LVwG-AV-125/001-2017•LVwG N LVwG-AV-125/001-2017
LVwG-AV-125/001-2017Tribunal Administrativo Regional17 de mai. de 2017
Baurecht; Baubewilligung; entschiedene Sache;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn Dr. MB, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Cermak, vom 23. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Dezember 2016, Zahl: BAU-2520/2016, mit welchem eine Berufung vom 26. September 2016 gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14. September 2016, Zahl: BAU-2520-2016, betreffend die Erteilung einer von der D GmbH beantragten Baubewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird behoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 stellte die D GmbH (in der Folge: Bauwerberin), vertreten durch die SPP GmbH (in der Folge: bevollmächtigte Gesellschaft), beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage auf ihrem Grundstück in der *** in *** (Gst.Nr .***, EZ ***, KG ***).
Herr Dr. MB (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des im Nordosten an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes (Gst.Nr. ***, KG ***).
Nach Vorprüfung des Antrages wurde den Nachbarn, unter anderem auch dem Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 25. Jänner 2016 nachweislich mitgeteilt, dass durch das Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn berührt würden und daher die Bauverhandlung entfalle.
Nach Ergänzung der Einreichunterlagen durch die Bauwerberin am 8. Februar 2016 und Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen wurde die mit Bauansuchen vom 21. Dezember 2015 beantragte Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Februar 2016, Aktenzeichen BAU-2520/2016, erteilt. Am 4. März 2016 wurde eine Bescheidausfertigung dem Geschäftsführer der Bauwerberin, der gleichzeitig auch Geschäftsführer der bevollmächtigten Gesellschaft ist, persönlich überreicht.
Bereits mit Schreiben vom 29. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen diesen Baubescheid. Er sei rechtswidrig dem Verfahren nicht beigezogen worden und beantrage die Aufhebung des Bescheides sowie die Ausschreibung einer neuerlichen Bauverhandlung, zu der er zu laden sei.
Mit einem weiteren Schreiben vom 7. März 2016 brachte der Beschwerdeführer ergänzend weitere Berufungsgründe vor und beantragte neuerlich die Aufhebung des Bescheides sowie die Ausschreibung einer Bauverhandlung, zu der er zu laden sei.
Im Zuge der Vorlage ergänzender Unterlagen für das Heizungsprojekt teilte die Bauwerberin mit Schreiben vom 21. März 2016 mit, den Baubewilligungsbescheid BAU-2520/2016 bereits am 26. Februar 2016 erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 30. März 2016 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berufung auf die erteilte Vollmacht Einwendungen gegen das Projekt und beantragte die Durchführung einer Bauverhandlung.
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 19. Februar 2016, Aktenzeichen BAU-2520/2016, wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung am 6. April 2016 unter Tagesordnungspunkt 1.1. behandelt. Der Gemeindevorstand fasste dabei den Beschluss, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an den Bürgermeister zurückzuverweisen. Das Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes enthält keinen Hinweis auf ein dem Sitzungsprotokoll beigelegtes bzw. der Beschlussfassung zugrunde gelegtes Bescheidkonzept.
In einem Aktenvermerk des Bauamtes vom 7. April 2016 wurde festgehalten, dass der Beschluss des Gemeindevorstandes über die Aufhebung des Bescheides BAU2520/2016 vom 19. Februar 2016 vom Bürgermeister „den Anrainern im Zuge der am 27. April 2016 geplanten Bauverhandlung mitgeteilt“ werde.
Mit Schreiben („Aktenvermerk“) vom 3. Mai 2017 wurde vom Bürgermeister ausdrücklich festgehalten, dass zum Beschluss des Gemeindevorstands vom 6. April 2016 kein Bescheid ausgefertigt bzw. zugestellt worden sei.
Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 7. April 2016 wurde eine Bauverhandlung für den 27. April 2016 ausgeschrieben.
Mit Schreiben vom 15. April 2016 erhob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ausgeschriebene Verhandlung mehrere Einwendungen gegen das Projekt.
Am 27. April 2016 wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine Bauverhandlung durchgeführt. Eine Äußerung des Bürgermeisters zur beschlossenen Aufhebung des Bescheides BAU-2520/2016 vom 19. Februar 2016 ist in der Verhandlungsschrift nicht dokumentiert.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14. September 2016, Aktenzeichen BAU-2520/2016, wurde die mit Bauansuchen vom 21. Dezember 2015 beantragte Baubewilligung nochmals erteilt.
Der Bescheid wurde sowohl der Bauwerberin als auch dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.
Mit Schreiben vom 26. September 2016 erhob der Beschwerdeführer Berufung auch gegen diesen Baubescheid.
Es sei rechtswidrig der Baubewilligungsbescheid mit demselben Aktenzeichen wie der Bescheid vom 19. Februar 2016 ausgefertigt worden. Der Bescheid vom 19. Februar 2016 sei angeblich aufgehoben worden, wobei ein diesbezüglicher Aufhebungsbescheid dem Beschwerdeführer nie zugekommen sei. Umfangreich begründet wurde die behauptete Rechtswidrigkeit des mit der Berufung angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters vom 14. September 2016. Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt bzw. ergänzt. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides unter Abweisung des Baubewilligungsantrages vom 21. Dezember 2015 bzw. in eventu unter Zurückverweisung an die Baubehörde erster Instanz.
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den nochmaligen Baubewilligungsbescheid vom 14. September 2016, Aktenzeichen BAU-2520/2016, wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung am 30. November 2016 unter Tagesordnungspunkt 7 behandelt. Der Gemeindevorstand fasste dabei den Beschluss, die Berufung entsprechend einem vorbereiteten Entwurf zu erledigen. Entsprechend diesem Erledigungsentwurf wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Eine Ausfertigung dieses Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes vom 1. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 6. Dezember 2016 persönlich zugestellt.
Die Zustellung wurde verfügt an „Dipl.-Ing. Dr.tech. MB, ***, ***“ und laut Unterschrift auf der RSb-Übernahmebestätigung vom Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 persönlich übernommen.
Eine an die Bauwerberin adressierte Ausfertigung dieses Bescheides des Gemeindevorstandes vom 1. Dezember 2016 wurde am selben Tag dem Geschäftsführer der Bauwerberin persönlich überreicht.
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 1. Dezember 2016 richtet sich die nunmehr fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde vom 23. Dezember 2016.
In der Beschwerde werden die behauptete Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens wie auch die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers umfangreich begründet.
Beantragt werden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Aufhebung des Bescheides sowie die Abweisung des Baubewilligungsantrages.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 31. Jänner 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 7. …
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(…)
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…)
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. vom Spruch des dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bescheides vom 14. September 2016, Aktenzeichen BAU-2520/2016, die (nochmalige) Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück in der *** in *** aufgrund eines Bauansuchens der D GmbH vom 21. Dezember 2015.
Ungeachtet allfälliger Zustellmängel ergibt sich eine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als Nachbar des Baugrundstückes, der gegen das Vorhaben Einwendungen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 bereits erhoben hat, bereits aus § 7 Abs. 3 VwGVG (vgl. VwGH 30. März 2017, Ro 2015/03/0036).
Zustellmängel (z.B. fehlende Zustellung einer Verhandlungsschrift auf welche im Bescheidspruch verwiesen wurde oder direkte Zustellung an die Verfahrenspartei trotz Vorliegen einer Zustellvollmacht) können im Mehrparteienverfahren die Legitimation einer Verfahrenspartei zur Erhebung eines Rechtsmittels bei Kenntnis vom Bescheidinhalt nicht ausschließen. Ab Erlassung gegenüber einer Partei kann auch von den übrigen Parteien Berufung (VwSlg 7790 A/1970; VwGH 24.3.1992, 91/08/0141) bzw. Beschwerde erhoben werden.
Aufgrund des Bauansuchens vom 21. Dezember 2015 wurde der Bauwerberin schon mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Februar 2016, Aktenzeichen BAU-2520/2016, die beantragte Baubewilligung erteilt.
Die formelle Adressierung der Bescheidausfertigung erfolgte zufolge § 9 Abs. 3 Zustellgesetz richtigerweise an die bevollmächtigte Gesellschaft. Aus dem Bescheidspruch bzw. den darin zu wesentlichen Bescheidbestandteilen erklärten Unterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Bescheid inhaltlich an die Bauwerberin gerichtet war, dieser damit auch die von ihr beantragte Baubewilligung erteilt wurde. Der Bescheid wurde wirksam erlassen durch persönliche Ausfolgung der schriftlichen Bescheidausfertigung an den Geschäftsführer der Bauwerberin, der gleichzeitig auch Geschäftsführer der bevollmächtigten Gesellschaft ist.
Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde zwar im Gemeindevorstand behandelt, eine bescheidmäßige Berufungserledigung wurde jedoch anschließend gegenüber den Verfahrensparteien nicht erlassen.
Zum Beschluss des Gemeindevorstands vom 6. April 2016 wurde kein Bescheid ausgefertigt bzw. zugestellt.
Der Bürgermeister ist gemäß § 38 Abs.1 Z.1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist (vgl. VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055, 3.10.1996, 96/06/0111).
Gemäß § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Bescheide – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
Zufolge § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist jedoch im Baubewilligungsverfahren zwingend schriftlich zu entscheiden.
Ein bloß mündlich verkündeter Bescheid wäre rechtsunwirksam, da das Gesetz die Erlassung eines schriftlichen Bescheides zwingend vorsieht (VwGH 20.1.1994, 92/06/0249). Abgesehen davon könnte auch ein mündlich verkündeter Bescheid erst durch seine niederschriftliche Beurkundung Rechtswirksamkeit erlangen (VwGH 5.9.2002, 99/21/0247). Schon mangels Beurkundung einer Verkündung, insbesondere in der Niederschrift zur Verhandlung vom 27. April 2016, scheidet eine mündliche Bescheiderlassung, die im Übrigen ohnehin unwirksam wäre, hier jedenfalls aus.
Die schriftliche Erlassung von Bescheiden hat durch „formgerechte“ (VwGH 26.4.1993, 91/10/0252) bzw. „rechtswirksame“ (VwSlg 9808 A/1979; VwGH 14.5.1992, 91/16/0025; 24.1.1995, 94/20/0610) Zustellung (Ausfolgung) ihrer schriftlichen Ausfertigung zu erfolgen (VwGH 18.2.1983, 82/04/0136; 14.1.1993, 92/09/0291; 15.6.1999, 99/05/0038; VfSlg 6349/1970).
Zum Beschluss des Gemeindevorstands vom 6. April 2016 wurde jedoch keine schriftliche Bescheidausfertigung erstellt bzw. zugestellt. Eine wirksame Berufungsentscheidung zur Berufung des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2016 bzw. 7. März 2016 wurde somit nicht erlassen. Zu Recht beanstandete der Beschwerdeführer in seiner späteren Berufung vom 26. September 2016 gegen den neuerlichen Baubewilligungsbescheid vom 14. September 2016, dass ihm hinsichtlich des ersten Baubewilligungsbescheides vom 19. Februar 2016 ein Aufhebungsbescheid nie zugekommen sei.
Entgegen der Absicht der Berufungsbehörde wurde der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Februar 2016, Aktenzeichen BAU-2520/2016, nicht wieder aufgehoben und gehört damit auch weiterhin dem Rechtsbestand an. Mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Februar 2016 wurde über das Bauansuchen vom 21. Dezember 2015 bereits rechtswirksam, wenn auch noch nicht rechtskräftig, entschieden. Allein die Berufung konnte an den Wirkungen dieses Bescheides und an seiner Geltung mangels wirksamer Aufhebung durch die Berufungsbehörde nichts ändern. Die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit ("ne bis in idem") besteht mangels wirksamer Beseitigung dieses erstinstanzlichen Bescheides für die Behörde erster Instanz (und die Verfahrensparteien) fort.
Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit, indem sie ein Verfahren in einer entschiedenen Sache unzulässig einleitet (VwGH 2.10.2008, 2008/18/0538), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den neuerlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (VwGH vom 31.7.2006, 2005/05/0020, uva).
Aufgrund der weiterhin unerledigten Berufung des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2016 bzw. 7. März 2016 durfte daher der Bürgermeister nicht neuerlich über das Bauansuchen vom 21. Dezember 2015 entscheiden und war ausschließlich der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde zur Weiterführung des Verfahrens funktionell zuständig.
Die von der Bauwerberin im späteren Verfahren ausgetauschten Planunterlagen mit geringfügigen Projektsänderungen, durch welche mangels gravierender Änderung der Baukörper nach Lage und Zahl jedenfalls kein aliud begründet wurde, hätten eine neuerliche Antragstellung nicht erforderlich gemacht. Es handelt sich dementsprechend noch immer um dieselbe Sache aufgrund des Bauansuchens vom 21. Dezember 2015, keinesfalls darf dazu ein neues Bauverfahren durchgeführt werden (vgl. VwGH 21.2.1989, 88/05/0205).
Erlässt die Behörde trotz Unwiederholbarkeit in derselben und damit "entschiedenen Sache" nochmals von Amts wegen oder auf Antrag eine Entscheidung, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (VwGH 27.11.2014, 2012/08/0138).
Zur Weiterführung des durch das Bauansuchen vom 21. Dezember 2015 eingeleiteten Verfahrens war der Bürgermeister, aufgrund der weiter bestehenden Baubewilligung vom 19. Februar 2016 infolge Vorliegens einer entschiedenen Sache sowie aufgrund der durch die unerledigte Berufung des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2016 bzw. 7. März 2016 auf den Gemeindevorstand als Baubehörde zweiter Instanz übergegangenen Zuständigkeit, jedenfalls nicht mehr zuständig.
Dennoch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14. September 2016, Aktenzeichen BAU-2520/2016, die mit Bauansuchen vom 21. Dezember 2015 beantragte Baubewilligung neuerlich erteilt. Dieser neuerlichen Erteilung einer Baubewilligung aufgrund desselben Bauansuchens vom 21. Dezember 2015 stand jedoch das Rechtshindernis der bereits entschiedenen Sache bzw. die funktionelle Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz entgegen.
Es stellt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar, wenn die Berufungsbehörde einen Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt, ohne die Verletzung des Grundsatzes der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem) durch die Behörde erster Instanz aufzugreifen (VwGH 10.2.1989, 87/17/0202).
Dadurch, dass der Gemeindevorstand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die rechtswidrig neuerlich erteilte Baubewilligung vom 14. September 2016 bestätigt hat, leidet auch der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und ist daher spruchgemäß aufzuheben.
Diese Entscheidung konnte trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (z.B. VwGH vom 14.6.1991, Zl. 88/17/0152). Durch die gegenständliche Behebung des angefochtenen Bescheides gehört somit auch der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14. September 2016, Zahl: BAU-2520/2016, nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Weiterhin im Rechtsbestand ist jedoch die mit Bescheid vom 19. Februar 2016, Zahl: BAU-2520/2016, erteilte Baubewilligung. Die dagegen erhobene Berufung ist mangels wirksamer Erlassung einer Berufungsentscheidung nach wie vor unerledigt.
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