LVwG-S-1055/001-2017•LVwG N LVwG-S-1055/001-2017
LVwG-S-1055/001-2017Tribunal Administrativo Regional16 de mai. de 2017
Auskunftsrecht; Videoüberwachung; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AKEW gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.04.2017, Zl. TUS2-V-171213/5, betreffend Bestrafung nach dem Datenschutzgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, durch die auf dem Gebäude seiner Liegenschaft angebrachte Videoüberwachungsanlage (vier Kameras), welche den öffentlichen Raum erfassen, Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt zu haben, ohne die Meldepflicht gemäß §§ 17 oder 50c DSG 2000 erfüllt zu haben. Er habe dadurch gegen § 50c i.V.m. § 17 i.V.m. § 52 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 verstoßen.
Gegen das zitierte Straferkenntnis wendet sich die gegenständliche Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, auf Grund jahrelanger näher bezeichneter Angriffe (z.B. Ablagerung von Ziegelsteinen vor der Eingangstüre, Umwerfen von Mistkübeln, Verschmutzung der Fassade) durch seinen Nachbarn und dessen Tochter als Abschreckung und zum Schutz seines Grundstückes und der Familie Kameras montiert zu haben. Vor Inbetriebnahme habe er bei der (damaligen) Datenschutzkommission einen „Antrag (Meldung einer Datenanwendung gemäß Anlage 2 DVRV 2002 BGBl. II Nr. 24/2002) zur Genehmigung“ der Kameras unter gleichzeitiger Vorlage von Planunterlagen und Lichtbildern der Anlage persönlich vorgelegt. Man habe ihm jedoch die Auskunft erteilt, dass er ohne Meldung den Eingang seines Hauses und die Garagen mit Kameras schützen dürfe, er jedoch eine gut sichtbare Warnung anbringen und die Daten nach 76 Stunden wieder löschen müsse.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 50c Datenschutzgesetz 2000 – DSG ist eine Videoüberwachung grundsätzlich meldepflichtig. Davon ausgenommen sind gemäß § 50c Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Z 6 DSG zunächst Standardanwendungen, die vom Bundeskanzler durch Verordnung festgelegt werden, wobei vorliegend die Anwendung Anlage 1, SA 032, E. „Bebautes Privatgrundstück (samt Hauseingang und Garage)“ der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (gleichlautend sowohl i.d.F. BGBl. II Nr. 105/2011 als auch i.d.F. BGBl. II Nr. 278/2015) einschlägig ist. Sie erfasst im Wege einer Zutrittskontrolle zum Gebäude vorgenommene Videoüberwachung eines bebauten, in der Verfügungsbefugnis des Auftraggebers stehenden Privatgrundstücks (samt Hauseingang und Garage), welches der privaten Nutzung des Auftraggebers und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen dient und zu dessen Betreten außer dem Auftraggeber und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen grundsätzlich niemand berechtigt ist, zum Zweck des Eigenschutzes sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet. Dies jedoch nur, soweit alle mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen der Maßnahme zugestimmt haben. Unerheblich ist dabei (lege non distinguente), ob die Maßnahme ausschließlich das Privatgrundstück betrifft oder aber Teile des öffentlichen Raums erfasst, soweit letzteres zur Sicherung von Eingängen und Garagen erforderlich ist.
Im konkreten Fall kann zunächst aufgrund der vorgelegten Unterlagen, näherhin der Meldung an die Datenschutzkommission samt Planunterlagen und Lichtbildern davon ausgegangen werden, dass die Anlage lediglich den in der Verordnung umschriebenen Bereich erfasst und erklärtermaßen den in der Verordnung genannten Zwecken dient. Offen bleibt freilich, ob der Beschwerdeführer – wie von der Verordnung gefordert – die Zustimmung aller im selben Haushalt lebenden Personen eingeholt hat.
Von einer Klärung dieser Frage konnte aber vorliegend aus folgenden Gründen Abstand genommen werden. So suchte der Beschwerdeführer (unbestrittenermaßen) mit dem vollständig ausgefüllten Antrag samt einzelnen Beilagen (Plänen, Fotos) die (ehemalige) Datenschutzkommission mit dem Ziel auf, die (näher umschriebene) Videoüberwachung anzumelden. Die Behörde lehnte die Entgegennahme der Anmeldung jedoch unter Hinweis darauf ab, dass es sich um kein anmeldepflichtiges Vorhaben handle. Kommt aber der Verpflichtete seinen Erkundigungspflichten nach, indem er vor Verwirklichung einer Maßnahme die Auskunft der zuständigen Behörde einholt und vorliegend sogar eine Anmeldung vornehmen will, unterliegt er jedenfalls einem schuldausschließenden Irrtum (VwGH 12.08.2014, 2013/10/0203, m.w.N.), sodass der Beschwerde mangels Verschulden Folge zu geben ist.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man im Übrigen mit Blick auf die durch die Maßnahme verfolgte Intention, Straftaten vorzubeugen, zu verhindern bzw. zu verfolgen. Vielmehr sind nach § 17 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 auch derartige (zur Erreichung des Zwecks notwendige) Datenanwendungen von der Meldepflicht ausgenommen, mögen sie auch keine Standardanwendung darstellen. Im Hinblick auf den im Datenverarbeitungsrecht stets zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (der im Übrigen in § 17 Abs. 3 letzter Satz DSG 2000 in Form der geforderten Notwendigkeit der Maßnahme seinen Niederschlag findet), kommt diese Ausnahme nur dann zu tragen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es im fraglichen Bereich zur Setzung von Straftaten kommen werde. Auch insoweit ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach der Installation der Videoüberwachung Handlungen Dritter vorausgingen, die sich gegen das Anwesen richteten und denen strafrechtliche Relevanz nicht abgesprochen werden kann. Demnach steht einer Bestrafung des Beschwerdeführers vorliegend auch die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 entgegen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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