LVwG N LVwG-S-3291/001-2016

LVwG-S-3291/001-2016Tribunal Administrativo Regional20 de fev. de 2017

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Regest

Arbeitsrecht; Sozialversicherung; Verwaltungsstrafe; Meldepflicht; Unterlassungsdelikt; Verjährungsfrist;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-3291/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3291.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JP, vertreten durch Kolarz Augustin, Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17.08.2016, Zl. MIS2-V-1614538/5, betreffend Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.

2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird das Strafverfahren eingestellt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat im angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer folgendes Verhalten angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

01.12. 2015, 10:00 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***

***, ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 01.12.2015 um 10:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.Name: DD, geb. ***

2. Sie haben als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 01.12.2015 um 10:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.Name: "G"J

3. Sie haben als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 01.12.2015 um 10:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.Name: MO, geb. ***

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

zu 2.§ 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

zu 3.§ 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu €730,00

24 Stunden

§ 111 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG

zu €730,00

24 Stunden

§ 111 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG

zu €730,00

24 Stunden

§ 111 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€219,00

Gesamtbetrag:

€2.409,00

Mit der gegen diese Entscheidung durch seine ausgewiesenen Vertreter erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe und das Verfahren aus diesem Grunde einzustellen gewesen wäre. Als Beschwerdegründe nennt er insbesondere die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und die unrichtige rechtliche Beurteilung. Nach Stellung weiterer Beweisanträge wird in der Folge beantragt, dies nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Nach Übermittlung des gegenständlichen Straferkenntnisses an die im Verfahren als Amtspartei einschreitende zuständige Finanzpolizei Team *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 1 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Nach § 111 Abs. 2 ASVG ist die Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Gemäß § 111 Abs. 3 ASVG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 ein Jahr.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, d.h., dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Die Bestimmung des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG normiert mehrere, voneinander zu unterscheidende Straftatbestände.

Mit der zitierten Norm wird sowohl die Erstattung falscher Meldungen pönalisiert, also ein aktives Tun unter Strafe gestellt (Begehungsdelikt), während andererseits aber der Umstand pönalisiert wird, dass Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet werden, in welchen Fällen ein Unterlassungsdelikt vorliegt.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist nach Abs. 2 leg.cit. von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.

Aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung ergibt sich der Vorwurf der Setzung von Unterlassungsdelikten, weshalb die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist. Mit der Unterlassung der Anmeldung vor Arbeitsantritt ist das Delikt hier rechtlich vollendet, da die Vornahme der gebotenen Handlung (Anmeldung) bereits mit der Arbeitsaufnahme des Dienstgebers endet. Damit entfällt allerdings nicht die Handlungspflicht im Hinblick auf die weiterhin gebotene Anmeldung des Dienstnehmers (vgl. VwGH am 6. Juni 2012, Zl. 2011/08/0368).

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zunächst sowohl in der an ihn am 13.05.2016 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung, wie auch im Straferkenntnis vom 17.08.2016 die Deliktsetzung mit einer Tatzeit am „01.12.2015, 10.00 Uhr“ angelastet. Diese Tatzeit ist allerdings unzutreffend und aktenwidrig, zumal sich aus der von der Amtspartei gelegten Anzeige ergibt, dass die Tätigkeit der in Rede stehenden Personen etwa im Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2015 erfolgte.

Mit dem Ende der Beschäftigung am 31. August 2015 ist sohin, da bis zu diesem Tag die Anmeldung der Dienstnehmer geboten war, die Meldepflicht weggefallen und berechnet sich die Frist der Verfolgungsverjährung für die tatsächliche Beschäftigung der drei Personen daher ab dem Zeitpunkt des Beschäftigungsendes.

Da sohin zu der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatzeit unstrittig und erwiesenermaßen keine Beschäftigung der drei verfahrensgegenständlichen Personen durch den Beschwerdeführer vorlag und betreffend des tatsächlichen Zeitraumes ihrer Beschäftigung bisher keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG i.V.m. § 111 Abs. 3 ASVG hinsichtlich der – allenfalls tatsächlichen Beschäftigung dieser Personen als Dienstnehmer während des Zeitraumes von 1. April bis 31. August 2015 eingetreten.

Da für diesen Beschäftigungszeitraum keine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war das Strafverfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung spruchgemäß einzustellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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