LVwG N LVwG-AV-278/001-2017

LVwG-AV-278/001-2017Tribunal Administrativo Regional21 de mar. de 2017

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Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; gesundheitliche Eignung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-278/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.278.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau EF, vertreten durch Herrn Dr. Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 9. Februar 2017, TUS1F1727/001, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 9. Februar 2017, TUS1F1727/001, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 iVm § 8 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich bis spätestens 9.3.2017 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B noch gegeben ist.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 7. März 2017 Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie am 15.11.2016 ihr Fahrziel nicht habe finden können und deshalb einen Polizeibeamten nach dem Weg gefragt habe, welcher ihr aber nicht habe helfen können. Während dieses Wortaustausches habe sie scherzhaft auf ihr Alter hingewiesen. Sie fahre regelmäßig in *** und *** ohne Navigationssystem, wobei sie sich sehr gut zurechtfinde. Sie sei noch nie in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen und bestünden im Verwaltungsstrafregister des Landes NÖ in den letzten 5 Jahren glaublich keine Eintragungen.

Sowohl ihre körperliche als auch ihre geistige Verfassung seien ausgezeichnet. Eine Ladung für 24.1.2017 sei glaublich nicht in ihren Einflussbereich gelangt.

Der Meldung des Polizeibeamten seien keinerlei Informationen zu entnehmen, welche daraus schließen ließen, dass sie die gesundheitliche oder fachliche Eignung für das Lenken eines KFZ nicht hätte. Es gäbe keine Hinweise darauf, welche Einbußen ihrer körperlichen Verfassung der Meldungsleger beobachtet haben will. Außer einer offensichtlich falschen subjektiven Einschätzung des Meldungslegers ergebe sich aus dessen Schilderung kein einziger objektiver Hinweis darauf, dass sie nicht in der Lage sein solle, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Aus der Meldung ergebe sich kein einziger Hinweis darauf, dass bei ihr begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung hinsichtlich des Lenkens eines KFZ bestehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides seien daher nicht gegeben.

Sie stelle daher den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Frist zur amtsärztlichen Untersuchung auf einen Zeitraum nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides zu erstecken, jedenfalls von einer Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung abzusehen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu bestätigen.

Nachfolgende Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Verwaltungsaktes, Zl. TUS1-F-1727/001, der belangten Behörde:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B.

Mit Schreiben des Stadtpolizeikommando ***, PI ***, vom 16. November 2016, GZ: E1/381422/2016, wurde auf Grund eines Vorfalls vom 15. November 2016, 11:40 Uhr (Vorfallszeit), eine Sachverhaltsdarstellung abgegeben und eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin angeregt.

Die, in diesem Schreiben enthaltene, Sachverhaltsdarstellung lautet wie folgt:

„Am 15.11.2016 um 11.40 Uhr wurden V/400 im Rahmen des Überwachungsdienstes des Objektes der Vereinten Nationen auf Frau EF, (weiblich), am *** geb., aufmerksam.

Die betagte Dame näherte sich, nachdem sie aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen ist den ueB um nach dem Weg zu fragen. Scheinbar war es aus Altersgründen nicht möglich der Frau EF weiterzuhelfen.

Offenbar war ihr die eigene geistige Verfassung bewusst und entschuldigte sich. Frau EF meinte wörtlich: „Es tut mir leid Herr Inspektor, ich bin schon alt und mein Hirn spielt nicht mehr so richtig mit wie früher.“

Auch die körperliche Verfassung dürfte der geistigen entsprechen, was die Frage der Verkehrszuverlässigkeit aufwirft. Es ist anzudenken, ob ein Verbot des Lenkens von Fahrzeugen gemäß § 59 StVO sinnvoll wäre.

Aufgrund der medizinisch laienhaften Beurteilung der ueB wurde von einer Untersagung der Weiterfahrt sowie von einer Bestrafung gemäß § 58 StVO abgesehen.“

Diese Meldung wurde an die – zum damaligen Zeitpunkt zuständige, nunmehr aufgelöste – Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung übermittelt.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung vom 10. Jänner 2017, TUS1-F-1727/001, für 24. Jänner 2017 zur amtsärztlichen Untersuchung bei der nunmehr zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) geladen.

Dieser Ladung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

Sodann hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und darauf hingewiesen, dass die Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen werden müsse, falls sie dieser Aufforderung keine Folge leiste. Für den Zeitraum einer eventuellen Entziehung sei auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig. Begründend führte die belangte Behörde lediglich aus, dass auf Grund des Polizeiberichtes des PK ***, PI ***, vom 16. November 2016, Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestünden. Der Ladung für 24. Jänner 2017 zur amtsärztlichen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt. Weiters wurde die Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 4 FSG wiedergegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) lautet:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

Für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs. 4 FSG müssen begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120; 13.08.2003, 2002/11/0103; 20.04.2004, 2003/11/0243; 27.01.2005, 2003/11/0167; 17.03.2005, 2004/11/0014).

Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070).

Ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.08.2004, 2004/11/0063; 17.10.2006, 2003/11/0302; 16.04.2009, 2009/11/0020).

Nicht jedes „fragwürdige“ (bzw. auffällige) Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024; 23.09.2014, 2014/11/0023; 26.02.2015, 2013/11/0172).

Zweifel an der gesundheitlichen Eignung können auch nicht ohne zusätzliche Anhaltspunkte bloß mit dem Alter des Beschwerdeführers begründet werden (VwGH 2.3.2010, 2006/11/0125).

§ 5 Abs. 1 FSG-GV lautet:

„Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a.Alkoholabhängigkeit oder

b.andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Begründung des gegenständlichen Bescheides in keiner Weise, worin die (begründeten) Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin gelegen sind. Derartige begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch nicht aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Aus der Meldung des Stadtpolizeikommando ***, PI ***, betreffend den Vorfall vom 15. November 2016, ergeben sich jedoch keine begründeten Bedenken (im Sinne der oben zitierten Judikatur) an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen, indem darin lediglich ausgeführt wurde, dass es scheinbar aus Altersgründen nicht möglich gewesen wäre, der Beschwerdeführerin weiterzuhelfen, deren körperliche Verfassung der geistigen Verfassung entsprechen dürfte, wofür sie sich auch entschuldigt habe, ohne auszuführen, welche konkreten körperlichen oder geistigen Einschränkungen zu Bedenken an der gesundheitlichen Eignung geführt haben.

Es wäre an der belangten Behörde gelegen gewesen, auf Grund dieser Meldung weitere Ermittlungen durchzuführen, welche die Bedenken hinsichtlich des Verlustes der gesundheitlichen Eignung begründen oder eben zerstreuen könnten.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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