 festgelegt.
Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob der als „Zwischengeschoß“ bezeichnete Bereich (Eingangsbereich) dem Erdgeschoß oder dem Dachgeschoß zuzurechnen ist, folglich der mit dem „Zwischengeschoß“ flächengleiche „Kellerbereich“ dem Erdgeschoß zuzurechnen ist oder als für die Ermittlung der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigendes Kellergeschoß zu werten ist.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Marktgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus § 4 der vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung vom 25. November 2015. Aus § 4 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 2,45 (zuzüglich 10% bei Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswässern), der der Abgabenfestsetzung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7.10.2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 ebenso auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid (ebenfalls mit Wirkung ab 1. Jänner 2016) zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom 13. Jänner 2016 (mit Wirkung ab 1. Jänner 2016) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht.
Zu der verfahrensgegenständlich für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr entscheidenden Frage, welchem Geschoß der als „Zwischengeschoß“ bezeichnete Bereich bzw. welchem Geschoß der als „Kellergeschoß“ bezeichnete Bereich zuzurechnen ist, darf im Lichte der Bestimmungen des § 2 Z 28 NÖ Bauordnung 1976, welche Bestimmung im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Begriffsbestimmungen im NÖ Kanalgesetz 1977 in Geltung stand, ausgeführt werden, dass die Geschoßfläche im Sinne des § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 als Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume zu verstehen ist, wobei als in einer Ebene liegend auch Räume gelten, die um nicht mehr als die Hälfte der Geschoßhöhe versetzt sind.
Im Gegenstand befindet sich die Fußbodenoberkante des als „Kellergeschoß“ bezeichneten Bereiches auf einer Kote von -2,60; die Fußbodenoberkanten des Erdgeschoßes von - 1,50 und - 1,84. Die Geschoßhöhe des Erdgeschoßes beträgt zwischen 2,60 m und 2,94 m.
Diesen Überlegungen folgt, dass im vorliegenden Fall der als „Kellergeschoß“ bezeichnete Bereich um weniger als die Hälfte der Geschoßhöhe (1,30 m und 1,47 m) versetzt ist, indem dieser Bereich lediglich 1,10 m bzw. 0,76 m zur Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes versetzt ist und gelten daher Erdgeschoß und „Kellergeschoß“ als in einer Ebene liegende Räume.
Gleiches gilt für die Zuordnung des als „Zwischengeschoß“ bezeichneten Bereiches zum Dachgeschoß, indem dieser Bereich ebenfalls um weniger als die Hälfte der Geschoßhöhe versetzt ist und daher „Zwischengeschoß“ und Dachgeschoß als in einer Ebene liegend gelten.
Es erweist sich daher die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr in Höhe von € 649,41 (Berechnungsfläche 240,97 m² x 2,695 (2,45 zuzüglich 10% für die Einleitung von Niederschlagswässern) als zutreffend.
Bei dem der (infolge der Erhöhung der Einheitssätze betreffend die Kanalbenützungsgebühr) neuen Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein Abgabenverfahren, das von den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden Abgabenverfahren unabhängig ist, weshalb es der Abgabenbehörde auch frei gestanden wäre, bei der beschwerdegegenständlichen Abgabenbemessung von einer geänderten rechtlichen Beurteilung der Zuordnung des „Zwischengeschoßes“ bzw. „Kellergeschoßes“ auszugehen (vgl. VwGH vom 9. September 2013, Zl. 2010/17/0105, sowie vom 7. Oktober 2013, Zl. 2010/17/0234). Im Übrigen wurde gegenständlich – unverändert zu den Abgabenbescheiden vom 10.12.2012, vom 13.1.2014 sowie vom 19.1.2015 – stets von einer Berechnungsfläche von 241 m² ausgegangen.
Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat (vgl. VwGH vom 26. Jänner 1973, Zl. 1107/72). Vor diesem Hintergrund ist die geänderte Abgabenvorschreibung mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 nicht zu beanstanden.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass der Bruttobetrag unzutreffend mit € 785,79 angegeben wurde, indem € 649,41 zuzüglich 10% Umsatzsteuer einen Betrag von € 714,35 ergibt.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Kostenentscheidung:
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sodass dem beantragten Kostenzuspruch des Antragstellers als Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Erfolg versagt bleiben musste (vgl. VwGH vom 24. Februar 2000, Zl. 97/15/0214). Der in den §§ 312 und 313 BAO geregelte Grundsatz, dass sowohl die Abgabenbehörden als auch die Parteien die ihnen erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben, gilt nämlich nur im Abgabenvollstreckungsverfahren nicht (vgl. VwGH vom 11. Mai 1993, Zl. 90/14/0140).
3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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