LVwG-AV-239/001-2017•LVwG N LVwG-AV-239/001-2017
LVwG-AV-239/001-2017Tribunal Administrativo Regional9 de mar. de 2017
Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der FMS, vertreten durch Faber Kühteubel Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Jänner 2017, Zl. WBW2-WA-03102/001, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und Verfahrenskosten, beschlossen:
I.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Jänner 2017, Zl. WBW2-WA-03102/001, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zurückverwiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 38, 41, 105 Abs. 1, 121 Abs. 1 sowie 138 Abs. 1, 2 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 37, 39 Abs. 2, 45 Abs. 3, 52 Abs. 1, 76 Abs. 1 und 2 sowie 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 24, 27 sowie 28 Abs. 2 und 3 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Begründung
1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11. Juli 2013, WBW2-WA-03102/001, wurde der FMS die wasserrechtliche Bewilligung für die Rückverlegung des *** mit gleichzeitiger Ufersicherung auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, sowie zur temporären Wasserhaltung gemäß vorgelegter Projektsunterlagen und nach Maßgabe einer in den Bescheid aufgenommenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung von Auflagen erteilt. Unter den Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung sind die §§ 32, 38 und 56 WRG 1959 angeführt.
Eine Beschwerde der EM, Eigentümerin des Grundstücks ***, KG ***, welches nach den Aktenunterlagen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt im Bereich des *** an die obgenannten Grundstücke angrenzt, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Juli 2014, LVwGAV77/001-2014 zurückgewiesen.
Im Gefolge dieses Bewilligungsverfahrens kam es zu wechselseitigen Anzeigen der Eigentümer bzw. Nutzer der obgenannten Liegenschaften und daraus resultierenden Straf- und Administrativverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz. Bei einer Erhebung auf Grund einer Anzeige der FMS betreffend von der Nachbarin EM vorgenommener Anschüttungen an der rechten Bachseite des *** traf der wasserbautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt auch Feststellungen zur mit dem zitierten Bescheid vom 11. Juli 2013 bewilligten Bachverlegung. Er berichtete davon mit Schreiben vom 28. Jänner 2014 dahingehend, dass die Steinsicherung anstelle der bewilligten Länge von etwa 60 m auf eine Länge von fast 200 m ausgeführt worden sei und dass „in diesem Bachabschnitt“ drei wesentliche Abstürze, gebildet durch eingebaute Blocksteine „gegeben“ wären, deren Fischpassierbarkeit aus gewässerbiologischer Sicht zu prüfen wäre. Bei einer neuerlichen Überprüfung der Anschüttungen auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, am 24. November 2014 stellte der Amtssachverständige massive Schäden an der Steinschlichtung der linken Uferböschung im „Bachverlegungsbereich“ fest.
In der Folge veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eine Begutachtung durch einen Amtssachverständigen für Gewässerbiologie mit der Fragestellung, „ob die nunmehrige längere Steinsicherung sowie die festgestellten Abstürze aus gewässerbiologischer Sicht genehmigungsfähig ist bzw. ob Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 notwendig sind“. In seiner Äußerung vom 08. November 2016 führte der Amtssachverständige Folgendes aus:
„Befund:
Laut den Projektsunterlagen, die dem Bescheid vom 11.7.2013 zugrunde liegen, war eine Verlegung des *** auf einer Länge von 67 m geplant. Das neue linke Ufer sollte projektsgemäß mit Wasserbausteinen am Böschungsfuß sowie einer darüber liegenden Steinreihe gesichert werden. Die Böschungsneigung wurde mit 2:3 geplant. Die Steinsicherung sollte mit Humus überdeckt und begrünt werden. Es finden sich keinerlei Angaben zu Sohlschwellen im Projekt.
Am 18.3.2015 wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt. Im Bestand liegt nun eine linksseitige Ufer- und Böschungssicherung aus einer Steinschlichtung mit einer Länge von ca. 200 m vor. Teilweise haben sich Steine aus der Sicherung gelöst und liegen nun im Bachbett. Die Sicherung überragt die gegenüber liegende Böschungsoberkante um ca. 20 bis 40 cm. In dem ca. 200 m langen Abschnitt liegen Sohlschwellen mit Wasserspiegeldifferenzen zwischen 20 cm und 50 cm vor. Diese sind flach überströmt, wobei vor allem die Schwelle bei der ehemaligen Ausleitung für die linksseitig situierten Fischteiche einen abgelösten Wasserstrahl aufweist.
Gutachten:
Aus gewässerbiologischer Sicht sind Ufer- und Sohlsicherungen generell auf das technisch unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Weiters sind dafür entsprechend dem Stand der Technik möglichst ingenieurbiologische Maßnahmen heranzuziehen. Sohlschwellen sind derart zu gestalten, dass sie zumindest den Vorgaben des Leitfadens zum Bau von Fischaufstiegshilfen entsprechen. Dabei ist die Niederwasserführung möglichst konzentriert in einem anliegenden Wasserpolster abzuführen und je nach Fischregion die entsprechende maximale Wasserspiegeldifferenz einzuhalten.
Die gegenständlichen Ufersicherungen gehen weit über das bewilligte Maß hinaus. Auf der gesamten Länge wird durch die Steinschlichtung die seitliche Dynamik des Gewässers unterbunden. Die Notwendigkeit dieser harten Sicherung ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar, wobei diese ohnehin wasserbautechnisch zu beurteilen ist. Dynamische Prozesse zeigen sich lediglich in seitens der Konsensinhaber sicherlich unerwünschter Weise dort, wo die offensichtlich nicht fachkundig errichtete Steinschlichtung unterspült wurde und große Wasserbausteine in das Bachbett gerutscht sind. Inwiefern dadurch eine Beeinträchtigung des gegenüberliegenden Ufers gegeben ist, wäre ebenfalls von wasserbautechnischer Seite zu beurteilen.
Zwei der Sohlschwellen sind aus fischökologischer Sicht (Passierbarkeit) suboptimal ausgeführt und wahrscheinlich eingeschränkt passierbar. Die größere Schwelle auf Höhe der ehemaligen Ausleitung für die Fischteiche ist aufgrund der hohen Wasserspiegeldifferenz und des abgelösten Wasserstrahls bei normalen Wasserführungen schlecht bis nicht passierbar. Möglicherweise erfolgt bei Hochwasser ein Einstau von der Unterwasserseite, allerdings ist bei Hochwasserflüssen nicht mit Fischwanderungen zu rechnen. Bei dieser Schwelle sind Maßnahmen zur Herstellung der Fischpassierbarkeit jedenfalls erforderlich. Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, ob die genannten Schwellen im Zuge der Ufersicherungen hergestellt wurden oder bereits vorher bestanden. Davon hängt ab, ob die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen im Zuge allfälliger künftiger Sanierungsprogramme (nach derzeitigem Wissenstand Zielerreichung nicht vor Dezember 2027 erforderlich) dem Konsensinhaber bzw. Erhaltungsverpflichtungen vorzuschreiben sein werden oder ob ein konsensloser Zustand vorliegt, welcher durch den Verursacher zu beseitigen ist. Diese Beurteilung ist rein rechtlicher Natur und obliegt der Behörde.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Notwendigkeit für die massive Ufersicherung mittels Steinschlichtung nicht erkennbar ist. Die vorliegende Sicherung schränkt die Dynamik des Gewässers deutlich ein und stellt damit eine tendenzielle Verschlechterung der Morphologie dar. Hinsichtlich der Sohlschwellen ist eine Adaptierung zur Herstellung der Fischpassierbarkeit grundsätzlich erforderlich, es kann von meiner Seite allerdings nicht beurteilt werden, ob diese Maßnahmen in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren vorzuschreiben sind.“
Mit Schreiben vom 17. November 2016, gerichtet an die FMS, zu Handen deren Rechtsvertretung, sowie unter anderem an die Anrainerin EM und die Republik Österreich als Verwalterin des Öffentlichen Wassergutes, teilte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bezug auf die wasserrechtliche Bewilligung vom 11. Juli 2013 auszugsweise den Bericht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie vollinhaltlich die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerbiologie mit, und hielt fest, dass aus einer Fotodokumentation der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2012 ersichtlich sei, dass die gegenständlichen Sohlschwellen damals noch nicht errichtet gewesen wären, weshalb deren Herstellung im Zuge der Ufersicherung anzunehmen sei. Schließlich „verpflichtet“ die Behörde die FMS zur Entfernung der über das bewilligte Maß hinausgehenden Ufersicherung sowie der drei Sohlschwellen aus der Gewässerstrecke, letzteres unter näherer Bezeichnung der im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstücke (bzw. sei laut Stellungnahme des gewässerbiologischen Amtssachverständigen bei Adaptierung auch eine Bewilligung für die Sohlschwellen möglich), und zur die Entfernung der abgerutschten Grobsteine und Wiederherstellung der bewilligten Steinsicherung, jeweils bis 30. Jänner 2017.
Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, sei die „bescheidgemäße Entfernung der angeführten Maßnahmen gemäß § 138 Abs. 1 lit.a des Wasserrechtsgesetzes 1959“ vorgesehen.
Als Rechtsgrundlagen werden zur Steinsicherung § 138 Abs. 1 lit.a, zu den Sohlschwellen § 138 Abs. 2 WRG 1959 angeführt.
Schließlich findet der Satz, dass dies gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht würde.
Eine Frist zur Äußerung wurde nicht gesetzt.
Als offensichtliche Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte eine Stellungnahme der EM, in der sie zunächst geltend macht, dass das im gewässerbiologischen Gutachten für erforderlich erachtete wasserbautechnische Gutachten nicht vorläge. Außerdem sei die Steinschlichtung zu steil und zu hoch errichtet worden; es fehle ein Gutachten, ob nun die gesamte Wurfsteinmauer auf Grund der vorgefundenen Mängel neu aufgestellt oder nur die im Bach liegenden Wurfsteine entfernt werden müssten.
Die Republik Österreich (Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes) gab eine Äußerung ab, wonach für die Inanspruchnahme der von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt erwähnten Liegenschaften die Zustimmung der Grundeigentümerin nicht vorläge. Die Republik Österreich beantrage daher die Beseitigung der Neuerungen von bundeseigenen Grundstücken und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes.
Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10. Jänner 2017, WBW2WA03102/001, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die FMS, bis spätestens 30. Jänner 2017
-die über die bewilligte Steinsicherung hinausgehende Ufersicherung ( Länge von in etwa 133 m) auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, zu entfernen und den gesetzmäßigen (ursprünglichen) Zustand wiederherzustellen,
-die bereits ins Gewässerbett des *** hineingestürzten Grobsteine der Ufersicherung zu entfernen sowie
-die drei Sohlschwellen in der Gewässerstrecke des ***, Grundstücke Nrn. *** und ***, beide KG ***, und Nr. ***, KG ***, zu entfernen.
Außerdem wurde die Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren im Ausmaß von € 55,20) aufgetragen.
Begründend werden der schon im Schreiben vom 17. November 2016 enthaltene Sachverhalt und die Stellungnahme der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes wiedergegeben sowie § 138 Abs. 1 WRG 1959 zitiert. Als Conclusio führt die Behörde aus, dass „das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben“ hätte, dass die „oben beschriebene Maßnahme“ wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei, eine solche Bewilligung aber nicht vorliege und aus den im § 105 WRG 1959 normierten öffentlichen Interessen bzw. zum Schutz fremder Rechte auch nicht erteilt werden könne, sodass die Beseitigung der Maßnahme spruchgemäß anzuordnen wäre. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die angeführten Bestimmungen.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Jänner 2017, WBW2-WA-03102/001, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der FMS, mit der die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde begehrt wird.
Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst wie folgt:
-Der bewilligte Rückbau des *** sei bewilligungsgemäß ausgeführt worden; das Gewässer verliefe im verfahrensgegenständlichen Bereich nicht mehr über die Grundstücke der Republik Österreich, sondern über die Parzellen *** und ***, KG ***, bzw. das Grundstück Nr. *** (gemeint: KG ***), wobei die Bachmitte die Grundstücksgrenze zwischen den Liegenschaften der Beschwerdeführerin und der Nachbarin EM bilde.
-Über den bewilligten Bereich hinaus seien die Uferböschungen lediglich auf Eigengrund der Beschwerdeführerin befestigt worden; die im angefochtenen Bescheid erwähnten drei Sohlschwellen seien von der Beschwerdeführerin nicht verlegt worden und könnten sich überdies nicht auf den im Bescheid angeführten Grundstücken befinden, weil es sich dabei um „Festland“ handle.
-Abgesehen von der mangelnden Konkretisierung des Auftrages hinsichtlich der drei Sohlschwellen hätte die Behörde keinerlei Feststellungen zur Verursacherschaft getroffen; die vermutete Verursacherschaft sei keine geeignete Grundlage für einen behördlichen Auftrag; in diesem Zusammenhang sei auch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
-eine Bewilligungspflicht der vorgenommenen Steinsicherung (außerhalb des schon genehmigten Bereiches) als bloße Absicherung der Uferböschung sei nicht gegeben; selbst wenn die Bewilligungspflicht bestehen würde, hätte zunächst ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erfolgen müssen; es sei nicht einzusehen, weshalb die Sicherung bestehender Uferböschungen nicht bewilligungsfähig sein sollte, wo doch die Rückverlegung des *** im angrenzenden Bereich mit Bescheid vom 11.06.2013 (gemeint wohl: 11.07.2013) bewilligt worden sei. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung der Ufersicherung oberhalb der bewilligten Strecke sei nicht erkennbar; auch diesbezüglich sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Überdies sei am Grundstück der Beschwerdeführer (gemeint wohl: der Beschwerdeführerin) einen Jungwald angepflanzt worden, welcher bei der Beseitigung der Steinschlichtung zerstört würde, weshalb deren Entfernung kaum mehr möglich wäre.
-Hinsichtlich der ins Gewässerbett abgestürzten Grobsteine sei der angefochtene Bescheid nicht hinreichend bestimmt. Falls ihr die genaue Lage der Steine bekanntgegeben werde, würde die Beschwerdeführerin die abgerutschten Steine wieder fixieren.
Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem NÖ Atlas hinsichtlich des betroffenen Gewässerabschnittes.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Feststellungen (siehe oben Punkte 1. und 2.) zum Verfahrensablauf und zum Inhalt der erwähnten Schriftstücke ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und sind – insoweit - unstrittig. Das Gericht kann sie daher seiner Entscheidung zu Grunde legen.
Im Akt der belangten Behörde finden sich diverse (von der Beschwerdeführerin vorgelegte und ihr daher bekannte) Planunterlagen. Auf dem Einreichplan vom 12. März 2012, auf den sich der eingangs angeführte Bewilligungsbescheid bezieht, ist der Projektsbereich und die unmittelbar anschließenden Bereiche bachauf- und –abwärts ersichtlich. Demnach verläuft der *** im Projektsbereich auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** bzw. Nr. ***, KG ; davor und danach wenigstens teilweise auf den der Republik Österreich gehörenden Grundstücken Nr. und *** KG *** und Nr. *** und ***, KG ***, wobei aus dem Akt nicht hervorgeht, wohin sich die strittige Erweiterung der Ufersicherung genau erstreckt und ob diese etwa in die eine oder andere Richtung über die dargestellte Situierung hinausgeht. Auch ergibt sich daraus bzw. in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt die Lage der gegenständlichen Sohlschwellen nicht, mit der Einschränkung, dass die Erwähnung des ehemaligen Fischteichauslaufes im gewässerökologischen Gutachten in Verbindung mit einem ebenfalls im Akt befindlichen Plan des Vermessungsamtes Wiener Neustadt die Lage wenigstens einer Sohlschwelle im Bereich der Grundstücken Nr. ***, KG ***, und Nr. ***, KG ***, indiziert.
Die für die Beurteilung der Angelegenheit (in der Sache) erforderlichen und dafür ausreichenden Feststellungen lassen sich aus dem Akteninhalt (einschließlich der von der Behörde veranlassten Begutachtung), wie in den rechtlichen Erwägungen darzustellen sein wird, nicht (bzw. nicht mit der erforderlichen Gewissheit) treffen.
3.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
b)kleine Wirtschaftsbrücken und stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i)sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(…)
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(…)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(…)
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
AVG
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (…)
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(…)
§ 45. (…)
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(…)
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(…)
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133 (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.3.1. Im vorliegenden Fall handelt es sich hinsichtlich der Sachentscheidung um einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit.a (erster Fall) WRG 1959.
Voraussetzung für die Erlassung eines solchen wasserpolizeilichen Auftrages ist es zunächst, dass der Adressat die Bestimmungen des WRG übertreten hat (vgl. VwGH 13.11.1997, 97/07/0149; 10.11.2011, 2010/07/0223), wobei es auf die objektive Verwirklichung eines gesetzwidrigen Zustandes ankommt (VwGH 29.06.2006, 99/07/0114).
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche nicht erwirkt wurde (VwGH 25.5.2000, 97/07/0054).
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse oder ein Betroffener (vgl. § 138 Abs. 6 WRG 1959) die Beseitigung der Neuerung verlangt;
Ist dies nicht der Fall, darf (und muss) ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 leg.cit. ergehen, wobei die Behörde eine Grobprüfung hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit vorzunehmen hat (vgl. VwGH 25.11.1999, 96/07/0136).
3.3.2. In Betracht kommen im gegenständlichen Fall die Bewilligungstatbestände des
§ 41 bzw. subsidiär § 38 WRG 1959. Ein (grundsätzlich) bewilligungspflichtiger Schutz- oder Regulierungswasserbau ist dadurch gekennzeichnet, dass er zumindest hauptsächlich der Beeinflussung eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen, der Befestigung des Ufers bzw. der Verminderung bzw. Vermeidung von Hochwassergefahren dient (vgl. VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105). Von § 38 WRG werden – vermöge dessen subsidiären Charakters – alle sonstige Anlagen innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches erfasst, wobei der Anlagenbegriff ein äußerst weiter ist (alles, was von Menschenhand „ angelegt“ wurde, vgl. zB. VwGH 29.6.1995, 94/07/0071; 24.10.1995, 95/07/0159).
Nach der – insoweit eindeutigen – Sachlage fallen Uferbefestigungen wie die gegenständlichen zweifelsfrei unter § 41 WRG 1959, Sohlschwellen je nach Zweck unter § 41 (in der Regel wird von einer gewässerregulierenden Zielsetzung auszugehen sein) oder § 38 WRG 1959 (die Gewässersohle liegt zwangsläufig innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches).
3.3.3. Was die Verursacherschaft hinsichtlich der in Rede stehenden potenziellen Neuerungen anlangt, bestreitet die Beschwerdeführerin, Sohlschwellen im *** hergestellt zu haben. Dazu finden sich in den vorliegenden Aktenunterlagen keine konkreten Feststellungen der Behörde, sondern hat diese aus dem Umstand, dass die in Rede stehenden Sohlschwellen in einer Fotodokumentation aus dem Jahr 2012 nicht ersichtlich waren, geschlossen, dass deren Herstellung im Rahmen der Bachverlegung erfolgt ist. Zwar ist dieser Schluss naheliegend, vermag jedoch die erforderliche zweifelsfreie (mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; zum „Beweismaß“ vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG²,
§ 45, Rz. 2ff, Stand 1.1.2014, rdb.at, und die dort zitierte Judikatur) Sachverhaltsfeststellung der Verursacherschaft durch die Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht auf das Schreiben der belangten Behörde vom 17. November 2016 reagiert hat, vermag daran nichts zu ändern.
Zu diesem Schreiben ist im Übrigen anzumerken, dass dieses zunächst den Eindruck einer normativen Anordnung erweckt, welche allerdings durch die Ankündigung einer Bescheiderlassung bei Nichterfüllung der „Verpflichtung“ und Erwähnung des § 45 Abs. 3 AVG wieder relativiert wird, sodass in der Gesamtschau deutlich ist, dass die Behörde die Verwaltungssache damit noch nicht endgültig entschieden hat (vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, aaO, § 58, RZ 6) . Das gegenständliche Schreiben kann daher nicht als Bescheid betrachtet werden, erfüllt allerdings auch nicht die Anforderungen, um der Wahrung des Parteiengehörs zu genügen, fehlt es doch schon an der ausdrücklichen Einräumung einer (angemessenen) Frist zur Äußerung (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, § 45, Rz. 32ff,). Selbst bei Einräumung des ordnungsgemäßen Parteiengehörs wäre die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Fehlen eines Neuerungsverbotes im Beschwerdeverfahren nicht gehindert, die Verursacherschaft auch nachträglich noch zu bestreiten, wobei auch ein solches Verhalten der Beweiswürdigung unterliegt.
Freilich ist darauf hinzuweisen, dass als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages auch derjenige in Betracht kommt, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrecht erhält und nutzt (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 25.05.2000, 99/07/0213). Eine solche Aufrechterhaltung und Nutzung käme im gegenständlichen Zusammenhang etwa dann in Betracht, wenn bestehende Sohlschwellen in die durchgeführten Ufersicherungsmaßnahmen bzw. Bachverlegungsmaßnahmen einbezogen worden wären oder (etwa als Sohlstabilisierungsmaßnahme) der Erhaltung der Funktionsfähigkeit dieser von der Beschwerdeführerin zweifellos errichteten Anlage dienten.
Dazu fehlen allerdings Feststellungen seitens der belangten Behörde vollkommen. Es kann daher auf Grund des von der belangten Behörde durchgeführten lückenhaften Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Sohlschwellen entweder selbst errichtet hat oder diese Einbauten ins Gewässer zumindest aktiv aufrecht erhält. Es bedarf daher insoweit einer Sachverhaltsergänzung. Ebenso ist die nachvollziehbare Lokalisierung der genannten Anlagen erforderlich, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde (mit der oben erwähnten Einschränkung hinsichtlich einer Schwelle im Nahbereich eines ehemaligen Fischteichauslaufes) nicht einmal ansatzweise, auf welchem Grundstück die bescheidgegenständlichen Sohlschwellen liegen; die Angabe der Grundstücke der Republik Österreich im Spruch des Bescheides ist sohin nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der übrigen bescheidgegenständlichen Anlagen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, diese hergestellt zu haben bzw. dafür verantwortlich zu sein.
Soweit die Verursacherschaft der Beschwerdeführerin feststeht (bzw. noch festgestellt wird), ist hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen im Sinne der Ausführungen unter 3.3.1. und 3.3.2. weiter zu prüfen.
3.3.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Bewilligungspflichtigkeit der über das im Jahre 2013 genehmigte Projekt hinaus vorgenommenen Ufersicherung.
Für Ufersicherungen – wie auch für die „Bachverlegung“ im Sinne des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 11. Juli 2013 – ist (entgegen der im zitierten Bescheid angeführten Rechtslage des § 38), wie bereits dargelegt, die Bestimmung des § 41 WRG 1959 einschlägig.
Nach dessen Absatz 3 ist der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder der Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer (davon ist beim *** auszugehen) befugt, bestimmte Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers ohne wasserrechtliche Bewilligung auszuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/07/0003) sind davon (nur) solche Befestigungen des Ufers erfasst, die der Verhinderung des Ausreißens des Flusses dienen, nicht aber solche mit darüberhinausgehenden Effekten, wie zB eine Veränderung des Flusslaufes oder eine relevante Erhöhung des Uferbords. Feststellungen mit Bezug zu diesen Kriterien hat die belangte Behörde jedoch nicht getroffen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass hinsichtlich des nicht von der Bewilligung vom 11. Juli 2013 erfassten Bereiches diese Ausnahmebestimmung zum Tragen kommen könnte. Auch wenn durch eine solche Maßnahme fremde Rechte oder öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, wird damit keine Bewilligungspflicht statuiert, sondern es wird lediglich der Behörde die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen eines Auftrags nach § 41 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 tätig zu werden (vgl. wiederum VwGH 24.05.2016, Ro 2016/07/0003). Selbst wenn sich – nach Ergänzung der Sachverständigenbegutachtung (vgl. dazu unten) – ergäbe, dass die vorgenommene Form der Verbauung mit dem öffentlichen Interesse im Widerspruch stünde oder Auswirkungen auf fremde Rechte stattfänden, wäre daher in einem solchen Fall nicht mittels eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorzugehen, sondern mittels Auftrags nach § 41 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit.. Im Gegensatz zu § 138 Abs. 1 WRG 1959 erlaubt die zuletzt genannte Bestimmung auch die Anordnung einer Umgestaltung anstellte einer vollständigen Beseitigung der Uferverkleidung. Ob dies im konkreten Fall in Betracht käme, kann ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen nicht beantwortet werden. Es ist aber auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Eigentümerin der betroffenen Uferbereiche ist. Dies hat die belangte Behörde nicht nachvollziehbar getan (die Spruchgestaltung ist überdies hinsichtlich der Erwähnung von Grundstücksnummern mehrdeutig, weil nicht klar ist, ob damit die Lage der konsenslosen Maßnahmen angegeben oder nur die bewilligten Anlagen näher umschrieben werden). Jedoch indiziert die (freilich nur einen Teilbereich des möglichen, lagemäßig nicht exakt festgestellten betroffenen Bereiches erfassende) Plandarstellung vom 12. März 2012, dass die Ufersicherung nicht nur auf Eigengrund der Beschwerdeführerin hergestellt worden ist. Es bedarf daher auch Sachverhaltsfeststellungen an Ort und Stelle, wo im Gewässerverlauf genau die in Rede stehende Ufersicherung erfolgt ist.
Wenn sich erweist, dass die in Rede stehende Ufersicherung außerhalb des bewilligten Bereiches einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte, also die Bewilligungsfreistellung des § 41 Abs. 3 leg.cit. nicht zuträfe, wäre zu prüfen, ob die Maßnahme mit dem öffentlichen Interesse im Einklang steht (sofern/soweit nicht ohnedies aufgrund des Verlangens eines Betroffenen die Entfernung zu verfügen ist). Auch dies lässt sich auf Grund der von der Behörde vorgenommen Feststellungen (bzw. der Ausführungen des gewässerbiologischen Amtssachverständigen, auf die Behörde allein Bezug nimmt) nicht abschließend beurteilen. Aus dem Umstand, dass für den genannten Sachverständigen hinreichende Gründe, die eine aus gewässerökologischer Sicht nicht wünschenswerte „harte Verbauung“ rechtfertigen würden (also bei Abwägung der Interessen schließlich kein Verstoß gegen das öffentliche Interesse vorläge), nicht erkennbar waren, folgt nicht, dass solche Gründe nicht vorliegen könnten, etwa auch nur für einen Teilbereich. Der Sachverständigen hat selbst diese Frage letztlich offen gelassen, in- dem er auf die erforderliche wasserbautechnische Beurteilung verwies, die die Behörde jedoch – ohne ersichtliche Begründung - nicht mehr veranlasst hat. Der Sachverhalt ist daher auch insoweit ergänzungsbedürftig.
In Bezug auf das Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass aus der vorliegenden Bewilligung nicht zwangsläufig auch die Bewilligungsfähigkeit der anschließenden Ufersicherung folgt. Abgesehen von einer unterschiedlichen Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung und von möglichen Summationseffekten im Falle einer Verdreifachung der verbauten Strecke, die jede zusätzliche Verbauung über das bereits bewilligte Maß unzulässig erscheinen lassen könnte, ist auch nicht auszuschließen, dass bereits die vorliegenden Bewilligung bei umfassender, dem heutigen Wissenstand entsprechenden Beurteilung gar nicht erteilt hätte werden dürfen.
Nicht erfolgversprechend ist jedenfalls das Argument der Beschwerdeführerin, eine Beseitigung der Ufersicherung sei im Hinblick auf einen zwischenzeitlich gepflanzten Jungwald „unmöglich“, da dieser beschädigt würde. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Maßnahme wird damit in Wahrheit nicht behauptet; offenbar meint die Beschwerdeführerin, dass ihr eine Maßnahme wegen des für sie damit verbundenen Nachteils nicht zugemutet werden dürfte. Dem ist nicht beizupflichten. Wer sich ins Unrecht setzt, muss die vermögensrechtlichen Konsequenzen der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes selber tragen. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 72 Abs. 1 WRG 1959 verwiesen, wonach selbst unbeteiligte Grundeigentümer die Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft zwecks Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu dulden haben, wofür sie freilich im Falle vermögensrechtlicher Nachteile vom Verpflichteten zu entschädigen sind. Ist der Verpflichtete selbst der „Geschädigte“, hat er den Nachteil selber zu tragen. Für wirtschaftliche Zumutbar-keitsüberlegungen ist bei Beurteilung der Erforderlichkeit eines gewässerpolizeilichen Auftrags kein Raum (VwGH 18.9.2001, 99/07/0104).
3.3.5. Hinsichtlich der inkriminierten Sohlschwellen hat die Behörde ebenfalls deren Beseitigung angeordnet, ohne vom ursprünglich angekündigten Alternativauftrag Gebrauch zu machen. Eine Begründung findet sich dafür im angefochtenen Bescheid nicht. Möglicherweise erfolgte diese Entscheidung als Reaktion auf das Begehren der (angeblichen) Grundeigentümerin Republik Österreich.
Zunächst ist anzumerken, dass das gegenständliche Verfahren als amtswegiges gewässerpolizeiliches Verfahren eingeleitet wurde, in dem Dritte keine Parteistellung haben. Freilich hat im Laufe des Verfahrens die Republik Österreich die Beseitigung von Maßnahmen auf ihrem Grund begehrt, wobei sie sich allerdings selbst auf die „Feststellungen“ der belangten Behörde bezogen hat. Ein förmlicher Abspruch über das Begehren der Republik Österreich findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Es sei dahingestellt, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall auch über einen Antrag eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 entschieden hat (der selbstverständlich in diesem Fall Parteistellung hätte), steht doch auf Grund des Beschwerdevorbringens in Zweifel, ob Liegenschaften der Republik Österreich durch die genannten Sohlschwellen überhaupt betroffen sind. Wie die belangte Behörde zur Annahme gelangte, dass die in Rede stehenden Sohlstufen auf Liegenschaften der Republik befindlich sind, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im Zuge des vorangegangenen Bewilligungsverfahrens war auch für die belangte Behörde klar, dass der *** (die Bachmitte) im Projektsbereich die Grenze zwischen den Liegenschaften der Beschwerdeführerin und jener der Nachbarin EM bildete. Ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen lässt sich somit nicht die – nicht weiter begründete – Annahme der belangten Behörde verifizieren, dass die, wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, hinsichtlich ihrer exakten Position nicht beschriebenen Sohlschwellen auf Grund der Republik Österreich gelegen sind. Sollten sie sich im Bereich des bewilligten Projektes befinden und die Grundgrenze (weiterhin) in etwa in Bachmitte verlaufen, wäre naheliegend, dass die Sohlschwellen teils auf Eigengrund der Beschwerdeführerin, teils auf dem Grundstück der EM befindlich sind. Die Republik Österreich könnte in diesem Fall die Beseitigung der Sohlschwellen nicht mit Erfolg begehren – jedenfalls nicht mit dem Argument, die Anlage befinde sich auf ihrem Grundstück. Ein entsprechendes Begehren der EM ist aus dem Akt nicht ersichtlich und auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Der Fall wäre anders zu beurteilen, wenn eine (mehrere) Sohlschwelle(n) in einem Gewässerabschnitt gelegen wäre(n), der noch auf den ursprünglichen „Gewässerparzellen“ verläuft, die der Republik gehören.
Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesseses setzt ein Beseitigungsauftrag das Erfordernis der Entfernung der Anlage zur Wahrung der im Wasserrechts-verfahren zu beachtenden öffentlichen Interessen voraus. Ein Widerspruch zu diesen somit wäre nicht gegeben, wenn die Maßnahme, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, bewilligungsfähig wäre. Dies scheint nach den Ausführungen des gewässerbiologischen Amtssachverständigen zumindest hinsichtlich zweier der angesprochenen Sohlschwellen nicht ausgeschlossen. Mangels konkreter diesbezüglicher Aussagen im gewässerbiologischen Gutachten lässt sich aber auch diese Frage nicht ohne weitere Sachverhaltsergänzung beantworten. Die Aussage, zwei der Schwellen wären „suboptimal“ ausgeführt und „wahrscheinlich“ eingeschränkt fischpassierbar, reicht nicht aus, den – nicht durch Auflagen behebbaren – Widerspruch zu öffentlichen Interessen (im konkreten jenem an der Vermeidung von wesentlichen Beeinträchtigungen des ökologischen Gewässerzustandes, vgl. § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959) mit der erforderlichen Gewissheit darzutun.
3.3.6. Was die Beseitigung der ins Gewässerbett abgerutschten Wurfsteine anlangt, ist Folgendes zu erwägen:
Entgegen der ursprünglichen Ankündigung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon abgesehen, die Wiederherstellung der beschädigten Ufermauer anzuordnen, sondern hat bloß die Entfernung der im Bachbett liegenden Steine aufgetragen. Im Zuge des Verfahrens wurde diese Problematik von den Amtssachverständigen erkennbar unter dem Aspekt der ordnungsgemäßen Ausführung einer Wasseranlage erörtert, wobei mangels konkreter Feststellungen offen bleibt, ob diese Schäden im bewilligten Regulierungsabschnitt oder im darüber hinausgehenden Bereich oder etwa in beiden vorliegen. Soweit ersteres zutrifft, ist die Überprüfung sowie Anordnung der Beseitigung allfälliger Abweichungen und Mängel Sache des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959, welches nach der Aktenlage bisher jedoch – trotz der Behörde bekannter Vollendung des Vorhabens noch im Jahre 2013 – offensichtlich nicht in Angriff genommen worden ist. Dies ist daher auch nicht Bescheidgegenstand.
Sofern die Behörde die Beseitigung der nun im Bachbett liegenden Steine unter dem Gesichtspunkt einer konsenslosen Anlage nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 betrachtet hat (nähere Ausführungen dazu finden sich freilich nicht), fehlt die Sachverständigenbeurteilung hinsichtlich möglicher Auswirkungen, könnte doch auch die Beseitigung einer Anlage „Wurfsteine im Bachbett“, abgesehen vom Verlangen eines Betroffenen, nur im Fall eines Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen angeordnet werden (in Frage kämen negative Auswirkungen im Hochwasserfall, wogegen ökologische Aspekte wegen der damit verbundenen Strukturierung des Bachbettes bzw. „Dynamisierung“ möglicherweise zugunsten der „Anlage“ ausfielen). Anderenfalls käme ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 in Betracht. Auch dies bedarf Sachverhaltsfeststellungen, die im vorliegenden Fall schlechthin fehlen.
Soweit die aus der Böschung herausgelösten Wurfsteine mit der Ausführung der bewilligten Anlage im Zusammenhang stehen, ist nochmals auf das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren und die spezielle Bestimmung des § 121 Abs. 1 zweiter Satz, letzter Satzteil WRG 1959 zu verweisen. Dabei wird es freilich nicht nur um bereits eingetretene Schäden, sondern auch um die sowohl vom Gewässerökologen als auch von der Grundeigentümerin EM angesprochene bzw. bezweifelte fach- und konsensgemäße Herstellung der bewilligten Anlage insgesamt gehen.
3.3.7. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde als unzulänglich und nicht geeignet erweisen, um zu beurteilen, ob, inwieweit und mit welchem konkreten Inhalt gegenüber der Beschwerdeführerin ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 zu erlassen ist. Davon hängt aber auch die Kostenentscheidung ab, da die Vorschreibung von Kommissionsgebühren, wie sich aus einer Zusammenschau der §§ 77 Abs. 1 und 76 Abs. 2 AVG ergibt, im gegenständlichen Zusammenhang nur bei Verschulden der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Amtshandlung der Behörde (wozu die Tätigkeit der Amtssachverständigen gehört) in Betracht käme, was wiederrum voraussetzt, dass sie eine konsenslose Neuerung zu vertreten hat.
3.3.8. Angesichts der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.
Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifellos vor, hat doch die belangte Behörde keine auf tragfähigen Ermittlungsergebnissen beruhenden Feststellungen zur Verursacherschaft der Beschwerdeführerin (betreffend die strittigen Sohlschwellen) sowie zur Bewilligungspflichtigkeit und Bewilligungsfähigkeit hinsichtlich der in Rede stehenden Anlagen/Maßnahmen getroffen. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall nämlich – insgesamt betrachtet - bestenfalls ansatzweise den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt, sodass ein Vorgehen des Gerichts nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gerechtfertigt ist. Die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde hat sich nämlich im Wesentlichen auf die Einholung eines gewässerökologischen Gutachtens beschränkt, wobei dem Sachverständigen, welcher als Hilfsorgan der Behörde bloß an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und keine Rechtsfragen zu lösen hat, keine ausreichenden Beweisthemen gestellt wurden, sodass die entscheidungswesentlichen Fachfragen nur unvollständig bzw. oberflächlich beantwortet wurden, hat sich auch der Amtssachverständige doch teilweise mit Mutmaßungen begnügt bzw. auf ein noch einzuholendes wasserbautechnisches Gutachten verwiesen, welches jedoch nicht vorliegt.
Schließlich hat die Behörde keinerlei Feststellungen zur Angemessenheit der Leistungsfrist getroffen, sondern vielmehr eine offensichtlich (bei der aufgetragenen Beseitigung einer massiven Steinschlichtung auf eine Länge von über 130 m und Wiederherstellung des vorigen Zustandes, noch dazu im Winter) nicht hinreichende Frist von etwa 14 Tagen bestimmt, die überdies noch vor Ablauf der Beschwerdefrist endete.
Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf die mit Bescheid vom 11. Juli 2013, WBW2-WA-03102/001, bewilligte Anlage noch das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren durchzuführen ist, was gleichfalls der belangten Behörde obliegt. Schon deshalb und angesichts der in Betracht zu ziehenden Überschneidung mit den verfahrensgegenständlichen Themen (funktioneller Zusammenhang der Sohlschwellen mit der bewilligten „Rückverlegung“, mangelhafte Ausführung der bewilligten Ufersicherung als Ursache für das Abrutschen von Wurfsteinen) erschiene die Weiterführung bzw. parallele und damit zum Teil doppelgleisige Führung des Ermittlungsverfahrens in der gegenständlichen Angelegenheit durch das Verwaltungsgericht völlig unzweckmäßig.
Schließlich widerspricht es der Intention der Einrichtung der Verwaltungsgerichte als Kontrollinstanz gegenüber den Verwaltungsbehörden, wenn die entscheidungswesentlichen Ermittlungsschritte in einer Verwaltungssache größtenteils erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigt würden. Das wäre aber angesichts der oben dargestellten Ermittlungslücken der Fall.
Der angefochtene Bescheid ist daher sowohl hinsichtlich der Sach- als auch im Hinblick auf die davon abhängige Kostenentscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.3.9. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren unter anderem durch Einholung von dem § 52 AVG entsprechenden Sachverständigengutachten den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Was die Verursacherschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf die strittigen Sohlschwellen anlangt, kommen als geeignete Ermittlungsschritte zB. neben der Parteienvernehmung die zeugenschaftliche Befragung der mit der Ausführung der Ufersicherung befassten Arbeiter und von Anrainern in Betracht. Auch könnte wohl auch ein Vergleich der zur Ufersicherung verwendeten Materialen mit denen der Sohlschwellen Aufschluss geben. Hinsichtlich der für die Beurteilung der Bewilligungspflichtigkeit und -fähigkeit erforderlichen Feststellungen bedarf es der Einholung (bzw. Ergänzung) eines Gutachtens von Sachverständigen der in Betracht kommenden Fachgebiete (Wasserbautechnik, Gewässerbiologie), vor allem um die Auswirkungen der Anlage auf die öffentlichen Interessen eindeutig herauszuarbeiten. Die Sachverhaltsfeststellung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist bei einer Sachlage wie der gegenständlichen von vornherein zweckmäßig. Dies gilt auch in Bezug auf die Klärung der exakten Lage der verschiedenen Anlagen und Maßnahmen in der Natur und damit auch für die Frage der betroffenen Liegenschaften und deren Eigentümer.
Schließlich umfasst das Erfordernis der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts auch Feststellungen zur Angemessenheit der Erfüllungsfrist, wobei es auf die objektive Realisierbarkeit nach der Lage des konkreten Falles unter Anspannung aller Kräfte ankommt (ständige Rechtsprechung, zB. VwGH 25.101994, 92/07/0097).
3.3.10. Da somit der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war, erübrigt sich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht. Angesichts der Möglichkeit, im Falle einer neuerlichen Verpflichtung wiederum des Gericht anzurufen und dabei eine mündliche Verhandlung zu begehren, stehen der gewählten Vorgangsweise Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht entgegen.
3.3.11. Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.
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