LVwG-S-2559/001-2016•LVwG N LVwG-S-2559/001-2016
LVwG-S-2559/001-2016Tribunal Administrativo Regional16 de mai. de 2017
Lebensmittelrecht; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Ing. GH, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30.8.2016, GFS2V16 9498/5, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z. 1, § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. H GmbH, ***, *** zu verantworten, dass dieser Betrieb die gesetzlichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes iVm der Verordnung (EU) Nr. 1169/2001 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) nicht eingehalten hat, da anläßlich einer Kontrolle durch Organe der Abteilung Lebensmittelkontrolle (LF5) des Amtes der NÖ Landesregierung folgendes festgestellt wurde:
Die vorliegende Probe "*** Grillöl 500ml" unterliegt als verpacktes Lebensmittel der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV).
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 sind verpflichtende Angaben über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Bei der vorliegenden Probe ist bei der Angabe der Anschrift des Lebensmittelunternehmers die Hausnummer und in der Zutatenliste die 3. Zeile nicht gut lesbar.
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 sind die verpflichtenden Angaben auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. Gemäß Absatz 3 beträgt die x-Höhe der Schriftgröße bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, mindestens 0,9 mm. Die verpflichtenden Angaben "Bezeichnung des Lebensmittels", "Verzeichnis der Zutaten", "Nettofüllmenge", "Mindesthaltbarkeitsdatum", "Aufbewahrungsanweisungen" und "Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers" sind jedoch bei der vorliegenden Probe in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe von nur 1 mm angebracht, d.h. Kleinbuchstaben wie das kleine "x" sind nur 1 mm hoch. Die größte Oberfläche der Verpackung/des Behältnisses beträgt allerdings mehr als 80 cm2, die vorgeschriebene Mindesthöhe von 1,2 mm ist somit nicht eingehalten.
Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV).“
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von insgesamt 165,90 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit ***.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu das Absehen von einer Bestrafung und das Aussprechen einer Ermahnung, in eventu Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
1. Die belangte Behörde habe sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Maße auseinander gesetzt und das Straferkenntnis somit nur mangelhaft begründet.
2. Die gegenständliche Probe sei nicht für den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt gewesen. Eine solche Bestimmung, die auch ein Merkmal des gegenständlichen Tatbestands sei, sei im Spruch des Straferkenntnisses nicht von der belangten Behörde angeführt worden.
3. Die Probe wäre bei einer Endkontrolle vor einer allfälligen Auslieferung wegen ihrer Schadhaftigkeit jedenfalls ausgesondert worden. Im Übrigen sei die Angabe der Hausnummer nicht notwendig, weil eine Postzustellung auch ohne dieser möglich sei.
4. Die Strafhöhe sei nicht dem Grad des Verschuldens des Beschwerdeführers angemessen.
5. Der § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG stelle keine Strafnorm dar.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 35 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. (…)
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; (…)
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck (…)
d) „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“ Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden; (…)
Artikel 6
Grundlegende Anforderung
Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
(…)
b)das Verzeichnis der Zutaten; (…)
h)der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1; (…)
Artikel 13
Darstellungsform der verpflichtenden Angaben
(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. (…)
(2) Unbeschadet spezieller Unionsvorschriften, die auf bestimmte Lebensmittel anwendbar sind, sind die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.
Aufgrund des Verweises in Art. 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist außerdem eine Bestimmung aus der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 relevant:
Artikel 3
Sonstige Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(…)
2. „Lebensmittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
3. „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden; (…)
18. „Endverbraucher“ den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er gemäß § 9 VStG als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der Firma H GmbH, ***, , welche das Produkt „ Grillöl 500ml“ herstellt, für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist.
Bevor das erkennende Gericht auf die Frage eingeht, ob das Etikett des Produktes den Anforderungen der LMIV entspricht oder nicht, ist zu klären, ob der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gesetzmäßig konkretisiert ist.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht (vgl. VwGH vom 27.1.2006, 2005/02/0222, mwH). Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH vom 19.12.2005, 2003/03/0199, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Tatumschreibung „Sie haben es […] zu verantworten, dass dieser Betrieb die gesetzlichen Bestimmungen […] nicht eingehalten hat, da anläßlich einer Kontrolle […] folgendes festgestellt wurde: Die vorliegende Probe "*** Grillöl 500ml" unterliegt als verpacktes Lebensmittel der […] (LMIV)“ nicht. Dadurch wird nämlich nicht konkretisiert, welche Tathandlung der Beschwerdeführer gesetzt hat und in welcher Beziehung er zum Produkt steht.
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der LMIV zu entnehmen. Deren Art. 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Art. 8 normiert die Verantwortlichkeit desjenigen, “unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“. Um das Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG zu erfüllen, hätte die Tatumschreibung somit beinhalten müssen, dass der Beschwerdeführer als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, den Vorschriften der LMIV zuwidergehandelt hat, indem er es rechtswidrig unterlassen hat, dem Produkt „*** Grillöl 500ml“, welches für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, bestimmte, nach der LMIV vorgeschriebene Informationen beizufügen bzw. deutlich und gut lesbar anzubringen.
Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH vom 27.4.2012, 2008/17/0175).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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