LVwG-S-628/001-2017•LVwG N LVwG-S-628/001-2017
LVwG-S-628/001-2017Tribunal Administrativo Regional9 de mai. de 2017
Arbeitsrecht; Sozialversicherung; Verwaltungsstrafverfahren; Anmeldung; Tatvorwurf; Begehungsdelikt;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des CK, vertreten durch die Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 7. Februar 2017, 1230-6-16 4485/5, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der C OG mit Sitz in ***‚ ***, und somit als Dienstgeber Herrn EU, geb. ***, zumindest von 29.01.2016 bis 20.04.2016 nicht im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß zur Sozialversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** angemeldet habe, wobei Herr EU bei der Sozialversicherung mit einem wöchentlichen Beschäftigungsausmaß von 6 Stunden angemeldet worden sei, während er tatsächlich an 5 Tagen in der Woche für jeweils 3 Stunden, von 11.00 bis 14.00 Uhr, insgesamt 15 Stunden pro Woche, im Betrieb tätig gewesen sie, weshalb daher die Anmeldung zur Sozialversicherung mit nicht richtigen Angaben erfolgt sei, wegen Übertretung des § 111 Abs.1 i.V.m. § 33 Abs.1 ASVG gemäß § 111 Abs. 2 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt sowie gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von € 73,-- verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, der zufolge der kontrollierte Dienstnehmer abwechselnd wochenweise 15 und 0 Stunden gearbeitet habe, im Wesentlichen aus, dass diese Rechtfertigung mangels vorgelegener Arbeitszeitaufzeichnungen nicht überprüfbar seien und daher den Angaben des Anzeigelegers Glauben zu schenken sei. Der Beschwerdeführer habe somit den Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) mit nicht richtigen Angaben bei der NÖ GKK *** angemeldet.
Bei der Strafzumessung seien weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen wie im Verwaltungsstrafverfahren vor, dass er die angelastete Tat nicht begangen habe, da der Dienstnehmer nach Bedarf wochenweise manchmal mehr, manchmal weniger als 6 Stunden gearbeitet habe. Bei der Kontrolle habe der Dienstnehmer lediglich seine Arbeitszeiten während der Woche der Kontrolle angegeben. Der Tatbestand sei daher schon objektiv nicht verwirklicht. Abgesehen davon sei die verhängte Strafe unangemessen hoch.
3. Ermittlungsverfahren und Feststellungen:
Die anzeigelegende Amtspartei hielt im Beschwerdeverfahren den Strafantrag aufrecht.
Dem Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsstrafverfahren im Parteigehör folgender Tatbestand angelastet:
„Sie haben es als Verantwortlicher der C OG mit Sitz in ***, *** und somit als Dienstgeber von Herrn EU, geb. *** zu verantworten, dass Sie diesen Dienstnehmer nicht im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß zur Sozialversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** angemeldet haben. Herr EU wurde bei der Sozialversicherung mit einem wöchentlichen Beschäftigungsausmaß von 6 Stunden angemeldet, tatsächlich ist er an 5 Tagen in der Woche für jeweils 3 Stunden, von 11.00 bis 14.00 Uhr, insgesamt 15 Stunden pro Woche, im Betrieb tätig. Es erfolgte daher die Anmeldung zur Sozialversicherung mit nicht richtigen Angaben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 33 Abs.1 ASVG iVm § 111 Abs.1 ASVG, BGBI.Nr.189/1995 idF BGBI. I Nr.31/2007“
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
§§ 33 Abs. 1 und 111 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lauten:
„ABSCHNITT IV
Meldungen und Auskunftspflicht
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
ABSCHNITT VIII
Strafbestimmungen
Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet… “
Im vorliegenden Fall stellt sich die für das angelastete Meldevergehen wesentliche Rechtsfrage, ob der angefochtene Tatvorwurf den Erfordernissen des § 44a VStG entspricht.
Dazu hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2014, 2013/08/0246, Folgendes ausgesprochen:
„§ 33 ASVG unterscheidet zwischen der Meldung krankenversicherter Personen in seinem Abs 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in seinem Abs 2. Bestraft die Behörde daher wegen Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so hat sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, dh einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Nach diesen Grundsätzen bedeutet dies zumindest die Feststellung eines solchen Umfanges der Arbeitsverpflichtung, dass daraus (oder aus den lohnrelevanten Vorschriften des Kollektivvertrages; Hinweis E 27. Jänner 1990, 89/08/0031) verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Gelingt ihr dies nicht, dann käme nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in Betracht [...] Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Hinblick die Beschäftigung der [...] eine Strafe wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG verhängt, jedoch die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, das heißt einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, nicht dargetan. Es fehlen Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit der [...], aus denen (oder aus den lohnrelevanten Vorschriften des Kollektivvertrages) verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden könnte [...]. Ohne einen solchen Nachweis kommt aber nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in Betracht.“
Im zitierten Erkenntnis verweist der VwGH im hier relevanten Zusammenhang auf seine Entscheidung vom 20.03.2014, 2012/08/0024, in dem er Folgendes ausführt:
„Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung [...]. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund [...].“
Daraus erhellt, dass das ASVG hinsichtlich der melderelevanten Umstände ausschließlich auf den Entgeltanspruch abstellt.
Vor diesem Hintergrund erweist sich anhand des vorgelegten Aktes, dass dem Beschwerdeführer lediglich die – isoliert betrachtet nicht strafrelevante – falsche Angabe des Beschäftigungsausmaßes mit 6 statt 15 Wochenstunden angelastet wurde, ohne dass dieser Tatvorwurf in nachvollziehbarer Weise mit einer sich allein aus diesem unterschiedlichen Beschäftigungsausmaß verlässlich ergebenden unterschiedlichen Versicherungspflicht verbunden worden wäre. Insbesondere war ein die Vollversicherungspflicht begründender Entgeltanspruch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren niemals Gegenstand einer Verfolgungshandlung.
Schon aufgrund dieses – im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbaren – Mangels des Tatvorwurfs war spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die im vorgelegten Strafakt enthaltenen Versicherungsdaten näher einzugehen, denen zufolge der Dienstnehmer im angelasteten Tatzeitraum bei zumindest zwei weiteren Dienstgebern versichert gewesen sein dürfte.
Zudem handelt es sich beim gegenständlichen Tatvorwurf einer falschen Meldung zur Sozialversicherung – im Unterschied zu einer unterlassenen Meldung – um ein Begehungsdelikt (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0300), bei dem die Verjährungsfrist mit dem Einlangen dieser Meldung beim Versicherungsträger beginnt. Auch diese Tathandlung – nämlich die Übermittlung der vermeintlich falschen Meldung an den Versicherungsträger – war weder Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung noch dem Gebot des § 44a VStG entsprechend konkretisiertes Element des angefochtenen Tatvorwurfs. Aufgrund der spätestens am 29. Jänner 2017 dazu eingetretenen Verfolgungsverjährung war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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