LVwG-AV-13/001-2017•LVwG N LVwG-AV-13/001-2017
LVwG-AV-13/001-2017Tribunal Administrativo Regional14 de mar. de 2017
Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Bauwerk;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des GHK, vertreten durch die Münzker und Riehs Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.11.2016, Zl. BAU-51-A/2016, betreffend Erteilung eines Abbruchauftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass die als Fundament verlegten, vorgefertigten Betonelemente vom Abbruchauftrag ausgenommen sind, abgewiesen.
2. Als Frist für den Abbruch wird der 30.05.2017 neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde *** ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt:
Am 01.06.2016 langte bei der Marktgemeinde *** via Email die Anfrage eines Bürgers im Hinblick auf Baumaßnahmen am Wasserleitungsweg beim Grundstück Nr. ***, KG ***, ein. Dieses Grundstück steht im Eigentum des Beschwerdeführers und ist als Grünland-Freihaltefläche gewidmet. Ein Lokalaugenschein am selben Tag ergab, dass auf einer rechteckigen Fläche von ca. 5,5 m x 9,0 m Arbeiten für die Herstellung eines Fundamentes durchgeführt waren. Der Mutterboden wurde abgetragen und eine ebene Fläche in Form einer Schotterschicht für ein Plattenfundament hergestellt. Sechs Fertigdeckenelemente waren für die Fundamentplatte bereits vor Ort gelagert.
Die Marktgemeinde *** teilte daraufhin dem Beschwerdeführer telefonisch mit, dass die Errichtung von Bauwerken (bauliche Anlagen oder Gebäude) aufgrund der Widmung (Grünland-Freihaltefläche) nicht gestattet sei.
Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 29.06.2016 wurde festgestellt, dass die Deckenelemente bereits kraftschlüssig mit dem Boden verbunden und auf dem vorbereiteten Planum eingebaut worden waren. Am 24.08.2016 erfolgte eine Besichtigung vor Ort. Dabei wurde festgestellt, dass auf dem Fundament eine auf einem Stahlrahmen ruhende Holzhütte errichtet wurde.
Mit Bescheid vom 29.08.2016, BAU-51-A/2016, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz an, dass gemäß
§ 35 NÖ BauO die Hütte samt Fundamentplatte, welche auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, EZ *** Grundbuch ***, errichtet worden sei, vom Eigentümer abzutragen sei. Der Auftrag sei bis spätestens 30.09.2016 zu erfüllen. Sollte der Termin nicht eingehalten werden, werde gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) eine Ersatzvornahme durch die Vollstreckungsbehörde auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten angeordnet werden. Die abzutragende Hütte mit dem dazugehörigen Fundament sei in der beiliegenden Bild- und Plandokumentation dargestellt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Hütte samt Fundament keine Baubewilligung i.S. des § 23 NÖ BauO vorliege und somit der Abbruchauftrag anzuordnen gewesen sei.
Der Bescheid richtet sich sowohl an den Beschwerdeführer als auch an Rechtsanwalt Mag. Peter Riehs als seinen Bevollmächtigten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung. Zunächst wurde vorgebracht, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß adressiert sei. Lediglich aus der Zustellverfügung und dem Adressfeld ergebe sich, an wen der Bescheid überhaupt zugestellt worden sei. Jene Person, an die der Auftrag ergehe, den Abbruch vorzunehmen, sei nur indirekt zu erschließen, aber nicht direkt genannt. Aus diesem Grund leide der Bescheid schon an einem grundsätzlichen Mangel, der ihn mit Rechtswidrigkeit behafte.
Aus rechtlichen Gründen sei gegenständlich zwischen den abgelegten Betonelementen einerseits und der angeblichen Hütte andererseits zu differenzieren. Bei den Betonelementen, die die Bodenplatte bildeten, handle es sich um einfache handelsübliche Fertigelemente, die ohne weiteres bautechnisches Wissen und Können und ohne weitere kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden flach auf dem darunter liegenden Untergrund aufgelegt worden seien. Es handle sich somit nicht um ein Bauwerk i.S. der NÖ Bauordnung. Das Eigengewicht der Platten sei nicht so groß, dass von einer kraftschlüssigen Verbindung die Rede sein könne, noch bedürfe es zum flachen Hinlegen von Platten einer bautechnischen Fähigkeit. Die Betonplatten seien jedenfalls rechtmäßig verlegt und stellten kein Bauwerk dar. Ein diesbezüglicher Abbruchauftrag sei sohin rechtswidrig.
Die „angebliche“ Hütte stelle ebenfalls kein Bauwerk i.S. der NÖ Bauordnung dar, da sie nicht kraftschlüssig mit dem Untergrund verbunden sei. Vielmehr stehe diese Hütte, wie sich der beiliegenden Skizze entnehmen lasse, auf einem Rahmen, auf dem ohne weitere Zwischenmaßnahmen Räder angebracht werden könnten, sodass die Hütte ohne Aufwand von ihrem Platz bewegt werden könne. Es mangle der Hütte bereits an der kraftschlüssigen Verbindung i.S. der NÖ Bauordnung, sodass auch die Hütte kein Bauwerk darstelle.
Es wurde daher beantragt, die Berufungsbehörde möge den Abbruchbescheid ersatzlos beheben.
Mit Bescheid vom 14.11.2016, BAU-51-A/2016, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass das Ende der Erfüllungsfrist des Abbruchbescheides mit 12.12.2016 festgesetzt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hütte konsenslos auf dem Grundstück Nr. ***, *** KG ***, errichtet worden sei. Es liege weder ein Ansuchen um Baubewilligung noch eine Bauanzeige vor, noch handle es sich um ein in § 17 NÖ BauO taxativ aufgezähltes Vorhaben. Aufgrund der Widmung Grünland-Freihaltefläche sei das Grundstück Nr. *** EZ *** von jeglicher Bebauung freizuhalten. Eine nachträgliche Bewilligung sei daher ausgeschlossen.
Zum Einwand, dass es dem angefochtenen Bescheid an einem Adressaten mangle, wurde ausgeführt, dass zu diesem Thema eine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, wonach es zulässig sei, die verpflichtete Person im Spruch abstrakt zu bezeichnen, wenn die notwendige Individualisierung in der Zustellverfügung vorgenommen werde (VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091).
Zum Einwand, dass zwischen der Fundamentplatte und der Hütte zu differenzieren sei, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Fundamentplatte als Teil des Gebäudes und nicht als eigene bauliche Anlage zu betrachten sei, da sie durch ihre Funktion der Lasteinteilung des Eigengewichts des Gebäudes in den Boden ein unentbehrliches Zubehör des Gebäudes darstelle. Die aus Holz errichtete Hütte mit Satteldach sei ein über die Fundamentplatte kraftschlüssig mit dem Boden verbundenes Objekt (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247).
Die Hütte mit den Ausmaßen von ca. 6 m x 4 m könne betreten werden und diene dem Schutz von Personen und Sachen. Sie sei daher als Bauwerk (genauer als Gebäude) i.S. des § 4 Z 15 NÖ BauO zu qualifizieren. Zur fachgerechten Herstellung eines Gebäudes sei jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, weil bei nicht fachgerechter Herstellung Einsturzgefahr bestehe und somit eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen sei. Bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden könnten, erforderten stets gewisse bautechnische Kenntnisse. Unabhängig davon sei die Hütte wegen ihrer Beschaffenheit und allgemein zugänglichen Lage auch geeignet, öffentliche Interessen zu berühren. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden öffentliche Interessen bereits dann berührt, wenn durch einen Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt und vergrößert werden könne.
Zum Berufungsvorbringen, wonach die Hütte nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sei, vermeinte die belangte Behörde, dass schon allein das Eigengewicht der Hütte für eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden sorge (VwGH 27.03.2007, 2005/06/0350). Die Hütte könne auch nicht ohne Aufwand bewegt werden, zumal sie über keine Anhängevorrichtung, keine Räder und Achsen verfüge. Ein geeigneter Transportweg zum verfahrensgegenständlichen Grundstück sei auch nicht vorhanden. Aufgrund der Überbreite des fahrbaren Stahlrahmens gebe es keine Zulassung (VwGH 21.05.2012, 2011/10/0119).
Zur Abgrenzung, ob ein Objekt unter spezielle Normen betreffend mobile Unterkünfte falle, diene das Kriterium, ob eine Fortbewegung des Objekts leicht und gefahrlos ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf öffentlichen Verkehrsflächen möglich sei (VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135 u.a.).
Nachdem der angefochtene Bescheid keine Mängel aufweise, habe der angefochtene Bescheid bestätigt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob GHK durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Im Rahmen der aufgezeigten Verfahrensmängel wurde ausgeführt, dass sich der von der Behörde gewollte Adressat weder aus der Zustellverfügung noch aus dem Spruch des Bescheides ergebe. Der Berufungsbescheid leide schon aus diesem Grund an einem sonstigen Verfahrensmangel. Unabhängig davon sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde die Hütte und die aufgelegten Betonplatten als Bauwerk i.S. der NÖ Bauordnung qualifiziert habe. Für das Vorliegen eines Bauwerkes müssten die im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei das Bauvorhaben nicht geeignet, öffentliche Interessen zu berühren. Es mangle an den übrigen Voraussetzungen, damit die gegenständliche Einrichtung als Bauwerk i.S. der NÖ Bauordnung qualifiziert werden könne.
Die aufgelegten Platten würden keinen Teil der Hütte darstellen, da beide Elemente für sich gesehen allein bestehen könnten.
Die Konstruktion der Einrichtung sei mittlerweile derart fertiggestellt, dass der mobile Verkaufsstand – wie dies dem Wesen einer mobilen Einrichtung entspreche – gefahrfrei auf Rädern fortbewegt werden könne. Durch die montierten Räder sei auch die notwendige Voraussetzung der kraftschlüssigen Verbindung der Hütte mit dem Boden nicht gegeben.
Darüber hinaus gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Wohnwägen, welche Aufenthaltsräume für Menschen enthielten, nicht als Bauwerke i.S. des § 4 NÖ BauO zu gelten hätten, sondern den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprächen.
Selbst wenn sich die Konstruktion im konkreten Fall als „Mobilheim“ i.S. des § 4 Z 24 NÖ BauO qualifizieren lasse, wonach es sich um eine „zum Bestimmungsort überführte für den Aufenthalt von Menschen geeignete Anlage, die nicht den Anforderungen für den Bau und die Benutzung als Straßenfahrzeug genüge, aber selbst noch über Mittel zur Beweglichkeit (Anbringungsmöglichkeit für Räder) verfüge“, handeln sollte, sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung zu einer Gleichheitswidrigkeit führe, wenn derartige Mobilheime lediglich auf Eigengrund fortbewegt würden.
Wenn man diese Bestimmung in der vorgeschlagenen Art und Weise interpretieren wollte, wäre jeder Wohnwagen, der über keine kraftfahrrechtliche Bewilligung verfüge, ein Mobilheim i.S. des Gesetzes, unabhängig davon, warum eine Bewilligung nicht vorliege.
Wenn für den Eigentümer eines derartigen Wohnwagens die Erlangung einer kraftfahrrechtlichen Bewilligung nicht von Interesse sei, da er den Wohnwagen ohnedies nur auf Eigengrund bewege (etwa, weil er über großflächige Ländereien verfüge), so könne in einem Wohnwagen kein Bauwerk erblickt werden bzw. stelle es eine gleichheitswidrige Interpretationsweise dieser Bestimmung dar.
Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe, seien die Platten und die mobile Hütte nicht untrennbar und schon gar nicht kraftschlüssig miteinander verbunden. Das Schicksal der Platten und des fahrbaren Verkaufsstandes seien daher getrennt voneinander zu behandeln.
Offenbar gehe selbst die belangte Behörde nicht davon aus, dass derartige mobile Verkaufsstände den Anforderungen an ein Bauwerk i.S. der Bauordnung genügen würden. Sonst wäre es unerklärlich, dass eine Reihe derartiger Verkaufsstände entlang des Wasserleitungsweges bestehen, gegen die bis dato keine Maßnahmen ergriffen worden seien.
Insgesamt lägen die geforderten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bauwerkes i.S. der NÖ Bauordnung nicht vor, weshalb auch keine Baubewilligung erforderlich sei.
Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und den Verfassungsgerichtshof im Wege des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a zur Einleitung eines inzidenten Normprüfungsverfahrens zur Prüfung der Gleichheitswidrigkeit des § 4 Z 24 NÖ BauO anrufen.
Mit Schreiben vom 30.12.2016 legte die Marktgemeinde *** den Bauakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde wie folgt erwogen:
Die maßgebliche Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO lautet wie folgt:
Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
(...)
Fest steht, dass es für die gegenständliche Hütte weder eine Baubewilligung noch eine Anzeige nach der NÖ BauO gibt.
Es war daher zu überprüfen, inwieweit es sich um ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt.
Gemäß § 4 Z 7 NÖ BauO gilt als Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Gemäß § 4 Z 15 NÖ BauO gilt als Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Gemäß § 14 Z 1 NÖ BauO bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Die gegenständliche Hütte verfügt über vier Wände und ein Dach und kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, Menschen und Sachen zu schützen. Zur Herstellung dieser Hütte war jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, zumal bei nicht fachgerechter Herstellung Einsturzgefahr bestehen könnte und somit eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen sei. Die Hütte ist auch mit dem Boden kraftschlüssig verbunden, zumal sie sich auf einer Trägerkonstruktion befindet und über ein entsprechend großes Gewicht verfügt. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden muss nicht unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt ein großes Gewicht. Die Hütte samt darunter befindlicher Stahlträgerkonstruktion hat zweifelsohne ein solches Gewicht. Kraftschlüssig ist nämlich ein Bauwerk mit dem Boden schon dann verbunden, wenn es durch den Druck seines (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl. VwGH E vom 26. April 1990, 89/06/0159, vom 17. Februar 1994, 93/06/0235, und vom 30. Mai 1995, 95/05/0042).
Die Hütte ist somit als Bauwerk iS des § 4 Z 7 NÖ BauO zu qualifizieren, für welches eine baubehördliche Bewilligung hätte beantragt werden müssen.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es handle sich bei der Hütte um einen fahrbaren Verkaufsstand, so ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung darauf abstellt, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder bloß mit einem unverhältnismäßigen großen Aufwand möglich ist (vgl. VwGH 22.09.1992, 89/06/0201, VwGH 21.05.2012, 2011/10/0119). Die Hütte hat ein Ausmaß von 6 m x 4 m und kann schon aufgrund dieser Ausmaße auf keinem geeigneten Transportweg bewegt werden.
Im Hinblick auf den Einwand, dass zwischen der Fundamentplatte und der Hütte zu differenzieren sei, ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben. Das Fundament besteht aus verlegten vorgefertigten Betonelementen, welche nach Abtragung des Mutterbodens und nach Aufbringung einer Schotterschicht verlegt wurden. Für eine derartige Herstellung eines Fundamentes sind keine besonderen bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Die Hütte selbst befindet sich auf einer Stahlträgerkonstruktion, welche lediglich auf Kanthölzern, die auf der Fundamentplatte aufliegen, platziert ist. Dies ergibt sich aus den im Akt der Behörde befindlichen Lichtbildern.
Die Fundamentplatte stellt somit kein Bauwerk iSd § 4 Z 7 NÖ BauO dar, zumal eine wesentliche Voraussetzung – nämlich das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen in einem wesentlichen Maß – fehlt.
Das Verwaltungsgericht kann daher nicht erkennen, dass der Abbruch der Hütte nicht getrennt von der Fundamentplatte vorgenommen werden könnte. Es war daher der Abbruch nur hinsichtlich der Hütte zu bestätigen.
Zum Einwand, dass sich der von der Behörde gewollte Adressat weder aus der Zustellverfügung noch aus dem Spruch des Bescheides ergebe, wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an die Münzker und Riehs Rechtsanwälte OG als bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei des GHK gerichtet ist. Dies ergibt sich aus der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides. Das Verwaltungsgericht kann diesbezüglich keinen Verfahrensmangel erkennen.
Es war daher der Beschwerde insofern Folge zu geben, als sich der Abbruchbescheid lediglich auf die Hütte (ohne Fundamentplatte) bezieht.
Für den Abbruch musste spruchgemäß eine neue Frist bestimmt werden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde vom Verwaltungsgericht zitiert. Bei den aufgetretenen Rechtsfragen gibt es keine divergierende Rechtsprechung.
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