LVwG-AV-571/001-2017•LVwG N LVwG-AV-571/001-2017
LVwG-AV-571/001-2017Tribunal Administrativo Regional30 de mai. de 2017
Verfahrensrecht; Unzuständigkeit; übertragener Wirkungsbereich;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der MM, ***, ***, vom 26. April 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 29. März 2017, Zahl: WN/52564/WT-GS/8, betreffend die Verfügung der Außerbetriebnahme einer Gasanlage nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 29. März 2017, Zahl: WN/52564/WT-GS/8, wurde die Außerbetriebnahme einer am Standort ***, *** von Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) betriebenen Gasanlage gemäß § 14 Abs. 5 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 verfügt.
Der Bescheid führt im Briefkopf den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich III, an. In Spruch und Begründung wird keine Behörde angeführt, die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit hin, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt binnen 4 Wochen Beschwerde einzubringen. Die Fertigungsklausel lautet: „Die Geschäftsbereichsleiterin: i.A.:“. Daneben befindet sich ein Rundsiegel, in welchem die Worte „Magistrat der Stadt Wiener Neustadt“ zu lesen sind. Die Zustellung wurde mittels RSb-Rückscheinbrief verfügt. Als Absender wurde auf dem Rückschein der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt angeführt. Laut Rückschein wurde das Schriftstück beim Postamt *** am 6. April 2017 hinterlegt.
Mit Schreiben vom 26. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid vom 29. März 2017 (in der Folge: angefochtener Bescheid) das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Objekt sei nur sporadisch bewohnt. Aufgrund von Renovierungsarbeiten sei die Gasanlage seit Oktober 2016 mittels Absperrhahn außer Betrieb genommen. Am 11. April 2017 sei der Prüfbefund eingeholt und laut dem Prüfunternehmen an die zuständigen Stellen weitergeleitet worden. Der angefochtene Bescheid sei sachlich unrichtig und inzwischen obsolet. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides.
Die Beschwerde wurde vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Mai 2017 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.
Der Verfahrensakt werde aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid „des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 29.03.2017, Zahl: WN/52564/WTGS/8“ übermittelt.
2. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid.
3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3.3. NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 – NÖ GSG 2002:
§ 14 Befugnisse der Behörde
…
(5) Bei Verständigungen nach § 13 Abs. 4 oder 5 hat die Behörde unter Androhung der Außerbetriebnahme mit Verfahrensanordnung den Betreiber oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten nachweislich aufzufordern, einen dem § 12 entsprechenden Prüfbefund binnen sechs Wochen vorzulegen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Außerbetriebnahme zu verfügen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, ist die Gasanlage durch einen Befugten gemäß § 11 Abs. 4 wieder in Betrieb zu nehmen. Die Behörde ist hievon vom Verteilerunternehmen zu verständigen und ist das Verfahren einzustellen. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes für Gasanlagen, die nicht an das Verteilernetz angeschlossen sind, hat die Behörde die Außerbetriebnahme mit Bescheid zu widerrufen.
…
§ 17 Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. ...
3.4. Wiener Neustädter Stadtrecht 1977:
§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt
(1) Die Stadtgemeinde Wiener Neustadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
3.5. NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz – NÖ STROG:
§ 1 Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Stadt
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG).
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(3) Die Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Sie besorgt neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung.
(…)
§ 17 Übertragener Wirkungsbereich
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt und ihre Organe nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes zu besorgen haben.
§ 18 Vollziehung der behördlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister vollzieht die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches. Er bedient sich dabei des Magistrats als Hilfsorgan und ist dabei an die Weisungen des Landes gebunden.
(…)
§ 47 Wirkungsbereich des Magistrates
(1) Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.
(…)
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Die gegenständliche Beschwerde vom 26. April 2017 richtet sich gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 29. März 2017, Zahl: WN/52564/WT-GS/8, betreffend die Verfügung der Außerbetriebnahme einer Gasanlage nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002.
Aus dem gesamten Bescheidinhalt ergibt sich kein Hinweis, dass dieser Bescheid einer anderen Behörde als dem Magistrat zuzurechnen wäre. Insofern im Vorlageschreiben vom 4. Mai 2017 ausgeführt wird, es handle sich um einen Bescheid des Bürgermeisters, so ergibt sich dies aus dem gesamten Bescheidinhalt jedenfalls nicht.
Gemäß § 17 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Bezirksverwaltung als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches ist in Statutarstädten schon kraft Bundesverfassungsrecht (vgl. Art. 119 Abs. 2 erster Satz B-VG: „Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.“) vom Bürgermeister – und nicht vom Magistrat als selbständiger Behörde – wahrzunehmen. Dem trägt auch das NÖ STROG insofern Rechnung, als gemäß § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes der Bürgermeister die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu vollziehen hat.
Bei diesen dem Bürgermeister zukommenden Aufgaben kommt daher dem Magistrat allenfalls die Stellung eines Hilfsorgans zu (vgl. VwSlg 12.887A/1989 bzw. § 18 Abs. 1 zweiter Satz bzw. auch § 47 Abs. 1 NÖ STROG). Zur selbständigen Erlassung von Bescheiden ist der Magistrat in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, somit auch in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung, nicht zuständig. Behördenfunktion kommt dem Magistrat ausschließlich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu (vgl. VwSlg 11.692A/1985 bzw. § 47 Abs. 1 NÖ STROG). Eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegt hier aber gerade nicht vor, sind doch die behördlichen Aufgaben nach dem NÖ GSG 2002 solche der Bezirksverwaltung.
Der angefochtene Bescheid kann entsprechend seinem gesamten äußeren Erscheinungsbild unzweifelhaft nur dem Magistrat als Behörde, nicht aber dem – an sich zuständigen – Bürgermeister zugerechnet werden. Der angefochtene Bescheid war daher mangels Zuständigkeit des Magistrates zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung infolge Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde spruchgemäß aufzuheben.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.