LVwG N LVwG-S-304/001-2016

LVwG-S-304/001-2016Tribunal Administrativo Regional1 de mar. de 2017

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Regest

Baurecht; Verwaltungsstrafe; Anzeigepflicht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-304/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.304.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des JF, in ***, ***, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 15.12.2015, Zl. GFS2-V-15 22390/5, betreffend Bestrafung nach § 37 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 15 Abs. 1 Z. 15 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auf den Betrag von 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 40,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen (siehe Beiblatt).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 16.11.2015 teilte die Marktgemeinde *** der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) mit, dass bei einer Überprüfung aufgrund einer anonymen Anzeige festgestellt wurde, dass im Hofraum der im Eigentum des JF und des FF stehenden Liegenschaft in ***, ***, mehrere Kraftfahrzeuge abgestellt seien. Die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes als Stellplatz für Fahrzeuge und Anhänger sei gem. § 15 Abs. 1 Z. 15 NÖ BO 2014 anzeigepflichtig. Eine diesbezügliche Anzeige liege nicht vor. Es werde um Einleitung eines Strafverfahrens gem. § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 ersucht.

Am 25.11.2015 erließ die belangte Behörde zu GFS2-V-15 22390/3 eine Strafverfügung gegen Herrn JF (in der Folge: Beschwerdeführer). Er benütze als Grundeigentümer regelmäßig das Grundstück im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge, ohne dies der Baubehörde der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde) schriftlich angezeigt zu haben. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2015 zugestellt.

Bei einer persönlichen Vorsprache am 09.12.2015 ersuchte Herr FF namens des Beschwerdeführers um Gewährung einer ratenweisen Zahlung. Das Einkommen des Beschwerdeführers wurde mit 2.000,-- Euro beziffert. Die belangte Behörde erließ noch am gleichen Tag den gewünschten Teilzahlungsbescheid.

Am 15.12.2015 langte der am 11.12.2015 zur Post gegebene Einspruch des Beschwerdeführers, dieses Mal vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt, bei der belangten Behörde ein, wonach der Vorwurf nicht zu Recht bestehe und eine Verletzung der NÖ Bauordnung nicht vorliege. Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragte der Beschwerdeführer seine Einvernahme und einen Ortsaugenschein.

Mit Straferkenntnis vom 15.12.2015, Zl. GFS2-V-15 22390/5, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden; Kostenbeitrag 50,-- Euro). Dieser habe an der Adresse ***, ***, vom 08.10.2015 bis zumindest 16.10.2015 als Grundeigentümer regelmäßig das Grundstück im Bauland Agrar als Stellplatz für Fahrzeuge benutzt, ohne dies der Baubehörde schriftlich angezeigt zu haben. Anlässlich einer anonymen Anzeige vom 08.10.2015 habe die Baubehörde am 16.10.2015 bei einer Begehung festgestellt, dass das Grundstück ***, ***, als Stellplatz für Fahrzeuge benützt werde, ohne dass dies der Baubehörde angezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer betreibe an diesem Standort das freie Handelsgewerbe. Das Grundstück diene demnach regelmäßig als Abstellplatz für eine große Anzahl von Fahrzeugen. Das Grundstück liege im Bauland Agrar. Mildernd wurde die bisherige Straflosigkeit des Beschwerdeführers, straferschwerend die große Anzahl an Fahrzeugen gewertet.

Das Straferkenntnis wurde am 17.12.2015 von einer Kanzleikraft des Vertreters des Beschwerdeführers übernommen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 14.01.2016 (Datum der Postaufgabe, eingelangt am 18.01.2016) fristgerecht Beschwerde wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellungen und aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte, der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu, das Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe an das Einkommen des Beschwerdeführers angepasst, tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

Das Straferkenntnis sei schon aufgrund der vorliegenden Verfahrensmängel aufzuheben. Wie aus den Fotos ersichtlich, sei keine Begehung auf seinem Grundstück erfolgt. Die Fotos seien vom Nachbargrundstück aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe daher bei der Begehung keine Stellungnahme abgeben können, wodurch er in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, ihn einzuvernehmen. Er habe sich daher nicht zu der anonymen Anzeige äußern können. Das Verfahren sei deshalb mangelhaft. Er beantrage sohin seine Einvernahme.

Die Tatsachenfeststellungen seien infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unrichtig und unvollständig. Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 begehe eine Verwaltungsübertretung, wer ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist ausführt. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung sei ihm zu keinem Zeitpunkt untersagt, noch ihm eine Frist eingeräumt worden, dieses Vorhaben anzuzeigen. Es sei entgegen dieser Bestimmung sofort ein Straferkenntnis erlassen worden, so dass dieses ersatzlos aufzuheben sei. Des Weiteren sei auch nicht festgestellt worden, dass er die Fahrzeuge regelmäßig auf seinem Grundstück abgestellt hatte. Mangels dieser Feststellungen sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Im Übrigen werde angemerkt, dass er mit dem zuständigen Bearbeiter des Fachgebietes Gewässeraufsicht der belangten Behörde für den 12.11.2015 einen Termin zur Besichtigung seines Grundstückes vereinbart habe. Das Ergebnis der Besichtigung sei ihm nicht mitgeteilt worden und im Strafverfahren zu berücksichtigen.

Die Strafe sei bei weitem überhöht. Seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien nicht festgestellt und berücksichtigt worden. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, sein Nettoeinkommen nachzuweisen. Aufgrund seines tatsächlichen Einkommens sei die Strafe herabzusetzen. Die verhängte Geldstrafe sei auch nicht tat- und schuldangemessen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.03.2017 durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf

Zl. GFS2-V-15 22390/5 sowie Einvernahme des Beschwerdeführers.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***. Das Grundstück ist als Bauland Agrar gewidmet. Laut Gewerberegisterauszug vom 15.12.2015 betreibt der Beschwerdeführer an diesem Standort seit 01.03.2015 das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“. Im Tatzeitraum betrieb er Handel mit Automobilien.

Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.500,-- Euro netto. Er ist sorgepflichtig für seine Ehegattin und einen minderjährigen Sohn. Aus einem Darlehen bestehen Schulden in der Höhe von 340.000,-- Euro, die in Monatsraten zu 600,-- Euro zurückbezahlt werden. Er ist Hälfteeigentümer zweier Grundstücke mit jeweils einem Wohnhaus.

Jedenfalls im Zeitraum 08.10.2015 bis 16.10.2015 benützte der Beschwerdeführer die Liegenschaft in ***, ***, als Stellplatz für Fahrzeuge wie folgt:

[Abweichend vom Original – Fotos nicht wiedergegeben]

„…

…“

Anmerkung: Die Fotos stellen eine Momentaufnahme dar und stammen vom 16.10.2015.

Der Beschwerdeführer nutzte also seine Liegenschaft dazu, dort eine größere Anzahl von Fahrzeugen abzustellen und diese dort für einen längeren Zeitraum zu belassen. Er hat sein Vorhaben, Fahrzeuge regelmäßig auf seiner Liegenschaft abzustellen, der Baubehörde nicht angezeigt.

5. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, den Verfahrenshergang sowie die Nutzung des Grundstückes als Abstellplatz gründen auf den Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf Zl. GFS2-V-15 22390/5 und wurden darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2017 nicht bestritten.

Zur Verwendung der Liegenschaft zum Abstellen von Fahrzeugen: Auf den Fotos ist eine große Zahl an Fahrzeugen erkennbar, die teilweise ineinander verschachtelt abgestellt sind. Die Fahrzeuge sind nicht zum Verkehr zugelassen. Daraus und aus der Art der Aufstellung ist zu folgern, dass die Fahrzeuge nicht nur kurzfristig und einmalig auf der Liegenschaft abgestellt sind, sondern dort für längere Zeit gelagert wurden.

Zum Tatzeitpunkt bzw. –zeitraum: Die Fahrzeuge wurden sichtlich über einen längeren Zeitraum auf der Liegenschaft abgestellt und in mehreren Tranchen dorthin verbracht. Das ist schon den Fotos zu entnehmen, die die belangte Behörde bei Überprüfung der Angaben in der anonymen Anzeige am 16.10.2015 gemacht hat. Da es undenkbar ist, dass eine solche Anzahl an Fahrzeugen auf einmal auf der Liegenschaft abgestellt wird, ist davon auszugehen, dass sich eine größere Anzahl an Fahrzeugen bereits zum Zeitpunkt der anonymen Anzeige (08.10.2015) auf der Liegenschaft befunden hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige gem. § 15 Abs. 1 Z. 15 NÖ BO 2014 erstattet hat, beruht auf der Anzeige durch die Baubehörde und der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2017.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 idF. LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 106/2016 (NÖ BO 2014) lauten auszugsweise wie folgt:

(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

[…]

[…]

(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

[…]

(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.

(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen

(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

[…]

[…]

(2) Übertretungen nach

[…]

[…]

zu bestrafen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VStG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 40. (1) Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

(2) Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen. […]

§ 42. (1) Die Aufforderung nach § 40 Abs. 2 hat zu enthalten:

[…]

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. […]

7. Erwägungen:

7.1. Gem. § 15 Abs. 1 Z. 15 NÖ BO 2014 ist die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein nach § 15 NÖ BO 2014 anzeige-pflichtiges Vorhaben ohne Anzeige ausführt. Der Beschwerdeführer hat bzw. hatte eine große Anzahl an Fahrzeugen auf seiner Liegenschaft abgestellt, dieses Vorhaben aber nicht der Baubehörde angezeigt. Damit ist der objektive Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 grundsätzlich erfüllt.

7.2. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde moniert, es sei keine Begehung auf seinem Grundstück erfolgt, er habe daher auch keine Stellungnahme und insbesondere nicht zu der anonymen Anzeige erstatten können. Das Verfahren sei daher mangelhaft.

Die belangte Behörde hat tatsächlich keine Begehung der Liegenschaft des Beschwerdeführers durchgeführt. Sie hat allerdings die Liegenschaft des Beschwerdeführers von Amts wegen in Augenschein genommen und das durch die oben wieder gegebenen Fotos dokumentiert. Richtig ist auch, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Falsch ist, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt haben soll, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern:

Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insofern verwirklicht, als die Behörde gemäß den §§ 40 ff VStG im ordentlichen Verfahren gehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus § 42 VStG ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (VwGH 07.09.1995, 95/09/0176; Hinweis E 17.9.1980, 2375, 2376/80). Dieser Verpflichtung ist die Behörde insofern nachgekommen, als sie eine Strafverfügung erlassen und dadurch dem Beschwerdeführer vor Einleitung des ordentlichen Verfahrens die Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt hat. Der gegen die Strafverfügung gerichtete Einspruch gilt gemäß § 49 Abs. 2 VStG als Rechtfertigung. Der Beschwerdeführer hatte daher die Möglichkeit, sich im Einspruch zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und sich zu rechtfertigen. Das Parteiengehör wurde daher gewahrt.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Einspruch die Vorwürfe pauschal und ohne Sachvorbringen bestritten. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei die Erklärung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht ausreicht, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt werden (VwGH 01.07.1999, 98/21/0175). Es liegt grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214). Das Unterbleiben der Einvernahme des Beschwerdeführers und des von ihm beantragten Ortsaugenscheines stellt mangels konkreten Sachverhalts-vorbringens keinen Verfahrensmangel dar.

7.3. Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Auffassung, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, weil ihm diese nie untersagt und auch keine Frist eingeräumt worden sei, das Vorhaben anzuzeigen. Außerdem sei nicht festgestellt worden, dass er die Fahrzeuge regelmäßig auf seinem Grundstück abgestellt hatte.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein nach § 15 NÖ BO 2014 anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige ausführt. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 15 NÖ BO ist die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Z. 15 NÖ BO 2014 folgt, dass bereits das Vorhaben, eine Liegenschaft regelmäßig als Stellplatz zu verwenden, die Pflicht auslöst, dieses Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Frist für die Erstattung der Anzeige ist nicht bzw. nur insofern vorgesehen, als die Anzeige erstattet werden muss, bevor mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen wird. Eine Verpflichtung der Behörde, dem Bauwerber eine Frist für die Erstattung einer Anzeige zu setzen, lässt sich aus § 15 NÖ BO 2014 nicht ableiten.

Eine Untersagung eines Bauvorhabens vor Erstattung der Anzeige ist in § 15 NÖ BO 2014 nicht vorgesehen. Die Untersagung erfolgt gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 erst dann, wenn ein (bereits) angezeigtes Bauvorhaben dem Gesetz widerspricht.

Nach § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 ist es daher bereits strafbar, ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige auszuführen.

Gem. § 15 Abs. 1 Z. 15 NÖ BO ist die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. „Regelmäßig“ bedeutet nach DUDEN einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend. Synonyme sind gewohnheitsmäßig, gewöhnlich, immer wieder, in bestimmten/festen/gleichen/ gleichmäßigen Abständen, in bestimmter/gleichmäßiger Folge, jedes Mal, ständig, stets, wiederholt, wiederkehrend, zyklisch; (bildungssprachlich) in gleichmäßigen Intervallen, periodisch; (bildungssprachlich abwertend) notorisch.

Wie den Feststellungen des Bescheides erster Instanz und den dazu zählenden und oben wieder gegebenen Fotos und auch den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes zu entnehmen ist, nutzte der Beschwerdeführer seine Liegenschaft dazu, eine größere Anzahl von Fahrzeugen abzustellen und diese dort für einen längeren Zeitraum zu belassen. Damit wird die Liegenschaft des Beschwerdeführers regelmäßig im Sinne von dauernd oder ständig gewohnheitsmäßig oder immer wieder als Abstellplatz für Fahrzeuge genutzt. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.

Gem. § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mangels entsprechenden Vorbringens ist daher von einem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

7.4. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, die Strafe sei bei weitem überhöht. Seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien nicht festgestellt und berücksichtigt worden. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, sein Nettoeinkommen nachzuweisen. Aufgrund seines tatsächlichen Einkommens sei die Strafe herabzusetzen. Die verhängte Geldstrafe sei auch nicht tat- und schuldangemessen.

Die Partei trifft grundsätzlich auch im amtswegig durchzuführenden Verfahren eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere im Fall der Beurteilung des aktuellen Einkommens der Partei im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung von Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. § 54b Abs. 3 VStG) (VwGH 22.02.2013, 2011/02/0232; VwGH 22.10.1999, 99/02/0163). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei der Vorsprache am 09.12.2015 sein Einkommen mit 2.000,-- Euro beziffert.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist gemäß § 37 Abs. 2 Z. 2 VStG mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen. Die mit dem bekämpften Straferkenntnis verhängte und im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe von € 500,-- Euro ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht bloß einige wenige, sondern eine sehr große Zahl an Fahrzeugen auf seiner Liegenschaft abgestellt hat, trotz seiner sonstigen Unbescholtenheit gerade noch tat- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung auf das nunmehr verhängte Ausmaß ist nur deswegen gerechtfertigt, weil im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht ein geringeres derzeitiges monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1500,-- Euro sowie Sorgepflichten festgestellt werden konnten.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering zu erkennen (vgl. allgemein VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vgl. zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH).

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Nachweisen aus der Judikatur hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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