LVwG N LVwG-AV-112/001-2017

LVwG-AV-112/001-2017Tribunal Administrativo Regional7 de mar. de 2017

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Regest

Gemeinderecht; Verfahrensrecht; Kanaleinmündungsabgabe;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-112/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.112.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des RN und der BN, beide wohnhaft in ***, ***, vom 30. November 2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. September 2016, Zl. KAN-0006/2016, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. April 2016, betreffend die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe, keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 279 iVm 288 Abs. 1 BAO

Art. 133 Abs. 4 B-VG

§ 25a VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Herr RN und Frau BN (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (Grundstück ***, KG ***).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31. Mai 1979 wurde für diese Liegenschaft die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. März 1993 wurde den Beschwerdeführern für diese Liegenschaft die baubehördliche Bewilligung zum Neubau einer Doppelgarage erteilt.

Für diese(s) Vorhaben wurde in weiterer Folge weder eine Benützungsbewilligung erteilt noch eine Fertigstellungsmeldung bei der Baubehörde vorgelegt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. März 2015, Zl. BAU-0003/2015, wurde für diese Liegenschaft die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses und einer Garage erteilt.

Zu diesem Bauvorhaben zeigten schließlich die Beschwerdeführer unter Anschluss einer Bauführerbescheinigung mit Schreiben vom 31. März 2015, eingelangt bei der Baubehörde am 31. März 2015, die Fertigstellung an.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. April 2016, Aktenzeichen KAN-0006/2016, wurde Herrn RN und Frau BN (in der Folge: die Beschwerdeführer) für den Anschluss der Liegenschaft in ***, *** (Grundstück ***, KG ***), an den öffentlichen Mischwasserkanal eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 2.743,11 (zuzüglich USt.) vorgeschrieben.

Der Abgabenberechnung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 304,79 m² (Wohnhaus mit 104,67 m² bebauter Fläche, 2 angeschlossene Geschoße, Garage mit 69,00 m² bebauter Fläche, 0 angeschlossene Geschoße und 60,95 m² Anteil der unbebauten Fläche) sowie ein Einheitssatz von € 9,00.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 brachten die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Forderung sei verjährt, der Bescheid zu spät erlassen worden. Es sei nicht möglich, Forderungen die fast 30 Jahre nie eingefordert worden seien, jetzt schlagend zu machen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. September 2016, Zl. KAN-0006/2016, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Abgabenanspruch der Gemeinde mangels Vorliegen einer Benützungsbewilligung (bis 1996) oder einer Fertigstellungsmeldung (ab 1997) bisher nicht eintreten konnte. Erst durch das Einlangen der Fertigstellungsanzeige seien alle Voraussetzungen für die Entstehung des Abgabenanspruches erfüllt worden, die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe sei daher innerhalb der Festsetzungsverjährung erfolgt.

Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 30. November 2016. Die Kanaleinmündungsabgabe werde nicht erstmals vorgeschrieben, sondern sei bereits einmal mit Bescheid KAN-0004/2010 vorgeschrieben und wieder aufgehoben worden. Es sei von den Behörden seither verabsäumt worden, im Verjährungsrahmen von 5 Jahren tätig zu werden. Der Berufungsbescheid werde nicht anerkannt, da er vom Vizebürgermeister unterzeichnet sei, der keinen Behördenstatus besitze.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

Artikel 133.

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. (…)

§ 208. (1) Die Verjährung beginnt

a)in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, …

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. (…)

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.3. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:

§ 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

(1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

(6) Bei einer Bauführung auf Grundstücken, die durch Abteilung einer Liegenschaft entstehen, tritt die Verpflichtung zur Bezahlung der Kanaleinmündungsabgabe auch dann ein, wenn für die ungeteilte Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe bereits bezahlt worden ist.…

§ 3

(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

§ 9 Abgabepflichtiger

Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. September 2016, Zl. KAN-0006/2016.

Zum Vorbringen der Beschwerde, es handle sich bei dieser Berufungsentscheidung nicht um einen Bescheid, da der Vizebürgermeister, „der keinen Behördenstatus besitze“, unterschrieben habe, ist auszuführen, dass der Vizebürgermeister den Berufungsbescheid nicht „im eigenen Namen“, sondern für die Berufungsbehörde, den Gemeindevorstand, ausgefertigt hat.

Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand.

Gemäß § 19 NÖ Kanalgesetz 1977 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters betreffend Kanaleinmündungsabgabe ist daher der Gemeindevorstand zuständig.

Der Bürgermeister ist gemäß § 38 Abs.1 Z.1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist (vgl. VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055, 3.10.1996, 96/06/0111).

§ 27 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 räumt dem Vizebürgermeister eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für den Bürgermeister ein, welche sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bürgermeisters erstreckt, ohne dass dafür ein weiterer Ermächtigungsakt erforderlich wäre.

Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Bürgermeister oder in seiner Vertretung der Vizebürgermeister den auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes beruhenden Berufungsbescheid lediglich intimiert. Aus der Aktenlage, insbesondere dem vorgelegten Bescheid und dem Gemeindevorstandsbeschluss geht nämlich eindeutig hervor, dass mit dem Bescheid ausschließlich der Beschluss des Gemeindevorstandes, an welchem der Bürgermeister nicht mitwirkte, wiedergegeben wurde (vgl. z.B. VwGH 30.1.2014, 2011/05/0161, 3.7.2001, 2001/05/0003, 26.2.2009, 2006/05/0161).

Der Bürgermeister ist berechtigt, einen Intimationsbescheid für die gemeindlichen Berufungsbescheide zu unterfertigen (vgl. VwGH 6.3.1984, 83/05/0179, 3.7.2001, 2001/05/0003, 26.2.2009, 2006/05/0161). In dessen Vertretung ist dazu auch der Vizebürgermeister berechtigt, welcher bei Beschlussfassung den Vorsitz im Gemeindevorstand führte.

Es trifft zwar zu, dass der Vizebürgermeister nicht einmal abstrakt zur Bescheiderlassung ermächtigt ist. Eine entsprechende Konstellation lag auch der von den Beschwerdeführern angesprochenen Entscheidung der NÖ Landesregierung vom 15. März 2011, Zl. IVW3-BE-3082801/003-2010, zugrunde, in welcher die Vorstellungsbehörde zu Recht vom Vorliegen eines Nichtbescheides ausging, da der „Vizebürgermeister“ als bescheiderlassende Stelle angeführt war und aus der Fertigung nicht erkennbar war, dass die Erledigung in Vertretung einer Behörde erfolgte.

Unterschreibt der Vizebürgermeister aber als approbationsbefugtes Organ für eine andere Behörde, so ist dieser die Entscheidung zuzurechnen.

In Vertretung des Bürgermeisters ist daher der Vizebürgermeister auch berechtigt dessen Bescheide oder Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes zu fertigen.

Entsprechend dem vorgelegten Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes vom 28. September 2016 hat der Bürgermeister vor Beginn der Beratungen zum Tagesordnungspunkt 4 („Berufung der Ehegatten N“) den Sitzungssaal verlassen und den Vorsitz an den Vizebürgermeister übergeben. In der Folge wurde vom Gemeindevorstand die Berufungsentscheidung beschlossen.

Die Formulierung im Spruchvorsatz „… hat der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 28. September 2016 wie folgt entschieden:“ lässt die bescheiderlassende Behörde unmissverständlich erkennen und schließt den Hinweis in sich, dass der Bescheid auch tatsächlich kollegial beschlossen wurde.

Auch aus der Fertigungsklausel "Für den Gemeindevorstand" ist unzweifelhaft erkennbar, dass über die Berufung vom zuständigen Organ entschieden wurde.

Es handelt sich somit um eine Entscheidung des Gemeindevorstandes, zu deren Ausfertigung (einschließlich der Genehmigung der Ausfertigung durch Unterschrift) der Vizebürgermeister als grundsätzlich approbationsbefugtes Organ in Vertretung des Bürgermeisters aber berechtigt war. Unabhängig davon, ob ein Vertretungsfall tatsächlich vorlag, ist der Bescheid dem Gemeindevorstand und damit der zuständigen Behörde zuzurechnen (vgl. dazu VwGH 21. August 2014, 2011/17/0019; 2. Juli 1998, 97/06/0068). Ein Bescheid eines grundsätzlich approbationsbefugten Organs ist nach außen der Behörde zuzurechnen, für die das betreffende Organ tätig geworden ist (VwGH 21. April 2016, Ra 2016/11/0017; 17. September 1996, 95/05/0231; 21. August 2014, 2011/17/0019).

Die in der Beschwerde offensichtlich vertretene Auffassung, der Berufungsbescheid sei vom Vizebürgermeister als unzuständiger Behörde erlassen worden oder überhaupt unwirksam, trifft daher jedenfalls nicht zu.

Gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 22. April 2016, inhaltlich – durch Abweisung der Berufung (es wurde „der Berufung keine Folge gegeben“) – abgesprochen. Die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft *** an den öffentlichen Mischwasserkanal wurde bestätigt. Als Gegenstand des konkreten Verfahrens ergibt sich somit aufgrund des Spruches des erstinstanzlichen Abgabenbescheides die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe für die Liegenschaft in ***, ***.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus.

Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).

Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt zudem den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus.

Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 10.8.2008, 2007/17/0012).

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) eine Kanaleinmündungsabgabe „für den möglichen Anschluß“ (vgl. § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977) der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage vorgeschrieben.

Die Abgabenbehörden sind also offenbar davon ausgegangen, dass der Abgabentatbestand verwirklicht ist und eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist.

Der Tatbestand, an den die Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe geknüpft ist, ist in § 2 NÖ Kanalgesetz 1977 geregelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit zu entrichten ist (VwGH 19.03.2001, 97/17/0461).

Aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmaliger Abgabe (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einmaligkeitsgrundsatz in den Erkenntnissen vom 26.4.1996, 95/17/0452, vom 24.1.2000, 99/17/0188, vom 19.3.2001, 97/17/0461, und vom 21.12.2007, 2007/17/0067) folgt auch, dass dieser Tatbestand nur einmal verwirklicht werden kann.

Mit der Herstellung des tatsächlichen Anschlusses erscheint dieser Tatbestand auch im gegenständlichen Fall bereits seit langer Zeit verwirklicht. Von der Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes allerdings zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld.

Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wäre auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des § 207 BAO maßgeblich.

Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe zwar gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 NÖ Kanalgesetz 1977 "für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten.

Aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt jedoch, dass es auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden sein konnte.

Gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.

Die Errichtung der auf der gegenständlichen Liegenschaft vorhandenen Gebäude wurde wohl schon vor Jahrzehnten baubehördlich bewilligt, allein eine Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe konnte nicht entstehen. Ungeachtet einer faktischen Fertigstellung sowie der Herstellung des Kanalanschlusses ist festzuhalten, dass entsprechend der Aktenlage weder um Benützungsbewilligung (im Regime der Bauordnung 1976) angesucht wurde noch eine Fertigstellungsmeldung (nach der NÖ Bauordnung 1996) vorgelegt wurde, sodass alleine aus diesem Grunde eine Abgabenschuld weder nach § 12 NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung ab der 5. Novelle (ab 1. Jänner 1997) noch nach früheren Abgabenvorschriften entstehen konnte.

Soweit in der Beschwerde auf eine Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe mit Bescheid vom 29. April 2010, Zl. KAN-0004/2010, Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine als Bescheid nicht existent gewordene Erledigung des Vizebürgermeisters handelte (vergleiche dazu die bereits angesprochene Entscheidung der NÖ Landesregierung vom 15. März 2011, Zl. IVW3-BE-3082801/003-2010). Diese damalige Erledigung konnte keinerlei Wirkungen entfalten oder Zahlungsverpflichtungen begründen. Die nunmehrige Vorschreibung anlässlich des erst mit der Fertigstellungsmeldung vom 31. März 2015 eingetretenen Abgabenschuldverhältnisses widerspricht dementsprechend auch nicht dem Einmaligkeitsgrundsatz.

Erst mit der Fertigstellungsmeldung vom 31. März 2015 konnte erstmals eine Abgabenschuld entstehen. Eine bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe vor diesem Zeitpunkt wäre jedenfalls rechtswidrig gewesen und ist auch tatsächlich nicht erfolgt.

Die Vorlage einer Fertigstellungsmeldung nach § 30 NÖ Bauordnung stellt für den Liegenschaftseigentümer eine „Bringschuld“ dar. Kommt der Liegenschaftseigentümer dieser gesetzlichen Verpflichtung, auf deren Unkenntnis sich niemand berufen kann, nicht nach, so erscheint es auch sachlich gerechtfertigt, dass er daraus für ihn entstehende nachteilige Folgen zu tragen hat. Die eigene pflichtwidrige Untätigkeit des Liegenschaftseigentümers wird bei ihm wohl kaum ein begründetes Vertrauen auf den Nichteintritt einer Abgabenschuld auslösen können, selbst wenn die durchgeführten Baumaßnahmen schon länger, allenfalls auch Jahrzehnte, zurückliegen sollten. Solche nachteiligen Folgen können sich natürlich daraus ergeben, dass die Abgabenschuld bis zum Einlangen einer Fertigstellungsmeldung nach § 30 NÖ Bauordnung bei der Behörde eben nicht entstehen kann. Ohne Abgabenschuld ist aber weder die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung zulässig, noch kann die Verjährungsfrist zur Abgabenfestsetzung überhaupt zu laufen beginnen, geschweige denn ablaufen.

Da den Gemeindebehörden bis 2015 keine Fertigstellungsmeldung nach § 30 NÖ Bauordnung vorlag, konnte bis dahin eine Abgabenschuld auch nicht entstehen.

Erst mit der Fertigstellungsmeldung vom 31. März 2015 konnte erstmals eine Abgabenschuld hinsichtlich einer Kanaleinmündungsabgabe für die gegenständliche Liegenschaft bzw. ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf diese Abgabe entstehen.

Der nunmehrigen Festsetzung einer Ergänzungsabgabe steht daher der Eintritt einer Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Die Richtigkeit der der Vorschreibung zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlagen wurde im gesamten Verfahren nicht beanstandet und ist auch nicht weiter zweifelhaft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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