LVwG N LVwG-S-857/001-2017

LVwG-S-857/001-2017Tribunal Administrativo Regional18 de abr. de 2017

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Regest

Baurecht; Verwaltungsstrafe; Tatort;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-857/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.857.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn DI PJS, vertreten durch Dr. Georg Braunegg, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10. März 2017, Zl. KOS2-V-1641473/5, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit außenvertretungsbefugtes Organ der K-Bau-GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten zu haben, dass diese am 30. August 2016 zu Unrecht eine Bauführerbescheinigung gemäß § 30 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ausgestellt habe; näherhin entspreche das tatsächlich ausgeführte Objekt nicht dem Konsens.

Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22. November 2016.

Gegen das zitierte Straferkenntnis wendet sich die gegenständliche Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, im Zuge der Ausstellung der

Bestätigung den Hinweis auf den Bezugszeitpunkt derselben vergessen zu haben. Näherhin habe sich diese auf den Zustand des Vorhabens im Feber 2014 bezogen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im konkreten Fall pönalisiert das Gesetz (i.S. einer Falschbeurkundung) die unzutreffende Bestätigung einer konsensgemäßen Bauausführung und statuiert damit ein Begehungs- und Ungehorsamsdelikt. Dieses wird an jenem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat (Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] § 2 Rz 2), im konkreten Fall daher – ausweislich der Bestätigung selbst und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – am Sitz des Unternehmens in Wien. Zutreffend enthält auch der Spruch des angefochtenen Bescheides alleine den Unternehmenssitz als örtlichen Bezugspunkt.

Verwaltungsstrafrechtliche Relevanz kann einer solchen Handlung jedoch nur zukommen, wenn sie innerhalb des örtlichen Bedingungsbereichs der Norm gesetzt wird (§ 2 Abs. 2. Dieser deckt sich im Fall landesgesetzlicher Bestimmungen mit dem jeweiligen Bundesland, soweit nicht der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit einer Ausdehnung des Bedingungsbereichs Gebrauch macht (VwGH 22.11.2007, 2005/09/0181; 15.5.2008, 2006/09/0044). Eine solche Ausdehnung erfolgte im konkreten Fall nicht. Davon ausgehend, konnte daher durch die Ausstellung der Bestätigung in *** die gegenständliche Übertretung nicht gesetzt werden, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund Erfolg beschieden und auf das übrige Vorbringen nicht mehr einzugehen war.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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