LVwG N LVwG-AV-1020/001-2016

LVwG-AV-1020/001-2016Tribunal Administrativo Regional4 de abr. de 2017

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Regest

Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1020/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1020.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn JS, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 1. September 2016, ZTW1G15625/001, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 23.11.2015 hat Herr JS das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Elektrotechnik“ im Standort ***, ***, angemeldet.

Der Gewerbeanmeldung waren u. a. folgende Unterlagen angeschlossen:

Zertifikat CE-Produktionskoordinator gemäß EU Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vom 15.6.2015

Abschlusszeugnis Werkmeister an der Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik vom 28.6.1996

Abschlusszeugnis Werkmeister an der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik vom 28.6.1991

Lebenslauf vom April 2008 inklusive Beiblatt Zusammenfassung der beruflichen Weiterbildung

Arbeitszeugnis der Fa. JB GmbH, *** vom 30.4.1999.

Zeugnis der Fa. PI GmbH vom 31.5.1989

Arbeitsbestätigung der Fa. ICM GmbH vom 7.1.1985

Referenzliste der sicherheitstechnischen Beratung

Referenzliste des Bundesministeriums für Inneres

Referenzliste der wiederkehrenden Prüfungen

Referenzliste Elektrotechnik (Schwerpunkt)

Zeugnis Lehrgang für Hochspannungstechnik vom 28.6.1996

Zeugnis Lehrgang für Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften vom 28.6.1996

Kursbesuchsbestätigung des Fachkurses CNC-Grundlagen für Tischler vom 11.4.1997

Kursteilnahmebestätigung am Kurs S5 Komp 1+2 Kompaktausbildung Teil 1+2 vom 7.3.1997

Zeugnis Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft vom 12.12.1998

Seminarbestätigung Überprüfen elektrischer Anlagen lt. ÖVE-EN1 vom 20.10.1999

Seminarbestätigung Prüfung elektrischer Geräte lt. ÖVE-HG 701 vom 22.10.1999

Zertifikat EIB-Kombikurs mit anschließender EIB-Prüfung vom 11.2.2002

Zertifikat über die 2tägige Photovoltaik Intensivschulung mit Praxisteil für netzgekoppelte Anlagen vom November 2007

Zeugnis Modul I-Ausbildung zum Brandschutzwart vom 13.9.2004

Zeugnis Modul II-Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten vom 15.9.2004

Teilnahmebestätigung am Spezialseminar „VEXAT-Verordnung explosionsfähiger Atmosphäre“ vom November 2006.

Zu diesem Ansuchen wurde eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe der Ingenieurbüros, eingeholt, die in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2015 den Antrag negativ beurteilt hat unter Hinweis darauf, dass die für das angestrebte Gewerbe erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen seien. Weiters wurde ausgeführt, dass nach Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe Ingenieurbüro die Zugangsvoraussetzungen erfüllt wären.

Am 9.12.2015 hat Herr JS der Behörde telefonisch mitgeteilt, dass er sich für den Vorbereitungskurs zur Ablegung der Befähigungsprüfung Ingenieurbüros im Februar 2016 angemeldet habe.

Am 22.8.2016 teilte er telefonisch mit, dass die Befähigungsprüfung nicht abgelegt werde.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 1.9.2016, ZTW1G15625/001, wurde gemäß § 340 Abs. 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Elektrotechnik“ nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herr JS die gemäß der Ingenieur-Verordnung geforderten Zeugnisse nicht vorgelegt habe, sodass er die Voraussetzungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Ingenieurbüro auf dem Fachgebiet Elektrotechnik nicht erfülle.

Dagegen hat Herr JS, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Elektrotechnik gemäß § 94 Z. 69 GewO 1994“ festzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Als Beschwerdegründe wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelnde Beweiswürdigung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Dazu wurde vorgebracht, dass die Behörde sich mit den vorgelegten Unterlagen nicht auseinandergesetzt habe und nicht ersichtlich sei, weshalb der Befähigungsnachweis als unzureichend erscheine.

Könne der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so habe die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 amtswegig festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen würden. Ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden sei nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall sei eine solche Prüfung jedoch völlig unterblieben. Er würde zwar nicht über einen in der Zugangsvoraussetzungsverordnung für Ingenieurbüros geforderten Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Studienrichtung bzw. einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule verfügen, jedoch könnten die von ihm absolvierten und im Verfahren nachgewiesenen Ausbildungen als grundlegende und grundsätzlich geeignete theoretische Ausbildungsgrundlage auf dem angestrebten einschlägigen Fachgebiet gewertet werden. Aufgrund seiner jahrelangen verantwortungsvollen und hochspezialisierten Tätigkeit auf dem Fachgebiet Elektrotechnik würde er über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen.

Weiters wurde ergänzend die neue Referenzliste, die Beratungen für die Wirtschaftskammer Niederösterreich sowie den besuchten Vorbereitungskurs betreffend die Befähigungsprüfung samt den abgelegten Prüfungsgegenständen „BWL“, „fachliche Vorschriften und Gesetze“ vorgelegt. Die restlichen Prüfungsgegenstände (Honorarwesen, Vergabewesen, Leistungsabwicklung, Rechtsgrund 1 und 2) hätten aus zeitlichen Gründen bis dato noch nicht absolviert werden können.

Aufgrund seiner nachgewiesenen Präferenzen habe er jedoch den Nachweis über die Absolvierung einer grundlegenden und grundsätzlich geeigneten theoretischen Ausbildung in dem von ihm angestrebten Fachgebiet erbracht. Bei hinreichender richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde daher den von ihm angestrebten Befähigungsnachweis als erfüllt erachten müssen. Die von ihm vorgelegten Nachweise würden zu einer Gleichwertigkeit der Befähigung zu einem individuellen Befähigungsnachweis führen. Die belangte Behörde hätte bei Beachtung der vorgelegten Nachweise daher zur Ansicht gelangen müssen, dass die Voraussetzungen für die Befähigung gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 für ein technisches Büro auf dem Fachgebiet Elektrotechnik vorliegen würden.

Soweit die belangte Behörde auf die Stellungnahme der Fachgruppe Ingenieursbüros vom 15.11.2015 verweise, werde dabei verkannt, dass diese Stellungnahme jede noch so geringe inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Nachweisen vermissen lasse und daher nicht einmal ansatzweise erkennen lasse, welche Überlegungen der Beurteilung zugrunde liegen würden.

Mit Schreiben vom 27.9.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14.3.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur Zahl ZTW1-G-15625/001, des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-1020-2016 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Dieser gab in der Verhandlung an, dass er bisher weitere Teile der Befähigungsprüfung aus Zeitgründen nicht nachgeholt habe. Dazu gab er auch an, dass er mit öffentlichen Ausschreibungen gar nichts zu tun habe, da dies auch nicht sein Fachgebiet sei. Für den Elektrotechniker habe er im Jahr 1988 die Befähigungsprüfung abgelegt.

Vom Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung weiters die Kursbesuchsbestätigung des Wifi Niederösterreich vom 14.11.1998 betreffend den Zusatzlehrgang für Werkmeister, die Teilnahmebestätigung am Lehrgang für die Errichtung von Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen und Zutrittskontrolle vom 4.4.2008 bis 10.5.2008, die Teilnahmebestätigung am Seminar „Methoden der Risikoanalyse“ vom 19.4.2010 sowie die Teilnahmebestätigung am Seminar „Anleitung zur Selbstüberprüfung nach § 82b GewO“ vom 31.5.2010 vorgelegt. Weiters wurde eine Mappe mit Überprüfungsergebnissen von wiederkehrenden Überprüfungen vorgelegt, welche Überprüfungen von Arbeitsmittel und Anlagen enthält, die er selbst durchgeführt hat, sowie ein Ordner mit Überprüfungen der Firma EF GmbH von November 2015 bis November 2016.

Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

Am 23.11.2015 hat Herr JS das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Elektrotechnik“ im Standort ***, ***, angemeldet.

Seit 4.1.1999 ist Herr JS Inhaber des reglementierten Gewerbes „Sicherheitsfachkraft gemäß § 124 Z. 20 Gewerbeordnung 1994“ im Standort ***, *** (GISA-Zahl ***). Weiters ist er seit 20.4.1999 Inhaber des reglementierten Gewerbes „Elektrotechniker gemäß § 210 Gewerbeordnung 1999“, ebenfalls im Standort ***, *** (GISA-Zahl ***).

Am 28.6.1996 hat er die Ausbildung zum Werkmeister an der Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik abgeschlossen.

Am 28.6.1991 hat er die Ausbildung zum Werkmeister an der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik abgeschlossen.

Vom 10.7.1978 bis 9.1.1982 war er bei der Firma ICM GmbH in *** als Elektroinstallateur Lehrling beschäftigt, vom 10.1.1982 bis 30.9.1983, vom 1.6.1984 bis 4.1.1985 und vom 11.3.1985 bis zum 6.1.1986 war er in diesem Unternehmen als Elektroinstallateur beschäftigt.

Vom 1.8.1989 bis 30.4.1999 war er in der Firma JB GmbH in *** als Betriebselektriker beschäftigt.

Vom 5.5.1986 bis 31.5.1989 war er in der Firma PI GmbH in ***, *** als Servicetechniker beschäftigt.

Seit Mai 1999 ist er selbständig erwerbstätig tätig.

Fachliche Zusatzausbildungen wurden durch folgende Zeugnisse bzw. Bestätigungen nachgewiesen:

Zertifikat CE-Produktionskoordinator gemäß EU Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vom 15.6.2015

Zeugnis Lehrgang für Hochspannungstechnik vom 28.6.1996

Zeugnis Lehrgang für Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften vom 28.6.1996

Kursbesuchsbestätigung des Fachkurses CNC-Grundlagen für Tischler vom 11.4.1997

Kursteilnahmebestätigung am Kurs S5 Komp 1+2 Kompaktausbildung Teil 1+2 vom 7.3.1997

Zeugnis Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft vom 12.12.1998

Seminarbestätigung Überprüfen elektrischer Anlagen lt. ÖVE-EN1 vom 20.10.1999

Seminarbestätigung Prüfung elektrischer Geräte lt. ÖVE-HG 701 vom 22.10.1999

Zertifikat EIB-Kombikurs mit anschließender EIB-Prüfung vom 11.2.2002

Zertifikat über die 2tägige Photovoltaik Intensivschulung mit Praxisteil für netzgekoppelte Anlagen vom November 2007

Zeugnis Modul I-Ausbildung zum Brandschutzwart vom 13.9.2004

Zeugnis Modul II-Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten vom 15.9.2004

Teilnahmebestätigung am Spezialseminar „VEXAT-Verordnung explosionsfähiger Atmosphäre“ vom November 2006.

Kursbesuchsbestätigung des Wifi Niederösterreich vom 14.11.1998 betreffend den Zusatzlehrgang für Werkmeister

Teilnahmebestätigung am Lehrgang für die Errichtung von Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen und Zutrittskontrolle vom 4.4.2008 bis 10.5.2008

Teilnahmebestätigung am Seminar „Methoden der Risikoanalyse“ vom 19.4.2010

Teilnahmebestätigung am Seminar „Anleitung zur Selbstüberprüfung“ nach § 82b GewO“

Herr JS führte auch wiederkehrende Überprüfungen von Betriebsanlagen gemäß § 82b Gewerbeordnung 1994 durch.

Vom 18.2.2016 bis 20.2.2016 und vom 25.2.2016 bis 27.2.2016 hat er am Vorbereitungskurs zu Befähigungsprüfung Ingenieurbüros teilgenommen.

Am 16.4.2016 hat Herr Ing. JS den Gegenstand Betriebswirtschaft des Moduls 1 der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), am 18.5.2016 den Gegenstand „Fachliche Vorschriften und Gesetze“ des Moduls 2 der Befähigungsprüfung positiv absolviert. Die übrigen Gegenstände der Befähigungsprüfung wurden von ihm nicht absolviert.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur Zahl ZTW1G15625/001, insbesondere auf den darin inne liegenden Zeugnissen über vom nunmehrigen Beschwerdeführer absolvierte Zusatzausbildungen. Weiters wurden ergänzende Zeugnisse in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, die die beruflichen Zusatzausbildungen belegen. Dass er die Befähigungsprüfung für das Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) nicht zur Gänze abgelegt hat, hat er in der mündlichen Verhandlung dargelegt.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

§ 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

§ 19 GewO 1994 lautet:

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Ingenieurbüro-Verordnung), BGBl. II Nr. 89/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, lautet auszugsweise:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder

b) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.

Die Verordnung 2010 des Fachverbandes Ingenieurbüros über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung) lautet auszugsweise:

§ 1. Die Befähigungsprüfung für ein bestimmtes Fachgebiet für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) besteht aus 2 Modulen.

Modul 1: schriftliche Prüfung

§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen betriebswirtschaftlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken.

(2) Im Modul 1 sind Prüfungsaufgaben bzw. -fragen aus untenstehenden Gegenständen zu stellen. Der Prüfling muss dabei zeigen, dass er über weitreichende, fachspezifische und interdisziplinäre Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und diese in der Praxis selbständig und eigenverantwortlich einsetzen kann.

1. Betriebswirtschaft: Unternehmensführung, interne Kostenrechnung, Marketing,

2. Honorarwesen: Angebote für und Vergabe von Ingenieurleistungen; insbesondere Honorarberechnungsgrundsätze, Kalkulationsempfehlung der Ingenieurbüros, Leistungsbilder,

3. Vergabewesen: Vergabe von Aufträgen über Leistungen; insbesondere Bundesvergabegesetz und einschlägige Normen und

4. Leistungsabwicklung und Kontrolle von Leistungen unter Berücksichtigung der für das Fachgebiet maßgeblichen Normen in fachlicher bzw. technischer Hinsicht.

(3) Die Erledigung jedes in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gegenstandes muss vom Prüfling in je 1 Stunde erwartet werden können und ist nach je 1 ¼ Stunden zu beenden.

(4) Während der Prüfungszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2: Mündliche Prüfung

§ 3. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken.

(2) Im Modul 2 sind Prüfungsaufgaben bzw. -fragen aus untenstehenden Gegenständen zu stellen. Der Prüfling muss dabei zeigen, dass er über weitreichende, fachspezifische und interdisziplinäre Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und diese in der Praxis selbständig und eigenverantwortlich einsetzen kann.

1. Rechtskunde 1:Gewerberecht einschließlich der Standesregeln sowie des Wirtschaftskammerrechtes; Arbeitnehmerschutzrecht; Technischer Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsrecht, insbesondere der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte.

2. Rechtskunde 2:Grundsätze des bürgerlichten Rechtes, des Unternehmens- und Gesellschaftsrechtes, des Steuerrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes; Arbeitsrecht einschließlich Kollektivverträge; Sozialversicherungsrecht.

3. Fachliche Vorschriften und Gesetze:die für das Fachgebiet maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Normen mit vertiefter fachlicher bzw. technischer Erläuterung (Fachgespräch)

(3) Die mündliche Prüfung jedes in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Gegenstandes soll nicht kürzer als 10 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.

§ 340 GewO 1994 lautet:

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen, und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 94 Z. 69 GewO 1994 ist das Gewerbe „Ingenierbüros (Beratende Ingenieure)“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.

Die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe sind in der Ingenieurbüro-Verordnung geregelt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 6.4.2005, 2004/04/0047 auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 19, Rz. 6).

Wie oben festgestellt, hat der nunmehrige Beschwerdeführer zweifelsohne sich umfassende zusätzliche fachliche Kenntnisse durch Teilnahme an diversen Seminaren bzw. Kursen angeeignet, von der Befähigungsprüfungsordnung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) hatte er jedoch lediglich schriftlich einen Gegenstand (Betriebswirtschaft) absolviert, sodass die Gegenstände Honorarwesen, Vergabewesen und Leistungsabwicklung und Kontrolle von Leistungen unter Berücksichtigung der für das Fachgebiet maßgeblichen Normen in fachlicher bzw. technischer Hinsicht (§ 2 Abs. 2 lit. b, c und d der Befähigungsprüfungsordnung) noch fehlen. Mündlich fehlen ihm die Gegenstände Rechtskunde 1 (§ 3 Abs. 2 lit. a der Befähigungsprüfungsordnung) sowie Rechtskunde 2 (§ 3 Abs. 2 lit. b der Befähigungsprüfungsordnung).

Da nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden und die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung in Verbindung mit seiner Tätigkeit nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft Zwettl daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros (beratende Ingenieure)“ beim nunmehrigen Beschwerdeführer nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt.

Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse und Bestätigungen gleichwertig sind den nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Ingenieurbüro-Verordnung) erforderlichen Zeugnissen, wonach der erfolgreiche Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen fachlichen Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet nachgewiesen werden muss (lit. a), oder der erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einer mindestens sechsjährigen fachlichen Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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