LVwG N LVwG-AV-1381/001-2015

LVwG-AV-1381/001-2015Tribunal Administrativo Regional21 de mar. de 2016

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Eigener Wirkungsbereich; Vorlageantrag; Beschwerdevorentscheidung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1381/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1381.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Hubmayr über den Vorlageantrag der ***, ***, ***, vom 28. September 2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16. September 2015, betreffend Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe, zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Eine Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlauf:

Mit einem Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 22. Juli 2015, wurde der Frau *** für ihre Liegenschaft *** in *** eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.054,20 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben.

Aus der Begründung ergibt sich, dass der Vorschreibung ein Einheitssatz von € 20,08, eine Berechnungsfläche von 251,45 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 201,76 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 49,69 m² als Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 198,95 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 140 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 58,95 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt wurden.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 brachte Frau *** dagegen ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ein, in dem sie im Wesentlichen beanstandete, dass der Bestand vor der Änderung unrichtig angenommen worden sei.

Über dieses Rechtsmittel entschied der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2015. Der Spruch dieses als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheides lautete wie folgt: „Gemäß § 263 BAO wird die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen.“ In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit eines Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 28. September 2015 brachte Frau *** bei der Marktgemeinde *** „gemäß § 265 BAO einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht Niederösterreich“ ein.

Seitens der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** wurde dieses Rechtsmittel unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes der Gemeinde mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich „zur weiteren Bearbeitung“ vorgelegt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Bei der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich gemäß § 19 NÖ Kanalgesetz 1977 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Abgaben-)Behörde erster Instanz der Bürgermeister.

Die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ist daher eine Aufgabe des Bürgermeisters. Diese Aufgabe hat die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** mit dem Abgabenbescheid vom 22. Juli 2015 wahrgenommen.

Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeindevorstand.

Gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters kann daher das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand gemäß §§ 243 und 245 iVm 288 BAO innerhalb eines Monats erhoben werden.

Bei der Berufung vom 29. Juli 2015 handelte es sich entgegen der Ansicht des Gemeindevorstandes nicht um eine Bescheidbeschwerde, sondern um eine Berufung gegen einen im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Abgabenbescheid.

Im Rahmen des zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (vgl. § 60 NÖ Gemeindeordnung 1973) sind gemäß § 288 Abs. 3 BAO die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) nicht anzuwenden.

Zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2015 war der Gemeindevorstand mangels Vorliegen einer Bescheidbeschwerde bzw. aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der Beschwerdevorentscheidung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 288 Abs. 3 BAO nicht zuständig.

Diese Rechtswidrigkeit war aus Anlass der – im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung – als „Vorlageantrag“ bezeichneten Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen. Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung war dementsprechend spruchgemäß aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Ergänzendes:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung vom 29. Juli 2015 wiederum unerledigt ist. In der Sache wird allgemein und unpräjudiziell für allfällige zukünftige Beschwerdeverfahren, losgelöst vom konkreten Sachverhalt, darauf hingewiesen, dass zur Berechnung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe als Bestand vor der Änderung nur jener Bestand heranzuziehen ist, der unmittelbar vor der aktuellen Veränderung tatsächlich vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären.

Mit anderen Worten: es kommt nicht darauf an, ob und wie die nunmehr tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche vom Inhalt eines früheren Bescheides abweicht – dieser könnte auch falsch gewesen sein – sondern, ob seither tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist.

Auch zwischenzeitliche Veränderungen, hinsichtlich welcher schon in der Vergangenheit ein gesonderter Ergänzungsabgabentatbestand verwirklicht worden ist, können – unabhängig davon, ob dafür eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde oder nicht – nicht gemeinsam mit der Ergänzungsabgabe anlässlich der aktuellen Veränderung geltend gemacht werden.

Sollten zwischenzeitlich – nach der Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe und vor der aktuell tatbestandsmäßigen Änderung – Flächenänderungen eingetreten sein, so wäre für solche früheren Veränderungen gesondert zu ermitteln, ob, wann und in welcher Höhe eine Abgabenschuld für eine Ergänzungsabgabe eingetreten ist. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben wäre ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld hinsichtlich solcher früher Veränderung die Person des Abgabenschuldners, die anzuwendende Rechtslage (Hebesatz) und nicht zuletzt die Frage einer allfälligen Festsetzungsverjährung zu klären und die diesbezügliche Abgabenschuld allenfalls (sofern die Verjährung noch nicht eingetreten sein sollte) gesondert bescheidmäßig geltend zu machen.

Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können somit frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) nicht mehr „saniert“ werden.

Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (VwGH 24.6.1988, 85/17/0172).

3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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