LVwG-S-440/001-2017•LVwG N LVwG-S-440/001-2017
LVwG-S-440/001-2017Tribunal Administrativo Regional8 de mar. de 2017
Verfahrensrecht; Parteiengehör; Straßenverkehr;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn TB, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. Jänner 2017, Zl. AMS2V16 116609/5, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 118, Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 767,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1.1. Am 20. November 2016, gegen 07:45 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, ***, Fahrtrichtung ***. Aufgrund der nassen Fahrbahn kam der Beschwerdeführer mit dem LKW von der Fahrbahn ab und rutschte über eine Böschung auf das Grundstück der Firma ***. Dabei wurde ein „lebender Zaun“ – mehrere Thujen – sowie ein Straßenleitpflock beschädigt.
Der Beschwerdeführer verließ die Unfallstelle, ohne sich vom Ausmaß des entstandenen Schadens ein Bild zu machen und ohne den Eigentümer der Thujen, den Straßenerhalter oder die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall zu verständigen.
Die Polizei forschte aufgrund der Anzeige des Eigentümers der Thujen den Zulassungsbesitzer des LKWs aus, worauf der Beschwerdeführer am 21. November 2016 bei der Polizeiinspektion *** vorsprach und angab, der Lenker des LKWs gewesen zu sein.
1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung hinsichtlich dieser Umstände bis 17. Jänner 2017 aufgefordert.
In Reaktion auf dieses Schreiben gab der nunmehrige Beschwerdeführervertreter mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2017 die Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekannt und beantragte die Übermittlung einer Aktenabschrift sowie eine Erstreckung der Rechtfertigungsfrist um drei Wochen.
1.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde – ohne dass die belangte Behörde auf den Schriftsatz vom 16. Jänner 2016 reagierte – dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***
***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:
***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. Sie haben einen an der Unfallstelle lebenden Zaun (Thujen) beschädigt.
2. Bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen
3. Bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ( (Straßenleitpflock) beschädigt, und es unterlassen die nächste Polizeiinspektion oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe Ihrer Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 4 Abs. 1 lit. a StVO
zu 2.§ 4 Abs.1 lit.c, § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960
zu 3.§ 31 Abs.1, § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 1 und 2 jeweils gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von 108 Stunden), sowie zu Spruchpunkt 3. Gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 76 Stunden) verhängt. Überdies wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von insgesamt 59 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 649 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.
Die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatseite begründete die belangte Behörde mit der Anzeige der Polizeiinspektion ***, welche wiederum auf die Anzeige des MK (Eigentümer der Thujen) hinsichtlich der Schäden verwies, den nach Ausforschung des Zulassungsbesitzers gemachten Angaben des Beschwerdeführers bei der Polizeiinspektion am 21. November 2016 sowie der Zeugeneinvernahme des MK vor der belangten Behörde am 19. Jänner 2017 sowie § 5 Abs. 1 VStG. Überdies führte die belangte Behörde – mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus, dass § 17 AVG nicht zu einer Übersendung einer Aktenabschrift verpflichte.
Bezüglich der Strafbemessung nahm die belangte Behörde mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen keinen Umstand an. Sie ging überdies von einem monatlichen Durchschnittseinkommen in der Höhe von 1.000 Euro, bei Sorgepflichten für drei Personen, keinen Verbindlichkeiten und keinem Vermögen aus.
In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Recht bestehe, in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen und darauf, dass auf dieses Recht verzichtet werde, wenn in der Beschwerde kein derartiger Antrag gestellt werde.
1.4. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ausschließlich gerügt wird, dass die belangte Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt habe. Eine Bestreitung des von der belangten Behörde im Straferkenntnis festgestellten Tatvorwurfs erfolgt nicht.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht geht – wie auch die belangte Behörde – von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.000 Euro bei Sorgepflichten für drei Personen, keinen Verbindlichkeiten und keinem Vermögen aus („persönliche Verhältnisse“). Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen auf.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes in Zusammenschau mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon aus, dass der Sachverhalt sich, wie oben festgestellt, ereignet hat. In der in der Begründung des Straferkenntnisses genannten Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Polizeiinspektion *** am 21. November 2016, gestand dieser zu, mit dem LKW von der Fahrbahn abgekommen zu sein und dabei zwar die Beschädigung der Thujen, nicht aber die Beschädigung des Straßenleitpflocks bemerkt zu haben.
In der Beschwerde erfolgt mit keinem Wort eine Bestreitung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes. Es wird lediglich ausgeführt, dass die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt habe.
Das Landesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, die Verwirklichung der Tat durch den Beschwerdeführer anzuzweifeln.
Auch die von der belangten Behörde angenommenen „persönlichen Verhältnisse“ werden in der Beschwerde nicht bestritten, weshalb das Landesverwaltungsgericht von deren Richtigkeit ausgeht.
Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vom 20. November 2016 lauten auszugsweise:
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
[…]
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
[…]
(1) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt […] oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
[…]
(1) […]
[…]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
[…]
e)wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,
[…]“
3.2.1. Zur allfälligen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde:
Es kann dahin gestellt bleiben, ob das angefochtene Straferkenntnis tatsächlich erlassen wurde, ohne den Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und damit gegen § 45 Abs. 3 AVG bzw. § 40 Abs. 1 VStG verstoßen wurde:
Eine im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs ist durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. zB VwGH vom VwGH vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0056).
Trotz der umfangreichen und die Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wiedergebende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat sich der Beschwerdeführer damit begnügt, lediglich die Verletzung des Parteiengehörs zu rügen; eine allenfalls unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs ist damit saniert.
Der Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf die verhängten Strafhöhen davon ausgehen müssen, dass gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG eine Verhandlung nicht zwingend vorgesehen war und sich daher auch nicht darauf verlassen dürfen, erst bei der mündlichen Verhandlung unterlassenes Sachvorbringen nachzuholen (vgl. zur insofern übertragbaren Rechtslage vor dem VwGVG VwGH vom 29. September 1997, 96/17/0401; zum Unterbleiben eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sogleich weiter unten).
3.2.2. Zur objektiven und subjektiven Tatseite:
Das sofortige Anhalten iSd § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft, insbesondere jene nach § 4 Abs. 1 lit. b und § 4 Abs 1 lit. c und § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 5 StVO (zB VwGH vom 20. April 2001, 99/02/0076). Daraus folgt, dass der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber – ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern – mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt (VwGH vom 16. April 1997, 96/03/0334, mwN).
Leitpflöcke zählen zu den in § 31 Abs. 1 StVO 1960 genannten Einrichtungen (vgl. VwGH vom 20. Februar 1991, 90/02/0152),
Nicht nur die Verständigungspflicht nach dem allgemeinen Tatbestand des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zieht die Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 nach sich zieht, sondern gilt Entsprechendes auch für den Fall des besonderen Tatbestandes nach §§ 31 Abs. 1 iVm 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 (vgl. VwGH vom 15. Mai 1990, 89/02/0164). Der Sinn des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 ergibt iZm dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, dass diese Verpflichtung immer dann besteht, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt (vgl. zB VwGH vom 29. Mai 2001, 99/03/0373).
Nach den Feststellungen besteht somit kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen objektiv begangen hat.
Vor dem Hintergrund, dass diese lediglich „Ungehorsamsdelikte“ darstellen, ist gemäß § 5 VStG von zumindest fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, zumal keine Umstände hervor gekommen sind, die an einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 5 StVO 1960 ist als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen (zB VwGH vom 27. September 2005, 2013/18/0277).
Mangels Vorstrafen der beschwerdeführenden Partei ist von einer „absoluten Unbescholtenheit“ auszugehen, was einen Milderungsgrund darstellt (vgl. dazu etwa VwGH vom 14. November 2001, 2001/03/0218). Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend war nichts zu werten.
Vor dem Hintergrund der jeweils von 36 Euro bis zu 2.180 Euro reichenden Strafdrohungen und den von der belangten Behörde angestrengten Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Milderungs- und Erschwerungsgründen können die von der belangten Behörde verhängten und den Strafrahmen zu knapp 10% bzw. nicht einmal 10 % ausschöpfenden Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden (vgl. diesbezüglich etwa VwGH vom 26. Mai 2009, wo wegen Übertretungen des §§ 4 Abs. 1 lit. c und 31 Abs. 1 StVO 1960 verhängte Geldstrafen in der Höhe von jeweils 250 Euro als rechtmäßig angesehen wurden, weshalb Geldstrafen iHv von 220 bzw. 150 Euro umso weniger als rechtswidrig angesehen werden können). Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen auch nicht vor, dass die verhängten Strafen überhöht wären.
Gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafen bestehen auch insofern keine Bedenken, als nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (VwGH vom 25. Februar 2002, 2001/04/0203). Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (VwGH vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022). Eine Herabsetzung der Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH vom 15. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom 10. April 2013, 2013/08/0041).
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb spruchgemäß ein Beitrag in der Höhe von insgesamt 118 Euro vorzuschreiben ist.
3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine Verletzung des Parteiengehörs gerügt wurde, im angefochtenen Bescheid je Spruchpunkt (vgl. diesbezüglich VwGH vom 29. Juli 2014, Ro 2014/07/0063) eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Der an das Landesverwaltungsgericht gerichtete Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bedingt („allenfalls“) erhoben, erweist sich somit als unzulässig und nicht als Verhandlungsantrag im Sinne des § 44 Abs. 3 VwGVG (vgl. zu bedingten Prozesshandlungen zB VwGH vom 14. September 2004, 2001/10/0066, vom 6. Juni 2012, 2010/08/0036, vom 11. Dezember 2013, 2013/08/0030, jeweils mit weiteren Nachweisen, sowie vom 20. März 2014, 2012/07/0117).
3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).
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