LVwG-AV-986/003-2016•LVwG N LVwG-AV-986/003-2016
LVwG-AV-986/003-2016Tribunal Administrativo Regional31 de mai. de 2017
Dienstrecht; Verfahrensrecht; Landeslehrer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Dr. Kühnel als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin OLNMS Dipl.-Päd. Andre und den fachkundigen Laienrichter Hofrat Dr. Wesely über die Beschwerde des OLNMS Dipl.-Päd. DF gegen den Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich vom 27.06.2016, Zl. 1/0009-LAK/2016, betreffend die Verleihung der Leitungsstelle an der NNÖMS ***, ***, (weitere mitbeteiligte Partei: vLNMS PH, BEd), im nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.11.2016, Zahl E 2846/2016-5, fortgesetzten Verfahren zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben.
Die Spruchpunkte I. und II des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt (Feststellungen):
Von den vier Lehrpersonen, die sich um die im Verordnungsblatt des Landeschulrates für Niederösterreich vom 19.02.2016, Stück 2/2016, ausgeschrieben Leitungsstelle an der NNÖMS ***, ***, bewarben, wurden drei in den Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium) aufgenommen und gereiht; darunter der Beschwerdeführer OLNMS Dipl.-Päd. DF und vLNMS PH, BEd, dem in der Folge die Leitungsstelle verliehen wurde.
Mit Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich vom 27.06.2016, Zl. 1/0009-LAK/2016, wurde im Spruchpunkt I. unter Hinweis auf ihre Sitzung vom 27.06.2016 die Leitungsstelle an vLNMS PH, BEd, verliehen, im Spruchpunkt II. die Bewerbung des OLNMS Dipl.-Päd. DF und im Spruchunkt III. die Bewerbung eines weiteren Bewerbers abgewiesen.
Gegen die mit diesem Bescheid erfolgte Abweisung seiner Bewerbung erhob OLNMS Dipl.-Päd. DF (in der Folge: Beschwerdeführer) die Beschwerde vom 12.09.2016 und beantragte mit näherer Begründung die Abänderung des Bescheides, dass ihm die gegenständliche Schulleiterstelle verliehen werde, bzw. die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich legte mit Schreiben vom 14.09.2016 die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 03.10.2016, GZ: LVwG-AV-986/001-2016, im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erkannte dieser in seinem Erkenntnis vom 25.11.2016, Zahl E 2846/2016-5, zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei und hob den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.10.2016, GZ: LVwG-AV-986/001-2016, auf. In den Entscheidungsgründen führte der Verfassungsgerichthof aus, dass der Beschwerdeführer in den verbindlichen Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich aufgenommen worden sei und ihm daher im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zukomme.
Die Parteistellung des Beschwerdeführers im hier gegenständlichen Verfahren betreffend die Verleihung der Leitungsstelle an der NNÖMS ***, ***, ist somit gegeben.
Die Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich legte über Aufforderung mit Schreiben vom 29.12.2016 den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Nach Aufforderung zur Übermittlung des dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht angeschlossenen Beschlussprotokolls betreffend den in der Sitzung vom 27. Juni 2016 von der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich gefassten Beschluss hinsichtlich der Verleihung der Leiterstelle an der NNÖMS ***, ***, an vLNMS PH, BEd, und der Abweisung der Bewerbung des OLNMS DF, übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.04.2017 die „Verhandlungsschrift über die 2. Geschäftssitzung der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen vom 27. Juni 2016“.
Darin ist zum entsprechenden Tagesordnungspunkt (Leitungsstellen) lediglich die Person angeführt, die für die Leitungsstelle der betreffenden Schule ausgewählt wurde. Eine Beschussfassung über die Absprache und nähere Begründung hinsichtlich der Mitbewerber ist darin nicht enthalten. Die Bescheidausfertigung der belangten Behörde vom 27.06.2016 enthält dagegen eine Absprache und eine näher ausgeführte Begründung mit Bezugnahme (auch) auf den Beschwerdeführer.
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl. 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit Verleihung einer Leitungsstelle (§ 26 LDG 1984, § 2 Abs. 3 LVG) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der
Fassung BGBl. I Nr. 55/2012, lautet:
§ 26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.
(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
(7) Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.
(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.“
Gemäß § 2 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG unterliegen Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, den Bestimmungen des 3. Abschnittes des LVG.
§ 26 Abs. 3 LVG lautet (auszugsweise):
„3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) …
(1a) …
(1b) …
(2) …
(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
(4) …
(2) …
[…]“
Die §§ 5 und 9 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl 2600-0, lauten (auszugsweise):
„§ 5
Zuständigkeit der Leitungsauswahlkommission
Der am Sitz des Landesschulrates einzurichtenden Leitungsauswahlkommission obliegt die im Rahmen der Verleihung von Leitungsstellen an Pflichtschulen (§ 26 LDG 1984, § 2 Abs. 3 LVG) zu treffende Auswahlentscheidung.“
„§ 9
Verfahren
[…]
(5) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Das vorsitzende Mitglied gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
(6) Die in einer Sitzung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
[…]“
Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben (vgl. VfSlg. Nr. 7837/1976). Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. Nr. 3086/1956).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwSlg. 11.366 A/1984; VwGH 30.4.1985, 81/05/0090; 19.3.1991, 86/05/0139; 27.8.1996, 95/05/0186; 17.5.2004, 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es die Leitungsauswahlkommission ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen.
Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. VwGH vom 12.06.1991, Zl. 90/13/0028; sowie VwGH vom 17.09.1991, Zl. 91/05/0068; VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/04/0188; sowie VwGH vom 08.03.1994, Zl. 93/08/0273; sowie VwGH vom 16.03.1995, Zl. 94/06/0083; sowie VwGH vom 29.05.1996, Zl. 93/13/0008 sowie VwGH vom 05.11.2015, Zl. 2013/06/0086).
Eine Entscheidung über die Auswahl der Person für die Leitungsstelle erschöpft sich nicht in der der Willensbildung hinsichtlich der Auswahl eines Bewerbers, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung im Hinblick auf alle im verbindlichen Dreiervorschlag des Landesschulrates angeführten Bewerber mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Zu diesen unabdingbaren Bestandteilen gehören jedenfalls die Sachverhaltsmomente, die sich aus § 26 Abs. 6 LDG 1984 ergeben.
Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses vom 27.06.2016 ergangene mit 27.06.2016 datierte Bescheid, der eine näher ausgeführte Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Beschluss der Leitungsauswahlkommission vom 27.06.2016. Dieser umfasst weder eine Absprache hinsichtlich einer Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers noch einer Begründung, sodass der angefochtene Bescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist.
Im Licht der obzitierten Rechtsprechung war der Bescheid im Umfang der von der Beschwerde umfassten und den Beschwerdeführer betreffenden Spruchpunkte I. und II. somit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 23.11.1976, Zlen.2086, 2087/76; VwGH vom 15.02.1977, Zl. 2266/76; sowie VwGH vom 30.04.1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen durch eine unzuständige Behörde gemäß § 27 VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.1984, Zl. 83/05/0137) – auch dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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