LVwG-AV-1006/001-2016•LVwG N LVwG-AV-1006/001-2016
LVwG-AV-1006/001-2016Tribunal Administrativo Regional16 de fev. de 2017
Kraftfahrrecht, Lenkberechtigung; Entziehung; Alkohol; Suchtgift; Verweigerung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des FM, vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. September 2016, Zl. PLS1-F-09512/005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Klassen bis einschließlich 13. Juli 2017 entzogen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§§ 24 und 26 Führerscheingesetz (FSG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. Juli 2016, PLS1F09512/005, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis 05. Mai 2017 entzogen. Des Weiteren ordnete die Verwaltungsbehörde in den Spruchpunkten 2. und 3. dem Rechtsmittelwerber begleitende Maßnahmen, nämlich die Unterziehung einer Nachschulung, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Nach fristgerechter Erhebung einer Vorstellung gegen diesen Bescheid leitete die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren ein und holte in diesem lediglich eine Stellungnahme der Polizeiinspektion *** ein. Weitere Beweise wurden nicht erhoben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. September 2016, PLS1F09512/005, wurde über die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. Juli 2016, Zl. PLS1-F-09512/005, wie folgt entschieden:
„Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B (bis einschließlich 5. Mai 2017) wird in vollem Umfang bestätigt.
Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben aufrecht.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Inhalt der Vorstellung sowie auf die Stellungnahme des von der Entziehung Betroffenen im Ermittlungsverfahren und stellte fest, dass der Rechtsmittelwerber am 07. Juli 2016 um 19.51 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf dem *** auf Höhe Haus Nr. *** in *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dabei hätte er einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht. Er fuhr mit seinem PKW einer langgezogenen Rechtskurve folgend mit überhöhter Geschwindigkeit vermutlich auf den äußeren rechten Fahrstreifen vom *** in Richtung ***. Dieser Fahrstreifen sei im Verlauf für das Einbiegen nach rechts in den *** des *** Krankenhauses gekennzeichnet. Er wäre mit der linken vorderen Ecke seines Fahrzeuges gegen den linken Betonsockel der Einfahrt gegen den darauf angebrachten Zaun und gegen einen Masten mit Beleuchtungskörpern geprallt. Der Masten sei dadurch gegen das Dach des Portierhäuschens gedrückt worden. Sein Pkw sei auf der rechten Seite in der Einfahrt liegen geblieben. Durch den Verkehrsunfall wäre er und sein Mitfahrer verletzt worden. Obwohl er durch ein hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung des Alkotests aufgefordert worden wäre, hätte er diesen am 05. Juli 2016 um 20:58 Uhr verweigert. Gestützt wurden diese behördlichen Feststellungen auf die glaubhaften Aussagen der Anzeigeleger. Die Rechtfertigungen des Vorstellungswerbers wären als Schutzbehauptung zurückzuweisen.
Unter Hinweis auf die §§ 24 Abs. 1, 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 FSG kam die Verwaltungsbehörde zur Ansicht, dass eine solche Tatsache vorliege. Er sei einer bestehenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Die Allgemeinheit hätte jedoch ein besonderes Interesse an der Feststellung, ob ein Verkehrsteilnehmer alkoholisiert sei oder nicht. Alkoholisierte Fahrzeuglenker seien nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und würden eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Unter Hinweis auf den Inhalt der §§ 25 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Satz, 26 Abs. 2 und 24 Abs. 3 FSG kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe aufrecht bleiben, weshalb die Vorstellung keinen Erfolg haben könne.
In der durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werde; in eventu eine erhebliche Reduzierung der Entziehungszeit ausgesprochen werde; in eventu der Behörde nach Ergänzung des Verfahrens eine neuerliche Entscheidung aufgetragen werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wesentliche Verfahrensmängel dadurch gesetzt habe, als sämtliche vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel nicht eingeholt wurden. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Verantwortung bleibe, ein Fahrzeug am 05. Juli 2016 weder alkoholisiert noch unter Einfluss von Drogen gelenkt zu haben. Er hätte auch keinen Alkoholtest verweigert. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass ein Alkoholteststreifen nicht übermittelt worden wäre. Auch im Spital sei er zu keinem Alkoholtest aufgefordert worden. Sowohl am Unfallort als auch bei der Behandlung im AKH wäre der Zeuge AMa stets anwesend gewesen und könne er die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen. Selbst die dienstliche Wahrnehmung des Insp. G deute darauf hin, dass eine Alkoholisierung über 0,5 Promille nicht vorgelegen habe. Weiters hätte der Beschwerdeführer gar keinen Grund gehabt, den Alkotest zu verweigern, zumal er weder große Mengen Alkohol konsumiert hätte noch Suchtgifte zu sich genommen habe. Unter Hinweis auf die im Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegte Krankengeschichte wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen beantragt und ergebe sich aus den Unterlagen, dass keine Alkoholisierung und kein Suchtmittelkonsum zum Unfallzeitspunkt vorgelegen habe. Abschließend sei noch einmal auf die bereits vorgelegte Krankengeschichte zu verweisen, aus welcher sich ergebe, dass noch am Tag nach dem Unfall ein massives Schädel-Hirn-Trauma beim Beschwerdeführer festgestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre daher zum Tatzeitpunkt massiv gesundheitlich beeinträchtigt gewesen, mit allen für ein Schädel-Hirn-Trauma signifikanten Merkmalen, wie Bewusstseinsstörungen, Erinnerungslücken, Wahrnehmungsstörungen etc. Sollte daher der Beschwerdeführer tatsächlich den Alkotest verweigert haben, was bestritten werde und mit dem beantragten Entlastungszeugen auch zu widerlegen sein werde, so sei medizinisch jedenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dies überhaupt wahrnehmen konnte, was da alles von der Polizei abverlangt wurde. Die massive Verletzung des Beschwerdeführers spreche jedenfalls dagegen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Verfahrensanordnung vom 01. Dezember 2016 wurde Dr. CH als medizinischer Amtssachverständiger bestellt und unter Anschluss einer Kopie des behördlichen Aktes, unter Berücksichtigung der im behördlichen Akt PLS1F05912/005, inne liegenden Krankenbefunde, beauftragt, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Einvernahme der Zeugen Insp. G und Insp. P, sowie AMa durch die Verhandlungsleiterin Befund und Gutachten zu erstatten, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht angenommen werden kann, dass der Rechtsmittelwerber zur Tatzeit gesundheitlich nicht in der Lage war, die Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen zu verstehen und auf diese Aufforderung gezielt zu reagieren.
Am 10. Jänner 2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit der Zl. PLS1-F-05912/005, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-1006-2016. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers wurde weiters Beweis erhoben durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Insp. G und des Insp. P, sowie des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen AMa. Anschließend erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte medizinische Amtssachverständige zu dem mit Verfahrensanordnung vom 01. Dezember 2016 gestellten Beweisthema Befund und Gutachten und beantwortete ergänzende Fragen des Beschwerdeführers und der Verhandlungsleiterin.
Sämtliche geladenen und einvernommenen Zeugen haben nach deren Entlassung aus dem Zeugenstand der Verhandlung beigewohnt. Nach Schluss des Beweisverfahrens verwies der Beschwerdeführer in seinem Schlusswort darauf, dass das heutige Beweisverfahren ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer die Abgabe des Alkoholtestes zum Zeitpunkt der Abnahme des Führerscheines nicht verweigert habe, sondern wie der Zeuge Insp. P auch ausgeführt hätte, dass der Beschwerdeführer diesen später, gemeint nach Durchführung der Behandlung im Krankenhaus, durchführen lassen wollte. In weiterer Folge wurde das Beweisverfahren wieder eröffnet und der Zeuge Insp. P durch die Verhandlungsleiterin dahingehend befragt, was er dem Beschwerdeführer auf die im Rahmen der Aufforderungen zum Alkotest geäußerten Worte „später, später“ geantwortet habe.
Am 05. Juli 2016 lenkte der Beschwerdeführer FM den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf dem *** auf Höhe Haus Nr. *** in *** in einem vermutlich durch Alkohol und Suchtgift beeinträchtigten Zustand.
Gegen 19.51 Uhr prallte er mit der linken vorderen Ecke seines Fahrzeuges gegen den linken Betonsockel der Einfahrt im Bereich des *** des *** Krankenhauses, in weiterer Folge gegen den darauf angebrachten Zaun und gegen einen Masten mit Beleuchtungskörpern. Der Masten wurde dadurch gegen das Dach des Portierhäuschens gedrückt. Ob der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall verursacht hat, kann nicht festgestellt werden.
Der Pkw überschlug sich mehrere Male und blieb auf der rechten Seite in der Einfahrt liegen. Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Beschwerdeführer sowie sein Mitfahrer AMa verletzt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Beifahrer konnten in vollem Bewusstseinszustand selbständig das Unfallfahrzeug verlassen. FM erlitt bei diesem Verkehrsunfall jedenfalls keine Gehirnerschütterung und auch kein Schädel-Hirn-Trauma.
Die Insassen des verunfallten Kraftfahrzeuges wurden in weiterer Folge im *** Krankenhaus *** ambulant untersucht. Während der Beschwerdeführer auf die Untersuchungen wartete, wurde er von Polizeibeamten mehrmals aufgefordert einen Alkoholtest zu machen. Trotz der Belehrungen über die Folgen einer Verweigerung kam der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nach. Schließlich wurde er um 20.58 Uhr zur sofortigen Durchführung des Alkomattestes auf dem Krankenbett liegend und auf weitere Untersuchungen wartend mit jenem Alktomaten aufgefordert, der neben dem von ihm belegten Krankenbett aufgestellt und betriebsbereit gemacht wurde. Nachdem der Beschwerdeführer durch Ignorieren dieser Aufforderung in vollem Bewusstseinszustand die Durchführung eines Alkotestes verweigerte, wurde ihm um 21:00 Uhr der Führerschein abgenommen.
Beim Beschwerdeführer war Cannabisgeruch feststellbar und wurde dieser sowohl von den Ersthelfern als auch vom medizinischen Personal wahrgenommen. Vorerst war nicht auszumachen, ob der Cannabisgeruch lediglich an der Kleidung des Rechtsmittelwerbers haftete oder aus seiner Atemluft strömte, weshalb er wie folgt aufgefordert wurde, sich amtsärztlich dahingehend untersuchen zu lassen, ob er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet: Nach Abschluss der ärztlichen Untersuchungen auf der Unfallstation des *** Krankenhauses der Stadt *** und Entlassung des Beschwerdeführers in häusliche Pflege wurde er von den Straßenaufsichtsorganen aufgefordert, sie zur Polizeidienststelle in der *** zu begleiten, um dort die Untersuchung durch den Amtsarzt auf Suchtmittelkonsum durchführen zu können. Nach anfänglicher Weigerung ließ sich der Rechtsmittelwerber mit dem Einsatzwagen zu dieser Polizeidienststelle bringen. Von den einschreitenden Beamten wurde unverzüglich der diensthabende Amtsarzt zur Durchführung der entsprechenden Untersuchung angefordert und wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt. Er wurde aufgefordert, auf den Amtsarzt zur Absolvierung der Untersuchung im Wachzimmer zu warten. Nach ca. 20minütiger Wartezeit auf den Amtsarzt auf der Polizeidienststelle beschloss der Beschwerdeführer sich der Untersuchung dadurch zu entziehen, als er um 23:36 Uhr vor Eintreffen des Amtsarztes die Dienststelle verließ.
Aus dem Inhalt der Anzeige und den Aussagen der Zeugen Insp. G und Insp. P ergibt sich, dass die beiden einschreitenden Polizeibeamten zum festgestellten Zeitpunkt auf der Unfallambulanz des *** Krankenhauses der Stadt *** eingeschritten sind, zumal der Beschwerdeführer für die einschreitenden Beamten in berechtigtem Verdacht stand, unmittelbar zuvor als Lenker des verunfallten Pkws einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Personenschaden verursacht zu haben und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gestanden zu haben. Die entsprechenden Verdachtsmomente wurden vom einschreitenden Beamten Insp. P nachvollziehbar dargelegt, insbesondere hat dieser glaubhaft und widerspruchsfrei vermittelt, dass er beim Beschwerdeführer nach Verursachung des Verkehrsunfalles vor Einlieferung in das Krankenhaus der Stadt *** einen Alkoholvortest durchgeführt hat, welcher einen Wert von 0,31 mg/l Alkohol in der Atemluft ergab.
Dem gegenüber versuchte der Beschwerdeführer sich seiner Verantwortung dadurch zu entziehen, als er behauptete, durch ein schweres SchädelHirnTrauma gesundheitlich zur Ablegung eines Alkomattestes nicht imstande gewesen zu sein und Erinnerungslücken über nahezu die gesamte Amtshandlung zu haben. Einerseits konnte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige die vom Einschreiter behauptete Verletzung ausschließen. Andererseits hat der Beifahrer des Beschwerdeführers die Behauptungen des Rechtsmittelwerbers in keinster Weise gestützt. Was nun den Ablauf der Geschehnisse im Wartebereich des *** Krankenhauses der Stadt *** betrifft, so liegt die Aussage des Beschwerdeführers einerseits und die Aussagen der beiden einschreitenden Beamten sowie des Zeugen AMa andererseits vor, welche in wesentlichen Bereichen erheblich voneinander abweichen. Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten in wesentlichen Belangen mit dem Inhalt der Anzeige und den eigenen Angaben der beiden Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmen, währenddessen vom Beschwerdeführer versucht wurde, in weiten Bereichen jenen Standpunkt einzunehmen, welchen er im verwaltungsbehördlichen Verfahren geäußert hat.
Übereinstimmung besteht in den Aussagen der Zeugen Insp. G, Insp. P und des AMa dahingehend, dass der Beschwerdeführer von den einschreitenden Beamten mehrmals aufgefordert wurde, eine Alkomattestung unmittelbar im Wartebereich des Krankenhauses der Stadt *** durchzuführen. Dass der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage war, dieser Aufforderung Folge zu leisten, ergibt sich aus dem situationsbezogenen Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum. Glaubhaft konnte insbesondere der Zeuge Insp. P darlegen, dass er keine Zweifel hatte, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage war die entsprechende Aufforderung zu verstehen. Auch der medizinische Amtssachverständige bestätigte die gesundheitliche Eignung zur Durchführung der entsprechenden Testung und zur Fähigkeit im Tatzeitpunkt, auf die Aufforderung gezielt zu reagieren. Dass eine mehrmalige Aufforderung des Beschwerdeführers zur Alkomattestung stattgefunden hat und der Beschwerdeführer diese Aufforderungen auch verstanden hat, konnte auch der Zeuge AMa glaubhaft vermitteln. Weiters konnte Insp. P glaubhaft widerspruchsfrei darlegen, dass der Beschwerdeführer zur sofortigen Durchführung des Testes zum festgestellten Zeitpunkt aufgefordert wurde.
Es erscheint keinesfalls nachvollziehbar, dass der Freund des Beschwerdeführers ein falsches Zeugnis ablegen wollte. Auch die Konfrontation des Beschwerdeführers kurz vor Aufforderung der Alkomatentestung mit den in seinem Pkw gefundenen großen Mengen an Cannabiskraut und seine von ihm bestätigte Reaktion auf diesen Suchtmittelfund lassen vielmehr beim erkennenden Gericht den Eindruck entstehen, dass der Rechtsmittelwerber versucht, sich seiner Verantwortung dadurch zu entziehen, als er seine gesundheitliche Fassung zur Ablegung des Alkotestes in Zweifel zog.
Dass beim Beschwerdeführer nicht die im Rechtsmittel behaupteten Verletzungen durch den Unfall bestanden haben, hat der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und konnte vom Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten werden (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an der im Verfahren hervorgekom-menen gesundheitlichen Situation des Einschreiters zu zweifeln.
Dass der Beschwerdeführer in einem vermutlich durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand das Unfallfahrzeug gelenkt hat, ergibt sich aus den zeugenschaftlichen Aussagen der einschreitenden Beamten, welche in sich glaubwürdig und nachvollziehbar waren. Insbesondere mit dem im Kraftfahrzeug des Einschreiters vorgefundenen Suchtgift und den von ihm und dem Zeugen AMa im Gelände des *** versteckten und letztlich aufgespürten Suchtmitteln in Zusammenschau mit dem beim Beschwerdeführer wahrgenommenen Cannabisgeruch, lassen auf einen Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers vor Fahrtantritt schließen.
Dass der Zeuge AMa weder vor Antritt der Fahrt noch während der Autofahrt Cannabiskraut konsumiert hat und durch das Rauchen eines Joints nicht die Kleidung des Beschwerdeführers kontaminiert hat, wurde nicht behauptet und hat dieser bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht glaubwürdig und nachvollziehbar ausschließen können. Vielmehr hat er schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er bereits vor Antritt der Fahrt beim Rechtsmittelwerber Cannabisgeruch wahrnehmen konnte.
Zu den dem Beschwerdeführer im überwiegend belastenden Aussagen des Zeugen AMa ist festzuhalten, dass in keinster Weise beim erkennenden Gericht der Eindruck entstand, dass dieser Zeuge den Rechtsmittelwerber absichtlich belasten wolle. Insbesondere im Hinblick auf das bestehende freundschaftliche Verhältnis zwischen diesen Personen, für dessen etwaige Trübung im Gerichtssaal keinerlei Vorkommnisse sprechen, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass durch die Hinweise auf die strafrechtliche Konsequenz einer Falschaussage der Zeuge lediglich bemüht war, wahrheitsgemäß auszusagen, auch wenn diese Angaben dem Einschreiter nicht zum Vorteil gelangen.
Zu dem im behördlichen Akt inne liegenden Befund über ein Drogenharnscreening vom 18. Juli 2016 ist auf die fachlichen Ausführungen des im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen über die fehlende Aussagekraft dieses Befundes zu verweisen. Insbesondere wurden für die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Befundung wesentliche Parameter bei dieser Untersuchung nicht bestimmt und können diese durch die Vernichtung der zugrunde liegenden Harnprobe auch nicht nachgeholt werden.
Im Wesentlichen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich durch die aufgeforderte amtsärztliche Untersuchung davon frei zu beweisen, dass er im Tatzeitpunkt sich nicht in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden hat. Durch die Verweigerung dieser Untersuchung hat er sich selbst dieses Beweismittels genommen. Die Feststellungen im Hinblick auf die gemäß § 5 Abs. 9 StVO 1960 durchzuführende Untersuchung beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Straßenaufsichtsorgane und wurden vom Beschwerdeführer auch in keinster Weise bestritten.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
[…]
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
[…]
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) […]
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
[…]
§ 5 StVO 1960 bestimmt Folgendes:
„(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
[…]
(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).
(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
[…]
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.
(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
Gemäß § 99 StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013 ist strafbar:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung keine Vergeltung für strafbares Verhalten darstellt. Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Daher bedarf es – unter anderem – der Feststellung des einem Strafurteil zugrunde liegenden Verhaltens des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen (vgl. VwGH 23.02.2011, 2010/11/0142).
Anders als im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 42 VwGVG betreffend das Verbot der Verhängung einer höheren Strafe) ist das Verwaltungsgericht zur Anordnung einer gegenüber der behördlichen Entscheidung längeren Entziehungsdauer berechtigt bzw. verpflichtet, sofern dies im Sinne des Gesetzes ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044).
Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (zB VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263).
Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße lenkte und in diesem Zusammenhang der begründete Verdacht bestand, dass sich der Einschreiter in einem durch Alkohol und Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befand. Auf Grund dessen wurde der Rechtsmittelwerber zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert, den er um 20:58 Uhr verweigerte, obgleich er – wie festgestellt - gesundheitlich dazu im Stande gewesen wäre.
Grundsätzlich setzt eine rechtmäßige Aufforderung zum Alkoholtest voraus, dass der Aufgeforderte diese wahrnimmt und auch verstanden hat (vgl. VwGH 24.05.2013, 2013/02/0073). Das von einem Straßenaufsichtsorgan bzw. einem Organ des amtsärztlichen Dienstes gestellte Begehren, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, hat daher so deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch zweifelsfrei als solches verstanden werden kann. Das Gesetz an sich schreibt dabei grundsätzlich nicht vor, in welcher Form eine derartige Aufforderung an die betroffene Person zu ergehen hat. Es ist demnach rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans in Befehlsform oder ob sie in Form einer Frage, ob der Betroffene zur Ablegung des Alkotests bereit ist, zum Ausdruck kommt (VwGH 07.08.2003, 2000/02/0089).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes, dass es schon auf Grund eines „situationsbezogenen“ Verhaltens eines Probanden entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit einzuholen und es deshalb zulässig ist, diese zu bejahen. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der ihm vorgeworfenen Tat ein solches situationsbezogenes Verhalten an den Tag gelegt hat, konnte auf Grund der als Zeugen einvernommenen, eingeschrittenen Polizeibeamten angenommen werden (VwGH 09.09.2015, 2004/02/0097).
Ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie behauptet - ein Schädel-Hirn-Trauma (oder andere Verletzungen) erlitten hat, wäre im Hinblick auf das „situationsbezogene Verhalten“ anlässlich der Amtshandlung auch nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 23.05.2006, 2006/02/0091).
Auch ist darauf hinzuweisen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist) hinzuweisen hat, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs. 5 StVO 1960 genannten Arzt zu bringen. Zu Grunde liegt dieser Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattestes, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach § 5 Abs. 4a und Abs. 5 StVO 1960 genommen würde (VwGH 11.09.2013, 2012/02/0015).
Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu (VwGH 11.09.2013, 2012/02/0015). Auch das Ende der entsprechenden Amtshandlung wird von den amtshandelnden Personen bestimmt und nicht vom Betroffenen (VwGH 25.06.2003, 2003/03/0060).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b 1. Fall StVO 1960 durch die Verweigerung, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, um 20:58 Uhr begangen hat. Es ist auch nichts hervorgekommen, was Zweifel an der subjektiven Vorwerfbarkeit dieser Verwaltungsübertretung aufkommen ließe.
Weiters konnte im Beschwerdeverfahren festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer, trotz Vermutung beim Lenken des Fahrzeuges sich auch in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden zu haben, der von den Straßenaufsichtsorganen angeordneten Untersuchung gemäß § 5 Abs. 9 StVO 1960 dadurch entzogen hat, als er um 23:36 Uhr vor Eintreffen des Amtsarztes die Dienststelle verließ.
Eine Vorführung zum Arzt liegt dann vor, wenn ein Organ der Straßenaufsicht einen im Verdacht der Beeinträchtigung durch Suchtgift stehenden Fahrzeuglenker mit einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt in Verbindung bringt (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00, § 5 E 331). Nachdem die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer aufgeklärt hatten, dass sie den Amtsarzt verständigt haben und er auf die Untersuchung im Wachzimmer bis zum Eintreffen des Amtsarztes warten zu habe, wurde er zum Arzt iSd Abs. 9 StVO gebracht. Die Vorführung ist nämlich nicht an einem bestimmten Ort gebunden, sondern kann auch in einem Wachzimmer, in welches der Arzt beordert wird, vorgenommen werden (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00, § 5 E 324).
Dadurch, dass der Einschreiter vor Eintreffen des Amtsarztes das Wachzimmer verließ, hat er in seinem Verhalten schlüssig zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, sich der Untersuchung gemäß § 5 Abs. 9 StVO 1960 zu unterziehen, sodass der Rechtsmittelwerber sich dadurch gemäß § 99 Abs. 1 lit b 3. Fall StVO 1960 strafbar gemacht hat. Auch bei dieser Tathandlung sind im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die Zweifel an der subjektiven Vorwerfbarkeit dieser Verwaltungsübertretung aufkommen ließen.
Bei den Bestimmungen des Abs. 2 und Abs. 9 handelt es sich um zwei selbständige Tatbestände, die unabhängig voneinander verwirklicht werden können und die auch unabhängig voneinander hinsichtlich ihrer Strafbarkeit zu beurteilen sind. Beide Strafen sind nebeneinander zu verhängen, sodass im gegenständlichen Entziehungsverfahren zwei verschiedene „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegen.
Grundsätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.
Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird.
Die in § 26 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25, als die Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (Grundtner/Pürstl, FSG6, § 26 E 1 und 2).
Die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. zB VwGH 20.02.2013, 2012/11/0005).
Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 zu erfolgen.
Gegenständlich liegen zwei verfahrensrelevante Sonderfälle der Entziehung gemäß § 26 Abs. 2 FSG vor: Am 05. Juli 2016, um 20:58 Uhr, hat der Beschwerdeführer erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 gesetzt, sodass ihm deshalb die Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 2 Z 1 FSG für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen wäre.
Durch die Begehung der zweiten Verwaltungsübertretung am 05. Juli 2016, um23:36 Uhr, gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960, also durch die Verweigerung sich untersuchen zu lassen, hat der Rechtsmittelwerber ein (weiteres) Delikt (innerhalb von fünf Jahren) nach § 26 Abs. 2 Z 2 FSG begangen, sodass die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen ist.
Zwar wäre bei einer über diese Mindestentzugsdauer hinausgehenden Entziehung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im gesamten verwaltungs-gerichtlichen Verfahren bestritt, die verfahrensrelevanten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben und somit keinerlei Schuldeinsichtigkeit zeigte. Diese Verantwortung erweckt beim erkennenden Gericht den Eindruck eines eher sorglosen Umgangs mit Alkohol, Suchtmittel und dessen Auswirkungen gerade im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, einhergehend mit einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber maßgeblichen Verkehrsvorschriften.
Vor dem Hintergrund des zeitlichen Zusammenhanges der vom Beschwerdeführer gesetzten und im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Verwaltungsüber-tretungen konnte nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreichmit der Anordnung der in § 26 Abs. 2 Z 2 FSG normierten zwingenden Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, noch das Auslangen gefunden werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Anordnung der begleitenden Maßnahmen wendet ist ihm Folgendes zu erwidern:
Die Anordnung einer Nachschulung ist gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz FSG ua wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 zwingend. Im Hinblick auf § 24 Abs. 3 fünfter Satz FSG, wonach die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ebenfalls zwingend vorgesehen sind, können auf Grund der festgestellten Verwaltungsübertretungen diese auch hier getroffenen Anordnungen ebenso wenig als rechtswidrig erkannt werden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
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