LVwG N LVwG-AV-1363/001-2015

LVwG-AV-1363/001-2015Tribunal Administrativo Regional4 de abr. de 2017

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Regest

Umweltrecht; Abfallrecht; Verwertung; Zwischenlagerung; Lagerung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1363/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1363.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden der RB und des FB, in ***, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. November 2015, Zl. TUW3-U-153/001, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entsorgung der auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, nämlich 500 m³ Baurestmassen und 640 m³ Bodenaushub, und der Nachweis darüber bis spätestens 31. Mai 2017 zu erfolgen hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. November 2015, Zl. TUW3U-153/001, wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerten Abfälle, nämlich 500 m³ Baurestmassen und 640 m³ Bodenaushub, bis spätestens 30. Dezember 2015 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Nachweise über die Entsorgung der oben angeführten Abfälle, ausgestellt von einem

Befugten, waren der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis spätestens 30. Dezember 2015 vorzulegen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

ausgeschlossen.

Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass von der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Tulln im Zuge einer örtlichen Erhebung festgestellt wurde, dass sich die im Spruch angeführten Ablagerungen am gegenständlichen Grundstück befinden.

Von der belangten Behörde wurde daraufhin ein Gutachten einer Amtssachverständigen für Deponietechnik in Auftrag gegeben, aus dem hervorgeht, dass diese Ablagerungen zu entfernen sind.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer mit Antrag vom 10. Dezember 2007 bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für einen Neubau eines Schweinestalls und einer Lagerhalle eingebracht haben. Aufgrund diverser Umstände sei dieses Verfahren nach wie vor anhängig und liege kein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid vor.

In Erwartung einer entsprechenden Bewilligung wurden von den Beschwerdeführern entsprechende Materialien aufgebracht, die als Unterbau für den beantragten Schweinestall verwendet werden sollten. Dieses Material sei als Unterbau geeignet und stelle keine Beeinträchtigung der Umwelt dar.

Es liege nicht im Verschuldens- bzw. Verantwortungsbereich der Beschwerdeführer, dass es zwischen den Jahren 2007 und 2015 zu keiner entsprechenden Bewilligung kam.

Des Weiteren wird dargelegt, dass es nicht der Richtigkeit entspreche, dass der derzeitige Status betreffend diese Lagerungen einer Endlagerung im Sinne einer Deponie entspreche.

Es bestehe für die Beschwerdeführer keine Veranlassung die Materialien zu entfernen, da das bereits erwähnte Bauvorhaben noch anhängig sei.

Es wurden daher die Anträge gestellt, der angefochtene Bescheid möge aufgehoben bzw. ersatzlos behoben werden, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem gesamten Umfang aufgehoben und eine neuerliche Verhandlung aufgetragen werden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 16. März 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.

Vom Beschwerdeführervertreter wurde vorgebracht, dass das abgelagerte Material am gegenständlichen Grundstück nach wie vor vorhanden sei. Der von den Beschwerdeführern eingereichte Antrag auf Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinestalls bzw. einer Lagerhalle wurde bei der Gemeinde zurückgezogen.

Von den Beschwerdeführern sei beabsichtigt, die abgelagerten Abfälle zu entfernen und es wurde diesbezüglich ersucht, die Entfernung neu und ausreichend zu befristen.

Deshalb wurde von den anwesenden Parteien auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet.

4. Feststellungen:

Von den Beschwerdeführern wurden am Grundstück Nummer ***, KG ***, Abfälle, nämlich 500 m³ Baurestmassen und 640 m³ Bodenaushub abgelagert.

Die vorgefundenen 500 m³ Baurestmassen sind der Qualitätsklasse B zugeordnet.

Die Qualität des Bodenaushubs (640 m³) wurde der Qualitätsklasse A1 entsprechend befunden.

Die Ablagerungen wurden im Jahr 2007 am gegenständlichen Grundstück abgelagert.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. November 2015 wurden die Beschwerdeführer, verpflichtet die gegenständlichen Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen und diesbezügliche Nachweise der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorzulegen.

Dieser Verpflichtung sind die Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Baubewilligung eines Schweinestalls und einer Lagerhalle wurde zurückgezogen und werden nun die gegenständlichen Abfälle nicht mehr mit dem von den Beschwerdeführern vorgesehenen Zweck verwendet.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den darin inneliegenden Erhebungsberichten der technischen Gewässeraufsicht und den gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Deponietechnik, dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde und dem Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung.

Aufgrund des Zugeständnisses der Beschwerdeführer in der mündlichen öffentlichen Verhandlung, die Abfälle entfernen zu lassen, wurde einem dem Gesetz widersprechenden Ablagern von Abfällen nicht widersprochen. Da das ursprünglich gewollte Bauvorhaben nicht mehr ausgeführt wird, ersuchten die Beschwerdeführer um eine ausreichende Frist, um die in Beschwerde gezogene Verpflichtung erfüllen zu können.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 2 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besagt:

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

§ 15 Abs. 3 AWG 2002 besagt:

Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 15 Abs. 4a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besagt:

Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

§ 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besagt:

(1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

7. Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall wollten die Beschwerdeführer die vorgefundenen Baurestmassen und den Bodenaushub für Bauzwecke verwenden. Es ist daher zu prüfen, ob diese einer zulässigen Verwertung im Sinne des § 15 Absatz 4a AWG 2002 zugängig sind.

Eine Verwertung ist zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3 AWG 2002) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn der Einsatz einem entsprechenden Zweck dient, eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird und die Maßnahmen im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist liegt eine Beseitigungsmaßnahme vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich oder der Abfall zu entfernen.

Im gegenständlichen Fall wurde im Verfahren vor der belangten Behörde von den Beschwerdeführern die Materialqualität der Anschüttung mit Baurestmassen nachgewiesen. Zwar geht daraus hervor, dass diese am ggst. Grundstück für die gewollten Baumaßnahmen geeignet sind, aber dieses Bauvorhaben wurde nie bewilligt und wurde nunmehr der Antrag hierzu bei der zuständigen Gemeinde zurückgezogen. Dadurch ist auch der Zweck der gelagerten Abfälle nicht mehr vorhanden.

Der abgelagerte Bodenaushub im Umfang von 640 m³ wurde der Qualitätsklasse A1 entsprechend befunden und wäre für eine Verwertungsmaßnahme geeignet.

Allerdings ist hierbei den Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen, dass es sich aufgrund der nun 10-jährigen Lagerungszeit um keine Zwischenlagerung im Sinne des § 15 Abs. 5 AWG 2002 handelt.

Zur Abfalleigenschaft wird auf die höchtsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen sind, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, und wurde dies auch nicht widersprochen, dass die gelagerten Baurestmassen von einem Abbruch bei der Freiwilligen Feuerwehr Tulln stammen. Das dortige Abbruchunternehmen hat sich den durch den Abbruch entstandenen Materialien entledigt und war dies somit als Abfall anzusprechen.

Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff.

Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des

§ 15 Abs. 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume, wobei im ggst. Fall eine Lagerung von 10 Jahren keinesfalls als eine kurze betrachtet werden kann. Auch für Lagerungen "aus einer faktischen Notwendigkeit heraus" gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen (vgl. VwGH vom 28. Jänner 2010, GZ 2009/07/0210).

Auch wenn den Beschwerdeführern ein langwieriges Bewilligungsverfahren die geplanten Baulichkeiten verhinderten, hätten sie für eine ordnungsgemäße Lagerung sorgen müssen.

Aufgrund der nun dargestellten rechtlichen Situation war der Bescheid der belangten Behörde inhaltlich zu bestätigen. Wegen des Ersuchens der Beschwerdeführer, eine angemessene Frist zur Entfernung zu setzen und dem Umstand, dass die von der Behörde festgesetzte Frist bereits verstrichen ist, war die Festlegung einer neuen Frist notwendig. Für das erkennende Gericht ist die nun gewährte zweimonatige Frist als ausreichend anzusehen. Dies vor allem deshalb, da die Beschwerdeführer die Notwendigkeit der aufgetragenen Verpflichtung einsehen und dadurch auch nicht unvorbereitet sind.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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