LVwG-S-457/001-2016•LVwG N LVwG-S-457/001-2016
LVwG-S-457/001-2016Tribunal Administrativo Regional25 de abr. de 2017
Gefahrgutrecht; Beförderer; Frachtvertrag; Lohnfuhrvertrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Krausböck als Einzelrichterin über die Beschwerde des HK, vertreten durch
Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.01.2016,
Zl. BNS2-V-15 42648/5, betreffend Bestrafung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998 - GGBG, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Straferkenntnis vom 25.01.2016, Zl. BNS2-V-15 42648/5, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer für schuldig am 08.07.2015, um 00:25 Uhr, in ***, Schnellstraße ***, StrKm. ***, RH ***,
Fahrtrichtung ***, (Firmensitz der N GmbH in ***,
***,
1. als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der N GmbH es zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt habe und es dabei unterlassen habe, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufgewiesen habe und dass keine Ausrüstungsteile gefehlt hätten und beim gegenständlichen Transport die Feuerlöschgeräte nicht in Übereinstimmung mit der zugelassenen nationalen Norm, einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen worden seien, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. Während der Beförderung sei das am Feuerlöscher nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR angebrachte Datum überschritten gewesen;
2. als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der N GmbH es zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt habe und es dabei unterlassen habe, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufgewiesen habe und dass keine Ausrüstungsteile gefehlt hätten und beim gegenständlichen Transport die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben nicht durch geeignete Mittel gesichert zu haben, die in der Lage gewesen wären die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke geändert worden wäre oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke geführt habe, verhindert worden wäre;
3. es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der N GmbH es zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt habe und es dabei unterlassen habe, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufgewiesen habe und dass keine Ausrüstungsteile gefehlt hätten und beim gegenständlichen Transport die Gefahrzettel auf den Versandstücken gefehlt haben. Bei einem Versandstück mit dem Gefahrgut UN 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF N.A.G. (alkaline metasilicatesdichloroisoc yanuric acid salts), 8, III UMWELTGEFÄHRDEND, sei der Gefahrzettel Nr. 8 nicht erkennbar gewesen, da dieser mit einem Versandaufkleber überklebt gewesen sei und
4. es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der N GmbH es zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt habe und es dabei unterlassen habe, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zu Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt worden wären oder wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar seien, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig sei.
Das erforderliche Beförderungspapier sei nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden. Im Beförderungspapier sei die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt gewesen. 2 Stück Fass aus Kunststoff mit abnehmbaren Deckel (UN Kennzeichnung 1A2) mit dem Gefahrgut UN 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. (alkanline, metasilicatesdichloroisoc yanuric acid salts), 8, III UMWELTGEFÄHRDEND, sei im Beförderungspapier als Kanister angeführt gewesen.
Die Beförderungseinheit sei mit folgenden gefährlichen Gütern beladen gewesen:
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
(3-IOD-2-Propinylbutyl) 9, III, (E),
2 Feinstbelchverpackungen / 9,25 kg
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
(Epoxidharz) 9, lll, (E),
2 Fass / 1,05 kg
UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(Natriumhydroxid, Natriumchlorid) 8, II, (E)
2 Kanister / 39,20 kg
UN 1987 ALKOHOLE, N.AG. (Ethanol, Ethylalkohol) 3, III, (D/E)
1 Kanister /10 kg
UN 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.
(Alkaline, Metasilicatesdichloroisoc yanuricacid salts) 8, III, (E)
2 Fass / 20 kg
UN 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 8, II, (E)
1 Karton / 2 kg
UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Ethanol) 3, III , (D/E)
1 Kanister / 10 kg
UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E)
2 Kanister / 18,7 Liter
UN 1263 FARBE 3, III, (D/E)
36 Fass / 18,31 Liter
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Limonene D-) 9, III, (E)
2 Kanister / 20 Liter
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (3-lod-2-
Propinylbuty) 9, III (E)
6 Feinstblechverpackungen / 8,95 kg
Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer deswegen
zu Punkt 1) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR zur Last.
Die Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges erfolgt in die Gefahrenkategorie III,
zu Punkt 2) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR zur Last.
Die Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges erfolgt in die Gefahrenkategorie II,
zu Punkt 3) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Absatz 5.2.2.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR zur Last.
Die Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges erfolgt in die Gefahrenkategorie II und
zu Punkt 4) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 2, 37 Abs. 2 Z.8 GGBG i.V.m. Absatz 5.4.1 .1.1 lit.e ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.b ADR zur Last.
Die Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges erfolgt in die Gefahrenkategorie III, und verhängte zu den Punkten 1) und 4) gemäß § 37 Abs. 2 lit.c GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), zu Punkt 2) gemäß § 37 Abs. 2 lit.b GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 126 Stunden) und zu Punkt 3) gemäß § 37 Abs. 2 lit.b GGBG eine Gelstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden).
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 85 Euro festgesetzt.
Dagegen hat der ausgewiesene Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Den Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begründet der Rechtsvertreter im Wesentlichen damit, dass er wiederkehrend und oft Gefahrguttransporte durchführe, alle Fahrzeuge grundsätzlich vollständig, gut und richtig ausgestattet seien, sodass für den Beschwerdeführer nicht erklärlich sei, warum kein tauglicher Feuerlöscher im Fahrzeug vorhanden gewesen sei. Im Übrigen treffe den Beschwerdeführer an den zu den Punkten 2) bis 4) angelasteten Übertretungen kein Verschulen, da ihm eine Überprüfung im Sinne der Anschuldigungen verwehrt war, da der Aufbau verplombt war.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er im Sinne der Rechtssprechung nicht Beförderer gegenständlichen Gefahrguttransportes sei, da er mit der DS Co AG durch einen mündlichen Lohnfuhrvertrag verbunden sei, er dem Unternehmen lediglich die Bereitstellung eines ADR-geprüften Fahrers plus Fahrzeug schulde. Die Abrechnung mit der DS Co AG in ***, *** erfolgt im Sinne der vereinbarten Pauschalen und der aktenkundig vorgelegten Frächtergutschriften. Er fahre regelmäßig mit acht bereitgestellten LKWs die Standorte der Firma S in ***, ***, *** und *** an, zwei weitere Fahrzeuge stehen für den Bedarfsfall zur Verfügung. Über die Lenker und LKW disponiert ausschließlich die S Co AG in ***, ***.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 ist nachfolgender maßgeblicher Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zu Grunde zu legen:
Die S Co AG in ***, ***, ist aufgrund eines mündlichen Lohnfuhrvertrages mit der N GmbH verbunden. Die N GmbH schuldet daraus dem Vertragspartner die Bereitstellung von acht Kraftfahrzeuge und ADR-geprüfte Fahrer zum täglichen Einsatz in ***, ***, zu einer vereinbarten Pauschale je nach Tour im Gegenständlichen von 214 Euro inklusive Mehrwertsteuer zur freien Disposition des Vertragpartners. Die dahingehenden Abrechnungen erfolgen laufend im Sinne der vorgelegten Frächtergutschriften.
Aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung hat GP am 08.07.2015, um 00:25 Uhr, beschäftigt bei der N GmbH als Kraftfahrer, den auf dieses Unternehmen zugelassene Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** und den Sattelanhänger mit dem behördlichen Anhänger *** in ***, auf der Schnellstraße ***, in Fahrtrichtung ***, gelenkt. Auf Höhe des StrKm *** wurde der Lenker zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch RevInsp. JH angehalten. Im Zuge der nachfolgenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Lenker aufgefordert, die Firmenplombe der S Co AG zu öffnen, um eine entsprechende Kontrolle des Ladegutes durchzuführen. Dabei konnte unter anderem festgestellt werden, dass die Ladungssicherung im Container nicht gegeben war, da die gefährlichen Güter ungesichert im Container standen. Auf dem gefährlichen Gut UN1759, ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. (alkaline metasilicatesdichloroisoc yanuric acid salts), 8, III war
der Gefahrzettel Nr. 8 durch einen Versandaufkleber überklebt und im mitgeführten Beförderungspapier die Beschreibung des Versandstückes zwei Stück Fass aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (UN Kennzeichnung 1A2) mit
dem Gefahrgut UN 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. (alkanline,
metasilicatesdichloroisoc yanuric acid salts), 8, III UMWELTGEFÄHRDEND, am Beförderungspapier unrichtig als Kanister angeführt.
Im Zuge der Fahrzeugkontrolle konnte festgestellt werden, dass der mitgeführte Feuerlöscher nicht in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer widerkehrenden Prüfung unterzogen worden war, um die Funktionssicherheit gewährleisten zu können, da das angebrachte Datum bereits überschritten war.
HK ist laut Bestellungsurkunde vom 06.08.2013 von der N GmbH zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG unter anderem zur Einhaltung des Gefahrguttransportrechtes, des Kraftfahrrechtes, des Straßenverkehrsrechtes und des Bundesstatistikgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen für das gesamte Unternehmen bestellt worden.
Dazu wurde erwogen wie folgt:
Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen und Anzeigenlegers RevInsp. JH sowie Verwertung der Zeugenaussage des Zeugen MN, Bediensteter der S Co AG, der im Zuge der mündlichen Verhandlung zu LVwG-S-728/001-2016 ausführte, dass die S Co AG zu ihren Frächtern zweierlei Vereinbarungen treffen. Einerseits seien diese in der Rollfuhr tätig, das heißt in der Fläche tätig oder im Rahmen einer Frachtdienstleistung, wonach die Ware von *** nach *** transportiert werden muss. Die S Co AG bestellt bei der N GmbH ein Fahrzeug für einen bestimmten Transport, die N GmbH kann jedes Fahrzeug mit jedem Lenker schicken, wobei die S Co AG bestimmt, wohin die Ware transportiert wird und den jeweiligen Lenker unterweise.
Im Sinne vorstehender Ausführungen, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Abrechnungen ergibt sich daraus vorstehender verfahrenswesentlicher Sachverhalt.
Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 3 Abs.2 Z. 1 GGBG ist das Unternehmen, dass die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt, Beförderer.
Gemäß § 3 Abs.1 Z. 3 GGBG ist die Beförderung die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tank und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
Vorgenannten Bestimmungen des § 3 GGBG liegt zu Grunde, dass als Beförderer jedenfalls anzusehen ist, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit , hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG und damit insbesondere auch nach den gemäß § 2 Z. 1 GGBG anzuwendenden Vorschriften betreffenden Pflichten erfüllt werden können (VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0123).
Laut Bestellungsurkunde ist der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter für den Bereich des GGBG der N GmbH verpflichtet, der DS Co AG in ***, *** Fahrzeuge und Fahrer zur freien Disposition der DS Co AG in ***, *** zu Verfügung zu stellen, ähnlich einem Leihautounternehmen und Fahrer ähnlich einen Leiharbeitnehmer, die dann von der DS Co AG in ***, *** nach ihren Wünschen und Bedürfnissen eingesetzt werden, wie dem dargelegten mündlichen Vertrag zu entnehmen ist. Die N GmbH schuldet keine Transportleistung, sondern die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen und Fahrer. Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes liegt insofern kein Frachtvertrag sondern ein Lohnfuhrvertrag vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zu beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (OGH vom 17.11.1987, C4 Ob 592/87 u.a.). Die N GmbH schuldet zu den vereinbarten Konditionen der DS Co AG in ***, *** die Bereitstellung eines LKW mit Fahrer und hat keinen Einfluss, welche Beförderung der LKW durchführt, diese erfolgt über Weisung der DS Co AG in ***, ***. Somit liegt rechtlich ein Lohnfuhrvertrag den gegenständlichen Transporten zu Grunde, der bewirkt, dass die DS Co AG in ***, *** Beförderer nach dem GGBG im Sinne vorstehender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist.
In Ansehung dieses Umstandes liegt eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als verantwortlichen Beauftragten der N GmbH als Beförderer für die gegenständliche Verwaltungsübertretungen nicht vor, sodass spruchgemäß schon aus diesem Grund das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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