LVwG-AV-985/001-2015•LVwG N LVwG-AV-985/001-2015
LVwG-AV-985/001-2015Tribunal Administrativo Regional1 de mar. de 2017
Berufsrecht; Freie Berufe; Berufsunfähigkeit; Krankenunterstützung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau Dr. SJ, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Schön, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 21. Mai 2015, Zl. WFF/KRU/201503229, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18. August 2015, Zl. WFF/BVE/2015003526, auf Grund des Vorlageantrages vom 21. August 2015 zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und es wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des
Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau Dr. SJ, beantragte mit am 17. Februar 2015 bei der Ärztekammer für Niederösterreich eingelangtem Schreiben die Gewährung der Krankenunterstützung.
Beigelegt wurde diesem Antrag eine Bestätigung des Thermenhotels *** vom 8. Februar 2015, wonach sich die Beschwerdeführerin dort von 18. Jänner 2015 bis 8. Februar 2015 auf Grund einer Bewilligung der Pensionsversicherungsanstalt zu einem Heilverfahren aufgehalten habe.
1.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 21. Mai 2015 wurde dieser Antrag gemäß § 40 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen worden, dass der Kur ein Krankenstand unmittelbar vorangegangen sei. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Krankenunterstützung seien daher nicht erfüllt.
1.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Erhebungen vorgenommen habe, ob der Kur ein Krankenstand vorausgegangen sei; es sei auch keine Belehrung bzw. Manuduktion erfolgt. Die Einschränkung „unmittelbar“ sei unklar und es sei jedenfalls davon auszugehen, dass nach vielen geleisteten Dienstjahren und bei den festgestellten bzw. festzustellenden gesundheitlichen Notwendigkeiten ein Kuraufenthalt zwingend mit zumindest gleicher Berechtigung zu fördern sei, als wäre ein Krankenstand unmittelbar vorangegangen. Wäre die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, hätte sie ohne weiteres einen Krankenstand in Anspruch nehmen können. Lediglich aus dienstlichen Erwägungen und um dem Krankenhaus zur Verfügung zu stehen, habe sie einen Krankenstand unmittelbar vor dem Kuraufenthalt vermieden. Die Einschränkung „unmittelbar“ sei darüber hinaus unsachlich und nicht nachvollziehbar.
1.4. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung eines geeigneten Nachweises (ärztliche Bestätigung, Stellungnahme des Kurarztes) darüber, dass und gegebenenfalls wann sie einen Krankenstand antreten hätte können.
1.5. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine ärztliche Bestätigung vom 10. Juli 2015 vor. Im Wesentlichen wird darin Folgendes angegeben:
Die Beschwerdeführerin habe schon öfter physikalische Therapien in Anspruch genommen, größtenteils privat, damit es im Krankenhaus keine Terminprobleme gebe. In den letzten Jahren sei es zu therapieresistenten Schmerzen im Bereich des Schultergürtels und der Halswirbelsäule gekommen. Infiltrationen hätten keine Besserung erbracht, so dass die Kur beantragt worden sei. Die Kur sei bewilligt, aber auf eigenen Wunsch der Beschwerdeführerin wegen Personalproblemen im Krankenhaus nicht angetreten und auf Jänner 2015 verschoben worden. Anfang Dezember 2014 seien die Schmerzen immer heftiger geworden, so dass der Beschwerdeführerin dringend ein Krankenstand nahegelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe abgelehnt, weil es im Krankenhaus zu mehreren Kündigungen gekommen sei und der Dienstplan nicht mehr besetzt habe werden können.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18. August 2015 wurde die erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Wörtlich wurde dabei Folgendes ausgeführt:
„Gemäß § 40 Abs. 1 Satzung WFF wird WFF-Mitgliedern, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt. Der Berufsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ist ein unmittelbar anschließender Kur- oder RehabiIitationsaufenthalt gleichzuhalten.
§ 106 Abs. 7 Ärztegesetz stellt es dem Satzungsgeber frei, den Ersatz der Kosten eines Kuraufenthaltes in der Satzung vorzusehen. Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Dem Beschwerdevorbringen ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach unmittelbar vor dem Kuraufenthalt oder währenddessen ein Krankenstand im Sinne einer Berufsunfähigkeit vorgelegen ist. Dies wurde auch im Antrag nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin legt zu diesem Punkt dar, dass sie vor dem Kuraufenthalt unter Schmerzen gelitten habe, jedoch - aus dienstlichen Erwägungen - keinen Krankenstand in Anspruch genommen habe. Es lag somit keine Berufsunfähigkeit vor, welche Anspruchsvoraussetzung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satzung WFF ist.
Dem Satzungsgeber zu unterstellen, mit der Formulierung ‚unmittelbar anschließender Kur- oder RehabiIitationsaufenthalt‘ in § 40 Abs. 1, 2. Satz, Satzung WFF auch Kuraufenthalte als unterstützungsfähig anzusehen, denen unmittelbar Schmerzen vorausgehen, welche jedoch nicht zu einer Berufsunfähigkeit geführt haben, widerspricht klar dem Wortlaut der Regelung. Eine Lücke im Verordnungstext ist aufgrund der klaren Formulierung nicht anzunehmen, sodass eine Interpretation über den Wortlaut hinaus - oder sogar gegen diesen - nicht zulässig ist.
Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines Krankenstandes unmittelbar vor oder während des gegenständlichen Kuraufenthaltes als unbegründet abzuweisen.“
1.7. Mit Schreiben vom 21. August 2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihre Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen. Die belangte Behörde legte daraufhin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt vor.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin ist seit 5. Juni 1984 in die Ärzteliste eingetragen und seit 1. Oktober 1994 als angestellte Fachärztin für Chirurgie am Landeskrankenhaus *** tätig. Auf Grund dieses Dienstverhältnisses ist sie Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich. In der Zeit von 18. Jänner 2015 bis 8. Februar 2015 verbrachte die Beschwerdeführerin einen Kuraufenthalt im Thermenhotel *** in ***. Unmittelbar vor Antritt der Kur am 18. Jänner 2015 lag keine Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, ebensowenig während der Zeit der Kur (18. Jänner 2015 bis 8. Februar 2015). Die Beschwerdeführerin war vor Kurantritt im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses ärztlich tätig.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargelegte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde zwar vorgebracht, dass sie ohne weiteres einen Krankenstand in Anspruch hätte nehmen können, sie bringt aber selbst auch vor, dass sie den Krankenstand – aus dienstlichen Erwägungen und um dem Krankenhaus zur Verfügung zu stehen – vermieden hat und im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses ärztlich tätig war. Ebenso ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Bestätigung, dass sie bis zum Antritt der Kur gearbeitet hat. Eine Berufsunfähigkeit lag damit nicht vor. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (im Sinne einer Berufsunfähigkeit) während der Kur wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet.
3.1. § 106 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 135/2009, lautet (auszugsweise):
„§ 106. (1) Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet, gewährt.
(2) Die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen sind in der Satzung festzusetzen.
(3) Die Krankenunterstützung wird für die in der Satzung festgesetzte Dauer, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 52 Wochen, berechnet.
(4) – (6) […]
(7) In der Satzung kann der volle oder teilweise Ersatz der mit einer Erkrankung verbundenen Kosten, und zwar der notwendigen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung und Geburtshilfe, der Heilmittel und Heilbehelfe, des Krankenhaustransportes sowie eines Kuraufenthaltes vorgesehen werden.“
3.2. § 40 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, beschlossen am 5. Dezember 2012, (Satzung des WFF NÖ) lautete für den verfahrensgegenständlichen Antragszeitraum:
„§ 40
Krankenunterstützung
(1) WFF-Mitgliedern, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung gewährt. Der Berufsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ist ein unmittelbar anschließender Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt gleichzuhalten.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur beantragten Krankenunterstützung:
4.1.1. Wie aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ersichtlich ist, wird gemäß § 106 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und § 40 Abs. 1 der Satzung des WFF NÖ Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet. Voraussetzung für die Gewährung einer Krankenunterstützung ist das Vorliegen der Berufsunfähigkeit.
Für die Dauer eines Kuraufenthaltes ist nach der Satzung grundsätzlich keine Krankenunterstützung vorgesehen. § 40 Abs. 1 zweiter Satz der Satzung des WFF NÖ sieht allerdings – zu Gunsten der Fondsmitglieder – vor, dass der Berufsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ein unmittelbar anschließender Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt gleichzuhalten ist. Ist daher ein Fondsmitglied infolge Krankheit oder Unfall berufsunfähig und erfolgt unmittelbar daran anschließend ein Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt, ist aufgrund ausdrücklicher Anordnung Krankenunterstützung zu gewähren.
Diese Regelung geht offenkundig davon aus, dass das Fondsmitglied auch während des unmittelbar anschließenden Kur- oder Rehabilitationsaufenthaltes nicht in der Lage ist, den ärztlichen Beruf auszuüben. Eine fehlende sachliche Rechtfertigung oder eine Überschreitung des zulässigen Gestaltungsspielraumes ist nicht zu erkennen (vgl. zu letzterem etwa VfSlg. 19.212/2010).
4.1.2. Im Lichte dieser eindeutigen Rechtslage ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass unmittelbar vor Antritt der Kur keine Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlag, ebensowenig während der Zeit der Kur. Die Beschwerdeführerin war bis zum Antritt des Kuraufenthalts ärztlich tätig.
Der Kuraufenthalt ist daher fallbezogen nicht der Berufsunfähigkeit gleich zu halten, so dass auch keine Krankenunterstützung zu gewähren ist.
Die Antragsabweisung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
Die erhobene Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist die von der belangten Behörde getroffene Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin nicht beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall aber auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu auch etwa EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, sowie EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage (vgl. etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).
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