LVwG N LVwG-AV-1370/001-2015

LVwG-AV-1370/001-2015Tribunal Administrativo Regional19 de abr. de 2016

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Abgabenbescheid; Abgabenanspruch; Abgabentatbestand; Zeitbezogenheit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1370/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1370.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vom 28. November 2015 gegen den Berufungsbescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 7. April 2015, ohne Zahl, betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe, mit dem der Berufung Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert worden war, nach Durchführung einer öffentliche mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr *** (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ * KG ***, mit der topographischen Anschrift Im *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befinden sich eine eingeschoßiges, an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossenes Saunahaus mit einer Fläche von 20,02 m² und ein Wohngebäude, welches mit drei Geschoßen (Kellergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß) an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Im Bereich der im Erdgeschoß angebauten Garage befindet sich zwischen der Garage und dem Wohntrakt im Erdgeschoss eine Türe. Die Garage ist augenscheinlich ein eigenständiges Objekt, wobei jedoch die Auskragung des Obergeschoßes als Decke über Garage genutzt wird, obwohl nach den Planunterlagen statisch keine Verbindung besteht. Wenn das Wohnobjekt weggerissen würde, entstünde in einem Teilbereich der Garage eine Öffnung in der Decke und fiele die Seitenwand weg. Die Garage an sich würde aber stehen bleiben. Im Bereich des Erdgeschosses ist in Blickrichtung Süden ein Wohnraum (bezeichnet im Plan als Wohn-Essraum) errichtet, über dem sich ein nach Westen hinausragendes Vordach befindet. Das Obergeschoß ist im westlichen Teilbereich in seiner horizontalen Ausdehnung in Richtung Süden größer dimensioniert und dient der Boden dieses Obergeschosses teilweise als Vordach für das darunterliegende Erdgeschoß (v.a. für den in den Planunterlagen als Bibliothek bezeichneten Raum und dessen Nebenräume). Im Erdgeschoß befindet sich im Bereich des Stiegenaufganges zum Obergeschoß ein Luftraum im Ausmaß von 1,95 m x 3,80 m. Im Bereich des Stiegenaufganges vom Obergeschoß zum (nicht an die Kanalanlage angeschlossenen) Galeriegeschoß befindet sich ein weiterer Luftraum im Ausmaß von 3,50 m x 0,81 m.

1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes der Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 3. November 2014, Kto.Nr. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 971,60 m² und eines Einheitssatzes von € 18,16 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 14.770,27 (inkl. USt.) vorgeschrieben.

1.2.2.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die als „Einspruch“ bezeichnete Berufung des Herrn *** vom 30. November 2014. Beantragt wurde im Wesentlichen eine Neuberechnung, da nur drei Geschoße vorhanden wären und die Garage nicht zu berücksichtigen sei.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 6. Oktober 2015 wurde der angefochtene Bescheid des Verbandsobmannes dahingehend abgeändert, als auf Basis einer Berechnungsfläche von 784,14 rn² eine Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von € 15.663,98 (inkl. USt.) vorgeschrieben wird. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Zuge der Begehung vom 17. Februar 2015 festgestellt worden sei, dass das Galeriegeschoß nicht an Wasser und Kanal angeschlossen sei. Damit reduziere sich die Geschoßanzahl auf drei. Die Berechnungsfläche ergebe sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Für das Erdgeschoß sei zuzüglich der Garage eine Fläche von 350,14 m² ermittelt worden. Die Garage sei direkt an das Wohngebäude angebaut. Die Außenwand des Wohngebäudes sei zugleich Wand der Garage. Statisch gesehen wäre besagte Außenwand für die Garage nicht erforderlich, da die Garage als eigenständiges Gebäude Bestand hätte. Weiters sei das Wohngebäude mit der Garage durch eine Tür direkt verbunden. Durch diese sei ein funktioneller Zusammenhang offensichtlich, sodass die Garage nicht als eigener Gebäudeteil im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977 angesehen werden könne. Die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe setze sich somit wie folgt zusammen:

Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche

Wohnhaus344,55172,28 3 + 1 689,12

Saunahaus 20,0210,10 1 + 1 20,02

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 500 m² 75,00

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche 784,14

Unter Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem geltenden Einheitssatz von € 18,16 errechne sich die Kanaleinmündungsabgabe mit € 15.663,98.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Herrn *** vom 28. November 2015. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Garage im Ausmaß von 66,92 m² nicht zur Berechnungsfläche zu zählen sei, da sie ein eigenständiger Gebäudeteil wäre. Weiters seien die Flächen falsch ermittelt worden, da der Wohnbereich im Erdgeschoß 276,41 m² aufweise. Die vom Gemeindeverband angestrebte Argumentation hinsichtlich eines „funktionalen Zusammenhangs“ zwischen Garage und Wohngebäude sei im Sinne der ratio legis nicht korrekt. Zwischen der Garage und dem Wohngebäude bestehe im Sinne des Kanalgesetzes kein funktionaler Zusammenhang.

1.4.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor.

Am 7. April 2016 fand auf der gegenständlichen Liegenschaft ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein samt mündlicher Verhandlung statt. Gegenstand des Augenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf die für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen und die Verbindung zwischen Garage und Wohntrakt (vgl. oben Punkt 1.1).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.

...

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …

(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

2.3. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF vom 1. Jänner 2012:

§ 1 Einmündungsabgabe für den Anschluss an oder die Umgestaltung in einen öffentlichen Mischwasserkanal

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 5 v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten, das ist mit € 18,16 festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 19.995.015,43 und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanals von 55.075,65 Ifm. zugrunde gelegt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit drei Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die im Erdgeschoß an das Wohngebäude angebaute Garage mit einer Fläche von 66,82 m² bei der Ermittlung der Geschoßfläche zu berücksichtigen ist.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452).

Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor (vgl. VwGH vom 12. Oktober 1984, Zl. 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452).

Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird – wie im vorliegenden Fall - ein Gebäude errichtet, so entsteht der Anspruch auf die Kanaleinmündungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde (§ 30 der NÖ Bauordnung 1996). Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 1996 Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft war, ist davon auszugehen, dass gegenüber ihm auch der Abgabenanspruch iSd § 12 Abs. 1 lit. b) iVm § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen dieser Fertigstellungsanzeige bei der Behörde rechtswirksam entstanden ist (vgl. VwGH vom 14. Dezember 1984, Zl.84/17/0019). Die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes haben somit im Ergebnis rechtsrichtig die Kanaleinmündungsabgabe dem Beschwerdeführer - als Eigentümer zum Zeitpunkt der Legung der Fertigstellungsanzeige - vorgeschrieben.

3.1.4.

Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Als ein Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl. VwGH vom 20. März 2003, Zl. 2002/17/0276). Im konkreten Fall kommt – unstrittig - eine Nutzung als Garage in Betracht.

Der Gebäudeteil muss darüber hinaus vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom 17. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene - Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen Garage und Wohngebäude nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden (vgl. auch VwGH vom 17. Oktober 2003, Zl. . 2003/17/0224).

Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes somit im Ergebnis zu Recht die Fläche der Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt haben.

3.1.5.

Die bebaute Fläche ist gemäß § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird (vgl. VwGH vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom 21. März 2005, Zl. 2005/17/0001). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die heranzuziehende Geschoßfläche aus der Fläche des Erdgeschoßes (samt Garage) und desjenigen Teils des Obergeschoßes, welcher südseitig und westseitig das Erdgeschoß überragt, gebildet wird (Ausmaß von 10,28 m²). Insofern kann den Berechnungen der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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