LVwG N LVwG-AV-324/001-2017

LVwG-AV-324/001-2017Tribunal Administrativo Regional13 de jun. de 2017

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Regest

Baurecht; Sonstiges; Aufschließungsabgabe;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-324/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.324.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn FH, vertreten durch RA Mag. Stefan Traxler, ***, ***, vom 29. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16. November 2016, Zl. 12093/03/, mit welchem in Spruchpunkt I. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 29. April 2016 betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen worden war, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Herr FH (in der Folge: Beschwerdeführer) schloss am 30. April 2015 einen Kaufvertrag mit der pp gmbh als Käuferin ab, in dem diese einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. ***, *** EZ ***, Nr. *** EZ ***, Nr. *** EZ ***, alle KG ***, erwarb.

1.1.2.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Vermessung S TZ GmbH, eine Anzeige über die Änderung von Grundstücksgrenzen in ***, ***, KG ***, betreffend der Liegenschaften EZ ***, ***, ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** unter Beilage von Teilungsplänen mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme der Anzeige gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 und Ausstellung der Bauplatzerklärungen gemäß § 11 NÖ Bauordnung 2014 ein.

1.1.3.

Mit Vermerk vom 11. Februar 2016 bestätigte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** das Einlangen der Anzeige und des Planes betreffend die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland. Gleichzeitig wurde die Bezugsklausel gemäß § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 am Teilungsplan angebracht.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom selben Tag wurde mit dem unter Spruchpunkt l. gemäß § 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 festgestellt, dass die umgeformten Grundstücke

Nr. *** der Bauplatz „2”,

Nr. *** der Bauplatz „3",

Nr. *** der Bauplatz „4“,

Nr. *** der Bauplatz „6"

und Nr. *** der Bauplatz „8“ sind. Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 wurden die neu geformten Grundstücke

Nr. *** zum Bauplatz „1“,

Nr. *** zum Bauplatz „5”

und Nr. *** zum Bauplatz „7“ erklärt. Gleichzeitig wurde aufgetragen, die im Plan dargestellten Fahr- und Leitungsrechte zugunsten des neugeformten Bauplatzes „4“ und des Bauplatzes „5" gleichzeitig mit der Änderung von Grundstücksgrenzen im Grundbuch eintragen zu lassen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 16. Februar 2016.

1.1.4.

Das Grundbuchsgesuch zur Begründung des Eigentums der Käuferin an der gegenständlichen Liegenschaft (TZ ***) wurde vom Vertragserrichter am 2. Mai 2016 beim zuständigen Bezirksgericht Klosterneuburg eingebracht. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 2. Mai 2016, Zl. 017 TZ 1737/2016, wurde diesem Grundbuchsgesuch stattgegeben und die Einverleibung des Eigentums für die pp gmbh bewilligt.

1.2. abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 29. April 2016, Zl. IV/1-10946-031/2015, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 NÖ Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 folgende Aufschließungsabgabe für die neugeformten Bauplätze vorgeschrieben:

€ 17.157,16 für Grundstück Nr. ***,

€ 17.140,10 für Grundstück Nr. ***,

€ 19.048,35 für Grundstück Nr. ***.

Begründend wird ausgeführt, dass dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben sei, wenn mit Erlassung des Ietztinstanzlichen Bescheides der Behörde ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz im Sinne des § 11 NÖ Bauordnung 2014 erklärt worden ist. Mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Grundstücke Nr. ***, *** und *** zu Bauplätzen erklärt worden wären, sei die Entstehung des Abgabenanspruches begründet worden. Dieser Abgabenbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2016 zugestellt.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht mehr Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke gewesen sei.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16. November 2016, STD-FBR-20165258, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen dargelegt, dass die Höhe der Abgaben außer Streit stände und diesbezüglich auch keine Fehler ersichtlich wären. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 sei von der Baubehörde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteil mit rechtskräftigem Bescheid zum Bauplatz (§ 11 Ieg.cit.) erklärt worden sei. Die Vorschreibung der Abgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung setzte das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides betreffend die Bauplatzerklärung voraus, wobei es grundsätzlich nach der Judikatur des VwGH dabei auch nicht von Bedeutung sei, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Letzteres könnte allenfalls – im gegenständlichen Fall nicht zutreffend - in Hinblick auf die Berücksichtigung allfälliger verjährter Abgabenansprüche bei der Prüfung, ob nach dem Grundsatz der Einmaligkeit der Abgabenentrichtung gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung noch eine Abgabenvorschreibung erfolgen kann, maßgeblich sein. Gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 entstehe der Abgabenanspruch für die Aufschließungsabgabe im Falle der Z. 1 mit rechtskräftiger Bauplatzerklärung. Die Rechtskraft der Bauplatzerklärung liege im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 1. März 2016 vor, dies entspreche dem Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist nach Zustellung des entsprechenden Bescheides am 16. Februar 2016. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke gewesen, da der Eigentumsübergang erst mit der grundbücherlichen Durchführung am 2. Mai 2016 erfolgt wäre.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** und begründete diese im Wesentlichen damit, dass dem beiliegenden Kaufvertrag zu entnehmen sei, dass die gegenständlichen Liegenschaften bereits am 30. April 2015 verkauft worden wären. Gemäß Punkt 2.2.3 sei der Kaufpreis am 15. Juni 2015 fällig gewesen. Gemäß Punkt 3. dieses Vertrages gelte daher spätestens dieses Datum als Stichtag für die Bezahlung allfälliger Steuern, Abgaben und Betriebskosten. Es sei also nicht auf die Verbücherung abzustellen, sondern wäre die Behörde an diese Vereinbarung gebunden und der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig, zumal er an die pp gmbh zu richten gewesen wäre.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

§ 10. (1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. …

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans;

2. die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;

3. bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen;

4. bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.

(3) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1. die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke;

2. ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12);

3. ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1 ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen.

(5) Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger zurückzustellen ist, zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (Abs. 8) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung die Bezugsklausel anzubringen.

(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Anzeige

die Bestätigung der Nichtuntersagung (Abs. 5 erster Satz) oder

die Bezugsklausel (Abs. 5 zweiter Satz) angebracht ist und

das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht und

innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird.

(7) Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.

Bauplatz, Bauverbot

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. …

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL =

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5

o bis zu 1,1 1,75

o bis zu 1,5 2,0 und

o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen vorwiegend auf die Frage reduzieren lässt, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht des Beschwerdeführers dieser im Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe nicht mehr Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke in *** gewesen sei.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde. Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 11. Februar 2016, in dem die neu geformten Grundstücke Nr. *** zum Bauplatz „1“, Nr. *** zum Bauplatz „5” und Nr. *** zum Bauplatz „7“ erklärt wurden. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 16. Februar 2016.

Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z .1 NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung (vgl. VwGH vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0095, und vom 11. September 2015, Zl. Ro 2014/17/0026, zur wortidenten Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2016 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2002/17/0067, und vom 8. September 2003, Zl. 2000/17/0259). Die Vorschreibung einer Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1. NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der Bauplatzerklärung konnte somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war.

Daraus folgt, dass der Abgabentatbestand gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 am 2. März 2016 (mit fruchtlosem Ablauf der Rechtsmittelfrist) verwirklicht worden ist und der Abgabenanspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168).

3.1.4.

Abgabenschuldner gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches. Die Beantwortung der Frage, wer Eigentümer ist, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes unter Bedachtnahme auf den im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH geht das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (Urteil vom 22. September 1966, 5 Ob 256/66); daran ändert selbst eine nach Einlangen des Grundbuchsgesuches eingebrachte Löschungsklage nichts (vgl. OGH vom 4. Juli 1985, 5 Ob 564/84). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zur NÖ Bauordnung 1976 klargestellt, dass mit "Durchführung im Grundbuch" nicht der rechtskräftige Abschluss des Grundbuchsverfahrens zu versehen ist (vgl. VwGH vom 7. Oktober 1993, Zl. 91/05/0143). Vielmehr wurde unter Verweis auf § 102 Abs. 1 GBG dargelegt, dass der Vollzug des Bewilligungsbeschlusses im Grundbuch nach dem Inhalt des Beschlusses zu erfolgen hat und ein mehrstufiger Verfahrensablauf etwa in dem Sinne, dass der Vollzug erst nach Rechtskraft erfolgen dürfe, in jenem Gesetz nicht vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer erst seit 2. Mai 2016 nicht mehr Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, da zu diesem Zeitpunkt das Grundbuchsgesuch betreffend den Kaufvertrag vom 30. April 2015 eingebracht wurde und mit Beschluss vom selben Tag entschieden worden ist. Die Erlassung des Abgabenbescheides des Stadtamtes vom 29. April 2016 ist somit vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt – infolge Eigentümereigenschaft – Abgabenschuldner der Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 war.

3.1.5.

Auf Grund der dargestellten Rechtslage kommt den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften keine Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren (vgl. EGMR vom 5. September 2002, 42057/98, Speil/Austria).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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