LVwG N LVwG-AV-335/001-2016

LVwG-AV-335/001-2016Tribunal Administrativo Regional21 de fev. de 2017

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Ordnungsrecht; Sonstiges;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-335/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.335.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.2.2016, Zl. A3/8201/2015, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Gang des Verfahrens:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.2.2016, Zl. A3/8291/2015, wurde die Genehmigung gemäß § 35 Sprengmittelgesetz 2010 in Verbindung mit § 11 bis § 14 Sprengmittellagerverordnung für die Sprengmittelverbrauchslager im Bauabschnitt *** unter Einhaltung von Auflagen 1 bis 21 befristet erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat *** Beschwerde und brachte vor, dass einige Auflagen auch auf das Arbeitnehmerschutzgesetz vorgeschrieben werden müssten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Unstrittig ist der gesamte Sachverhalt. In der Beschwerde werden auch nicht die einzelnen Auflagen bemängelt, sondern lediglich der Umstand, dass die einzelnen Auflagen nicht auf die Bestimmungen aus dem Arbeitnehmerschutzgesetz gestützt wurden. Es werden daher die Feststellungen des bekämpften Bescheides zum Inhalt dieses Bescheides erhoben.

Gemäß § 93 Abs. 1 ASchG sind in folgenden Genehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:

1. Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,

2. Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen, soweit es sich um Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,

3. Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

4. Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957,

5. Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47 und von sonstigen Anlagen im Sinne des § 66 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,

6. Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976,

7. Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach §§ 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002,

8. Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253/1957,

9. Bewilligung von Lagern nach § 35 des Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009,

10. Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003.

(2) In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.

(3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.

(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.

(6) Die in Abs. 1 genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach § 92.

Gemäß § 35 Abs. 1 SprengmittellagerG dürfen Lager, ungeachtet anderer gesetzlicher Vorschriften, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet oder wesentlich geändert werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Lagers.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass ausreichender Schutz vor Einwirkungen von außen auf das Lager und nach außen auf Menschen, Umwelt und fremdes Eigentum gewährleistet wird. Die baulichen Voraussetzungen, wie die näheren Bestimmungen über die Bauweise oder die Beschaffenheit der Räume, sowie organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere Betriebsvorschriften unter Berücksichtigung des Standes der Technik werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(3) Die näheren Bestimmungen für die sorgfältige Lagerung von Kleinmengen gemäß § 34 Abs. 2, wie insbesondere zulässige Behältnisse, Beschaffenheit der Räume oder Sicherheitseinrichtungen werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(4) Die Höchstbelagsmenge von Schieß- und Sprengmitteln in einem Lager darf zehn Tonnen nicht erreichen.

(5) Die Behörde hat die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen einschließlich der Verzeichnisse (§ 33) bei Lagern mit einer Höchstbelagsmenge bis zu 500 Kilogramm Schieß- und Sprengmittel spätestens drei Jahre nach der letzten Überprüfung, bei allen anderen Lagern ein Jahr nach der letzten Überprüfung zu kontrollieren. Eine solche Überprüfung hat außerdem zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Bestimmungen oder die Auflagen nicht eingehalten werden.

(6) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 5 ein Mangel festgestellt, hat die Behörde dem Betroffenen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der Lagerbewilligung einzuleiten. Darüber hinaus kann bei Gefahr im Verzug die Sicherstellung der Schieß- und Sprengmittel angeordnet werden, wenn die weitere Lagerung eine unverhältnismäßige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt.

Im vorliegenden Fall sind wie oben festgestellt, die Auflageninhalte und die Genehmigung nicht strittig. Der einzige strittige Punkt ist, ob die Auflagen explizit auf das ASchG gestützt werden müssen. Das erkennende Gericht erkennt keine Notwendigkeit die Auflagen explizit auf das ASchG stützen zu müssen. Vielmehr ist von Bedeutung, dass die Vorschriften für den Arbeitnehmerschutz im Genehmigungsverfahren beachtet wurden und die dementsprechende Auflagen erteilt wurden. Ob sich die - auch dem Arbeitnehmerschutz voll entsprechenden -Auflagen explizit auf das ASchG stützen oder der Schutzzweck bereits durch Auflagen nach dem SprengmittelG erfüllt ist, ist unerheblich und entsprechen solche Auflagen (auch) dem ASchG. Der Gesetzgeber hat in den Bestimmungen nicht vorgesehen, dass Auflagen für den Arbeitnehmerschutz nur nach dem ASchG erteilt werden könnten. Es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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