LVwG-AV-108/001-2016•LVwG N LVwG-AV-108/001-2016
LVwG-AV-108/001-2016Tribunal Administrativo Regional25 de abr. de 2016
Entziehung; Lenkberechtigung; Verkehrszuverlässigkeit; Bestrafung; Bindungswirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn MP, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leopold Boyer, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21. Dezember 2015, Zl. GFS1-F-0617/004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung einer Nachschulung, sowie der Beibringung einer amtsärztlichen Stellungnahme und einer verkehrspsychologischen Stellungnahmen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG insofern Folge gegeben, als die Entziehung der Lenkberechtigung nicht bis 30.05.2017 sondern nunmehr neu bis 30. März 2017 festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 06. Oktober 2015, Zl. GFS1-F-0617/004, (Mandatsbescheid) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 30.05.2017 (ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines am 30.09.2015) entzogen. Weiters wurde mit diesem Bescheid eine Nachschulung sowie die Beibringung einer amtsärztlichen Stellungnahme und einer verkehrspsychologischen Stellungnahmen angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2015, gegen 00.05 Uhr im Ortsgebiet von ***, in der *** vor dem Haus Nr. *** die Durchführung eines Alkotests verweigerte, obwohl er verdächtig war in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 08.05.2013, GFS1-F-0617/003, die Lenkberechtigung auf die Dauer von 13 Monaten entzogen, weil er am 25.04.2013, um 19.30 Uhr die Durchführung des Alkotests verweigert habe, obwohl er verdächtig war den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, auf einem Agrarweg zwischen *** und ***, ca. 50 Meter südlich von Strkm *** der ***, unmittelbar vor dem Grundstück mit der Parz.Nr. ***, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen zu haben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 das Rechtsmittel der Vorstellung. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er kein Kraftfahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt habe und den Alkotest nicht verweigert habe.
Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens in weitere Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 2015, GFS1-F-0617/004, erlassen. Mit diesem wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und die Entziehung sowie die Anordnung der Nachschulung sowie die Beibringung einer amtsärztlichen Stellungnahme und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vollinhaltlich bestätigt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 22. Jänner 2016 Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er mit dem PKW nicht gefahren sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt im alkoholisierten Zustand mit dem Fahrzeug gefahren. Die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests sei sohin nicht gerechtfertigt gewesen. Es sei somit zu Unrecht eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen worden. Im Übrigen sei die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei Weitem überhöht. Die Mindestdauer der Entziehung bei Verweigerung betrage 4 Monate.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 08. April 2016 eine gemeinsame (verbunden mit dem Verfahren LVwG-S-207/001-2016) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Zeuge Insp. JP und Insp. TL einvernommen. Ebenso wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.
Aus dem Verwaltungsakten ergab sich, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B war.Aus der Protokollübersicht des Zentralen Führerscheinregisters ergibt sich unter anderem weiters, dass dem Beschwerdeführer nach Entziehung der Lenkberechtigung am 11.02.2010 ein neuer Führerschein ausgestellt wurde. Ebenso ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer weiters die Lenkberechtigung von 13.05.2013 bis 13.06.2014 (somit auf die Dauer von 13 Monaten) seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf entzogen worden war.
Anlass für diese Entziehung war, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2013, um 19.30 Uhr die Durchführung des Alkotests verweigert hat, obwohl er verdächtig war den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, auf einem Agrarweg zwischen *** und ***, ca. 50 Meter südlich von Strkm *** der ***, unmittelbar vor dem Grundstück mit der Parz.Nr. ***, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen zu haben.
Hierfür wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27.06.2013, GFS2-V-13 7414/5, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 bestraft.
Anlass für die gegenständliche Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf war nunmehr ein Vorfall vom 30. September 2015, 00.05 Uhr. Auf Grund dieses Vorfalls wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21. Dezember 2015, GFS2-V-15 18225/5, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1b StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafen in der Höhe von € 2.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 523 Stunden) verhängt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. April 2016 abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Übertretungsnorm der Ausspruch „§ 5 Abs. 4,“ entfällt.
Es kann daher auch diesbezüglich von einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 ausgegangen werden. Diese Verwaltungsübertretungen sind im gegenständlichen Verfahren auf Grund der Bindungswirkung als erwiesen anzusehen. Ergänzend wird ausgeführt, dass diese Verwaltungsübertretung auch durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren bestätigt wurde.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte nämlich zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2015 um 00:05 Uhr im Ortsgebiet von ***, *** vor Haus Nr. *** vom Zeugen Insp. TL aufgefordert wurde seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen.
Die Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt des Beschwerdeführers sollte an Ort und Stelle mittels Alkomat vorgenommen werden.
Die Aufforderung wurde durch den Zeugen Insp. TL deswegen ausgesprochen, da der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt in Verdacht stand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach sondern verweigert er die Durchführung des Alkomattests.
Dieser Sachverhalt wird insbesondere auf Grund der Verfahrensakte aber auch auf Grund der glaubwürdigen und zweifelsfreien Zeugenaussagen der Zeugen Insp. TL und Insp. JP im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren als erwiesen angesehen. Die Zeugen sagten zweifelsfrei aus, dass der Zeuge Insp. TL den Beschwerdeführer um 00.05 Uhr zu dieser Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert hat. Der Verdacht der Alkoholisierung wurde von beiden Zeugen insofern festgestellt, als von beiden Alkoholisierungsmerkmale beim Beschwerdeführer festgestellt wurden. Diese waren derart, dass die Sprache des Beschwerdeführers verändert, der Gang torkelnd war sowie ein deutlicher Alkoholgeruch vorlag. Der Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in diesem Zustand lag insoferne vor, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fahrzeug am Lenkersitz sitzend angetroffen wurde. Die Zündung des Fahrzeuges war noch eingeschaltet und auch das Radio an. Das gegenständliche Fahrzeug stand fünf Minuten vorher noch nicht an dieser Stelle, da die Zeugen bereits vorher dort waren und in der Busbucht das Fahrzeug vorher nicht gestanden war.
Im konkreten Fall konnten die einschreitenden Beamten auf Grund der Umstände davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand das Kraftfahrzeug gelenkt hat.
Soweit der Beschwerdeführer ausführte nicht zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol aufgefordert worden zu sein, widerspricht das dem übrigen Ermittlungsverfahren und wird dies als Schutzbehauptung angesehen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs. 1 FSG).
§ 7 Abs. 1 FSG lautet:
„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei denen in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24 Abs. 3 FSG lautet:
„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
§ 25 FSG lautet:
„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
§ 26 FSG lautet:
„(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“
Gegenständlich konnte auf Grund der rechtskräftigen Bestrafungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr abermals eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat.
Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 konnte als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegt. Die Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als besonders verwerflich anzusehen war und musste der Beschwerdeführer daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihm daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs. 1 FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Daraus ergibt sich auch, dass die Allgemeinheit ein erhöhtes Interesse daran hat, dass Personen, welche im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterziehen.
Im konkreten Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer beim gegenständlichen Vorfall um die zweite Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 innerhalb der letzten 5 Jahre. Es war daher auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 2 FSG die Lenkberechtigung zumindest auf die Dauer von 12 Monaten zu entziehen.
Aus der Aktenlage ergibt sich auch, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 13 Monaten sowie die Anordnung von weiteren Maßnahmen im Jahr 2013 beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu einer Änderung seiner Einstellung führte. Auch ergibt sich aus der Anzeige, dass der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ein durchaus als aggressiv zu wertenden Verhalten (nämlich beschimpfend) an den Tag gelegt hat, was wiederum auch Aufschluss auf seine Persönlichkeitsstruktur gibt.
Dennoch konnte auf Grund der nunmehr relevanten faktischen Tatsachen (Verwaltungsübertretungen) aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Fall mit einer Entzugsdauer von 18 Monaten (gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines – somit bis einschließlich 30. März 2017) das Auslangen gefunden werden bzw. war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bis dahin die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen.
Ebenso war die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 3 FSG).
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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