LVwG N LVwG-AV-440/002-2017

LVwG-AV-440/002-2017Tribunal Administrativo Regional21 de abr. de 2017

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Regest

Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Grundstücksvermessung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-440/002-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.440.002.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SB, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09. März 2017, Zl. PLA3V141/007, betreffend Vermessungsgesetz zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Ersatzvornahme der mit Bescheid des Vermessungsamtes *** vom 01. Dezember 2014 ausgesprochenen Verpflichtung angeordnet, wonach den Organen des Vermessungsamtes *** das Betreten des bezeichneten Grundstückes zwecks Kennzeichnung und Einmessung der Grundstücksgrenzen zu ermöglichen ist. Gleichzeitig wurde verfügt, dass zum festgesetzten Termin, nämlich am Mittwoch, den 03. Mai 2017, um 09:00 Uhr, das Betreten des Grundstückes zu ermöglichen ist und hiezu die Öffnung der Liegenschaft mit Hilfe eines Aufsperrdienstes zum angeführten Zeitpunkt angeordnet.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Verpflichtung erst nach voriger Androhung ausgesprochen werden dürfe. Die Androhung der Ersatzfreiheitsstrafe wäre mittels Rechtsmittel bekämpft worden. Weiters habe er beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine konkrete Leistungspflicht des Beschwerdeführers wäre nicht festgestellt worden. Weiters seien die Grundstücksverhältnisse strittig und müssten diese erst im gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Es handle sich daher um eine willkürliche Vermarkung der Grenzen. Weiters wäre für die Androhung der Ersatzvornahme eine erforderliche Paritionsfrist festzusetzen. Das ledigliche Festsetzen eines kurzfristig anberaumten Ersatztermins würde diesem Erfordernis nicht entsprechen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Mit Bescheid des Vermessungsamtes *** vom 01. Dezember 2014 wurde der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke angewiesen, zu einem bestimmten Zeitpunkt das Betreten der Grundstücke dem Vermessungsamt ***, nämlich dem Verhandlungsleiter und dem Messtrupp zwecks Kennzeichnung und Einmessung der Grundstücksgrenzen zu ermöglichen. Dazu sei auch das Betreten der Grundstücke erforderlich. Dieser Bescheid des Vermessungsamtes ist rechtskräftig. Da der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 08. Juni 2016 sowie neuerlich am 29. Dezember 2016 die Ersatzvornahme angedroht und jeweils ein Leistungstermin festgesetzt. Da die Verpflichtung dessen ungeachtet weiterhin nicht erfüllt wurde, erging nunmehr die Vollstreckungsverfügung.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete, dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wurde tatsächlich eine konkrete Leistungspflicht ausgesprochen, da sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in den zuvor ergangenen behördlichen Anordnungen ausdrücklich festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer die Öffnung des Grundstückes zwecks Erfüllung der im Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 01. Dezember 2014 ausgesprochenen Verpflichtungen zu erfüllen hat. Dieser sieht die Kennzeichnung und Einmessung der Grundstücksgrenzen vor.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist die Androhung der Ersatzvornahme rechtswirksam erfolgt, und zwar sogar zweimal, nämlich erstmals am 08. Juni 2016 und neuerlich am 29. Dezember 2016. Die Androhung der Ersatzvornahme stellt keinen anfechtbaren Bescheid dar und ist eine Beschwerde gegen die bloße Androhung der Ersatzvornahme unzulässig. Dessen musste sich der Beschwerdeführer auch bewusst sein, zumal bereits mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09. August 2016 eine Beschwerde gegen die Androhung der Ersatzfreiheitsstrafe als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt auf die Verpflichtung zur Erfüllung des zitierten Bescheides des Vermessungsamtes *** hingewiesen wurde und wiederholt die Ersatzvornahme angedroht wurde, dies auch jeweils unter Setzung eines genauen Termins, kann keineswegs davon die Rede sein, dass dem Beschwerdeführer eine ausreichende Paritionsfrist nicht gesetzt worden sei.

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden.

Insofern der Beschwerdeführer daher auf eine noch nicht geklärte gerichtliche Feststellung eines strittigen Grenzverlaufes verweist, ist dazu festzustellen, dass im Rahmen des hier gegenständlichen Verfahrens auf diese Ausführungen nicht näher einzugehen ist.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der angefochtene Bescheid der Behörde zu Recht ergangen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Eine gesonderte Entscheidung über den gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung erübrigt sich, zumal mit dem gegenständlichen Erkenntnis bereits die Entscheidung in der Sache selbst ergangen ist.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

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