LVwG-AV-1283/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1283/001-2015
LVwG-AV-1283/001-2015Tribunal Administrativo Regional15 de fev. de 2017
Auskunftsrecht; Umweltinformationen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH jun., wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 14. September 2015, ***/2014-1, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. Februar 2015, GZ. 153-15/Ka-2014-1, betreffend Antrag auf Herausgabe und Übermittlung von Umweltinformationen keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** derart abgeändert wird, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat:
I.„Der Berufung wird hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe und Übermittlung von Umweltinformationen vom 23. Dezember 2014 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** derart abgeändert wird, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat:
1. „Dem Antrag auf Herausgabe und Übermittlung von Umweltinformationen vom 23. Dezember 2014 wird insofern Folge gegeben, als Herrn Dipl.-Ing (FH) Dipl.-Ing. HH junior der Einreichplan für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes für Herrn WA, ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Plannummer 2014-003 vom 18.2.2014, sowie die Baubeschreibung der Firma Holzbau WL GmbH vom 18.2.2014 zum Einreichplan Nr. 2014-003 vom 18.2.2014, das agrartechnische Gutachten vom 19.8.2014, GBA ***-D-3005/004-2014 und die naturschutzfachliche Ersteinschätzung vom 8.10.2014, GDL1V079/183 in elektronischer Form als PDF-Datei oder im Fall von technischen Problemen in Kopie im Postweg zu übermitteln sind.
2. Hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe und Übermittlung des Betriebskonzeptes vom 23. Dezember 2014 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bestätigt.
3. Der Berufung des Antrages vom 02.02.2015 wird gemäß § 17 Abs. 1 AVG stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** in diesem Punkt behoben. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wird angewiesen, dem Berufungswerber in den Akt ***/2014-1 Einsicht zu gewähren.“
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior gemäß § 11 NÖ Auskunftsgesetz die Herausgabe und Übermittlung bestimmter Umweltinformationen beantragt. Hilfsweise wurde die Anfrage auf Art. 3 der Richtlinie 2003/4/EG und Art. 2 und 4 der Aarhus Konvention, das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die §§ 1 bis 5 Umweltinformationsgesetz sowie die §§ 2 bis 4 NÖ Auskunftsgesetz gestützt.
Konkret wurden folgende Umweltinformationen begehrt:
Unter (i) wurde auf die Kundmachung vom 27. November 2014 zum Verfahren 15315/Ka2014-1 betreffend die baubehördliche Bewilligung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ *** verwiesen, wonach die auf das Bauvorhaben bezughabenden Pläne und sonstigen Unterlagen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Marktgemeinde *** aufgelegen seien. Als er fristgerecht persönlich um Einsichtnahme in eben diese Pläne und Unterlagen gebeten habe, sei ihm dies entgegen den Ausführungen auf der angeschlagenen Kundmachung verwehrt worden. Es wurde unter (iii) die vollständige Herausgabe und Übermittlung aller auf das Bauvorhaben im Rahmen des Bauverfahrens der Marktgemeinde *** zur Zl. 153-15/Ka-2014-1, bezughabenden Pläne und sonstigen Unterlagen, welche zur Einsichtnahme im Gemeindeamt aufgelegen seien, beantragt.
Unter (ii) wurde ausgeführt, dass dieses Baugrundstück Nr. ***, KG , EZ *** zur Gänze im Grünland liege und großflächig bewaldet sei (sogenannte „“). Zur Beurteilung, ob das Bauvorhaben im Grünland zulässig sei (Landwirtschaft und/oder Forstwirtschaft), bedürfe es der Beurteilung eines Sachverständigen anhand eines agrar- bzw. forsttechnischen Gutachtens, wobei zur Erstellung eines solchen Gutachtens in Entsprechung zu § 19 Abs. 2 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996 ein adäquates Betriebskonzept vorliegen müsse. Es wurde daher unter (iv) die vollständige Herausgabe und Übermittlung des im Rahmen des Bauverfahrens der Marktgemeinde *** zur Zl. 153-15/Ka-2014-1 vorliegenden Betriebskonzeptes beantragt.
Unter (v) wurde schließlich die vollständige Herausgabe und Übermittlung aller im Rahmen des Bauverfahrens der Marktgemeinde *** zur Zl. 15315/Ka2014-1 vorliegenden agrartechnischen und/oder forsttechnischen Gutachten beantragt.
Die Übermittlung der begehrten Informationen werde in elektronischer Form bevorzugt, ansonsten in Papierform auf postalischem Weg.
Für den Fall, dass die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt würden, wurde die Ausstellung eines widerspruchsfähigen Bescheides beantragt.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2015 wurde im Hinblick darauf, dass die begehrten Umweltinformationen nicht übermittelt wurden, die Erlassung eines widerspruchsfähigen Bescheides zum Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen vom 23. Dezember 2014 beantragt.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior einen Antrag auf Akteneinsicht zum Verfahren betreffend den Antrag auf Herausgabe und Übermittlung von Umweltinformationen vom 23. Dezember 2014 gestellt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. Februar 2015, 153-15/Ka-2014-1, wurde der „Antrag vom 3. Dezember 2014, vom 29. Jänner 2014 und vom 2. Februar 2015 auf Auskunft nach dem Niederösterreichischen Auskunftsgesetz und Umweltinformationsgesetz-UIG“ gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996, den §§ 4 bis 6 NÖ Auskunftsgesetz, den §§ 10 bis 15 NÖ Auskunftsgesetz und den §§ 1 bis 8 Abs. 1 UIG zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Anfrage vom 3. Dezember 2014 (sic!), vom 29. Jänner 2015 und vom 2. Februar 2015 in keinem Punkt den Motiven des UIG (z. B. Kontrollfunktion, Partizipationswirkung, Bewusstseinsbildungsfunktion, Präventivwirkung und Vereinheitlichungswirkung), dass der Zugang zu Umweltinformationen zu einer Verbesserung des Umweltniveaus führe, entspreche. Aufgrund des UIG dürften nur umweltrelevante Informationen übermittelt werden, diese sei nur dann als Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG zu qualifizieren, wenn die Information einen umweltrelevanten Aussagegehalt habe. Die Herstellung eines Aktes durch Anforderung ganzer Aktenstücke unter Berufung auf das UIG finde in diesem Gesetz keine Deckung, ebenso nicht im NÖ Auskunftsgesetz.
Das Recht auf Akteneinsicht sei ein Parteienrecht, eine Übermittlung der angeforderten Unterlagen würde somit einer Akteneinsicht gleichkommen, die dem Antragsteller mangels Parteistellung in dem betreffenden Verfahren jedoch nicht zustehe. Auch Art. 3 der Richtlinie 2003/4/EG könne den Mangel der Parteistellung nicht sanieren, da keine unmittelbare Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich bestehe. Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sei ebenfalls nicht unmittelbar im innerstaatlichen Rechtsbereich anwendbar.
Eine Parteistellung habe weder aus der NÖ Bauordnung, noch nach § 8 AVG abgeleitet werden können. Da jedoch nur einer Partei Akteneinsicht zukomme, seien die gegenständlichen Anträge zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung mit Schreiben vom 6. März 2015 erhoben und beantragt, dass der angefochtene Bescheid in vollem Umfang behoben werden möge. Mit Schreiben vom 28. April 2015 wurde eine Berufungsergänzung nachgereicht.
Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 14. September 2015, ***/2014-1, wurde unter Spruchpunkt 1 die Berufung hinsichtlich der Anträge vom 23. Dezember 2014 und vom 29. Jänner 2015 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bestätigt. Unter Spruchpunkt 2 wurde der Berufung des Antrags vom 2. Februar 2015 gemäß § 17 Abs. 1 AVG stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** in diesem Punkt behoben. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wurde angewiesen, dem Berufungswerber Einsicht in den Akt ***/2014-1 zu gewähren. Unter Spruchpunkt 3 wurde die Berufungsergänzung vom 28. April 2015 gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1 wurde in der Begründung darauf verwiesen, dass das Umweltinformationsgesetz bzw. das NÖ Auskunftsgesetz insbesondere dem Zugang zu Umweltinformationen diene, sodass zu prüfen sei, ob es sich bei dem Antrag auf Mitteilung von Umweltinformationen tatsächlich um Umweltinformationen im Sinne des § 8 NÖ Auskunftsgesetz bzw. des § 2 UIG handle. Die vom Berufungswerber geforderten Pläne, Unterlagen und Gutachten seien keine umweltrelevanten Informationen, da diese keinen umweltrelevanten Aussagegehalt hätten, auch das geforderte Betriebskonzept erfülle dieses Erfordernis nicht. Damit würden die beantragten Informationen nicht unter das durch die Richtlinie 2003/4/EG gewährte Zugangsrecht fallen, da sie zu keiner der in der Richtlinie genannten Kategorie von Umweltinformationen gehörten.
Die Herstellung eines Aktes durch Anforderung ganzer Aktenstücke sei gesetzlich nicht gedeckt, das NÖ Auskunftsgesetz sei nicht dazu geeignet, die fehlende Parteistellung des Berufungswerbers, die für das Bauverfahren eine notwendige Voraussetzung darstelle, auszuhebeln. Würde die Behörde dem Antrag des Berufungswerbers entsprechen, wäre § 6 NÖ Bauordnung ad absurdum geführt. Das Recht auf Akteneinsicht sei ein Parteienrecht und komme hier daher nicht zur Anwendung.
Auch Art. 3 der Richtlinie 2003/4/EG könne den Mangel der Parteistellung nicht sanieren, da keine unmittelbare Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich bestehe. Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sei ebenfalls nicht unmittelbar im innerstaatlichen Rechtsbereich anwendbar.
Da es sich weder um Umweltinformationen handle, noch eine Parteistellung im Bauverfahren vorliege, habe der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers in diesen Punkten zu Recht abgewiesen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wurde vorgebracht, dass infolge der Vielzahl an inhaltsgleichen Anträgen der Antrag auf Akteneinsicht in den verfahrensgegenständliche Akt offenbar übersehen worden sei, wobei unmittelbar nach Kenntnis des Versehens dem Berufungswerber umgehend Akteneinsicht in den eigenen Akt zur Zahl ***/2014-1 gewährt worden sei.
Hinsichtlich Spruchpunkt 3 wurde vorgebracht, dass der Bescheid des Bürgermeisters am 20. Februar 2015 zugestellt worden sei, sodass die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 6. März 2015 geendet habe. Die Ergänzung zur Berufung vom 6. März 2015 sei nachweislich am 28. April 2015 eingebracht worden. Da die Berufung innerhalb der Frist vollständig eingebracht werden müsse, sei ein Nachtragen bestimmter Teile gemäß den Erkenntnissen des VwGH vom 9.9.1969, Zl. 272/69; 11.11.1970, 146/69, nicht mehr zulässig. Die Ergänzung sei somit als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 eingebracht und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Zur Begründung wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1 vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt werde, weshalb die Anfragen des Beschwerdeführers nicht den Motiven des NÖ Auskunftsgesetzes bzw. des UIG entsprechen sollten. Da diesbezüglich der Bescheid jegliche Tatsachenfestellung vermissen lasse, sei er in Ermangelung einer ausreichenden Begründung mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Zudem gebe es im 2. Abschnitt in den §§ 7 bis 16 NÖ Auskunftsgesetz auch keinerlei Bestimmungen, die eine Nichtmitteilung der begehrten Umweltinformationen wegen falscher oder nicht entsprechender Motive des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten.
Soweit die belangte Behörde begründe, dass den angefragten Informationen kein umweltrelevanter Aussagegehalt zukomme, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, dass seitens der belangten Behörde überhaupt irgendwelche Ermittlungstätigkeiten zur Klärung der erheblichen Rechtsfrage gesetzt worden seien, ob es sich bei den begehrten Unterlagen, Gutachten und dergleichen um Umweltinformationen handle bzw. ob diese Umweltinformationen enthalten würden. Das Unterlassen solcher wesentlichen Ermittlungstätigkeiten stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zudem in die Verfassungssphäre hineinreiche, da das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch das willkürliche Verhalten der belangten Behörde verletzt werde.
Sofern die belangte Behörde argumentiere, dass das NÖ Auskunftsgesetz nicht geeignet sei, die Herstellung eines Aktes durch Anforderung ganzer Aktenstücke zu verwirklichen, wurde auf die gängige Rechtsprechung verwiesen, wonach vom Begriff der Umweltinformation jedenfalls auch Bescheide, Verfahrensanordnungen und verfahrensfreie Verwaltungsakte erfasst seien. Auch nach der Judikatur des EuGH zur UIG-Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG seien zu den Handlungen, die unter die Richtlinie fallen würden, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen. Vom Begriff der Umweltinformation umfasst seien nach der Judikatur neben Bescheiden und Genehmigungen jedenfalls auch Gutachten, private, behördliche und gutachterliche Stellungnahmen, Protokolle, Verhandlungsschriften, Meinungsäußerungen, Berichtdaten, Messdaten, Analysedaten, Modellrechnungen, Kontrollmaßnahmen, eingereichte Antragsunterlagen, Projektunterlagen, Pläne, Anbringen, Anträge, Bewertungen, Beurteilungen, Expertisen, Teilexpertisen, Bedingungen, Vorkehrungen, Vorschreibungen, Auflagen, Studien und dergleichen.
Somit sei völlig unerheblich, ob es sich bei den begehrten Unterlagen um Akten bzw. Aktenstücke handle oder nicht. Auch stehe einer Einsicht in solche Unterlagen gemäß § 11 Abs. 5 NÖ Auskunftsgesetz bzw. § 5 Abs. 5 UIG nichts im Weg.
Schließlich wurde auf die Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Steiermark bzw. Oberösterreich sowie auf die baurechtlichen Blätter 18, 114-118, 2015 verwiesen, wonach auch Baubewilligungsbescheide und selbst Abbruchbescheide Umweltinformationen seien.
Abschließend wurde darauf verwiesen, dass die Argumentation, dass der Beschwerdeführer keine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren habe, deshalb irrelevant sei, da es für den Zugang zu Umweltinformationen nach dem NÖ Auskunftsgesetz bzw. dem UIG keines Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses bedürfe. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auch zu keinem Zeitpunkt auf eine Parteistellung im Bauverfahren gestützt. Dieses Abgehen vom Akteninhalt sowie die Ausführungen von Begründungen, denen kein Begründungswert zukomme, stelle ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde dar und belaste den angefochtenen Bescheid mit Verfassungswidrigkeit.
Hinsichtlich Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides wurde vorgebracht, dass diese Rechtsauffassung der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, wonach ergänzende Begründungen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vorgebracht werden könnten, sofern eine den formalen Erfordernissen entsprechende Berufung vorliege. Dass eine den formalen Erfordernissen entsprechende Berufung nicht vorliegen würde, sei von der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise behauptet worden. Die Ergänzungen zur Berufung vom 6. März 2015 würden eine Ergänzung des Sachverhalts und eine Ergänzung der Begründung enthalten. Die in der Berufungsergänzung geschilderte Gegebenheit sei jedenfalls dazu geeignet, das willkürlich-schikanöse Behördenverhalten zu untermauern und die Gleichheitswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu dokumentieren.
Mit Schreiben vom 17. November 2015 hat die Marktgemeinde *** den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24. Jänner 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** kein Vertreter entsandt wurde. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes zur Zahl ***/2014-1 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-AV-1283-2015. Der Beschwerdeführer hat ergänzend vorgebracht, dass Grund für seinen Antrag der Umstand gewesen sei, dass das Bauvorhaben im Bereich der sogenannten *** liege, welches ein Areal sei, wo immer wieder sogenannte Events stattfinden würden. Dies finde alles in einem streng geschützten Naturschutzgebiet statt, sodass er die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt wissen wollte. Die Einsicht in die gegenständlichen Unterlagen habe er bis heute nicht bekommen. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handle, habe er eine Beschwerdeergänzung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingereicht, diesbezüglich wurde vorgebracht, dass darin die neueste Judikatur zum Gegenstand von Umweltinformationen aufgelistet werde, weiters seien der Beschwerdeergänzung die baurechtlichen Blätter, auf welche bereits in der Beschwerde verwiesen worden sei, angeschlossen. Schließlich werde in der Beschwerdeergänzung dargetan, dass die Art und Weise, wie die Sitzung des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** abgelaufen sei, dahingehend rechtswidrig sei, dass der Bürgermeister, sohin das Organ, das den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe, auch während der Sitzung des Gemeindevorstands anwesend gewesen sei und das Konzept des Bescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** erläutert habe. Lediglich bei der Abstimmung habe den Sitzungssaal verlassen, danach habe wieder er den Vorsitz geführt.
Am 24. Jänner 2017 ist die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Beschwerdeergänzung schriftlich beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Jänner 2017 wurde die Marktgemeinde *** um Übermittlung des Aktes zur Zahl 153-15/Ka-2014-1 ersucht, welcher am 9. Februar 2017 eingelangt ist.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Bauakt zur Zahl 153-15/Ka-2014-1 ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen:
Am 18. Februar hat Herr WA um baubehördliche Bewilligung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** angesucht, dem Ansuchen war ein Einreichplan, Plannummer 2014-003, vom 18. Februar 2014 sowie eine Baubeschreibung der Holzbau WL GmbH vom 18. Februar 2014 angeschlossen. Ein Betriebskonzept wurde nicht vorgelegt.
Im Verfahren hat die Baubehörde ein agrartechnisches Gutachten vom 19. August 2014, GBA ***-D-3005/004-2014, sowie eine naturschutzfachliche Ersteinschätzung vom 8. Oktober 2014, GDL1-V-079/183, eingeholt.
Das Bauvorhaben liegt im Vogelschutzgebiet ***, somit in einem besonderen Schutzgebiet gemäß § 1 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl 5500/6-6.
Vom Vorhaben ist auch die Rodung von ca. 1,5 ha Wald umfasst.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 7 NÖ Auskunftsgesetz lautet:
(1) Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
(2) Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.
§ 8 NÖ Auskunftsgesetz lautet:
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
§ 10 NÖ Auskunftsgesetz lautet:
(1) Jeder hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist.
(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.
(3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
§ 12 NÖ Auskunftsgesetz lautet
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf verweigert werden, wenn das Informationsbegehren
(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im § 10 Abs. 4 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
§ 63 Abs. 3 und 5 Allgemeines Verwaltungsverfarensgesetz 1991 (AVG) lauten:
(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior die Herausgabe und Übermittlung bestimmter Umweltinformationen beantragt. Konkret wurden folgende Umweltinformationen begehrt:
Unter (iii) wurde die vollständige Herausgabe und Übermittlung aller auf das Bauvorhaben im Rahmen des Bauverfahrens der Marktgemeinde *** zur Zl. 153-15/Ka-2014-1, bezughabenden Pläne und sonstigen Unterlagen, welche zur Einsichtnahme im Gemeindeamt aufgelegen seien, beantragt.
Unter (iv) wurde die vollständige Herausgabe und Übermittlung des im Rahmen des Bauverfahrens der Marktgemeinde *** zur Zl. 153-15/Ka-2014-1, vorliegenden Betriebskonzeptes beantragt.
Unter (v) wurde schließlich die vollständige Herausgabe und Übermittlung aller im Rahmen des Bauverfahrens der Marktgemeinde *** zur Zl. 15315/Ka2014-1 vorliegenden agrartechnischen und/oder forsttechnischen Gutachten beantragt.
Der gegenständliche Antrag auf Mitteilung von Umweltinformationen bezieht sich auf ein Verfahren, das nach der NÖ Bauordnung zu beurteilen und somit in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist. Diesbezüglich kommen daher gemäß § 7 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des NÖ Auskunftsgesetzes zur Anwendung, sodass zu prüfen ist, ob es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2006/07/0083, zum Umweltinformationsgesetz BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 6/2005, und zum Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89/2005, welche Gesetze - ebenso wie das NÖ Auskunftsgesetz die Richtlinie 2003/4/EG umsetzen, ausgeführt hat, ergibt eine richtlinienkonforme Auslegung, dass es notwendig ist, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, sowie dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll (vgl. auch VwGH 29.5.2008, 2006/07/0083).
Die die genannte Richtlinie umsetzenden Umweltinformationsgesetze, wie das NÖ Auskunftsgesetz, bezwecken zwar kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind aber dann zugänglich zu machen, wenn sie (u. a.) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 24.5.2012, 2010/03/0035).
Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte etwa die Errichtung von Parkplätzen (vgl. die Erkenntnisse vom 12.7.2000, 2000/04/0064, und vom 15.6.2004, Zl. 2003/05/0146) und von Hubschrauberlandeplätzen (vgl. die Erkenntnisse vom 17.12.2008, 2004/03/0167, und vom 24.5.2012, 2010/03/0035) aufgrund der möglichen Umweltauswirkungen als Vorhaben bzw. Tätigkeiten im Sinn der jeweils zugrundeliegenden Umweltinformationsgesetze. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei jeweils den Inhalt der das Projekt näher umschreibenden Unterlagen (Anträge, Projektbeschreibungen, Pläne, Gutachten) als Umweltinformationen qualifiziert.
Der vorliegende Antrag bezieht sich auf ein Bauvorhaben auf Grundstück Nr. ***, KG ***, welches gemäß § 12 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-6 im Vogelschutzgebiet *** liegt und somit zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß § 1 der Verordnung zählt. Für dieses Bauvorhaben ist auch die Rodung von 1,5 ha Waldfläche erforderlich, so dass sich das gegenständliche Bauvorhaben zweifellos auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt. Bei diesem Vorhaben handelt es sich somit um eine Tätigkeit im Sinn von § 8 Z. 3 NÖ Auskunftsgesetz.
Nach der oben dargestellten Judikatur gewährt das NÖ Auskunftsgesetz jederman freien Zugang zu Informationen über die konkrete Ausgestaltung - jedenfalls der umweltrelevanten Bestandteile - dieses Vorhabens, wobei sich diese Ausgestaltung eben aus den Projektunterlagen ergibt. Dazu gehören auch Lagepläne über die Situierung. Beim Inhalt von Plänen und sonstigen Projektunterlagen, aus denen die genaue Ausgestaltung und Situierung des gegenständlichen Projektes, das sich auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken kann, abgeleitet werden kann, handelt es sich somit um Umweltinformationen im Sinn des NÖ Auskunftsgesetzes.
Soweit unter (v) des Antrags vom 23. Dezember 2014 die vollständige Herausgabe und Übermittlung aller im Bauverfahren zur Zl. 153-15/Ka-2014-1 vorliegenden agrartechnischen und/oder forsttechnischen Gutachten beantragt wird, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Begriff der Umweltinformationen jedenfalls weit auszulegen ist und neben Bescheiden und Genehmigungen auch Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen umfasst (vgl. VwGH 15.6. 2004, 2003/05/0146; 29.5.2008, 2006/07/0083; 24.10.2013, 2013/07/0081; 17.12.2008, 2004/03/0167 etc.). Im gegenständlichen Bauverfahren zur Zl. 153-15/KA-2014-1 wurde ein agrartechnisches Gutachten vom 19. August 2014 zur Zahl GBA ***D3005/004-2014 sowie eine naturschutzfachliche Ersteinschätzung vom 8. Oktober 2014 zur Zahl GDL-1-V-079/183, somit eine naturschutzfachliche Stellungnahme eingeholt, welche unter den Begriff der Umweltinformationen zu subsumieren sind.
Da es sich somit bei dem begehrten Einreichplan und sonstigen Unterlagen sowie dem agrartechnischen Gutachten und der naturschutzfachlichen Ersteinschätzung um Umweltinformationen handelt, ist zu prüfen, ob Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe gemäß § 12 NÖ Auskunftsgesetz der Mitteilung der begehrten Umweltinformationen entgegenstehen. Das Informationsbegehren bezieht sich zunächst nicht auf die Übermittlung interner Mitteilungen (Abs. 1 Z. 1), das Informationsbegehren wurde auch nicht offenbar mutwillig gestellt (Abs. 1 Z. 2), es ist nicht zu allgemein geblieben (Abs. 1 Z. 3) und betrifft auch nicht Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten (Abs. 1 Z. 4). Weiters ist nicht zu erkennen, dass die Mitteilung der Umweltinformationen negative Auswirkungen hätte auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung (Abs. 2 Z. 1), den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen (Abs. 2 Z. 2) oder die Vertraulichkeit personenbezogener Daten (Abs. 2 Z. 3). Da es um die Übermittlung eines Einreichplans für ein Bauvorhaben samt Baubeschreibung geht sowie um die Übermittlung des agrartechnischen Gutachtens bzw. der naturschutzfachlichen Ersteinschätzung, ist auch nicht zu erkennen, wodurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (Abs. 2 Z. 4), betroffen sein könnten. Zwar können auch Baupläne geistiges Eigentum sein, jedoch geht das erkennende Gericht davon aus, dass die bautechnische Beschreibung des beabsichtigten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes samt funktionaler planlicher Darstellung keine eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1 Urheberrechtsgesetz sind, da sie keine individuelle geistige Leistung darstellen, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachtem abhebt. Der Bauplan zeigt vielmehr ein übliches landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude, ohne dass die Darstellung über das bloß Zweckmäßige hinausgeht und zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist; dasselbe gilt für die bautechnische Beschreibung (vgl. dazu etwa OGH 4 Ob 127/00f). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Übermittlung der dem Bauverfahren zugrunde liegenden Einreichunterlagen keine negativen Auswirkungen auf Rechte am geistigen Eigentum hat (Abs. 2 Z. 5). Weiters sind keine negativen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen (Abs. 2 Z. 6) oder auf laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen (Abs. 2 Z. 7) gegeben. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Mitteilung der begehrten Umweltinformationen keine Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe und Übermittlung der bezughabenden Pläne und sonstigen Unterlagen betreffend das Bauverfahren zur Zl. 15315/KA2014-1 sowie hinsichtlich des agrartechnischen Gutachtens und der naturschutzfachlichen Ersteinschätzung dementsprechend abzuändern.
Soweit der gegenständliche Antrag vom 23. Dezember 2014 sich auf die Herausgabe und Übermittlung des im Rahmen des Bauverfahrens der Marktgemeinde *** zur Zl. 153-15/Ka-2014-1 vorliegenden Betriebskonzeptes bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass in dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 20. Jänner 2017 angeforderten Bauakt ein solches Betriebskonzept nicht enthalten ist. Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz hat jeder das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Da das begehrte Betriebskonzept bei der informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden ist, hat daher der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung des Berufungswerbers diesbezüglich zu Recht - wenn auch aus verfehlten Gründen - abgewiesen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann während des Berufungsverfahrens auch eine weitere Begründung nachgereicht werden, sofern (fristgerecht) eine formal ordnungsgemäße Berufung eingebracht wurde (vgl. VwGH 25.5.1994, 94/20/0091, 31.1.1994, 93/10/0218, 27.4.1993, 92/04/0284; 29.9.1992, 92/08/0122 etc.)
Die Berufung von Herrn Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior vom 6. März 2015 hat den angefochtenen Bescheid bezeichnet und einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Zudem ist sie fristgerecht eingebracht worden, sodass die Erfordernisse des § 63 Abs. 3 und 5 AVG gegeben sind. Die Berufungsergänzung vom 28. April 2015 war somit rechtzeitig, sodass die Berufungsergänzung und die Berufung als eine Berufung anzusehen sind und darüber daher in einem zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 31.1.1994, 93/10/0218). Über diese Berufungsergänzung ist folglich durch den unter Spruchpunkt I dieses Erkenntnisses abgeänderten Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** abgesprochen.
Zum Einwand der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf das Mitwirken des Organs, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in der Sitzung der Berufungsbehörde, ist der Vollständigkeit halber noch auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0056 zu verweisen, wonach eine allfällige Befangenheit grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren begründet, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - unbefangenen Verwaltungsgerichtes sanierbar ist (vgl. auch das Erkenntnis vom 29.4.2015, Ro 2015/05/0007). Die Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird (vgl. das Erkenntnis vom 27.9.007, 2007/07/0004), ist jedenfalls in einer Fallkonstellation, in welcher das Verwaltungsgericht einen im gebundenen Bereich ergangenen Bescheid einer monokratischen Verwaltungsbehörde zu überprüfen hat, mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgericht „in der Sache“ jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht.
Vom Beschwerdeführer wird Beschwerde lediglich hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Bescheides erhoben. Der leichteren Lesbarkeit halber wurde Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides im Spruch dieses Erkenntnisses (kursiv gesetzt unter 3.) wörtlich wiedergegeben.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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