LVwG N LVwG-AV-97/001-2017

LVwG-AV-97/001-2017Tribunal Administrativo Regional13 de mar. de 2017

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Gemeinderecht; Ergänzungsabgabe;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-97/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.97.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der F GmbH Co KG, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 27. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 30. November 2016, Zl. 1314-66-1/2014/ED, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30. Juni 2016, Zl. 1314-66-1/2014, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 1996 Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet angewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Nach dem Teilungsplan des Dl Dr. EM vom 16. Jänner 1979 wurde das Grundstück Nr. *** mit einer Fläche von 1.126 m² in die Grundstücke Nr. *** (Fläche: 257 m²) und *** (Fläche: 869 m²) geteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23. Jänner 1979 wurde gemäß § 11 NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung der Abteilung der Parz. Nr. *** EZ *** KG *** auf die „Bauplätze“ Parz. Nr. *** und *** erteilt.

1.1.2.

Das Grundstück Nr. *** wurde mit Kaufvertrag vom 8./13. Februar 1979 an die AT AG übertragen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 9. Mai 1979 wurden

die Teilung des Grundstücks Nr. *** Garten in die Grundstücke Nr. *** Garten und Nr. *** Garten und die Iastenfreie Abschreibung des Grundstücks Nr. *** Garten vom Gutsbestand der EZ *** unter gleichzeitiger Zuschreibung dieses Grundstücks zum Gutsbestand der EZ *** (Eigentümer: AT AG) bewilligt.

1.1.3.

Mit Schreiben vom 17. September 2014 legte die F GmbH Co KG (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine Bauanzeige eines Teilungsplanes gemäß § 10 NÖ Bauordnung 1996 (unter Verweis auf den beigelegten Teilungsplan GZ. 2420/2014 vom 19. Mai 2015 des Ziviltechnikers DI KP) vor. Die angezeigte Änderung der Grundstücksgrenzen wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** nicht untersagt.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 30. Juni 2016, Zl. 1314-66-1/2014, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 14.092,25,- vorgeschrieben, da aufgrund des genehmigten Teilungsplanes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI KP vom 19. Mai 2014, GZ. 2420/14, eine Änderung der Grundstücksgrenzen erfolgt sei und somit die neu geformten Bauplätze mit der Grundstücks Nr. ***, *** und ***, EZ *** KG *** geschaffen worden wären und somit das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert worden sei. Begründend wird dargelegt, dass bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 NÖ Bauordnung 1996) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert werde. Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom 1. Jänner 2011 € 450,-. Der Bauklassenkoeffizient sei mit 2,00 gegeben. Die Ergänzungsabgabe errechne sich wie folgt:

Summe der damaligen Berechnungslängen Summe der neuen Berechnungslängen

BauplatzFläche m²Berechnungslänge alt Fläche m²Berechnungslänge neu

*** 13.797 117,460 4.147 64,397

*** 2.026 45,011 6.273 79,202

*** 269 16,401 6.466 80,411

*** 869 29,479

208,352 224,011

Differenz Berechnungslängen Bauklassenkoeffizient Einheitssatz Ergänzungsabgabe

7,956 2,00 450,00 € 14.092,25

Anteilige Ergänzungsabgabe für die einzelnen Bauplätze:

Bauplatz Nr. *** neu = € 4.051,15

Bauplatz Nr. *** neu = € 4.982,52

Bauplatz Nr. *** neu = € 5.058,58

1.2.2.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Gemeinde *** vom 30. November 2016, Zl. 1314-66-1/2014/ED, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23 als Eigentümerin der neugeformten Bauplätze Nr. ***, *** und ***, EZ *** KG ***, eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 40.624,16 vorgeschrieben wird. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der Baubehörde am 17. September 2014 gemäß § 10 der damals noch in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 1996 eine Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland gemäß dem Teilungsplan des DI KP vom 19. Mai 2014, GZ. 2420/14, angezeigt habe. Im gegenständlichen Fall komme ein Bauklassenkoeffizient von 2,00 zur Anwendung, zumal nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Bebauungsplan höchstens die Bauklasse V zulässig gewesen sei. Nach dem Teilungsplan des Dl Dr. EM vom 16. Jänner 1979 sei das Grundstück Nr. *** mit einer Fläche von 1.126 m² in die Grundstücke Nr. *** (Fläche: 257 m²) und 99/2 (Fläche: 869 m²) geteilt worden. Das Grundstück Nr. *** habe sich vor der Teilung im Eigentum von Herrn JG, ***, ***, befunden. Das Grundstück Nr. *** sei nach der Teilung im Eigentum von Herrn JG verblieben, während das Grundstück Nr. *** mit Kaufvertrag vom 8./13. Februar 1979 an die AT AG übertragen worden wäre. Die Teilung sei der Stadtgemeinde *** am 19. Jänner 1979 mitgeteilt worden Gleichzeitig um baubehördliche Bewilligung ersucht worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23. Jänner 1979 sei gemäß § 11 NO Bauordnung 1976 die Bewilligung der Abteilung der Parz. Nr. *** EZ *** KG *** auf die „Bauplätze“ Parz. Nr. *** und *** erteilt worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 9. Mai 1979 sei die Teilung des Grundstücks Nr. *** Garten in die Grundstücke Nr. *** Garten und Nr. *** Garten und die Iastenfreie Abschreibung des Grundstücks Nr. *** Garten vom Gutsbestand der EZ *** unter gleichzeitiger Zuschreibung dieses Grundstücks zum Gutsbestand der EZ *** (Eigentümer: AT AG) bewilligt worden. Das Grundstück Nr. *** sei somit durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen worden. Nach dem zum Zeitpunkt der Grenzänderung (16. Jänner 1979) in Geltung stehenden § 2 Z. 7 der NÖ Bauordnung sei ein Bauplatz als ein an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzendes Grundstück definiert gewesen, welches eine solche Gestalt, Beschaffenheit und Größe hat, dass darauf Gebäude nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet werden dürfen. Nach den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen habe das Grundstück Nr. *** keine Anbindung an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche aufgewiesen, sodass davon auszugehen sei, dass diesem nach den damals geltenden Vorschriften keine Bauplatzeigenschaft zugekommen wäre. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage könne daher das Grundstück Nr. *** entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz nicht als Bauplatz iSd § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 gelten. Durch die Grenzänderung sei das Grundstück Nr. *** den anderen Grundstücken zugeschlagen worden, sodass die geänderten Bauplätze Nr. ***, *** und *** entstanden wären. Damit sei eine Vergrößerung des Gesamtausmaßes der Bauplätze erfolgt. Vor der Grenzänderung habe das Gesamtausmaß der Bauplätze 16.092 m² (bestehend aus dem Grundstück Nr. *** mit 13.797 m², dem Grundstück Nr. *** mit 2.026 m² und dem Grundstück Nr. *** mit 269 m²) und nach der Grenzänderung 16.886 m² (bestehend aus dem Grundstück Nr. *** mit 4.147 m², dem Grundstück Nr. *** mit 6.273 m² und dem Grundstück Nr. *** mit 6.466 m²) betragen. Dem Grunde nach sei die Ergänzungsabgabe daher zu Recht vorgeschrieben worden. Unter Zugrundelegung eines Einheitssatzes von € 450,00 und eines Bauklassenkoeffizienten von 2,00 berechne sich die Ergänzungsabgabe wie folgt:

Summe der damaligen Berechnungslängen Summe der neuen Berechnungslängen

BauplatzFläche m²Berechnungslänge alt Fläche m²Berechnungslänge neu

*** 13.797 117,460 4.147 64,397

*** 2.026 45,011 6.273 79,202

*** 269 16,401 6.466 80,411

16. 092178,873 16.886 224,011

Differenz Berechnungslängen Bauklassenkoeffizient Einheitssatz Ergänzungsabgabe

45,138 2,00 450,00 € 40.624,16

Anteilige Ergänzungsabgabe für die einzelnen Bauplätze:

40. 624,16 / 224,011 = 181,349 Ergänzungsabgabe pro Meter Berechnungslänge

Bauplatz Nr. *** neu 64,397 x181,349 = € 11.678,37

Bauplatz Nr. *** neu 79,202 x 181,349 = € 14.363,26

Bauplatz Nr. *** neu 80,411 x 181,349 = € 14.582,54

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass entscheidend für die Beurteilung des Abgabentatbestandes nunmehr das Grundstück *** sei, wobei zu prüfen wäre, ob diesem Bauplatzeigenschaft iSd § 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 zugekommen sei. Im Abgabenbescheid vom 30. Juni 2016 sei bei der Berechnung des Gesamtausmaßes der vormaligen Bauplätze die Fläche des Grundstückes *** mit 869 m² berücksichtigt worden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im Verwaltungsverfahren das „Überraschungsverbot“ zu beachten; dies gelte auch im Abgabenverfahren. Die belangte Behörde beziehe dadurch, dass sie - anders als noch die Abgabenbehörde 1. Instanz - vom Fehlen einer Anbindung des Grundstückes *** an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche im Zeitpunkt der damaligen Grenzänderung (16. Jänner 1979) ausgegangen sei, Sachverhaltselemente in den bekämpften Bescheid ein, welche der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen wären. Die Verletzung des Parteiengehörs sei für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens von erheblicher Bedeutung, da die belangte Behörde zu der Entscheidung hätte gelangen können, den Abgabenbescheid 1. Instanz aufzuheben oder im Umfang der Anfechtung zugunsten der Beschwerdeführerin (als damaliger Berufungswerberin)

abzuändern. Selbst wenn das Grundstück *** im Zeitpunkt der seinerzeitigen Grenzänderung auf Grund des Teilungsplanes vom 16. Jänner 1979 nicht zum Bauplatz erklärt worden wäre, habe es den Bauplatztatbestand des damals in Geltung stehenden § 2 Z 7 NÖ Bauordnung 1976 erfüllt. Aus § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a) und c) NÖ Bauordnung 1996 sei abzuleiten, dass die vom Gesetz für die

Bauplatzeigenschaft geforderte unmittelbare Angrenzung des Grundstückes an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht, welches dem Bebauungsplan nicht widerspricht, ersetzt werden könne. Zwar seien Dienstbarkeiten grundsätzlich grundbücherlich sicherzustellen; Zweck einer einverleibten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes im Zusammenhang mit der Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes sei die Sicherstellung dessen Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen, selbst wenn - wie hier in Bezug auf das Grundstück *** - keine unmittelbare Angrenzung vorliege. Der

Eintragungsgrundsatz werde allerdings durch das Vorliegen einer „offenkundigen Dienstbarkeit“ durchbrochen, sofern ein gültiger Titel vorliege. Diese liege vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen

Der Vorgänge wahrgenommen werden könnten, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen, mag auch die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen sein. Mit der Übertragung des Grundstückes *** an die AT AG sei auf Grund der offenkundigen Ausnutzung des Grundstückes *** auch ohne grundbücherliche Einverleibung hieran die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts entstanden; dies gelte auch für die angrenzenden, damals ebenfalls im Eigentum der AT AG stehenden Grundstücke *** und ***, welche neben dem Grundstück *** Gegenstand der jüngsten angezeigten Grundstückänderung gewesen wären. Hierdurch sei das Grundstück *** sowohl vor als auch nach dem Eigentumsübergang auf die AT AG ohne Unterbrechung bis zuletzt (somit bis zur Zuschreibung zu den Grundstücken *** und ***) an die öffentliche Verkehrsfläche - und zwar an zwei verschiedene Straßenzüge – angebunden gewesen. In der Folge wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch die Aussetzung der Einhebung beantragt.

1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.4.1.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

1.4.2.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 wurde vom erkennenden Gericht für den 27. Februar 2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Art und Weise der Berechnung der Aufschließungsabgabe grundsätzlich außer Streit gestellt. Auch sei unstrittig, dass das Grundstück Nr. *** immer eine Baulandwidmung aufgewiesen habe. Von Seiten des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde ergänzend vorgebracht, dass die Möglichkeit der Anbindung des Bauplatzes an die öffentliche Verkehrsfläche - entgegen dem Wortlaut des damaligen § 2 Z. 7 NÖ Bauordnung 1976 - nicht nur durch eine unmittelbare Angrenzung geschaffen werden konnte, sondern bereits damals durch ein Fahr- und Gehrecht. Dieser rechtlichen Interpretation stehe nicht entgegen, dass der Wortlaut des § 2 Z. 7 NÖ BO 1976 diese Möglichkeit nicht erwähnt habe. Vielmehr dürfe dem Baurechtsgesetzgeber unterstellt werden, mit § 11 Abs. 2 Z. 1 lit. c) NÖ Bauordnung 1996 nur eine Klarstellung vorgenommen zu haben. Das Grundstück *** sei jederzeit an öffentliche Verkehrsflächen angebunden gewesen, wobei dies durch die Ausübung einer offenkundigen Dienstbarkeit geschehen wäre. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde bekannt gegeben, dass das Grundstück Nr. *** seit der Teilung 1979 nicht bebaut gewesen sei. Von Seiten des Beschwerdeführervertreters wurde dazu ergänzend vorgebracht, dass an der nordwestlichen Grundstücksgrenze die Stützmauer des am Nachbargrundstück befindlichen Gebäudes in das Grundstück Nr. *** hineinrage. Zum Beweis dessen wurde vom Beschwerdeführervertreter eine Kopie eines älteren Planes vorgelegt, aus dem die genannte Stützmauer ersichtlich sei. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde unter Verweis auf den Teilungsplan aus dem Jahre 1979 ausgeführt, dass die Stützmauer vorhanden gewesen sei (wegen des Niveauunterschiedes zum Nachbargrundstück). Im Lichte des Plans sei davon auszugehen, dass sich die Stützmauer auf dem Grundstück der AT (Voreigentümerin) befunden habe. Dies ergebe sich daraus, dass, die im Teilungsplan ausgewiesene Mauer ein Verbindungszeichen (liegendes S) zum Nachbargrundstück habe. Von Seiten des Beschwerdeführervertreters wurde mitgeteilt, dass vorhandene Fotos betreffend der Mauer dem erkennenden Gericht übermittelt würden.

1.4.3.

Mit Email vom 1. März 2017 wurden vom Vertreter der Beschwerdeführerin die angekündigten Lichtbilder übermittelt.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.6. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherlicher Eigentümerin mehreren Grundstücke, bei denen 1979 und 2014 Grenzänderungen durchgeführt wurden:

Teilung 1979:

Nach dem Teilungsplan des Dl Dr. EM vom 16. Jänner 1979 wurde das Grundstück Nr. *** mit einer Fläche von 1.126 m² in die Grundstücke Nr. *** (Fläche: 257 m²) und *** (Fläche: 869 m²) geteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23. Jänner 1979 wurde gemäß § 11 NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung der Abteilung der Parz. Nr. *** EZ *** KG *** auf die „Bauplätze“ Parz. Nr. *** und *** erteilt. Das Grundstück Nr. *** verblieb nach der Teilung im Eigentum des damaligen Eigentümers (JG), während das Grundstück Nr. *** wurde mit Kaufvertrag vom 8./13. Februar 1979 an die AT AG übertragen:

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Vorbringen der Beschwerdeführerin, Bauakt der belangten Behörde)

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 9. Mai 1979 wurden die Teilung des Grundstücks Nr. *** Garten in die Grundstücke Nr. *** Garten und Nr. *** Garten und die Iastenfreie Abschreibung des Grundstücks Nr. *** Garten vom Gutsbestand der EZ *** unter gleichzeitiger Zuschreibung dieses Grundstücks zum Gutsbestand der EZ *** bewilligt.

Das Grundstück Nr. *** (bzw. das Grundstück Nr. ***) wies die Widmung Bauland auf und war von einer Mauer umgeben, die nicht auf dem Grundstück situiert war:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Vorbringen der Beschwerdeführerin)

Das Grundstück Nr. *** war nie bebaut.

Teilung 2014:

Mit Schreiben vom 17. September 2014 wurde mit Teilungsplan GZ. 2420/2014 vom 19. Mai 2015 des Ziviltechnikers DI KP gemäß § 10 NÖ Bauordnung 1996 eine Änderung der Grundstücksgrenzen angezeigt. Durch diese Grenzänderung wurde das Grundstück Nr. *** den anderen Grundstücken zugeschlagen, sodass die geänderten Bauplätze Nr. ***, *** und *** entstanden. Vor der Grenzänderung betrug das Gesamtausmaß der Bauplätze 16.092 m² (Grundstücke Nr. *** mit 13.797 m², Nr. *** mit 2.026 m² und Nr. *** mit 269 m²). Nach der Grenzänderung beträgt das Gesamtausmaß der Bauplätze 16.886 m² (Grundstück Nr. *** mit 4.147 m², Nr. *** mit 6.273 m² und Nr. *** mit 6.466 m²):

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde, imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 8. März 2017)

1.7. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen (siehe oben Punkt 1.6.) nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

§ 10. (1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. …

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans;

2. die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;

3. bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen;

4. bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3 m aufweisen.

Bauplatz, Bauverbot

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß. …

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Ergänzungsabgabe

§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn

für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder

sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z.B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3) EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1 EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2 EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 6, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung

kein oder

ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht,

angewendet wurde.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze vorzuschreiben ist, für die noch keine Bebauungshöhe festgelegt wurde und schon auf wenigstens einem Bauplatz ein Gebäude besteht, dann ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend. Bestehen mehrere Gebäude, dann ist bei der Berechnung das höchste Gebäude heranzuziehen.

2.3. Verordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 1. Jänner 2011:

Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung wird mit € 450,- festgesetzt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Flächenberechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob bzw. in welcher Höhe für das verfahrensgegenständliche Grundstück überhaupt eine Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 1996 vorgeschrieben werden durfte.

Die Annahme der belangten Behörde, dass sich das Grundstück Nr. *** im Bauland befand und auch am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet war, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass das Grundstück Nr. *** am 1. Jänner 1989 nicht mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut war.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Abgabenschuldner Gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches. Eigentümer der maßgeblichen Grundstücke ist zum Zeitpunkt der Bestätigung der Nichtuntersagung im Jahre 2014 die Beschwerdeführerin gewesen, sodass ihr gegenüber auch die Abgabe vorgeschrieben werden musste.

3.1. 4

Im vorliegenden Fall sind bei mehreren Grundstücken mit Baulandwidmung die Grenzen geändert und dabei das Gesamtausmaß der (neuen) Bauplätze vergrößert worden, sodass dies zum Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 4. Juli 2008, Zl. 2006/17/0139). Vor diesem Hintergrund haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde dem Grunde nach zu Recht eine Ergänzungsabgabe gemäß der NÖ Bauordnung mit Abgabenbescheid vorgeschrieben.

Diesen Überlegungen folgt weiters, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 1. Jänner 2011 festgelegte Einheitssatz von € 450,- heranzuziehen war.

3.1.5.

Allerdings stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob das Grundstück Nr. ***, welches dem Grundstück Nr. *** zugeschlagen wurde, als Bauplatz iSd § 11 NÖ Bauordnung 1996 anzusehen war. Unbestritten war dieses Grundstück am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet. Das Grundstück war aber am 1. Jänner 1989 nicht mit einem Wohngebäude bebaut.

Der Begriff "Bauplatz" gemäß § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 1996 ist im Sinne des § 11 NÖ Bauordnung 1996 zu verstehen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Bauplätze vor und nach der solcherart vorgenommenen Änderung der Grenzen unter " Bauplatz" jeder Bauplatz nach § 11 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 zu verstehen und nicht nur solche, die als "Bauplätze nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans" (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996) angesehen werden können (vgl. VwGH vom 11. April 2011, Zl. 2007/17/0041, und vom 28. Mai 2013, Zl. 2009/17/0220).

Maßgeblich ist daher für die Eignung zum Bauplatz auch gemäß § 11 Abs. 3 NÖ Bauordnung die Sicherstellung eines erforderlichen Fahr- und Leitungsrechtes im Grundbuch. Das dingliche Recht der Dienstbarkeit wird grundsätzlich durch Eintragung im Grundbuch erworben (§ 481 ABGB); nach der ständigen Rechtsprechung des OGH können aber auch vertragliche, nicht verbücherte Servituten begründet werden. Eine solche nicht verbücherte und nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt aber durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes (vgl. dazu unter anderem das Urteil des OGH vom 19. Jänner 1999, Zl. 1 Ob 128/98z, und dessen Beschluss vom 28. Juni 2005, Zl. 10 Ob 54/05x, sowie VwGH vom 27. Juni 2006/ Zl. 2005/05/0293). Eine vertragliche Dienstbarkeit betreffend das Grundstück Nr. *** im Verhältnis zu den andern Grundstücken der AT bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin findet sich in den vorgelegten Unterlagen nicht. Vielmehr wird ausgeführt, dass auch ohne grundbücherliche Einverleibung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts bestanden hätte. Schließlich darf gemäß § 472 ff. ABGB und den einschlägigen grundbuchsrechtlichen Bestimmungen eine Dienstbarkeit nur zu Lasten und zugunsten von Grundstücken verschiedener Eigentümer begründet werden (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 8. Aufl. 2012, S. 245), was hier aber nicht gegeben war.

Gemäß § 12 und 20 NÖ Bauordnung 1976 wurden sog. „Servitutsbauplätze“ nicht als Bauplätze anerkannt, da diesen der Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen fehlte. Daraus folgt, dass das Grundstück Nr. *** im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1976 nicht als Bauplatz anzusehen war.

Im Zuge der Erlassung der NÖ Bauordnung 1996 wurden diese Servitutsbauplätze zwar zugelassen, dies aber in der Weise, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 und 5 NÖ Bauordnung 1996 ausdrücklich auf die grundbücherliche Intabulation der Fahr- und Leitungsrechte (bzw. bei Eigentümeridentität von dienendem und herrschendem Grundstück die Kreation eines Fahnengrundstückes) abstellte (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 8. Aufl. 2012, S. 236 f.).

Im Ergebnis konnte bzw. kann daher das Grundstück Nr. ***, für welches eben keine derartigen Dienstbarkeiten eingetragen sind und welches auch nicht als Fahnengrundstück konzipiert war, nicht als Bauplatz iSd NÖ Bauordnung 1996 gewertet werden. Die belangte Behörde hat daher dieses Grundstück zu Recht nicht bei der Ermittlung des Altbestandes berücksichtigt.

3.1.6.

Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften keine Berechtigung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.7. Zur beantragten Aussetzung der Einhebung:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge § 288 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden.

Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. dazu VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde.

Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführer gemäß § 50 BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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