LVwG N LVwG-AV-5/001-2016

LVwG-AV-5/001-2016Tribunal Administrativo Regional9 de fev. de 2017

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Regest

Jagdrecht; Jagd; Ablehnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-5/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.5.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde von Herrn JM und Frau AK, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Traxler, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 07. Dezember 2015, Zl. WBL2-J-1011/007, mit welchem der Antrag auf Erklärung der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, EZ ***, KG ***, zu „jagdrechtlich befriedeten Bezirken“ sowie die Feststellung der Beendigung der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft MD, zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 21. September 2015 beantragten Herr JM und Frau AK (im Folgenden: die Beschwerdeführer) die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, EZ ***, KG ***, zu „jagdrechtlich befriedeten Bezirken“ zu erklären und die Beendigung der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft MD festzustellen.

Begründend führten die Beschwerdeführer in diesem Antrag im Wesentlichen aus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem am 26.06.2012 verkündeten Urteil der Großen Kammer im Verfahren „Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland“ (Gesuch 9300/87), das rechtskräftig sei, eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt habe. Der Gerichtshof habe somit befunden, dass die auch im vorliegenden Fall in Streit stehende Verpflichtung den Grundstückseigentümern, welche die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlege.

Damit sei der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen gefolgt, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen (EGMR-Urteil vom 29.04.1999 — Gesuche 25088/94, 28331/95, 28443/95 – Chassagnou u.a. ./. Frankreich; EGMR - Urteil vom 10.07.2007 - Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg).

Hinsichtlich der obligatorischen Zwangsmitgliedschaft in Jagdvereinigungen sei somit die Rechtslage innerhalb des Geltungsbereichs der Europäischen Menschenrechtskonvention geklärt.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als Vertragsvölkerrecht und ihre von der Republik Österreich unterzeichneten Zusatzprotokolle entfalten in Österreich innerstaatliche Wirksamkeit. Nachdem die Bundesverfassung die Jagd weder in Gesetzgebung noch in Vollziehung zugunsten des Bundes regle, stelle das Jagdwesen in Österreich entsprechend der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Ländersache dar. In Niederösterreich werde somit die Jagd durch das niederösterreichische Landesjagdgesetz (NÖ Jagdgesetz 1974 ‚ NÖ JG) geregelt.

Gemäß § 4 NÖ JG sei das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es stehe daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu.

Das Jagdrecht könne entsprechend § 5 NÖ JG entweder als Eigenjagd oder als Genossenschaftsjagd ausgeübt werden. Die Vorschrift des § 6 NÖ JG ordne für Eigenjagden neben einer für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeigneten Gestaltung und Breite des Gebietes eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 Hektar an. Den Zusammenhang der für die Bildung einer Eigenjagd erforderlichen Flächen bestimme § 9 NÖ JG. Flächen, die im Bereich einer Gemeinde liegen und diesen Anforderungen nicht entsprechen, würden nach § 10 NÖ JG ein Genossenschaftsjagdgebiet bilden. Die Eigentümer dieser Grundstücke würden nach § 18 NÖ JG eine Jagdgenossenschaft bilden. Sie seien demnach (zwangsweise) Mitglieder dieser Genossenschaften. Ein Ausscheiden aus diesen Genossenschaften sei - außer durch Bildung einer Eigenjagd bei genügend großen zusammenhängenden Grundstücksflächen - nicht möglich.

Die Grundstücke der Beschwerdeführer weisen ein Ausmaß von jeweils unter 115 Hektar Einzelfläche, bzw. ein Ausmaß von unter 115 Hektar zusammenhängende Fläche bei benachbarten Grundstücken auf, womit sie von Gesetzes wegen Mitglied in der Jagdgenossenschaft MD seien.

Daraus folge leider zwingend, dass sie nicht verhindern können, dass auf ihren Grundstücken gejagt werde und Tiere getötet werden.

Sie lehnen die Jagd unabhängig von der betroffenen Tierart und der von den Jägern benutzten Waffen und Methoden uneingeschränkt und bedingungslos ab. Das Gewissen können die Jagdausübenden auch durch den Pachtschilling nicht beeinflussen.

Das NÖ Jagdgesetz 1974 berücksichtige ihre ethischen Überzeugungen, die Jagd aus Gewissensgründen abzulehnen, nicht. Das NÖ Jagdgesetz 1974 verstoße somit insoweit gegen die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in der sich der aktuelle Entwicklungsstand der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Protokolle niederschlage. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zu Lasten von Frankreich, Luxemburg und

Deutschland festgestellt, dass Eigentümern kleinerer Grundflächen eine unverhältnismäßige Belastung durch die Verpflichtung auferlegt werde, Dritten Jagdrechte auf ihren Grundflächen zu übertragen, sodass diese davon in einer Weise Gebrauch machen können, die den Überzeugungen der Eigentümer zuwiderläuft betrafen (EGMR-Urteil vom 29.04.1999 — Gesuche 25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a ./. Frankreich; EGMR-Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg; EGMR-Urteil vom 26.06.2012 - Gesuch 9300/07 - Hermann gegen Deutschland).

Da das NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) ebenso wie das deutsche Bundesjagdgesetz (BJagdG) seine Ursprünge im Prinzip der Revierjagd‚ insbesondere im nationalsozialistischen Reichsjagdgesetz aus dem Jahre 1934, habe und beide Gesetze sich im Bereich der Regelungen der Jagdgenossenschaften nicht wirklich unterscheiden, müsse somit gerechnet werden, dass auch die Republik Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit ihrem Reviersystem unterliegen würde.

Damit es hierzu nicht komme, bitten sie die zuständigen Behörden höflichst ihre im Antrag näher bestimmten Flächen unverzüglich zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären und verbindlich festzustellen, dass keine Zwangsmitgliedschaft mehr in den Jagdgenossenschaften bestehe.

Zudem baten sie, die Jagdgenossenschaft und den Revierpächter schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, dass auf ihren Grundstücken nicht mehr gejagt werden dürfe. SoIIte das Grundstück nicht zu befriedeten Bezirken erklärt werden, behalten sie sich vor, ein gerichtliches Eilverfahren einzuleiten - notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Im forst- und jagdfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.Ing. WA vom 24. November 2015 wurde festgestellt, dass es sich bei den Parzellen ***, ***, ***, ***, *** etwa zur Hälfte, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Die Gesamtfläche dieser Waldparzellen betrage ca. 2,25 ha. Der Waldbesitz verteile sich auf 4 Waldorte. Diese Waldflächen seien nicht schalenwilddicht umfriedet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07. Dezember 2015, Zl. WBL2-J-1011/007, wurde der Antrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 über das System der jagdgenossenschaftlichen jagdlichen Bewirtschaftung im Einklang mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention stehe und damit verfassungskonform sei.

Als Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***,

***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***,

***, ***, EZ ***, alle KG ***, welche unter anderem eine bewaldete Fläche von ca. 2,25 ha aufweisen und gemeinsam mit anderen Grundstücken das

Genossenschaftsjagdgebiet MD bilde, seien die Beschwerdeführer Mitglied der Jagdgenossenschaft MD. Die Behörde sei ausschließlich dazu befugt bzw. sogar verpflichtet, alle Grundstücke, die nicht zu einer Eigenjagd gehören, zum Genossenschaftsjagdgebiet zu erklären.

Hinsichtlich des NÖ Jagdgesetzes ergebe sich, dass schon aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes keine Rechtsgrundlage für die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge. Der belangten Behörde komme daher mangels entsprechender gesetzlicher Festlegungen keine sachliche Zuständigkeit zur Behandlung der Anträge zu, weshalb diese zurückzuweisen seien.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung, das Verwaltungsgericht solle in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abänden, dass den Anträgen der Beschwerdeführer vollinhaltlich stattgegeben werde, alternativ den angefochtenen Bescheid zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Begründend führten die Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die belangte Behörde sei sachlich zuständig und interpretiere den § 17 NÖ Jagdgesetz falsch. Unter anderem sei eine Umfriedung nach Abs. 2 leg. cit. unzumutbar. Auch hätte die Behörde den § 17 NÖ Jagdgesetz verfassungskonform interpretierten sollen, im Sinne des Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls der EMRK (mit Verweis auf das Urteil des EGMR Herrmann gegen Deutschland), sowie die Gesetzeslücke – Beendigung der Zwangsmitgliedschaft – schließen sollen. Die Beschwerdeführer seien durch den angefochtenen Bescheid und das NÖ Jagdgesetz 1974 nicht nur in ihrem Recht auf Achtung des Eigentums (Art. 1 1. Zusatzprotokoll EMRK) alleine und in Verbindung mit Art.14 EMRK (Diskriminierungsverbot)‚ sondern auch in ihrem Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK alleine bzw. auch in Verbindung mit Art. 14 EMRK) sowie in ihrem Recht auf Gewissensfreiheit (Art 9 EMRK alleine und in Verbindung mit Art 14 EMRK) verletzt. Die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes würden die Beschwerdeführer in dreierlei Hinsicht diskriminieren, nämlich erstens in Bezug auf ihr Eigentum, zweitens bezüglich der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und drittens in Bezug auf ihre ethischen Überzeugungen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die von den Beschwerdeführern eingebrachten Anträge wurden von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040, mwH).

Die Beschwerdeführer beantragten die Erklärung der im Spruch genannten Grundstücke zu „jagdrechtlich befriedeten Bezirken“ sowie die Feststellung der Beendigung der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ***.

Im NÖ Jagdgesetz findet sich jedoch weder eine Bestimmung nach welcher bestimmte Grundstücke zur „jagdrechtlich befriedeten Bezirken“ erklärt werden können, noch ist eine Beendigung der Mitgliedschaft zu einem Genossenschaftsjagdgebiet normiert.

Das NÖ Jagdgesetz sieht lediglich das Ruhen der Jagd auf umfriedeten Grundstücken vor.

Gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist.

Von den Beschwerdeführern wurde jedoch kein Antrag nach

§ 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz gestellt und handelt es sich bei den im Antrag angeführten Grundstücken nicht um umfriedete Grundstücke im Sinn des

§ 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz. Des Weiteren sind die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge nicht als Anträge nach § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz zu deuten, zumal die Beschwerdeführer die Regelung des § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz – welche eine Umfriedung und eine Begrenzung der Ruhen der Jagd auf eine Jagdperiode vorsieht – als nicht verfassungskonform und eine Umfriedung im Sinne des

§ 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz als unverhältnismäßig erachten.

Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführer, wonach das NÖ Jagdgesetz nicht verfassungskonform interpretiert bzw. nicht im Sinne des Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonventin ausgelegt worden sei, wird Folgendes ausgeführt:

Der Verfassungsgerichthofes (VfGH) hat bezüglich eines gleichartigen Sachverhaltes in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2016, G 7/2016-29 ausgesprochen, dass § 15 Abs. 2 und 3 Kärntner Jagdgesetz nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist, eine Umfriedung im Sinn des § 15 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz nicht unverhältnismäßig ist und von jemanden der die Jagd aus ethnischen Gründen ablehnt die Regelung des § 15 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz in Anspruch genommen werden kann (vgl. VfGH 15.10.2016, G7/2016).

Der VfGH führte begründend aus, dass sich die Situation in Kärnten in wesentlichen Punkten von der Sach- und Rechtslage, die den vom EGMR entschiedenen Fällen (Chassagnou u.a. gegen Frankreich, Schneider gegen Luxemburg und Hermann gegen Deutschland) zugrunde lag, unterscheidet. Weiter führt der VfGH aus:

„Nach den Ergebnissen des Gesetzesprüfungsverfahrens ist die Schalenwilddichte und Diversität in Österreich im europäischen Vergleich am höchsten. Die Rotwildbestände hinterlassen deutliche Spuren im Waldbewuchs durch Verbiss und Schälung; dies vor allem bei jungen Bäumen. Bei rund der Hälfte der österreichischen Waldflächen ist die notwendige Verjüngung nicht gegeben. Dies ist überwiegend auf Wildverbiss zurückzuführen.

Für die Erhaltung des Waldes und aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es daher notwendig, die Wildbestände grundsätzlich zu kontrollieren und zu reduzieren. Um Wild aus Gebieten, die besonders von Schäden betroffen sind, fernzuhalten, bedarf es zudem der Ausübung eines permanenten Jagddruckes.

Der permanente Jagddruck - und die damit verbundene Lenkung des Wildes - ist auch zur Hintanhaltung von Wildunfällen notwendig.

In der alpinen biogeographischen Region - darunter fällt das gesamte Kärntner Landesgebiet - besteht überdies ein besonderes öffentliches Interesse am Schutz des Waldes vor Wildschäden. Wegen der im alpinen Raum bestehenden Gefährdung des Standorts durch die abtragenden Kräfte (Erosion) ist der Schutzwaldanteil in Kärnten entsprechend hoch.

Dazu kommt die völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz des Waldes im alpinen Gebiet (vgl. die Protokolle zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Berglandwirtschaft, BGBl III 231/2002, und im Bereich Bergwald, BGBl III 233/2002).

Die Erfüllung der öffentlichen Interessen insbesondere an der Hintanhaltung von Wildschäden im Wald sowie an der planmäßigen Jagdbewirtschaftung des gesamten Landesgebietes (vgl. § 55a ff K-JG) kann anders als durch flächendeckende - also grundsätzlich ausnahmslose - Bejagung und die damit einhergehende Verpflichtung der Grundstückseigentümer im Gemeindejagdgebiet zur Duldung der Jagdausübung auf ihren Grundstücken nicht adäquat erreicht werden.

Die Gefährdung des Waldes durch Wild kann nur durch eine Reduzierung der Wildbestände erreicht werden, zumal Sanierungsmaßnahmen im Wald eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. Trotz der in § 71 K-JG vorgeschriebenen Maßnahmen - etwa die Vorschreibung der Errichtung von Wildzäunen oder die Fütterungen zur Lenkung des Rotwildes in bestimmte Zonen - ist die flächendeckende Bejagung zur Erfüllung der bestehenden öffentlichen Interessen daher erforderlich.

Der Wegfall der Einfriedungen iSd § 15 Abs. 2 und Abs. 3 K-JG zur Isolierung von nicht bejagten Flächen unabhängig von Beschaffenheit und Lage dieser Flächen hätte zudem zur Folge, dass die mit der wildökologischen Raumplanung gemäß §55a ff K-JG verfolgten Ziele einer planmäßigen Steuerung der Wildbestände im Kärntner Landesgebiet vereitelt werden würden. Insbesondere könnten auf nicht umfriedeten Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, keine geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, dh zur Bestandskontrolle oder zum Schutz vor Wildkrankheiten, gesetzt werden. Abschussnotwendiges Wild könnte nicht erlegt und Maßnahmen zum Schutz vor Raubwild und vor wildernden Hunden und Katzen nicht getroffen werden. Denn "Ruhen der Jagd" bedeutet nicht nur, dass das Wild nicht beschossen werden darf, sondern auch, dass es untersagt ist, das Wild aufzusuchen, zu treiben oder anderswie zu verfolgen oder zu fangen. Ferner darf auf Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, weder die Jagd im engeren Sinn noch der Jagd- und Wildschutz ausgeübt werden.

Daher ist es nicht unverhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber für die Jagdfreistellung eines Grundstückes iSd § 15 Abs. 2 K-JG dessen Umzäunung verlangt. Diese Regelung kann auch von jemandem, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in Anspruch genommen werden.“ (VfGH 15.10.2016, G7/2016)

Die Rechtsprechung des VfGH vom 15. Oktober 2016, G7/2016, zum Kärntner Jagdgesetz ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auch auf das NÖ Jagdgesetz anzuwenden.

Das NÖ Jagdgesetz gleicht diesbezüglich dem Kärntner Jagdgesetz weitgehend. Dies inbesondere in Bezug auf eine planmäßige Jagdbewirtschaftung nach §§ 80 ff NÖ Jagdgesetz und §§ 55a ff Kärntner Jagdgesetz und in Bezug auf das Ruhen der Jagd.

§ 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz und § 15 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz haben den gleichen Regelungsinhalt, das Ruhen der Jagd auf umfriedeten Grundstücken auf Antrag des Eigentümers bzw. Jagdausübungsberechtigten.

Auch trifft die vom VfGH zu Kärnten festgestellte Sachlage auf Niederösterreich zu.

Wie der VfGH bereits festgestellt hat, besteht in Österreich ein spezifisches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung. Ebenso trifft das Ergebnis des Gesetzprüfungsverfahrens in Bezug auf die Schalenwilddichte und Diversität in Österreich im europäischen Vergleich auf ganz Österreich, folglich auch auf Niederösterreich zu.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind daher die rechtlichen Schlüsse des VfGH hinsichtlich des Kärntner Jagdgesetzes auf das NÖ Jagdgesetz übertragbar.

Da nach der Rechtsprechung des VfGH die Bestimmung des

§ 15 Abs. 2 und 3 Kärntner Jagdgesetz verfassungsmäßig ist, ist insbesondere aufgrund der nahezu wortidenten Normierung des Ruhens der Jagd im NÖ Jagdgesetz und der oben angeführten Gründe von einer Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 und 3 NÖ Jagdgesetz auszugehen. Sohin auch eine Umfriedung im Sinn des § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz nicht unverhältnismäßig.

Den Einwänden der Beschwerdeführer war daher keine Folge zu geben.

Die Beschwerdeführer können – als Personen die aus ethnischen Gründen die Jagd ablehnen – die Regelung des § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz in Anspruch nehmen (vgl. VfGH 15.10.2016, G7/2016).

Die Anträge der Beschwerdeführer wurden daher zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. die oben dargestellte Judikatur).

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